{"status":"available","doknr":"OLD290450","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1014.7L779.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"7 L 779/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die Antragsteller abzuschieben,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin ist gemäß § 49 Abs. 1 AuslG berechtigt, die Antragsteller \nabzuschieben. Diese sind gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie \nnicht im Besitz von nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen \nAufenthaltsgenehmigungen sind. Ihre Ausreisepflicht ist vollziehbar gemäß § 42 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, weil sie unerlaubt eingereist sind, und gemäß Abs. 2 \nSatz 2 der Vorschrift, weil der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Juni 1994, mit dem u.a. ihre \nAsylanträge abgelehnt wurden, vollziehbar (bestandskräftig) ist. Schließlich bedarf \ndie Ausreise der Antragsteller, wie von § 49 Abs. 1 AuslG vorausgesetzt, der \nÜberwachung, weil sie nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist ausgereist sind (§ 49 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG).\n\n6\n\nEinen Anspruch auf (weitere) Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) gemäß \n§ 55 AuslG haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 3 \nVwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Glaubhaftmachung verlangt im Unterschied zum \nBeweis keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen \nGrundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen aber mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen \nRechtsprüfung auf den Anspruch führen.\n\n7\n\nVgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 920 Bem. 2 A \nam Ende.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann auf sich beruhen, ob \ndie Erteilung einer Duldung schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, weil \ndurch das die Asylklage der Antragsteller abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 28. Januar 1997 (22 K 9118/94.A) im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG \nüber die Zulässigkeit der Abschiebung rechtskräftig entschieden worden sein könnte. \nAuch dann, wenn das eine Asylklage abweisende Urteil nicht als rechtskräftige \nEntscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG \nanzusehen sein sollte,\n\n9\n\nin diesem Sinne: Beschluss der Kammer vom 26. Juli 1994, 7 L 2245/94,\n\n10\n\nund damit nicht nur, was hier andernfalls allein in Betracht käme, § 55 Abs. 2 \nAuslG, sondern auch der - weiter gehende Möglichkeiten zur Aussetzung einer \nAbschiebung eröffnende - Absatz 3 der Vorschrift Grundlage für die Erteilung einer \nDuldung sein könnte, ist den Antragstellern ein weiterer Verbleib in Deutschland nicht \nzu ermöglichen.\n\n11\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass, worauf die Antragsteller sich allein \nberufen, die Antragstellerin zu 2. an einer psychischen Erkrankung leidet, die für sie \nein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellt\n\n12\n\n? zur Prüfungskompetenz ausschließlich inlandsbezogener \nVollstreckungshindernisse durch die Ausländerbehörden und \nzielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse allein durch das Bundesamt \nbei (ehemaligen) Asylbewerbern vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom \n9. November 1997, 9 C 13.96, BVerwGE 105, 322 (324 ff.) -\n\n13\n\n?\n\n14\n\nund damit für sie unmittelbar und für die übrigen Antragsteller möglicherweise \nmittelbar (über Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK) auf einen Duldungsgrund nach § 55 \nAuslG führt.\n\n15\n\nEs ist in diesem Verfahren zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu \n2. auf Grund ihrer Angst vor einer Rückkehr in ihr Heimatland suizidgefährdet ist; in \nmehreren fachärztlichen Gutachten wurde dies festgestellt. Auch ist die mit dem \nVollzug einer Abschiebung betraute Behörde in jedem Stadium der Durchführung \ndieser Maßnahme von Amts wegen verpflichtet, solche (tatsächlichen) \nAbschiebungshindernisse zu beachten.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, \n241 f.; Beschluss vom 16. April 2002, 2 BvR 553/02, http:/www.bverfg.de/\n\n17\n\nIn welcher Weise dies zu geschehen hat, lässt sich allerdings nicht allgemein \nbeantworten, sondern hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Sollen etwa \nMitglieder einer ausreisepflichtigen Familie, die hierauf einen Anspruch haben, nicht \nvoneinander getrennt werden, und kann ein Angehöriger dieser Familie \nvorübergehend nicht abgeschoben werden, etwa weil er für einen nicht absehbaren \nZeitraum keinen gültigen Pass besitzt und auch eine Abschiebung mit einem \nReisedokument nicht möglich ist, kann dem Gebot, die Familieneinheit mit diesem \nAngehörigen zu wahren, nur durch ein vorübergehendes Absehen von der \nAbschiebung auch der übrigen Familienmitglieder, also durch Erteilung einer \nDuldung, Rechnung getragen werden. Geht es, wie hier, darum, den aus den \nBelastungen einer Abschiebung resultierenden Lebens- oder Gesundheitsgefahren \nangemessen zu begegnen, kann dem Eintritt dieser Gefahren je nach deren Art \nmöglicherweise wiederum nur durch Erteilung einer Duldung vorgebeugt werden, \netwa bei länger dauernder Transportunfähigkeit eines Ausländers, der gerade eine \nschwere Operation hinter sich hat. In anderen Fällen können möglicherweise aber \nschon durch eine entsprechende tatsächliche Ausgestaltung der Abschiebung die \nnotwendigen Vorkehrungen getroffen werden.