{"status":"available","doknr":"OLD290347","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1017.17K5699.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"17 K 5699/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ausweislich seines vom Türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf \nam 6. November 2001 ausgestellten Nüfusausweises am 00. 0.1976 in Yukarikosma, \nProvinz Sanli Urfa, geboren. Er bekennt sich hiernach zum muslimischen Glauben \n(Dini: Islam). Er war ausweislich seiner Angaben am 15. oder 16. September 1992 \nauf dem Luftwege (Direktflug Ankara - Düsseldorf) in das Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland zu seinen in Duisburg lebenden Verwandten, den Eheleuten H (Bruder \nder Mutter des Klägers) und H1, geb. B1 (Tante des Klägers väterlicherseits), \neingereist. Am 18. September 1992 hatte er unter dem Namen H2, geb. am 0.0. \n1976 in Suruc, Provinz Sanli Urfa, seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. \nHierbei hatte er angegeben, der yezidischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. In \neiner Anlage zur Niederschrift zu einem Asylantrag vom 27. August 1993 hatte er H \nund H1 als seine Eltern ausgegeben. In der am gleichen Tage durchgeführten \nAnhörung im Rahmen der Vorprüfung hatte der Kläger im Wesentlichen Folgendes \nvorgetragen: Ihm selbst sei nichts zugestoßen. Seine Familie werde jedoch \nunterdrückt, da sie mit der ERNK sympathisiere und in Verdacht stehe, die PKK zu \nunterstützen. Er sei Yezide. Hierzu hatte er Einzelheiten über die yezidische Religion \nerläutert und u.a. darauf hingewiesen, dass eine yezidische Frau, die einen \nNichtyeziden heiraten würde, von den Yeziden ausgestoßen werde.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. September 1993 war der Kläger als Asylberechtigter \nanerkannt worden. Zugleich war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG festgestellt worden. Dieser Bescheid war unanfechtbar geworden.\n\n4\n\nDer Kläger lebt seit längerer Zeit mit der deutschen Staatsangehörigen T \nzusammen. Aus dieser Verbindung ist der am 00. 0. 2000 geborene K \nhervorgegangen. Da der Kläger seine Partnerin heiraten möchte und zu diesem \nZweck die erforderlichen Nachweise (Geburtsurkunden) beibringen muss, offenbarte \ner mit anwaltlichem Schreiben vom 16. August 2000 gegenüber der \nAusländerbehörde der Stadt E1, dass er seinerzeit unter falschem Namen als \nAsylberechtigter anerkannt worden sei. Sein damaliges Verhalten begründete er \ndamit, dass er seinerzeit zu seinem Onkel H eingereist sei. Dieser habe ihm erklärt, \ner solle sich als sein Sohn H2 ausgeben. Aus Unwissenheit und Gehorsam \ngegenüber dem älteren Familienmitglied habe er entsprechend gehandelt. Der \nKläger legte zum einen eine notarielle Erklärung vom 18. März 2003 des Notars H3 \naus Sanli Urfa vor, in welcher seine Eltern erklärt hatten, den Kläger seinerzeit zur \nAdoption durch H und H1 freigegeben zu haben. Er sollte bei ihnen in Deutschland \neinen Beruf erlernen. Eine förmliche Adoptionsurkunde sowie eine gerichtliche \nEntscheidung hätten sie allerdings nicht beantragt. Darüber hinaus legte der Kläger \neine Bescheinigung des „Merkeza Dìne´Ezdiyan u Zerdestiyan li Alemaniya\" aus N \nvom 15. März 2003 vor, derzufolge er der yezidischen Glaubensgemeinschaft \nangehört. \n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nnahm mit Bescheid vom 13. August 2003 die unter dem 2. September 1993 erfolgte \nAnerkennung als Asylberechtigter (Az.: 0 0000000-000) zurück. Zugleich nahm es \ndie in diesem Bescheid getroffene Feststellung zurück, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger \nseinerzeit falsche Angaben über seine Person gemacht hatte. Hauptgrund für die \nRücknahme sei jedoch, dass er mit einer „Nicht-Yezidin\" zusammenlebe, mithin kein \nYezide mehr sein könne.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 27. August 2003 Klage erhoben. In der mündlichen \nVerhandlung hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Sein Sheikh heiße E2 \nund lebe in N. Er sei ein Freund seines Onkels. Er habe erstmals Kontakt mit ihm \naufgenommen, nachdem das Bundesamt angekündigt hatte, die Asylanerkennung zu \nwiderrufen. Einen R kenne er nicht. Die religiösen Bräuche würden von ihm \neingehalten (Beten und Fasten). Sein Sheikh habe ihm erklärt dass im Hinblick \ndarauf, dass viele Yeziden in anderen Kulturkreisen leben, die Endogamie nicht mehr \neingehalten werden müsse.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 13. August 2003 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie tritt dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nentgegen.\n\n12\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nAusländerakte der Oberbürgermeisterin der Stadt E1 sowie der zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. September 2003 gemäß § 76 Abs. \n1 AsylVfG übertragen worden ist.