{"status":"available","doknr":"OLD290405","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1015.5K6938.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"5 K 6938/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stammt aus dem Iran. Sie reiste nach eigenen Angaben auf dem \nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. Mai 2001 die \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und \nstellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es die \nKlägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid \nwurde der Klägerin am 26. Oktober 2001 zugestellt.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 30. Oktober 2001 Klage erhoben.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 16. Oktober 2001 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie hat nach den Verhältnissen im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG dem Urteil \nzu Grunde zu legen sind, weder einen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigte noch auf die begehrten Feststellungen von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 AuslG (I.) oder nach § 53 AuslG (II.). Sie ist \nvon der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des \nBundesgebietes innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden \n(III.).\n\n14\n\nI. \n\n15\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im \nSinne von GG Art. 16a Abs. 1 noch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG, weil sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht von politischer \nVerfolgung bedroht ist. \n\n16\n\nSie stützt ihr Asylbegehren ausschließlich auf eine ihr angeblich drohende \nBestrafung wegen Ehebruchs. Es besteht aber nicht die erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin mit der hadd-Strafe der Steinigung \nbestraft wird. Denn diese auch im gegenwärtig geltenden iranischen Gesetz über die \nislamischen Straftaten von 1991 noch vorhandene Strafdrohung für bestimmte \nFormen des Ehebruchs wird in der Praxis wegen der außergewöhnlich hohen \nBeweisanforderungen - insbesondere bei einfachem Ehebruch - so gut wie nie \nverhängt oder vollzogen.\n\n17\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -; \nAuskunft Deutsches Orient-Institut an das VG Gelsenkirchen vom 27. Februar \n2003 (449) und vom 4. November 1998 an das Bay. VG Augsburg (261).\n\n18\n\nDie Bestrafung mit Steinigung ist auch nach den Umständen des vorliegenden \nEinzelfalles nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach dem Gesetz über die islamischen \nStraftaten von 1991 ist der unerlaubte Geschlechtsverkehr nur als vollendete Tat \nstrafbar. Der vollendete Ehebruch konnte nach den Angaben der Klägerin vor dem \nBundesamt allenfalls von vier Personen, die nicht alle Männer waren, bezeugt \nwerden, so dass die strengen Anforderungen an den Zeugenbeweis nicht erfüllt sind. \nDa die Klägerin zudem einen ständigen Ehegatten hatte, der aus wichtigem Grund \nabwesend war, ist die Steinigung nicht als Strafmaß vorgesehen.\n\n19\n\nVgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, \"Das \nStrafrecht in der Islamischen Republik Iran\" S. 8 f.; Auskünfte Deutsches Orient-\nInstitut an das VG Gelsenkirchen vom 27. Februar 2003 (449) und vom 04. \nNovember 1998 an das Bay. VG Augsburg (261).\n\n20\n\nWeitere Ausführungen dazu, welche Ziele mit dieser Strafdrohung und -\nvollstreckung verfolgt werden (Stichwort: Politmalus), erübrigen sich daher.\n\n21\n\nIn Fällen eines einfachen Ehebruchs ist realistischerweise eine tazir-Strafe \nwegen unzüchtigen Verhaltens zu erwarten. Im Gegensatz zu den hadd-Strafen kann \nder Richter im Bereich der tazir-Strafe die Beweise frei würdigen und das Strafmaß \nvon bis zu 99 Peitschenhieben selbst bestimmen.\n\n22\n\nAuskünfte Deutsches Orient-Institut an das VG Gelsenkirchen vom \n27. Februar 2003 (449) und vom 04. November 1998 an das Bay. VG Augsburg \n(261).