{"status":"available","doknr":"OLD290404","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1015.23K7867.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"23 K 7867/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger leistet als Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes \neinkommensbezogene Beitragszahlungen.\n\n3\n\nNachdem das beklagte Versorgungswerk auf Beitragsrückstände hingewiesen \nhatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 1999 unter anderem mit, auf \nGrund einer längerfristigen Erkrankung habe er im Jahr 1998 wesentlich geringere \nGewinne erzielt. So habe er im Jahr 1996 gemäß Einkommensteuerbescheid \nEinkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 86.118,00 DM erzielt, während der \nGewinn bis einschließlich Oktober 1998 lediglich 24.802,79 DM betrage. Auf Grund \nder durch seine Erkrankung angespannten finanziellen Situation seien die \nBeitragszahlungen anzupassen. \n\n4\n\nDas beklagte Versorgungswerk setzte daraufhin durch Beitragsbescheid vom \n22. Februar 1999 den monatlichen Beitrag für die Zeit vom 1. Januar bis 31. \nDezember 1998 vorläufig auf 503,50 DM fest, wobei ein Beitragssatz von 20,3% und \nein beitragspflichtiges Monatseinkommen von 2.480,28 DM zu Grunde gelegt wurde. \nEine Überprüfung/Neufestsetzung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids \nbehielt sich das beklagte Versorgungswerk vor.\n\n5\n\nNach mehrfacher Aufforderung übersandte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli \n2001 eine Kopie des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 vom 26. \nSeptember 2000, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt \n46.181,00 DM auswies. Auf dieser Grundlage setzte das beklagte Versorgungswerk \ndurch Bescheid vom 3. August 2001 den monatlichen Beitrag für das Jahr 1998 auf \n781,23 DM und für das Jahr 2000 auf 742,75 DM neu fest und forderte den Kläger \nauf, zur Beitragsfestsetzung für die Jahre 1999 und 2001 Kopien der \nEinkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und 1999 vorzulegen. Da der Kläger \ndieser Aufforderung trotz Erinnerung nicht nachkam, setzte das beklagte \nVersorgungswerk durch gesonderte Beitragsbescheide vom 31. Oktober 2001 die \nBeiträge für die Jahre 1999 und 2001 auf 10/10 des jeweils geltenden \nRegelpflichtbeitrags fest.\n\n6\n\nAm 8. November 2001 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf die zugleich \nvorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1999 Widerspruch \ngegen die Beitragsbescheide vom 31. Oktober 2001. Auf der Grundlage der aus dem \nEinkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 ersichtlichen Einkünften aus \nselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 82.606,00 DM und den im Jahr 1999 erzielten \nEinkünften von 85.275,00 DM setzte das beklagte Versorgungswerk durch Bescheid \nvom 15. November 2001 die Pflichtbeiträge entsprechend den jeweils geltenden \nBeitragssätzen zur gesetzlichen Rentenversicherung neu fest. Auf Grund der \nNeufestsetzung ergab sich per 15. November 2001 ein Saldo von 19.245,66 \nDM.\n\n7\n\nAm 8. März 2002 trafen die Beteiligten eine Tilgungsabsprache über den zum \n31. Januar 2002 in Höhe von 8.494,35 EUR bestehenden Beitragsrückstand des \nKlägers.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 5. April 2002 setzte das beklagte Versorgungswerk auf einen \nBeitragsrückstand in Höhe von 8.049,99 EUR einen Säumniszuschlag von 80,50 \nEUR fest. Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlags erhob der Kläger am 12. \nApril 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, er sei im Jahr \n1998 für vier Monate arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Dadurch sei ein \nEinkommensverlust in Höhe von 40.000,00 bis 50.000,00 DM entstanden, der nur \nüber einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden könne. Diesem \nEinkommensverlust sei auch der entstandene Beitragsrückstand zu zuordnen. Mit \nweiteren Abgaben auf Grund dieses Schicksalsschlages könne er nicht überzogen \nwerden. Abgesehen von der Frage, ob für die Erhebung von Säumniszuschlägen \nüberhaupt eine Rechtsgrundlage bestehe, sei von der Erhebung jedenfalls \nentsprechend § 152 AO abzusehen, da es an einem Verschulden fehle.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 8. Mai 2002 setzte das beklagte Versorgungswerk auf einen \nBeitragsrückstand von 7.819,99 EUR einen Säumniszuschlag von 78,20 EUR fest, \nwogegen der Kläger am 24. Mai 2002 Widerspruch erhob. Zur Begründung \nwiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruch vom 12. April \n2002.