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 2. September \n1993 sind gegeben. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder \ninfolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sind und der Ausländer \nauch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass der \nKläger bei der Asylantragstellung unrichtige Angaben zu seiner Person gemacht \nhatte, indem er sich als Sohn der Eheleute H und H1 ausgegeben hatte und dies \nauch in der Anlage zur Niederschrift zu seinem Asylantrag bestätigt hatte. Die \nGründe für das Verhalten des Klägers sind unerheblich, da die Täuschung über \nseine Identität entscheidungserheblich ist. Dem Kläger, der zum Zeitpunkt seiner \nAsylantragstellung bereits 16 Jahre alt war, muss auch bewusst gewesen sein, dass \ner über seine Identität getäuscht hat. Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. \nDass der Gesetzgeber den Angaben über die Identität besondere Bedeutung \nbeimisst, hat er in § 30 Abs. 3 Ziff. 2 AsylVfG zum Ausdruck gebracht, indem er \nzwingend vorschreibt, dass ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich \nunbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine \nIdentität täuscht. \n\n19\n\nDer Kläger könnte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht aus \nanderen Gründen anerkannt werden. Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes \nvom 2. September 1993 beruht offenkundig darauf, dass der Kläger glaubhaft \ngemacht hatte, als glaubensgebundener Yezide in seiner Heimat verfolgt worden zu \nsein. Diese Voraussetzung entfällt dann, wenn sich der anerkannte Asylbewerber \nvom yezidischen Glauben gelöst hat. So liegen die Dinge hier. Das Yezidentum \nversteht sich als eine endogame Glaubensgemeinschaft, d. h. die \nGlaubensangehörigen dürfen nur untereinander eine Ehe eingehen. Daher ist der \nwichtigste Fall einer unwiderruflichen Abwendung vom Yezidentum die Heirat mit \neinem nicht der yezidischen Religion angehörenden Partner,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -; Beschluss vom \n2. Juli 1996 - 25 A 2348/96.A; Beschluss vom 22. April 1993 - 25 A 4204/92.A; \nBeschluss vom 10. Januar 2002 - 8 A 4625/01.A -; Ulrich Berner, Vernehmung als \nSachverständiger vor dem VG Stade vom 1. September 1982 - 4 VG A 419/81 -; \nGernot Wießner,\" ... in das tötende Licht einer fremden Welt gewandert\" \nGeschichte und Religion der Yezidi, in Die kurdischen Yezidi. Ein Volk auf dem \nWeg in den Untergang, herausgegeben von Robin Schneider, 1984, S. 31 (34 f.); \nJankiz-Khan Hasso, Vernehmung als Sachverständiger vor dem VG Berlin vom \n14. Mai 1986 - VG 19 A 344.83 -; Sternberg-Spohr, Gutachten vom 10. Februar \n1988, S. 11; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. März 1990 an das OVG NRW, \nAz.: 514-516/10463; Wießner, Auskunft vom 12. Februar 1992 an VG Schleswig \nund vom 13. Dezember 1993 an OVG NRW; Ilhan Kizilhan, Die Yeziden, Eine \nanthropologische und sozialpsychologische Studie über die kurdische \nGemeinschaft, 1997, S. 125 f.\n\n21\n\nSoweit Amir Muawiya ben Ismail al - Yazadi eine hiervon abweichende \nAuffassung vertritt,\n\n22\n\nvgl. Zarathustra zu uns sprach, deutsche Fassung November 1990, S. 64,\n\n23\n\nhandelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Mindermeinung,\n\n24\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. November 2000, aaO, S. 25 des \nUrteilsabdrucks.\n\n25\n\nNach Auffassung des erkennenden Gerichts gelten diese Grundsätze auch bei \neiner nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die durch eine Eheschließung abgelöst \nwerden soll und aus der bisher ein Kind hervorgegangen sind. Diese Einschätzung \nberuht auf dem ethno-religiösen Hintergrund, der die Endogamie bei den Yeziden zu \nGrunde liegt. Nach der Glaubensüberzeugung der Yeziden sind diese aus dem \nSamen des androgynen (mann-weiblichen) Adam entstanden, während alle anderen \nVölker der Erde von Zwillingspaaren abstammen. Sie sind dadurch ein auserwähltes \nVolk, das stolz ist auf seine Besonderheit und Reinheit und auf die Tatsache, dass \nsie allein von Adam abstammen und bis heute sich nicht mit anderen Gruppen \nvermischt haben, mithin ihr Blut rein geblieben ist,\n\n26\n\nvgl. Ilhan Kizilhan, aaO, S. 122; Gernot Wießner, „... in das tötende Licht einer \nfremden Welt gewandert\", aaO, S. 38; ders. in Auskunft vom 13. Dezember 1993 \nan das OVG NRW.