\n\n23\n\nDiese Strafe enthält keinen Polit-Malus. Das erkennende Gericht vermag nicht \nfestzustellen, dass mit der grausamen Strafe der Auspeitschung auch eine \nRegimegegnerschaft geahndet werden solle, die eine Frau durch ihr \nehebrecherisches Verhalten zum Ausdruck bringe. Die harte Strafdrohung gilt im \nÜbrigen für Frauen und Männer gleichermaßen.\n\n24\n\nEiner eventuell unterschiedlichen Praxis bei der Strafvollstreckung je nachdem, \nob der Täter ein Mann oder eine Frau ist, fehlt ebenfalls die Asylrelevanz. Das \nGeschlecht als solches (die Eigenschaft als Frau) ist kein asylerhebliches Merkmal. \nAls Mitglied einer besonderen sozialen Gruppe sind in der internationalen Praxis \nbislang nur Personen mit gleichem gesellschaftlichen Hintergrund, Gewohnheiten \noder Status qualifiziert worden. Das Geschlecht als solches ist dagegen bisher nicht \nals Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe \nqualifiziert worden. Es bleibt deshalb lediglich die Möglichkeit zu prüfen, ob im \nHeimatstaat bestimmte frauenspezifische Verhaltensweisen als Ausdruck einer \nprinzipiellen Gegnerschaft zum Regime strafrechtlich verfolgt werden.\n\n25\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -.\n\n26\n\nDas lässt sich aber bei der strafrechtlichen Ahndung ehebrecherischen \nVerhaltens von Frauen nicht feststellen. Die Ungleichbehandlung von Männern und \nFrauen im islamischen Rechtsbereich hat ebenfalls eine lange Tradition und wird im \nKern ebenfalls religiös begründet.\n\n27\n\nDie zur Strafverfolgung Homosexueller ergangene Rechtsprechung rechtfertigt \nkeine andere Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, das \nstraffällig gewordene Homosexuelle im Iran nicht nur als Störer der öffentlichen \nOrdnung und Moral bestraft werden, was eine Feststellung politischer Verfolgung \nnicht rechtfertigte. Vielmehr sollen Homosexuelle zugleich und vor allem in ihrer als \nbesonders verderbnisstiftend angesehenen Veranlagung als einer persönlichen \nEigenschaft getroffen und gerade wegen ihrer Homosexualität durch die Todesstrafe \nvon der allgemeinen Friedensordnung ausgegrenzt werden. Die irreversible, den \nEinzelnen schicksalhaft prägende Homosexualität wird deshalb den \nasylrechtsrelevanten persönlichen Merkmalen und Eigenschaften gleichgestellt und \nals Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen anerkannt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, InfAuslR 1988, 230 \nff..\n\n29\n\nDie Bestrafung ehebrecherischen Verhaltens von Frauen knüpft demgegenüber \nlediglich an das den islamischen Moralvorstellungen widersprechende Verhalten an, \nnicht an eine die Frauen persönlich und schicksalhaft prägende asylrelevante \nEigenschaft.\n\n30\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -.\n\n31\n\nII. \n\n32\n\nEin Anspruch auf die Feststellung, dass die Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen, besteht ebenfalls nicht. Die in dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Ausländer in dem Land, in das er \nabgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in dieser \nVorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche \nRechtsgutsverletzung muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu \nbefürchten sein.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139.89 - InfAuslR 1990, \n298.\n\n34\n\nIhre bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutverletzung \nsprechenden Gründe müssen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen \nsprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise \nwahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25.\n\n36\n\nMaßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang nur auf so genannte \n„zielstaatsbezogene\" Abschiebungshindernisse, die sich der Sache nach aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und \ndamit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur \ninsoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen verpflichtet werden. Die \nAusländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und \ndabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen \ntatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -; mit weiteren \nHinweisen.