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 5. Juni 2002 setzte das beklagte Versorgungswerk auf einen \nBeitragsrückstand von 7.589,99 EUR einen Säumniszuschlag von 75,90 EUR fest. \nGegen die Festsetzung des Säumniszuschlags erhob der Kläger am 1. Juli 2002 \nunter Bezugnahme auf die bisher geführte Korrespondenz Widerspruch.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 3. Juli 2002 setzte das beklagte Versorgungswerk auf einen \nBeitragsrückstand von 7.359,99 EUR einen Säumniszuschlag von 73,60 EUR fest. \nDagegen legte der Kläger am 7. August 2002 Widerspruch ein.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2002 wies das beklagte \nVersorgungswerk die gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen erhobenen \nWidersprüche zurück. Zur Begründung führte es aus, die Festsetzung der \nSäumniszuschläge sei rechtmäßig erfolgt, da zu Lasten des Klägers der jeweils \nbezifferte Beitragsrückstand zu den in den Bescheiden angegebenen Zeitpunkten \nbestanden habe. Der Abschluss der Tilgungsvereinbarung ändere daran nichts. \nDenn für die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei allein das Bestehen eines \nBeitragsrückstands maßgebend, nicht, ob die Tilgung geregelt oder ungeregelt sei. \nGründe für ein Absehen von der Erhebung des Säumniszuschlags seien nicht \nerkennbar. Insoweit sei zunächst festzuhalten, dass bei dem Kläger nur im Jahr 1998 \nein Einkommensrückgang feststellbar sei. Der Beitragsrückstand sei nur aufgelaufen, \nweil eine zeitnahe Überprüfung der Beitragssätze nicht stattfinden konnte. Damit sei \nein Sonderfall, der der Verhängung von Säumniszuschlägen entgegenstehen könnte \nnicht gegeben. Weiterhin bestehe keine Pflicht, die Regelung betreffend die \nFestsetzung von Säumniszuschlägen der Abgabenordnung zu übernehmen.\n\n13\n\nAm 8. November 2002 hat der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen \nVorbringens Klage erhoben.\n\n14\n\nEr beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Bescheide des beklagten Versorgungswerkes vom 5. \nApril 2002, 8. Mai 2002, 5. Juni 2002 und 3. Juli 2002 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2002 \naufzugeben.\n\n16\n\nDas beklagte Versorgungswerk beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n18\n\nund macht zur Begründung geltend, der Kläger sei in der Vergangenheit seinen \nsatzungsmäßigen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nur zögerlich nachgekommen. \nDadurch habe die Beitragspflicht nur mit zeitlicher Verzögerung der tatsächlichen \nEinkommenssituation angepasst werden können, was letztlich zum Entstehen der \nBeitragsrückstände geführt habe. Da der Kläger nur im Jahr 1998 einen erheblichen \nEinkommensverlust erlitten habe, sei für eine weitere Berücksichtigung seiner \npersönlichen Situation kein Raum. Vielmehr habe er auf Grund seiner \nunzureichenden Mitwirkungspflicht für eine Vielzahl von Jahren zunächst einen zu \nniedrigen Beitrag entrichtet. Durch die Festsetzung des Säumniszuschlags solle \ndieser Vorteil ausgeglichen werden. Zugleich solle die Erhebung von \nSäumniszuschlägen die Mitglieder motivieren, Rückstände gar nicht erst auflaufen zu \nlassen bzw. bei aufgelaufenen Rückständen zu schnellstmöglicher Tilgung \nbeizutragen. Im Übrigen sei in der Tilgungsabsprache darauf hingewiesen worden, \ndass die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen unberührt bleibe.\n\n19\n\nDas beklagte Versorgungswerk hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003, der \nKläger mit Schriftsatz vom 11. März 2003 auf die Durchführung der mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nNachdem die Beteiligten ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\n\n24\n\nDie angegriffene Festsetzung von Säumniszuschlägen durch Bescheide vom 5. \nApril, 8. Mai, 5. Juni und 3. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n8. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § \n113 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen \nnach Maßgabe von § 33 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der \nRechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SRV) lagen im hier \nstreitgegenständlichen Zeitraum vor.\n\n25\n\nNach der Satzung des beklagten Versorgungswerkes sind die zu leistenden \nBeiträge Monatsbeiträge, die bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten sind, \n§ 33 Abs. 1 SRV. Der Regelung in Abs. 6 der vorgenannten Vorschrift zufolge soll \nauf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, jeweils ein \nSäumniszuschlag in Höhe von monatlich 1 v.H. der rückständigen Beiträge erhoben \nwerden.