{"status":"available","doknr":"OLD290294","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1022.24L3864.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"24 L 3864/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. Oktober 2003 bei dem Gericht angebrachte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 16. Oktober 2003 gegen die \nAusweisungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Oktober \n2003 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\n1. Soweit er sich gegen die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene \nAusweisung richtet,\n\n6\n\nwas das Gericht daraus schließt, dass der Prozessbevollmächtigte sich \nausdrücklich auf diese Regelung in der Ordnungsverfügung bezieht und nicht etwa \ndas Begehren auf die Abschiebungsandrohung beschränkt hat,\n\n7\n\nist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin insoweit einstweiligen \nRechtsschutzes mangels Vollziehbarkeit der Ausweisung nicht bedarf.\n\n8\n\nEin solches Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht etwa mittelbar \ndaraus, dass der Antragsgegner in anderer Weise schon vor Eintritt der \nBestandskraft Folgerungen aus der Ausweisung zu ziehen versuchte.\n\n9\n\n2. Hinsichtlich der Androhung der Abschiebung war die aufschiebende Wirkung \nnicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In \nAnbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG \nVwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen, zumal \nder Antragsteller keine Umstände dargetan hat, die dies in seinem Falle als \nbesondere persönliche Härte erscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n10\n\nZunächst bestehen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners \nkeine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist für ausländerrechtliche Maßnahmen in \nerster Linie die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat; das wäre nach dem unwidersprochenen Vorbringen der \nAntragstellerin die Stadt X1, in deren Bezirk sie - wenn auch ohne Erfüllung \nmelderechtlicher Pflichten - in tatsächlicher Lebensgemeinschaft mit einem \nDeutschen zu leben angegeben hat. \nDer bloße Aufgriff anlässlich eines zufälligen und ausnahmsweisen Aufenthaltes im \nBezirk einer anderen Ausländerbehörde würde keine diese Zuständigkeitsverteilung \nändernde Wirkung haben. Hier hat die Antragstellerin selbst jedoch eingeräumt, sich \nwährend der berufsbedingten Abwesenheit ihres als Fernfahrer tätigen \nLebensgefährten wegen ihrer angegriffenen psychischen Verfassung in dem Lokal \naufzuhalten, in dem sie vom Antragsgegner angetroffen worden ist. Die damit \nbestehende Regelmäßigkeit des Aufenthaltes im Bezirk des Antragsgegners bewirkt, \ndass auch dort im Sinne des maßgeblichen § 4 OBG die zu schützenden Interessen \nverletzt oder gefährdet werden. \n\n11\n\nDie des Weiteren erforderliche vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellerin \nergibt sich aus der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Sie hat selbst \nangegeben, seit 3 Jahren hier zu leben und ihr Heimatland nur im Turnus von 3 \nMonaten für kurze Zeit aufzusuchen, um so ihren Status als Touristen vermeintlich zu \nerhalten. Aus den in der Ordnungsverfügung dargelegten Gründen bedürfte die \nAntragstellerin für eine derartige Verlegung ihres Lebensmittelpunktes ins \nBundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung, die sie zu keiner Zeit beantragt hat. \nDamit ist ihre Ausreisepflicht auch vollziehbar; § 42 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 AuslG. \n\n12\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 50 \nAbs. 1 AuslG). Die der Antragstellerin belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § \n50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) von 6 Tagen ist zwar äußerst knapp, angesichts der Dauer \ndes illegalen Aufenthaltes aber auch angemessen.\n\n13\n\nDes Weiteren ist die Androhung auch hinreichend bestimmt, indem gemäß § 50 \nAbs. 2 Satz 1 AuslG darin der Staat bestimmt ist, in den der Ausländer abgeschoben \nwerden soll. \nAbschiebungshindernisse oder Duldungsgründe bestehen nicht (vgl. § 50 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der hier unabhängig von der Ausweisung und nicht als deren \nbloßer Annex ausgesprochenen Abschiebungsandrohung eigene Relevanz im \nHinblick auf den Streitwert beigemessen., und für jeden Maßnahme einen halben \nRegelwert angesetzt. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-22/24-l-3864-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-22/24-l-3864-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290294","retrieved":"2026-07-09 03:09:51.300242+00:00"}}