\n\n38\n\nEine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr in den \nIran konkret eine solche Rechtsgutverletzung i.S.d. § 53 AuslG droht, kann nicht \nfestgestellt werden.\n\n39\n\nEin Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein \nAbschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 \nEMRK vorliegen, steht der Klägerin nicht zu. Eine Auspeitschung in dem hier in Rede \nstehenden Umfang ist zwar - entgegen der in dem angefochtenen Bescheid \nvertretenen, nicht nachvollziehbaren Auffassung der Einzelentscheiderin - eine \nunmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.\n\n40\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -.\n\n41\n\nEs fehlt im vorliegenden Fall aber an der für die Feststellung gemäß § 53 Abs. 4 \nAuslG erforderlichen konkreten Gefährdung, weil die Klägerin nicht glaubhaft machen \nkonnte, dass sie tatsächlich beim Vollzug des Ehebruchs überrascht und verhaftet \nworden ist.\n\n42\n\nDie Klägerin hat es zwar verstanden, in der mündlichen Verhandlung ihre \nGeschichte der Verhaftung lebhaft, unter Angabe von Details sowie emotional \nbeteiligt vorzutragen. Das Gericht vermag ihr aber dennoch nicht zu glauben, dass \nsie auch insoweit von tatsächlich Erlebtem berichtet, als sie behauptet, sie und ihr \nLiebhaber seien bei dem Ehebruch überrascht und festgenommen worden. Die \nGeschichte der Klägerin von ihrer Festnahme durch das Sittenkomitee wirkt unter \nBerücksichtigung der Verhältnisse im Heimatland zu lebensfremd und zu konstruiert, \num dem Gericht die Überzeugung von deren Wahrheit vermitteln zu können. Dies gilt \nselbst unter der Maßgabe, dass für den Nachweis des individuellen Schicksals in der \nHeimat wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der \nRegel eine Glaubhaftmachung genügt. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften \nFällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der \nZweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Die \nKlägerin mag zwar aus ihrer Ehe in eine Liebesaffäre mit einem anderen Mann \nausgebrochen sein; aber die Zweifel an der Wahrheit der eigentlichen - mit Blick auf \ndas Vorliegen von Abschiebungshindernissen maßgeblichen - \nVerfolgungsgeschichte, nach der die Klägerin von einem Sittenkomitee beim \nEhebruch überrascht worden sein will, überwiegen wegen der Häufung unplausibeler \nElemente im klägerischen Vortrag.\n\n43\n\nNach den gegebenen Verhältnissen im Heimatland der Klägerin unterliegt jeder \nIraner einer intensiven sozialen Kontrolle, die insbesondere von Nachbarn, von der \nnäheren Umgebung oder der Familie ausgeübt wird. Diese Kontrolle erstreckt sich \ninsbesondere auch auf außereheliche sexuelle Beziehungen.\n\n44\n\nVgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft vom 31. Januar 2001 an das VG \nAugsburg (330).\n\n45\n\nEiner solchen Kontrolle war auch die Klägerin ausgesetzt, die mit ihrer Familie im \nIran zuletzt in einer Wohnsiedlung für Militärangehörige wohnte. Auf die Frage, ob es \nvor der Verhaftung Ereignisse gegeben habe, die darauf hindeuteten, dass \nBeziehungen der Klägerin zu ihrem Geliebten bekannt seien, hat sie bei dem \nBundesamt erklärt: Sie habe mit ihrer Familie in einer Wohnumgebung gewohnt, in \nder insbesondere die Frauen sehr stark beobachteten, was passiert. Sie sei von \nNachbarn immer wieder u. a. danach gefragt worden, mit wem sie verkehre. Ihre \nNachbarin habe ihr auch erzählt, deren Mann habe sie mit jemandem gesehen.