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, aaO.\n\n19\n\nSo liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung \nzugesagt, vor Durchführung der Abschiebung die Reise- und Flugfähigkeit der \nAntragstellerin zu 2. erneut überprüfen zu lassen und die Abschiebung in ärztlicher \nBegleitung durchzuführen. Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus rechtlich gehalten \nist, eine ärztliche Betreuung der Antragstellerin zu 2. nicht nur bis zu ihrer Ankunft in \nihrer Heimat, sondern auch noch unmittelbar im Anschluss daran etwa in der Form \nsicherzustellen, dass am Ankunftsort ein Facharzt für Psychiatrie bereitsteht, der die \nAntragstellerin zu 2. untersucht und gegebenenfalls weitere Maßnahmen \nveranlasst,\n\n20\n\nvgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000, \n11 S 1963/99, InfAuslR 2000, 435 ff., mwN,\n\n21\n\nkann offen bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Anfrage vom \n9. Oktober 2003 mit Telefax vom selben Tag mitgeteilt, sie werde am Zielflughafen \nBelgrad die Überstellung der Antragstellerin zu 2. in fachärztliche Obhut organisieren. \nDamit wird die Gefahr eines Suizidversuchs in der Durchführungsphase der \nAbschiebung und in der Zeit unmittelbar danach auf ein vertretbares Minimum \nreduziert. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich zu vergewissern, ob eine \ngegebenenfalls erforderlich werdende längerfristige fachpsychiatrische Behandlung \nder Antragstellerin zu 2. in ihrer Heimat möglich ist, und eine solche auch in weiter \ngehendem Umfang sicherzustellen, als dies bisher vorgesehen ist, besteht nicht. \nInsoweit ist die Antragsgegnerin gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung \ndes Bundesamtes im Asylverfahren gebunden, dass - zielstaatsbezogene - \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen. Dies gilt \nunabhängig davon, ob die Antragstellerin zu 2. ein solches Abschiebungshindernis \nim Asylverfahren geltend gemacht hat. Insoweit liegt auch nicht etwa ein Fall vor, bei \ndem die befürchteten belastenden Auswirkungen allein durch die Abschiebung als \nsolche eintreten wie durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebiets auch. \nVielmehr steht insofern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Frage, \nwelches ein erfolglos gebliebener Asylbewerber ausschließlich gegenüber dem \nBundesamt geltend machen kann.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999, 1 C 6.99, NVwZ 2000, 204, Urteil \nvom 21. September 1999, NVwZ 2000, 206, 9 C 8.99, und Urteil vom 15. Oktober \n1999, 9 C 7.99, JURIS.\n\n23\n\nWas die Zeit bis zur Durchführung der Abschiebung angeht, ist es nicht Aufgabe \nder Ausländerbehörden, Leben und Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers zu \nschützen. Bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung auf Grund \neiner psychischen Erkrankung, sind in Nordrhein-Westfalen vielmehr die im Gesetz \nüber Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) \nvorgesehenen und, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Notmaßnahmen \nhandelt, einer gerichtlichen Entscheidung bedürftigen Maßnahmen (z.B. \nUnterbringung, Beschränkung des Aufenthalts im Freien oder Fixierung) zu treffen. \nFür deren Anordnung und Durchführung sind die Gesundheitsbehörden im \n(gesetzlich im Einzelnen geregelten) Zusammenwirken mit den allgemeinen \nOrdnungsbehörden zuständig. Diese Behörden haben ihrerseits mit therapeutischen \nEinrichtungen und sonstigen Stellen des Gesundheits- und Sozialwesens \nzusammenzuarbeiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die im PsychKG und in den \nentsprechenden Vorschriften der anderen Bundesländer zur Verhinderung einer \nSelbstgefährdung bestimmten Maßnahmen Suizid(versuche) nicht gänzlich \nausschließen können. Nicht nur wird die Umgebung eines Betroffenen die Anzeichen \nfür eine Selbsttötungsabsicht nicht immer rechtzeitig wahrnehmen, zutreffend deuten \noder die Größe der Gefahr richtig einschätzen können, so dass die notwendigen \nInformationen die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig erreichen. Die Schwelle, ab \nder die Behörden zu Eingriffen berechtigt (und verpflichtet) sind, ist auch hoch \nangesetzt. Nach § 9 PsychKG müssen beispielsweise gewichtige Anhaltspunkte \ndafür vorhanden sein, dass Betroffene wegen einer psychischen Erkrankung sich \nselbst erheblichen Schaden zufügen, bevor die Gesundheitsbehörde Maßnahmen \nergreifen darf. Dies deshalb, weil der Staat nicht nur seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG folgenden Verpflichtung nachkommen muss, Leben und körperliche \nUnversehrtheit zu schützen. Er muss gleichzeitig der Freiheitsgarantie des Art. 2 \nAbs. 1 GG Rechnung tragen, die auch selbstgefährdende Handlungen umfasst.