{"status":"available","doknr":"OLD290277","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1023.15L3899.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"15 L 3899/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten wegen der besonderen Eilbedürftigkeit vorab \nfernmündlich bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas am 20. Oktober 2003 bei Gericht eingegangene vorläufige \nRechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache am Kursus der mikroskopischen Anatomie im \nWintersemester 2003/2004 teilnehmen zu lassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat den nach § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nAls im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin der I-Universität E \nimmatrikulierter Student hat der Antragsteller auf Grund der durch Artikel 12 des \nGrundgesetzes (GG) garantierten Studienfreiheit grundsätzlich das Recht auf freie \nWahl aller Lehrveranstaltungen seines Fachbereichs und aller sonstigen \nStudiengänge (vgl. § 4 Abs. 4 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der \nBekanntmachung der Neufassung vom 19. Januar 1999 - BGBl I S. 18 - und § 82 \nAbs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 - GV NRW S. 190 -). Dieses Recht \nbeinhaltet im Grundsatz auch die Befugnis zur Teilnahme an dem strittigen Kursus \nder mikroskopischen Anatomie. In das grundgesetzlich garantierte Recht kann nach \nArtikel 12 Abs. 1 S. 2 GG nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen \nwerden. Eine derartige gesetzliche Grundlage enthält § 82 Abs. 3 S. 1 HG, nach \nwelchem der Dekan oder der von diesem beauftragte Lehrende den Zugang zu \nLehrveranstaltungen regelt, bei denen wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung \nder Teilnehmerzahl erforderlich ist, sofern die Zahl der Bewerber die \nAufnahmefähigkeit übersteigt. Um eine derartige Lehrveranstaltungsart handelt es \nsich bei dem Kursus der mikroskopischen Anatomie.\n\n7\n\nBei der als medizinisches Kurspraktikum organisierten Lehrveranstaltung \nerfordert deren „Zweck\" im Sinne des § 82 Abs. 3 S. 1 HG \n\n8\n\nvgl. Leuze/Bender, WissHG NW, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 1998, \nRdnr. 4 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 81 Abs. 3 S. 1 WissHG \n\n9\n\neine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Anders als bei Vorlesungen, die \ngrundsätzlich einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen stehen, dienen Praktika \nder Förderung der Erfahrungsbildung durch praktische Anwendung \nwissenschaftlicher Methoden und der Vermittlung fachtechnischer Fertigkeiten und \nvon Einsichten in Funktionsabläufe (vgl. die Definition in Nr. 5.1 der Anlage 2 zur \nVerordnung über die Grundsätze einer einheitlichen Kapazitätsermittlung und -\nfestsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (KapVO I) vom 15. Juli 1974 - GV NRW \nS. 675 -). Sollen sie ihren Ausbildungszweck erreichen, kann ihre Teilnehmerzahl \nnicht unbeschränkt sein. Dem trägt die KapVO I für Kapazitätsberechnungszwecke \ndurch eine Betreuungsrelation, das heißt eine rechnerische Teilnehmerzahl von 15 \nStudierenden pro Lehrkraft Rechnung. Auch wenn man diese für die \nKapazitätsberechnung relevante Betreuungsrelation der nach § 82 Abs. 3 S. 1 HG \nfür die Einführung eines so genannten inneren Numerus Clausus erforderlichen \nFeststellung, dass die Zahl der Bewerber die Aufnahmekapazität übersteigt, nicht \nohne weiteres zu Grunde legen kann, liefert sie doch einen Anhaltspunkt für die \nErmittlung eines etwaigen, die Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich \nmachenden Bewerberüberhangs. Dabei kann offen bleiben, wo genau die Grenze \neinerseits der zumutbaren Belastung des Lehrkörpers und andererseits der \nMitstudierenden liegt, die angesichts des im Studiengang Medizin bestehenden \nharten Numerus Clausus keinen Anspruch auf eine bestmögliche, wohl aber eines \nsolchen auf eine Mindeststandards genügende Ausbildung haben. Denn nach \nDarstellung des verantwortlichen Kursleiters, Universitätsprofessor Dr. med. I1, an \nderen Richtigkeit zu zweifeln das Gericht bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren alleingebotenen summarischen Überprüfung keine \nVeranlassung hat, ist die Grenze für die Anerkennung einer Zugangsbeschränkung \nim Kursus der mikroskopischen Anatomie im Wintersemester 2003/2004 jedenfalls \nüberschritten.