\n\n46\n\nDie Klägerin war sich mithin bewusst, dass sie wegen ihrer Beziehung zu einem \nfremden Mann \"unter nachbarschaftlicher Beobachtung\" stand. Unter diesen \nUmständen und mit Rücksicht auf die im Iran allgemein bekannten, äußerst harten \nund erniedrigenden Sanktionen, die bei unerlaubtem außerehelichem \nGeschlechtsverkehr selbst im Bereich der tazir-Strafe drohen, ist nicht \nnachvollziehbar, dass sich die Liebenden in der von der Klägerin geschilderten \nWeise selbst gefährdet haben sollten. Sie hätten sich danach ausgerechnet im Haus \nder Klägerin gleichsam unter den Augen der misstrauisch gewordenen \nNachbarschaft getroffen. Noch unglaubwürdiger wird die Geschichte unter dem \nEindruck des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihr Liebhaber sei \nan dem Tag der Verhaftung in seiner Mittagspause zu ihr gekommen und habe \nzunächst nicht lange bleiben und wieder gehen wollen, weil er unterwegs zu ihr den \nNachbarn gesehen habe. Es ist lebensfern, dass die Klägerin und ihr Freund unter \ndiesen Bedingungen die - angesichts der Strafdrohungen - gebotene äußerste \nVorsicht so völlig außer Acht gelassen haben sollen und der Freund längere Zeit bei \nihr blieb, um den Ehebruch zu vollziehen. Die Klägerin will glauben machen, dass sie \nund ihr Freund dabei jede Rücksicht auf die an diesem Tag offensichtlich \nbestehenden Entdeckungsgefahren hintangesetzt hätten. Ein solches \ngefahrenverachtendes Tun ist um so unglaubhafter, als die Beziehung der Klägerin \nzu ihrem Freund zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre bestanden haben soll. \nDas Verhalten der Liebenden hätte daher schon vorher durch rationale \nSelbstschutzerwägungen bestimmt gewesen sein müssen, da sie ansonsten bei der \nbestehenden starken sozialen Kontrolle nicht so lange unentdeckt geblieben wären. \nDementsprechend hat die Klägerin auf die Frage des Gerichts, ob es nicht gefährlich \ngewesen sei, sich mit ihrem Freund im eigenen Haus zu treffen, dargelegt, ihr Freund \nsei mehrmals mit seiner Tochter zu ihr gekommen oder habe diese bei ihr abgeholt. \nDa an dem Tag der angeblichen Festnahme die Kinder abwesend gewesen sein \nsollen, hätten sie die Anwesenheit des Freundes in der Wohnung der verheirateten \nKlägerin nicht mit dem Abholen oder Bringen der Tochter begründen können. \nBesondere Gründe, die das ungewöhnlich unüberlegte Verhalten an diesem Tag \nmotivieren könnten, vermochte die Klägerin nicht darzutun. Nicht überzeugend ist \nihre Einlassung auf die Frage, warum sie das Entdeckungsrisiko an dem Tag \neingegangen sei: Irgendwann hätten sie ohnehin entdeckt werden müssen. Diese \nfatalistische Aussage macht es mitnichten nachvollziehbar, warum beide Liebenden \nihre Entdeckung durch das Sittenkomitee an diesem Tag durch ein als mutwillig zu \nbezeichnendes Verhalten fast provoziert haben sollten.\n\n47\n\nDie Einschätzung, dass die Geschichte von der Entdeckung des Ehebruchs nicht \nzu glauben ist, wird dadurch gestützt, dass die Klägerin zu Beginn ihrer Anhörung \ndurch das Bundesamt die Frage, ob sie in ihrem Leben schon einmal inhaftiert \ngewesen sei, mit \"nein\" beantwortet hat. Wäre sie tatsächlich bei einem Ehebruch \nverhaftet und drei Tage in einer Inhaftierungseinrichtung eines Sittenkomitees \nfestgehalten worden, wie sie es zu einem späteren Zeitpunkt in der \nBundesamtsanhörung dargestellt hat, hätte sie bei der Anhörung bereits an dieser \nStelle das einschneidende, erst einige Wochen zurückliegende, sie bedrängende \nVerhaftungsereignis angesprochen. Ihre spätere Einlassung, sie habe die frühere \nFrage nach Inhaftierungen so verstanden, ob sie im Gefängnis gewesen sei, löst den \nWiderspruch nicht überzeugend auf, da auch der angebliche Aufenthalt in der \nInhaftierungseinrichtung - insbesondere vor dem Hintergrund der in der Zeit der \nFestnahme ausgesprochenen Strafdrohungen - für sie Haftcharakter hätte haben \nmüssen.\n\n48\n\nSchließlich ist auch die Geschichte ihrer Freilassung aus dem Gewahrsam nicht \nglaubhaft. Denn die Klägerin hat sich bei deren Schilderung in einen gravierenden \nWiderspruch verstrickt. Vor dem Bundesamt hatte sie erzählt, sie sei nach drei Tagen \nHaft wieder freigelassen worden, weil ihr Sohn mit dem zuständigen Offizier etwas \nausgehandelt habe; sie vermute, er habe ihm Geld gegeben. An diese Version \nerinnerte sie sich in der mündlichen Verhandlung offenbar nicht mehr. Dort trug sie \nvielmehr vor, der Dienst habende Offizier, der sie freigelassen habe, habe gesagt, ihr \nFreund, d.h. ihr Liebhaber, mache sich Sorgen um sie und habe ihn, den Offizier \ngebeten, der Klägerin zu helfen. Hätte die Klägerin die angebliche heimliche \nFreilassung tatsächlich erlebt, so hätte sie bei beiden Anhörungen übereinstimmend \nzu sagen gewusst, ob ihr Sohn oder vielmehr ihr Liebhaber ihren \"Retter\" beauftragt \nhatten und der \"Retter\" aus Geldgier oder aus Kameradschaft gehandelt hat, und \nsich bei der Schilderung eines zentralen Ereignisses ihrer Verfolgungsgeschichte zu \nAuftraggeber und Hilfsmotiv nicht derart widersprochen.