\n\n27\n\nDa der Kläger sich somit von einem zentralen Gebot des Yezidentums gelöst hat, \nkann er nicht mehr der yezidischen Glaubensgemeinschaft zugerechnet werden. \nDem kann auch nicht der Gesichtspunkt der Toleranz der Religionen \nentgegengehalten werden, weil die Yeziden selbst für sich eine strenge Exklusivität \nihrer Glaubensgemeinschaft in Anspruch nehmen. Dass der Kläger sich von der \nyezidischen Glaubensgemeinschaft auch innerlich gelöst hat, kann dem Umstand \nentnommen werden, dass er bis zur Ankündigung des Bundesamtes Anfang 2003, \nden Anerkennungsbescheid zurückzunehmen - zu diesem Zeitpunkt war der Kläger \nbereits 26 Jahre alt - keinen Kontakt zu einem Sheikh gepflegt hat. Darüber hinaus \nkennt er auch keinen R. Er hatte auch bei der Beantragung eines Nüfusausweises \nbeim Türkischen Generalkonsulat in E offensichtlich keine Bedenken, als \nReligionsgemeinschaft „Islam\" anzugeben. Zumindest hat er nicht vorgetragen, dass \ndas Generalkonsulat sich geweigert habe, als Religionszugehörigkeit „Yezidi\" \neinzutragen. Nach alledem besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Kläger der \nyezidischen Glaubensgemeinschaft nicht mehr angehört.\n\n28\n\nDer Kläger hat auch keine sonstigen Gründe vorgetragen, welche den Schluss \nrechtfertigen könnten, dass der Anerkennungsbescheid vom 2. September 1993 aus \nanderen Gründen aufrecht erhalten werden könnte. Da er der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft nicht mehr angehört, wird er im Falle der Rückkehr in die \nTürkei keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, soweit er die nicht \neheliche Lebensgemeinschaft mit einer Nichtyezidin aufrecht erhält und damit seine \nLoslösung vom yezidischen Glauben zum Ausdruck bringt.\n\n29\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 1994 auch nicht einer \nlandesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt. \n\n30\n\nEine solche hatte er nicht auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu \ngewärtigen.\n\n31\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - \nWestfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser \nStelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall \nstand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur \nVerfügung;\n\n32\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober \n1998 \n- 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., \nRn. 28 ff.\n\n33\n\nAuch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der \nTürkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und \nseiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. \nAuch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen \nVolkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder \nihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten;\n\n34\n\nebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, \nUA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., \nsowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. \nv. 29. April 1999 \n- A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Nds. \nOVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -.\n\n35\n\nDas bisherige Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser \ngefestigten Rechtsprechung abzuweichen.\n\n36\n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg \nvortragen kann, dass eine Ableistung des Militärdienstes bzw. eine Bestrafung \nwegen Nichtbefolgung einer Einberufung o.ä. drohe, da diese keine Asylrelevanz \naufweisen,\n\n37\n\nBVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, \n276 (294 ff.); BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310 \n(313), 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41, u. 31. März 1981 \n- 9 C 6.80 -, InfAuslR 1981, 218 (219).\n\n38\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in ständiger \nRechtsprechung,\n\n39\n\nvgl. Beschl. v. 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, BA, S. 98 ff., bestätigt durch \nUrt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 144 ff., 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -, UA, S. 108 ff., u. 25. Januar 2000, UA, S. 115 ff., Rn. 345,\n\n40\n\nunter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Erkenntnisquellen aus, dass nach den \nvorliegenden Erkenntnissen Kurden bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht in aller Regel \nkeine asylrelevanten Nachteile hinzunehmen haben. Gegenteiliges hat der Kläger \nbisher auch nicht vorgetragen. \n\n41\n\nDer Kläger muss auch nicht damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei \nasylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Ein derartiges Risiko ist im Falle der \nRückkehr abgelehnter nicht vorverfolgter türkischer Asylbewerber mit niedrig \nprofilierten exilpolitischen Aktivitäten für den Regelfall ausgeschlossen.\n\n42\n\nRichtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise \neiner intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen \nam Heimatort erforderlich sein, weil z.B. der Einreisende über keine gültigen \nEinreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen in seinen Urteilen\n\n43\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -,UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff.,\n\n44\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine \nsicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in \nasylrelevanter Weise misshandelt worden sind;\n\n45\n\nvgl. etwa Oberdiek, Gutachterl. Stellungnahme v. 20. Oktober 1998 an d. VG \nSigmaringen.