\n\n24\n\nZu dem Gegensatz zwischen staatlicher Schutzverpflichtung und \nSelbstbestimmungsrecht bei selbstgefährdenden Handlungen vgl. BVerwG, Urteil \nvom 27. April 1989, 3 C 4/86, BVerwGE 82, 45 ff.\n\n25\n\nEine auf eine psychische Erkrankung zurückzuführende Selbsttötung wird sich \naus diesen Gründen nicht immer verhindern lassen. So wünschenswert erhöhte \nAufmerksamkeit im Umfeld eines suizidgefährdeten Menschen ist - einen absoluten \nSchutz gibt es nicht. Das verbleibende Risiko ist angesichts des dargestellten \nSpannungsverhältnisses zwischen grundgesetzlich normierter Schutzverpflichtung \neinerseits und ebenfalls grundgesetzlich garantiertem Freiheitsrecht andererseits \nhinzunehmen. Für den Fall der Aufenthaltsbeendigung eines vollziehbar \nausreisepflichtigen Ausländers bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde berechtigt \nist, die Abschiebung weiterzubetreiben, solange die Voraussetzungen für ein \nEinschreiten der Gesundheitsbehörde im Vorfeld dieser Maßnahme nicht gegeben \nsind.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall hat der Amtsarzt die Antragstellerin zu 2. am 26. Februar \n2002 untersucht. Er kam in seiner Stellungnahme vom folgenden Tag zu dem \nErgebnis, dass die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht vorlagen. In einem \nSchreiben vom 12. März 2002 führte er ergänzend aus, dass sich die Verhältnisse \nallerdings innerhalb weniger Tage, eventuell sogar schon einige Stunden später \nvöllig anders darstellen könnten. Unter diesen Umständen ist eine Abschiebung der \nAntragstellerin zu 2. gegenwärtig rechtlich verantwortbar. Sollte allerdings die von der \nAntragsgegnerin vor der Durchführung der Abschiebung vorgesehene weitere \namtsärztliche Untersuchung eine erhöhte Gefährdung der Antragstellerin zu 2. \nergeben, die ein Einschreiten der Gesundheitsbehörde nach den Vorschriften des \nPsychKG gebietet, ist dem je nach Art der in Rede stehenden Anordnung beim \nweiteren Vollzug der ausländerbehörden Maßnahme, ggf. durch eine \nvorübergehende weitere Aussetzung der Abschiebung, Rechnung zu tragen.\n\n27\n\nIst danach die Duldung der Antragstellerin zu 2. derzeit nicht zu verlängern, steht \nauch den übrigen Antragstellern kein Anspruch auf weitere Aussetzung ihrer \nAbschiebung zu.\n\n28\n\nAngemerkt sei, dass selbstverständlich alle mit der Problematik befassten Stellen \ngehalten sind, so frühzeitig und so effektiv wie möglich zusammenzuarbeiten, um die \nGefahr einer Selbsttötung der Antragstellerin zu 2. so weit wie möglich zu \nminimieren. So wird die Ausländerbehörde, die Kenntnis von der Suizidabsicht hat, \nrechtzeitig vor der Bekanntgabe des Abschiebungstermins der Gesundheitsbehörde \nund/oder der allgemeinen Ordnungsbehörde ihre Erkenntnisse und das von ihr \nvorgesehene Datum der Bekanntgabe des Abschiebungstermins mitteilen, damit \ndiese Behörden in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und ggf. welche \nMaßnahmen zum Schutz der Antragstellerin zu ergreifen sind. In Betracht kommt \nunter Umständen auch, dass die vorherige Bekanntgabe des Termins mit Blick auf \ndie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzverpflichtung ganz unterbleibt. Auch \nwerden Verfahrensbevollmächtigte und Familienangehörige gehalten sein, der \nAntragstellerin den Ausgang dieses Verfahrens möglichst schonend, ggf. unter \nEinschaltung des behandelnden Arztes oder anderer geeigneter Stellen, zu \nvermitteln. Zahlreiche weitere Möglichkeiten der praktischen Risikobegrenzung sind \ndenkbar, die von allen Beteiligten genutzt werden sollten.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das für die \nBemessung des Streitwerts maßgebende Interesse eines Ausländers an der \nvorläufigen Aussetzung seiner Abschiebung bewertet das Gericht in ständiger \nPraxis,\n\n30\n\nvgl. Beschluss vom 6. Juni 2000, 7 L 1698/00,\n\n31\n\nim Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen,\n\n32\n\nvgl. Beschluss vom 16. Mai 2000, 18 B 1141/98, und vom 19. März 2001, \n19 E 199/01,\n\n33\n\nund die dort in Bezug genommene Streitwertpraxis des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n34\n\nvgl. Beschluss vom 24. Januar 2000, 1 C 28.99,\n\n35\n\nmit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes von 4.000 Euro je \nabzuschiebende Person.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-14/7-l-779-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-14/7-l-779-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290450","retrieved":"2026-07-09 03:10:05.280986+00:00"}}