\n\n49\n\nDer aus den genannten Gründen vom Gericht gewonnenen Einschätzung, dass \ndie vorgetragene Verfolgungsgeschichte unglaubhaft ist, steht auch nicht das von der \nKlägerin vorgelegte Gutachten des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E vom \n7. Oktober 2003 entgegen. Nach den Feststellungen der Gutachterin leidet die \nKlägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Derartige \nStörungen können u.a. das Erinnerungsvermögen an das traumatisierende \nGeschehen und die Fähigkeit, darüber zu sprechen, beeinträchtigen. \nPosttraumatische Belastungsstörungen sind eine zentrale Form der pathologischen \npsychischen Reaktionen auf Extrembelastungen. Um den belastenden Symptomen \ndes psychischen Wiedererlebens der traumatischen Erfahrung aus dem Wege zu \ngehen, vermeiden die Betroffenen im Allgemeinen Gedanken, Gefühle oder \nGespräche über das traumatische Erlebnis und Aktivitäten, Situationen oder \nPersonen, die die Erinnerung an das Ereignis wachrufen (vgl. Diagnostisches und \nStatistisches Manual psychischer Störungen - DSM IV Nr. 309.81 (F43.1)). Wirkt sich \neine posttraumatische Belastungsstörung in dem Symptom des Vermeidens der \nErinnerung aus, kann dies zur Folge haben, dass ein betroffener Asylbewerber nicht \nin der Lage ist, das traumatisierende Ereignis in einer den üblichen \naussagepsychologischen Anforderungen entsprechenden Weise - d.h. \nbeispielsweise logisch konsistent und widerspruchsfrei, detailreich und raum-zeitlich \nverknüpft - zu schildern; \"aussagepsychologisch\" relevante Darlegungsdefizite lassen \nin diesem Fall keinen zuverlässigen Rückschluss auf die fehlende Glaubhaftigkeit \ndes als eigenes Erleben behaupteten Geschehens zu, weil die Darlegungsdefizite \nmit den durch das Trauma ausgelösten Leistungsdefiziten im kognitiven Bereich oder \nbei der Fähigkeit, das Erlebte zu verbalisieren, zusammenhängen können.\n\n50\n\nVgl. Marx, Gutachten zur Glaubhaftigkeit im Asylprozess, InfAuslR 2003, 21 \n(23).\n\n51\n\nDie Ergebnisse des ausführlichen Gutachtens vom 7. Oktober 2003 rechtfertigen \nallerdings nicht die Feststellung, dass die Klägerin wegen ihrer Traumatisierung \nbislang nicht in der Lage gewesen wäre, das angeblich fluchtauslösende Ereignis der \nFestnahme während des Ehebruchs nachvollziehbar und angemessen zu schildern. \nDie Gutachterin kommt zu dem Ergebnis, dass die PTBS-Symptomatik auf die \nlangjährige - bis zur Vergewaltigung reichende - Gewalterfahrung der Klägerin in \nihrer Ehe zurückzuführen ist (S. 14 des Gutachtens). Demgegenüber ist die \nVerhaftung im Zusammenhang mit dem Ehebruch nicht als traumaauslösendes \nEreignis benannt. Etwaige vom Wiedererleben der traumatisierenden \nGewalterfahrung mit ihrem Ehemann entlastende pathologisch-psychische \n\"Strategien der Erinnerungsvermeidung\" erstrecken sich hier aber offenbar nicht \nzentral auf die Erinnerung an das angebliche Verhaftungserlebnis. Dies belegt der \nUmstand, dass die Klägerin schon beim Bundesamt in der Lage war, einen \nzusammenhängenden und in sich geschlossenen Bericht über ihre Liebesbeziehung \nzu einem anderen Mann und das daraus angeblich resultierende Verhaftungserlebnis \nzu geben. Dieser Bericht deckt sich im Wesentlichen mit den Darstellungen, die sie \ngegenüber der Gutachterin zu diesem Thema abgegeben hat (S. 5 des Gutachtens). \nDie Klägerin war und ist demnach in der Lage, zu der angeblichen fluchtauslösenden \nVerhaftung im Kern Aussagen zu machen.