{"status":"available","doknr":"OLD290449","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1014.2L3192.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"2 L 3192/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die aufgrund des Erlasses des Innenministeriums vom 25.07.2003 dem \nPolizeipräsidium P zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 19.08.2003 gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz \nentsprechende Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. \n\n4\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zunächst im Hinblick \ndarauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald \nmit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da dessen Einweisung in \ndie freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO das vom Antragsteller \ngeltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der \nDienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, \ninsbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des \nBeförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner \nEntscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers möglich erscheint. \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der in einem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten vorliegend als erfüllt \nanzusehen. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu \ngeben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. In den der \nAuswahlentscheidung zugrunde gelegten, zum Stichtag 01.06.2002 erstellten und \nsomit in zeitlicher Hinsicht hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom \n21.06.2002 sind Antragsteller und Beigeladener zwar gleichermaßen mit der \nSpitzennote „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen in \nbesonderem Maße\" (5 Punkte) beurteilt worden.\n\n7\n\nBereits die Schlüssigkeit dieser letzten dienstlichen Beurteilung des \nBeigeladenen unterliegt aber gewissen Zweifeln. Für das Hauptmerkmal \n„Leistungsverhalten\" wurde der Punktwert 5 vergeben, obwohl nur vier der neun \nSubmerkmale mit 5 Punkten und die übrigen fünf Submerkmale mit 4 Punkten \nbewertet wurden. Beim Hauptmerkmal „Leistungsergebnis\" erhielt der Beigeladene \ngleichfalls 5 Punkte, wobei dem Punktwert 5 für das Submerkmal „Leistungsgüte\" der \nPunktwert 4 für das Submerkmal „Leistungsumfang\" gegenübersteht. Das \nHauptmerkmal „Sozialverhalten\" wurde ohnehin nur mit 4 Punkten bewertet. \nInsgesamt erhielt der Beigeladene bei den Submerkmalen achtmal 4 Punkte und \nlediglich viermal 5 Punkte. Allerdings können die Verwaltungsgerichte dienstliche \nBeurteilungen angesichts der dem Dienstvorgesetzten eingeräumten \nBeurteilungsermächtigung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 2 C 36.86 -, DÖD 1987, 187, und \nOVG NRW, Beschluss vom 30.09.1994 - 6 A 2597/93 -.\n\n9\n\nHiernach muss zwar wegen des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen \nSubmerkmale das Ergebnis des jeweiligen Hauptmerkmals keineswegs im Wege des \narithmetischen Mittels gebildet werden; Gleiches gilt für das Verhältnis der \nErgebnisse der Hauptmerkmale zum Gesamturteil (vgl. auch Nr. 6.3 letzter Absatz \nund Nr. 8.1 Abs. 1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, \ngeändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999, \nSMBl. NRW. 203034). Gleichwohl erscheint die Anhebung der Punktwerte sowohl für \ndie Hauptmerkmale „Leistungsverhalten\" und „Leistungsgüte\" als auch für das \nGesamturteil aber wenig plausibel, zumal wenn man berücksichtigt, dass der \nunmittelbare Vorgesetzte des Beigeladenen, der dessen Leistungen über den \nZeitraum von 18 Monaten - die Hälfte des Beurteilungszeitraums - beobachten \nkonnte, in seinem Beurteilungsbeitrag vom 13.05.2002 den Punktwert 5 überhaupt \nnicht, sondern lediglich siebenmal 4 Punkte und fünfmal 3 Punkte vergeben hat. \nHiernach ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, auf Grund welcher sonstigen \nErkenntnisse der Erstbeurteiler, dem der Beigeladene lediglich während eines \nMonats unterstand, und - diesem folgend - der Endbeurteiler das Spitzenprädikat für \nsachgerecht angesehen haben. Dies erschließt sich insbesondere nicht allein aus \ndem mit der (dortigen) Spitzennote „sehr gut\" abschließenden Beurteilungsbeitrag \ndes Polizeipräsidiums C1 vom 29.01.2001. Die Tätigkeit des Beigeladenen dort war \nbereits am 31.10.2000 beendet, erstreckte sich also nicht einmal über die Hälfte des \nBeurteilungszeitraums. Zudem spricht angesichts der deutlichen Diskrepanz der \nBeurteilungsbeiträge des PP C1 einerseits und des Leiters des KK 21 des PP P \nandererseits vieles dafür, dass die Beurteilungsmaßstäbe in C1 großzügiger waren \nals in P.\n\n10\n\nDem Antrag war jedenfalls deshalb stattzugeben, weil der Antragsgegner die \nfrüheren dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht angemessen gewürdigt \nund damit dem Leistungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Zwar \nsind beide Bewerber zum Stichtag 01.06.1999 gleichermaßen mit dem Gesamturteil \n„Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) beurteilt \nworden, die Beurteilungen zum Stichtag 01.06.1996 weisen aber deutliche \nUnterschiede aus. Während der Antragsteller in dieser Beurteilungsrunde erneut 4 \nPunkte erhielt, erreichte der Beigeladene lediglich das Gesamturteil „Die Leistung \nund Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte). Sind Bewerber \n- was hier zugunsten des Beigeladenen unterstellt wird - auf Grund der letzten \ndienstlichen Beurteilung als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, wird für \ndie Auswahlentscheidung auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche \nErkenntnismittel zurückzugreifen sein. Denn bei ihnen handelt es sich ebenfalls um \nErkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten \nAufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig \nheranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, \ngleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn \nfrühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über \nCharaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen \nsowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, \ninsbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen \nBeurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können \nvor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag \ngeben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf \nArt. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr \naktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, DokBer. B 2003, 155, und \nvom 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, IÖD 2003, 170.\n\n12\n\nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners sind diese Entscheidungen nicht auf \ndie spezifischen Verhältnisse in Niedersachsen oder im Saarland, etwa die dort \ngeltenden Beurteilungsrichtlinien, zugeschnitten, sie beanspruchen vielmehr \nerkennbar allgemeine Geltung gerade auch im Rahmen von Auswahlentscheidungen \nbezüglich der Besetzung von Beförderungsstellen. Dem Antragsgegner ist zwar \nzuzugeben, dass früheren dienstlichen Beurteilungen nicht stets und unbesehen \nentscheidende Bedeutung beigemessen werden muss. Auch das \nBundesverwaltungsgericht verlangt lediglich deren „Berücksichtigung\". Dies dürfte im \nSinne einer wertenden Betrachtung zu verstehen sein. Hiernach scheiden ältere \nBeurteilungen als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz auszurichtende \nAuswahlentscheidung etwa dann aus, wenn vergleichbare ältere Beurteilungen nicht \nin einem einen Leistungsvergleich ermöglichenden Umfang vorliegen. Dies kann \netwa in Verwaltungsbereichen der Fall sein, in denen keine Regelbeurteilungen \nvorgeschrieben sind, dienstliche Beurteilungen also lediglich aus bestimmten, zumal \nhäufig vom Beamten - durch Bewerbung um eine Beförderungsstelle, \nVersetzungantrag, u.ä. - bestimmten Anlässen erstellt werden. Dann erweisen sich \netwaige ältere Beurteilungen im Rahmen einer konkreten Auswahlentscheidung \nhäufig als nicht aussagekräftig. Hier fehlt es etwa deshalb vielfach an einer \nhinreichenden Vergleichbarkeit, weil einer der Bewerber in der Vergangenheit häufig, \nder andere Bewerber aber selten oder gar nicht beurteilt worden ist. \n\n13\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 23.09.2003 - 2 L 3061/03 -, zum \nLehrerbereich.\n\n14\n\nVon einer fehlenden Aussagekraft und Vergleichbarkeit der zum Stichtag \n01.06.1996 erstellten Regelbeurteilungen der Bewerber kann hier aber keine Rede \nsein. Vielmehr sind auch diese nach denselben Beurteilungsrichtlinien, bezogen auf \ndasselbe Statusamt (Hauptkommissar A 11) und durch denselben \nDienstvorgesetzten erstellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des \nBeigeladenen etwa aus besonderen, nur auf den damaligen Beurteilungszeitraum \nbezogenen, später aber überwundenen Gründen für die jetzige \nAuswahlentscheidung nicht hinreichend aussagekräftig gewesen sein könnte, sind \nnicht ersichtlich. Der damalige Unterschied war auch nicht lediglich marginal. \nVielmehr hatte der Antragsteller bei allen (vier) Hauptmerkmalen den Punktwert 4 \nerzielt, während der Beigeladene in den (drei) Hauptmerkmalen lediglich mit \n3 Punkten bewertet worden war. Zudem enthielt die damalige Beurteilung des \nAntragstellers unter dem Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung\" bereits positive \nAussagen zu seinen Fähigkeiten in mit Vorgesetztenfunktionen verbundenen \nAufgabenbereichen, in denen Polizeibeamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A \n12 - um das es vorliegend geht - vorwiegend verwendet werden. \n\n15\n\nDem ist der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegengetreten. Soweit er die um \neine Notenstufe bessere Beurteilung des Antragstellers vom 16.09.1996 aufgrund \nder vom Beigeladenen in Berlin erbrachten „Spitzenleistungen\" als kompensiert \nansieht, dringt er nicht durch. Zum einen lag die Abordnung des Beigeladenen zum \nPolizeipräsidenten C1 zeitlich nach dem hier fraglichen Beurteilungszeitraum, zum \nanderen sind die in zwei Beurteilungsbeiträgen mit „sehr gut\" bewerteten Leistungen \nin Berlin in zwei dienstliche Beurteilungen des PP P (zum Stichtag 01.06.1999 und \n01.06.2002) eingeflossen, ohne dass diese Beurteilungen besser ausfielen als die \ndes Antragstellers. Allein das „Alter\" der dienstlichen Beurteilungen vom 16.09.1996 \nund 30.09.1996 jedenfalls steht deren Berücksichtigung nicht entgegen.\n\n16\n\nVgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2002, \na.a.O., das eine dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 1991 betraf.\n\n17\n\nAnderenfalls müsste erst recht in Frage gestellt werden, ob der Antragsgegner - \nwie geschehen - entscheidend auf den zeitlich noch länger zurückliegenden \nUmstand abstellen durfte, dass der Beigeladene bereits im November 1985 - rund \nein Jahr und drei Monate vor dem Antragsteller - in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst aufgestiegen ist.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dem \nBeigeladenen konnten Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt \nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aus diesem Grunde und weil ein Abweisungsantrag auch \nnicht zu einem Erfolg geführt hätte, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass er seine \neigenen außergerichtlichen Kosten selber trägt.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-14/2-l-3192-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-14/2-l-3192-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290449","retrieved":"2026-07-09 03:10:05.197550+00:00"}}