\n\n10\n\nFür die Durchführung des Praktikums, das im Wintersemester 2003/2004 in zwei \nParallelkursen angeboten wird, stehen dem Lehrstuhlinhaber einschließlich seiner \neigenen Person insgesamt 11 Lehrpersonen aus den Instituten für Anatomie I und II \ndes Zentrums für Anatomie und Hirnforschung zur Verfügung, von denen eine, die \nunbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Dr. T, in beiden Kursen \neingesetzt ist. Diesen 11 Lehrpersonen standen am 23. Oktober 2003 325 \nzugelassene Studierende gegenüber, die in Blöcken von 30-40 Studierenden \naufgeteilt worden sind, welche von je einer Lehrperson betreut werden. Die Zahl der \nbetreuten Studierenden ist dabei in den einzelnen Blöcken nicht gleich groß, sondern \nhängt nach Darstellung von Universitätsprofessor Dr. I1 von der Qualifikation und \nErfahrung der Lehrpersonen ab, wodurch sich am 23. Oktober 2003 im Kurs A eine \nKursgröße von 155 und im Kurs B eine solche von 170 Studierenden ergibt. Dass \nUniversitätsprofessor Dr. I1 bei einer sich hieraus ergebenden rechnerischen \nDurchschnittsbetreuungsrelation von 29,5 Studierenden pro Lehrperson, die sich bei \nZulassung von etwa 30 mit dem Antragsteller vergleichbaren Studierenden weiter \nerhöhen würde, die Grenze der Aufnahmekapazität eines medizinischen \nKurspraktikums als überschritten betrachtet, begegnet bei summarischer Prüfung \nkeinen Bedenken.\n\n11\n\nLiegen demnach die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 S. 1 HG für eine \nRegelung des Zugangs zum Kursus der mikroskopischen Anatomie vor, ist diese \nauch formell ordnungsgemäß erfolgt und in Bezug auf den Antragsteller zugleich frei \nvon materiellen Rechtsfehlern.\n\n12\n\nZunächst war Universitätsprofessor Dr. I1 zur Bestimmung der \nZugangsmodalitäten befugt. Zwar steht die Auswahl der Teilnehmer grundsätzlich \nnicht dem jeweiligen Lehrenden zu, \n\n13\n\nDenniger, HRG, 1984, § 3 Rdnr. 48 mwN.,\n\n14\n\nsondern den zuständigen Hochschulorganen (§ 4 Abs. 4 S. 2 HRG), das heißt \nnach § 82 Abs. 3 S. 2 HG dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs, dem der \nLehrende angehört. Dieser/Diese kann den jeweiligen Lehrenden jedoch mit der \nZugangsregelung beauftragen. Eine derartige Beauftragung ist durch die \nStudiendekanin Professor Dr. T1 auf die E-Mail des lehrenden Universitätsprofessors \nDr. I1 vom 21. Oktober 2003, in welchem dieser die Notwendigkeit einer erstmaligen \nBeschränkung der Zulassung im Wintersemester 2003/2004 geschildert hat, nach \nDarstellung des Antragsgegners entsprechend der bisherigen Übung stillschweigend \nerfolgt.\n\n15\n\nBei der Auswahlentscheidung hat Universitätsprofessor Dr. I1 sich an den durch \n§ 82 Abs. 3 S. 2 HG vorgegebenen, in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 der Studienordnung für \nden Studiengang Humanmedizin an der I-Universität E mit dem Abschluss Ärztliche \nPrüfung vom 11. Dezember 2001 (StudO 2001) sowie der Vorgängerordnung vom \n12. Februar 1993 (StudO 1993) übernommenen Auswahlkriterien orientiert. Danach \nsind diejenigen Studierenden, die im Rahmen ihres Studiengangs auf den Besuch \nder Unterrichtsveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorrangig vor \nallen anderen Studierenden zuzulassen. Dies waren nach Darstellung von \nUniversitätsprofessor Dr. I1 vom 21. Oktober 2003 an den Rechtsderzernenten der I-\nUniversität E, Regierungsdirektor D, die Studenten des Regelstudiengangs, das heißt \ndie Studierenden im 1. Fachsemester, in welchem der Kursus nach dem Studienplan \nder Vorklinik angeboten wird, sowie diejenigen Studierenden, die nach dem \nWintersemester 2003/2004 die ärztliche Vorprüfung absolvieren können. Zu dieser \nGruppe der auf „den Besuch der Veranstaltung zu diesem Zeitpunkt Angewiesenen\" \nzählt der Antragsteller nicht. Er befindet sich im Wintersemester 2003/2004 im \n7. Fachsemester des Studiums der Medizin an der I-Universität E, das er zum \nSommersemester 2000 begonnen und im Wintersemester 2001/2002 durch einen \nWechsel in den Magisterstudiengang mit den Fächern Geschichte, Anglistik und \nPhilosophie - vorerst - abgebrochen