\n\n52\n\nIhre Verfolgungsgeschichte ist jedoch i. W. nicht wegen fehlender Detailliertheit \noder mangelnder Vollständigkeit - also Merkmalen, die auf traumabedingte \nErinnerungsstörungen hindeuten könnten, - unglaubhaft, sondern weil der \nHandlungsrahmen, in den die Klägerin die Verhaftung gestellt hat, aus den oben \ngenannten Gründen im Kern konstruiert und erfunden wirkt.\n\n53\n\nDen o.a. Qualitätsmerkmalen der Aussage der Klägerin (Detailliertheit und \nemotionale Beteiligung) kommt vorliegend gegenüber der objektiven Ungereimtheit \nihrer Geschichte keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die ausdrucksfähige \nKlägerin ihren Vortrag nach Inhalt und angemessener Vortragsweise vor der \nmündlichen Verhandlung gut eingeübt haben dürfte. Außerdem ist davon \nauszugehen, dass sie mit einer Anhörungssituation, in der sie sich über sie \nbetreffende Sachverhalte gegenüber Dritten zu äußern hat und von diesen dazu \nbefragt wird, vertraut ist und mit dieser Situation umzugehen versteht. Denn sie \nbefand sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit mehr als einem Jahr bei \ndem Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge in E in regelmäßiger \npsychotherapeutischer Behandlung; in dieser Behandlung musste sie sich mit ihrer \nLebenslage in der Heimat - insbesondere im Hinblick auf ihre unglückliche Ehe - \nvertieft auseinander setzen und ihr Erleben in Worte fassen, um sich verständlich zu \nmachen. Die Klägerin ist nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen \nVerhandlung als intelligente und - wie ihre Ausreise beweist - tatkräftige Frau mit \nschneller Auffassungsgabe in der Lage gewesen, ihre dort gemachten Erfahrungen \nmit einer Aussage- und Befragungssituation auf die gerichtliche Anhörung und auf \ndie Darstellung ihrer angeblichen Verfolgungsgeschichte zu übertragen.\n\n54\n\nAuch die Tatsache, dass die Klägerin die Inhaftierungseinrichtung beschreiben \nkonnte, ist als solche noch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit der \nVerhaftungsgeschichte. Denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben die \nEinrichtung bei ihren Einkäufen oft gesehen; sie musste also nicht dort inhaftiert sein, \num sich zur Einrichtung äußern zu können.\n\n55\n\nTatsächlich ausreisebegründend dürften bei dieser Sachlage die Schwierigkeiten \nder Klägerin in und mit ihrer Ehe gewesen sein, die in dem Gutachten ausführlich \nmitgeteilt worden sind und die danach wegen der von ihrem Ehemann in der Ehe \nausgeübten Gewalt zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führten. Die \nkrankheitsauslösenden Folgen dieser im privaten Bereich gründenden Probleme \nvermitteln ihr keinen Abschiebungsschutz.\n\n56\n\nEine aus der Erkrankung folgende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit sei es aus individuellen Gründen, sei es in verfassungskonformer \nAuslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus allgemein die Bevölkerung \nbetreffenden Gründen, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Die Gefahr, \ndass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat \nverschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann \nzwar ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Die \nGefahr wäre aber nur dann erheblich, wenn sich bei Rückkehr wegen der \nunzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Gesundheitszustand \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und nur dann konkret, \nwenn der Betroffene alsbald nach Rückkehr auf die Möglichkeiten der Behandlung \nangewiesen wäre.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, in. BVerwGE 105, \n383 ff..\n\n58\n\nDas kann hier nicht festgestellt werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 02. Juni 2003 ist die medizinische Versorgung im Iran ausreichend, in \nTeheran sogar befriedigend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser, die \nVersorgung mit Medikamenten ist insgesamt ausreichend. \nBehandlungsmöglichkeiten im Bereich innere Medizin und Psychiatrie sind zumindest \nin Teheran, wo die Klägerin zuletzt gelebt hat, ohne Einschränkung gegeben.