\n\n46\n\nHierbei ist bei Angaben von Betroffenen oder deren nächsten Angehörigen \nZurückhaltung geboten, da insbesondere im Falle von Asylfolgeverfahren der Vortrag \nüber angebliche Misshandlungen auch von der Erwartung bestimmt werden kann, \nauf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen.\n\n47\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung kurdischer \nVolkszugehöriger im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in Deutschland, \nbeziehungsweise ihrer exilpolitischen Tätigkeit, ergibt sich schließlich auch nicht \ndaraus, dass in der letzten Zeit vermehrt von Abgeschobenen berichtet wird, die \nnach ihrer Abschiebung in der Türkei Opfer staatlicher Repressalien geworden sein \nsollen;\n\n48\n\nvgl. etwa die Darstellungen bei Kaya, Gutachten v. 15. Januar 1999 an d. VG \nSigmaringen; amnesty international, Stellungnahme v. 3. Februar 1999 an d. VG \nSigmaringen; Oberdiek, Gutachten v. 29. April 1999 an d. VG Berlin; \nNiedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Zwischenberichte I u. II: „Von Deutschland \nin den türkischen Folterkeller\" (März u. Juni 1999).\n\n49\n\nSelbst dann, wenn diese „Referenzfälle\" - die Richtigkeit der jeweiligen \nSchilderung hier unterstellt - nach Art und Inhalt geeignet wären, die Annahme einer \ngenerellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in der \nTürkei zu rechtfertigen, steht die Zahl dieser Fälle nach wie vor in einem auffälligen \nMissverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden Abschiebefälle;\n\n50\n\nvgl. hierzu Lageberichte d. Auswärtigen Amtes v. 10. April 1997, 31. März 1998 \nu. 7. September 1999; ferner OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \nUA, S. 129, u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95 f., Rn. 280.\n\n51\n\nBerücksichtigt man weiter, dass türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit auch aus anderen westlichen Staaten in die Türkei abgeschoben \nwerden, wäre aber anzunehmen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden \nrelevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen abgeschobene \nAsylbewerber in Polizeihaft entsprechende Berichte in der kurdenfreundlichen oder \nsonst regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies war jedoch \nbislang nicht der Fall, sodass eine Gefährdung von türkischen Staatsangehörigen \nkurdischer Volkszugehörigkeit allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland \nweiterhin nicht festgestellt werden kann.\n\n52\n\nOb sich aus den vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere den \nErkenntnissen im Hinblick auf die Fälle kurdischer Volkszugehöriger, die nach ihrer \nAbschiebung in die Türkei dort möglicherweise verfolgt worden sind, eine \nabweichende Bewertung für diejenigen Asylsuchenden ergibt, die sich in \nDeutschland exilpolitisch betätigt haben, und wenn ja in welchem Umfang, kann an \ndieser Stelle dahinstehen, da der Kläger nach seinem Vorbringen, soweit dieses \nglaubhaft ist, nicht zu diesem Personenkreis gehört. Die kurdische \nVolkszugehörigkeit des Klägers und die Tatsache der Asylantragstellung in \nDeutschland als solche führen jedenfalls nicht dazu, dass der Kläger bei einer \nRückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nbefürchten hätte.\n\n53\n\nDer Kläger hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen \nkönnen.\n\n54\n\nDer Kläger könnte auch nicht mit Erfolg einwenden, die Jahresfrist des § 48 Abs. \n4 Satz 1 VwVfG sei möglicherweise nicht eingehalten worden, da diese Vorschrift auf \ndie Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter nach § 73 Abs. 2 AsylVfG \nkeine Anwendung findet. Während die Rücknahme nach § 48 VwVfG in das \nErmessen der Behörde gestellt ist, ist die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG \nzwingend. Sinn und Zweck der Sonderregelung einer uneingeschränkten \nRücknahmepflicht nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ist es, dass die fehlende \nVerfolgungsgefahr zum Wegfall der Anerkennung als Asylberechtigter führt. Mit \ndieser gesetzlichen Interessenbewertung ist eine Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG nicht vereinbar,\n\n55\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A -, in NVwZ-\nBeilage I 2002, 93.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n57\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-17/17-k-5699-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-17/17-k-5699-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290347","retrieved":"2026-07-09 03:09:55.791091+00:00"}}