hat. Zur ärztlichen Vorprüfung kann er sich im \nFrühjahr 2004 gleichfalls nicht melden, da ihm außer der Teilnahme am Kursus der \nmikroskopischen Anatomie noch der Leistungsnachweis ZNS (= Zentrales \nNervensystem) aus dem Kursus der makroskopischen Anatomie fehlt; die \nentsprechende Prüfung hat er zwei Mal, zuletzt bei der Nachprüfung am \n20. Oktober 2003, nicht bestanden und kann sie erst im Sommersemester 2004 \nwiederholen, in dem der ZNS-Teil des makroskopischen Kurses einschließlich der \nPrüfungen erneut angeboten werden wird. Da der Antragsteller nach alledem auf die \nTeilnahme an dem Kursus der mikroskopischen Anatomie im Wintersemester \n2003/2004 im Sinne des § 82 Abs. 3 S. 2 HG i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StudO \n2001 nicht „angewiesen\" ist, kann er sein Begehren auch nicht auf § 82 Abs. 3 S. 3 \nHG stützen, wobei offen bleiben kann, ob sich aus dem in dieser Vorschrift an den \nFachbereichsrat adressierten Gesetzesauftrag überhaupt ein Rechtsanspruch der \nStudierenden herleiten lässt. Soweit hierin angeordnet ist, dass der Fachbereichsrat \nim Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicherstellt, dass diesen \nStudierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und \nTeilnehmer kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester \nentsteht, zählt der Antragsteller nicht zu „diesen Studierenden\", weil die Vorschrift im \nKontext mit dem voraufgegangenen Satz 2 steht und damit nur diejenigen \nStudierenden erfasst, die - anders als der Antragsteller - auf den Besuch der \nLehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind. Erst wenn der Antragsteller \nim Sommersemester 2004 die ZNS - Prüfung bestehen sollte, würde er im \nWintersemester 2004/2005 zur Gruppe der Studierenden zählen, auf die § 82 Abs. 3 \nS. 3 HG Anwendung findet.\n\n16\n\nSchließlich war Universitätsprofessor Dr. I1 auch nicht nach § 10 Abs. 2 S.2 Nr. \n1, 2. Alt. StudO 1993, verpflichtet, den Antragsteller bei der Platzvergabe zu \nberücksichtigen. Soweit hiernach Wiederholer anders als nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 \nStudO 2001 bei der Platzvergabe den Studierenden gleichgestellt werden, die im \nRahmen ihres Studienganges auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem \nZeitpunkt angewiesen sind, kann sich der Antragsteller hierauf nicht berufen. Zwar \nhat er bereits einmal im Sommersemester 2001 erfolglos an dem Kurs \nteilgenommen. Nachdem er sich im Studiengang Medizin zum Ende dieses \nSemesters jedoch exmatrikuliert und im Wintersemester 2001/2002 im \nMagisterstudiengang mit den Fächern Geschichte, Anglistik und Philosophie \neingeschrieben und erst wieder im Sommersemester 2002 mit Erfolg um einen \nStudienplatz in Medizin bei der I-Universität E beworben hat, findet auf ihn nach Sinn \nund Zweck der Übergangsvorschrift des § 21 StudO 2001 diese und nicht die alte \nStudO 1993 Anwendung. Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob § 10 Abs. \n2 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. SudO 1993 auch Wiederholer nur in die Gruppe der vorrangig zu \nberücksichtigenden Studierenden einbezieht, soweit sie auf den Besuch der \nUnterrichtsveranstaltung zu diesen Zeitpunkt angewiesen sind, was allein mit \nhöherrangigem Recht (§ 82 Abs. 3 S. 3 HG einschließlich aller \nVorgängerregelungen) im Einklang stehen dürfte.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt in der Höhe die ständige \nRechtsprechung der Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (z.B.: OVG NRW Beschluss vom 23. April 1979 - XIII B 511/79 -\n), nach welcher der Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichtet auf \nZulassung zu universitären Einzelveranstaltungen auf 500,00 DM festzusetzen ist; \ndies entspricht dem gerundeten Betrag von 250,00 Euro.\n\n18\n\nWegen der besonderen Eilbedürftigkeit, die sich aus dem drohenden Ablauf der \n15%igen Fehlzeitenregelung ergibt, war der Tenor der Entscheidung den Beteiligten \nvorab fernmündlich bekannt zu geben.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-23/15-l-3899-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-23/15-l-3899-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290277","retrieved":"2026-07-09 03:09:49.870745+00:00"}}