\n\n59\n\nEs ist hiernach jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im \nFalle einer Abschiebung eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit aus \nGründen einer unzureichenden medizinischen Versorgung droht.\n\n60\n\nEine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden \nIraner gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde\n\n61\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324 -\n\n62\n\nist für den Iran ersichtlich nicht gegeben.\n\n63\n\nSoweit in dem Gutachten vom 7. Oktober 2003 festgestellt wird, dass suizidale \nHandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer zwangsweisen Rückkehr in \nden Iran nicht ausgeschlossen werden können (S. 10 und 15 des Gutachtens), \nbegründet dies ebenfalls keinen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n64\n\nDie dem Bundesamt obliegende Prüfung, ob der Beendigung des Aufenthalts \nerfolgloser Asylbewerber Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG \nentgegenstehen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG), ist - wie bereits dargelegt - auf \n\"zielstaatsbezogene\" Gefahren beschränkt, die sich der Sache nach aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit \nin Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE \n105, 322 (327), vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 \n(384 f.) und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12.\n\n66\n\nNur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit \nzur Feststellung von Abschiebungshindernissen verpflichtet werden. Die \nAusländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und \ndabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen \ntatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig, die zu einer Duldung nach § 55 \nAuslG führen können.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997, a.a.O., S. 327 und vom \n25. November 1997, a.a.O., S. 385.\n\n68\n\nZu den ausschließlich von der Ausländerbehörde nach § 55 AuslG zu prüfenden \nVollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder \nErsatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, ferner die Nichterreichbarkeit \ndes Zielstaats aus tatsächlichen Gründen - wie fehlende Verkehrsverbindungen \ninfolge von Naturkatastrophen, Krieg oder wegen völkerrechtlicher Sanktionen sowie \nunzumutbare Gefährdungen auf dem Weg dorthin.\n\n69\n\nAus der hier in Rede stehenden Suizidgefahr folgt kein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG, über das das Bundesamt im \nAsylverfahren zu entscheiden hätte, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis, über das nach Abschluss des hier vorliegenden \nAsylverfahrens die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu befinden \nhaben wird. Denn die hier befürchteten negativen Auswirkungen treten allein durch \ndie Abschiebung als solche ein - die Suizidgefahr besteht in unmittelbarem \nZusammenhang mit einer zwangsweisen Rückkehr in den Iran -, nicht aber wegen \nder spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Solche \nAbschiebungsfolgen führen auch dann nicht zu einem zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG, wenn sie besonders intensiv oder \nsogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206 \n(207).\n\n71\n\nIII.\n\n72\n\nSchließlich sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der \nAbschiebungsandrohung gegeben. Die Abschiebungsandrohung findet ihre \nRechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt nach den \n§§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der \nAusländer - wie hier - nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die dem \nAusländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen einfacher Unbegründetheit des \nAsylantrages einen Monat.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n74\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-15/5-k-6938-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-15/5-k-6938-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290405","retrieved":"2026-07-09 03:10:01.255744+00:00"}}