\n\n26\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die in § 33 Abs. 6 SRV getroffene Regelung die durch \n§ 11 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) zuerkannte \nSatzungsautonomie übersteigt und gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen § \n152 AO, verstößt, wie vom Kläger sinngemäß geltend gemacht wird, bestehen nicht. \nNach Art. 31 des Grundgesetzes -GG- ist (jedenfalls) dem Bundesrecht inhaltlich \nwidersprechendes Landesrecht nichtig, ein insoweit relevanter Widerspruch liegt \naber nicht vor, wenn die einschlägigen Normen - wie hier - nicht den gleichen \nRegelungsgegenstand betreffen.\n\n27\n\nVgl.: Bundesverwaltungsrecht (BVerwG), Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 \nb 19/93 -, Juris-Dokument WBRE 310695705.\n\n28\n\nDenn § 152 AO (1977) betrifft die Festsetzung eines Verspätungszuschlags \ngegenüber demjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung \nnicht oder nicht fristgemäß nachkommt, während vorliegend die Festsetzung von \nVersäumniszuschlägen bei der nicht fristgerechten Entrichtung von Beiträgen zum \nberufsständischen Versorgungswerk in Rede steht. Im Übrigen würde § 152 AO auch \nim hier nicht gegebenen Falle der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden \nSatzungsregelung ohne ausdrückliche Regelung keine entsprechende Anwendung \nfinden, da insoweit der Satzungsautonomie des beklagten Versorgungswerkes nicht \nvorgegriffen werden dürfte.\n\n29\n\nDie in Anwendung von § 33 Abs. 6 SRV vom beklagten Versorgungswerk \nfestgesetzten Säumniszuschläge begegnen keinen rechtlichen Bedenken. \n\n30\n\nRechnerische Fehler bei der Berechnung der in den angegriffenen Bescheiden \njeweils ausgewiesenen Beitragsrückstände sind ebenso wenig ersichtlich wie \nrechnerische Fehler bei der Berechnung der jeweils festgesetzten \nSäumniszuschläge. \n\n31\n\nEntgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht war das beklagte \nVersorgungswerk aber nicht gehalten, wegen der im Jahre 1998 klägerseits \nerlittenen Einkommenseinbußen von der Erhebung von Säumniszuschlägen für \nBeitragsrückstände, die den Beitragszeitraum ab dem Beitragsjahr 1999 betreffen, \nabzusehen. Zwar eröffnet die Regelung des § 33 Abs. 6 SVR als Soll-Bestimmung \ndem beklagten Versorgungswerk Ermessen dahingehend, dass in atypischen Fällen \nvon der Erhebung von Säumniszuschlägen abgesehen werden kann, ein solcher \natypischer Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn ein derartiger Sonderfall ist \nnur bei solchen besonders gelagerten Einzelfällen zu bejahen, deren Umstände vom \nNormgeber bei der Regelung des Normalfalles wegen ihrer Einzigartigkeit nicht \nberücksichtigt werden konnten und für die die Regelung nach ihrer ratio legis keine \nGeltung beansprucht. \n\n32\n\nDer - auch vorliegend gegebene - Umstand, dass - etwa durch Erkrankung - das \nArbeitseinkommen eines selbstständig tätigen Mitglieds erheblich absinkt und \ndadurch die finanzielle Situation auch in den Folgejahren angespannt ist, ist schon \nkein im vorstehend dargestellten Sinne besonders gelagerter Einzelfall. Des \nWeiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber \nderartige Fallgestaltungen bei der Normierung der Voraussetzungen der \nBeitragszahlungen nicht im Blick hatte. Denn die Regelung in § 30 Abs. 4 Nr. 3 SRV, \nnach der auf Antrag bei selbstständig tätigen Mitgliedern, bei denen das \nArbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres \nabgesunken ist, der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden \nKalenderjahres festzusetzen ist, zeigt deutlich, dass der Satzungsgeber zwar einem \n(unerwartetem) Absinken des Einkommens bei der Regelung der \nBeitragsverhältnisse (beschränkt) Rechnung tragen wollte, nicht aber daraus \nresultierenden Folgen in nachfolgenden Jahren, sofern nicht das Einkommen \nwiederum im Vergleich zum Einkommen des der Beitragsfestsetzung zu Grunde \nliegenden Jahres abgesunken ist.\n\n33\n\nDa nach alledem eine Aufhebung der mit den angegriffenen Bescheiden vom 5. \nApril, 8. Mai, 5. Juni und 3. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n8. Oktober 2002 erfolgten Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht in Betracht \nkommt, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-15/23-k-7867-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-15/23-k-7867-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290404","retrieved":"2026-07-09 03:10:01.167490+00:00"}}