{"status":"available","doknr":"OLD290448","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1014.24L3381.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"24 L 3381/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1968 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Er \nreiste 1994 mit einem Visum zum Zwecke des Studiums in das Bundesgebiet ein und \nerhielt in der Folgezeit von der Antragsgegnerin zu diesem Zweck bis zum \n14. September 2000 Aufenthaltsbewilligungen.\n\n4\n\nAm 26. Januar 2001 heiratete er die deutsche Staatsangehörige N1, woraufhin \nihm die Antragsgegnerin eine bis zum 11. März 2002 gültige Aufenthaltserlaubnis \nerteilte. Unter der damaligen gemeinsamen Wohnadresse meldete er am \n19. Dezember 2001 ein Im- und Export-Gewerbe an.\n\n5\n\nAm 11. März 2002 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis, den die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom \n12. September 2002 ablehnte. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr \nund eine besondere Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG sei nicht gegeben. \nSonstige Anspruchsgrundlagen seien nicht zu prüfen, ein Rückgriff auf die \nErmessensnormen der §§ 7 und 15 AuslG sei ausgeschlossen. Zugleich forderte die \nAntragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 27. Oktober 2002 auszureisen und \ndrohte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Abschiebung in die Republik \nCôte d'Ivoire an.\n\n6\n\nDer Antragsteller legte Widerspruch gegen die Verfügung ein und suchte am \n08. Oktober 2002 bei der Kammer um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der mit dem \nVorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG sowie dem \nBetrieb eines Gewerbes begründete Antrag wurde mit Beschluss vom 03. Januar \n2003 - 24 L 3968/02 - abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragsteller ordnete das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n20. März 2003 - 18 B 194/03 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur \nEntscheidung der Widerspruchsbehörde an. Es sei ein Fall des \nErmessensnichtgebrauchs gegeben, da die Antragsgegnerin keine \nErmessensentscheidung nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die vom \nAntragsteller mit Schreiben vom 02. Juli 2002 geltend gemachte Ausübung eines \nselbständigen Gewerbes getroffen habe.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 2003, zugestellt am 04. August 2003, wurde der \nWiderspruch von der Bezirksregierung E zurückgewiesen. Die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG zur Ausübung eines \nGewerbes komme nicht in Betracht, da nach Auskunft der Industrie- und \nHandelskammer Mittlerer Niederrhein das zum 19. Dezember 2001 angemeldete \nGewerbe bisher gar nicht ausgeübt worden sei und die als Nachweis für die nach \nAngaben des Antragstellers nunmehr beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs \nvorgelegten Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, die Annahme eines \nöffentlichen Interesses nahe zu legen.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 04. September 2003 die unter dem Aktenzeichen \n24 K 5929/03 geführte Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er betreibe unter der Firma W ein Ex- und Importgeschäft, dessen \nGeschäftsgegenstand der Export von Kfz nach und der Import von Gold und \nBaumwolle aus Afrika sei. Er habe bereits 2002 zwei deutsche Mitarbeiter, Frau W1 \nund Herrn Q, eingestellt. Daher bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an \nseiner selbständigen Tätigkeit.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers \nvom 04. September 2003 gegen die Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 12. September 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom 30. Juli \n2003 anzuordnen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 13. Dezember 2002 im \nvorhergehenden Eilverfahren - 24 L 3968/02 - und auf den \nWiderspruchsbescheid.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E erweist sich bei der im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung sowohl \nhinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nals auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als rechtmäßig, so daß keine \nVeranlassung bestand, trotz der gesetzlichen Vorbewertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n3 i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 \nAGVwGO NW ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht \nanzunehmen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen.\n\n18\n\n1. Rechtsfehler im Hinblick auf die Ablehnung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.\n\n19\n\na) Das gilt zunächst hinsichtlich der Ablehnung eines eigenständigen \nEhegattenaufenthaltsrechts wegen einer besonderen Härte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 AuslG. Insoweit wird, da der Antragsteller sich auf diese Vorschrift im \nvorliegenden Verfahren nicht mehr beruft, insbesondere auch keine neuen Aspekte \nhierzu vorgebracht hat, auf die Begründungen der Entscheidungen der Kammer und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im \nvorangegangenen Eilverfahren verwiesen.\n\n20\n\nb) Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. \n§ 7 Abs. 1 AuslG zur Ausübung eines Gewerbes erweist sich nach summarischer \nPrüfung ebenfalls als rechtmäßig.\n\n21\n\nEine Aufenthaltserlaubnis kann nach diesen Vorschriften erteilt werden, wenn der \nAusländer den Aufenthalt zu einem Zweck erstrebt, der von den einzelnen \ngesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht \nerfasst wird,\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41/93 -, NVwZ 1997, 189, unter 1. \ne) der Entscheidungsgründe; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 1993, 11 S \n1090/93, NVwZ-RR 1994, 179 (179f.).\n\n23\n\nDiese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Ausübung eines Gewerbes \ngegeben,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, ebd.; zu selbständiger Erwerbstätigkeit allgemein BVerwG, \nBeschluss vom 27. Juni 1996, 1 B 59/96, InfAuslR 1996, 397; VGH Mannheim, \na.a.O. S. 180.\n\n25\n\n§ 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG räumt der Ausländerbehörde Ermessen ein. Im \nvorliegenden Fall sind europa- oder völkerrechtliche Bestimmungen, auf Grund derer \ndas Ermessen ausgeschlossen oder beschränkt sein könnte, nicht ersichtlich. \nInsbesondere bestehen zwischen der Bundesrepublik und der Elfenbeinküste auch \nkeine zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die einschlägige Meistbegünstigungs- \noder Wohlwollensklauseln enthalten,\n\n26\n\nvgl. die Aufzählungen solcher Verträge bei Renner, Ausländerrecht in \nDeutschland, 1998, 6. Teil Rn. 111, und in den Verwaltungsvorschriften zum \nAuslG, 10.3.2.2.\n\n27\n\nDas der Ausländerbehörde somit eingeräumte weite Ermessen hat die \nWiderspruchsbehörde ermessensfehlerfrei betätigt (§ 114 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nZunächst einmal hat sie überhaupt von dem Ermessen Gebrauch gemacht, so \ndaß ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs nicht (mehr) vorliegt.\n\n29\n\nFerner liegt auch kein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor. Die Behörde \nhandelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie, wie es die Widerspruchsbehörde\n\n30\n\nentsprechend Punkt 10.3.2.0 i.V.m. 10.3.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum \nAuslG\n\n31\n\nhier getan hat, bei gesetzlich nicht privilegierten Ausländern für die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit \nregelmäßig das Vorliegen eines öffentlichen Interesses verlangt und dieses als \ngegeben annimmt, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein \nbesonderes örtliches Bedürfnis vorliegt,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986 - 1 C 39/83 -, BVerwGE 74, 165, LS 3; \nBayVGH, Urteil vom 27. Januar 1987 - 10 B 85 A.547, EZAR 103 Nr. 9, LS 1; \njeweils zu Auflagen in Aufenthaltsgenehmigungen für Arbeitnehmer. Für den hier \nvorliegenden Fall der selbständig auf eine Gewerbeausübung gestützten \nAufenthaltsgenehmigung muss das erst recht gelten.\n\n33\n\nEin solches Interesse hat die Widerspruchsbehörde unter Zugrundelegung der im \nVerwaltungsverfahren\n\n34\n\nentsprechend Punkt 10.3.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum AuslG\n\n35\n\neingeholten Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Mittlerer \nNiederrhein vom 22. Juli 2003 rechtsfehlerfrei verneint. Die in Bezug genommenen \nDarlegungen der Industrie- und Handelskammer, wonach das Gewerbe zum \nZeitpunkt der Stellungnahme noch gar nicht ausgeübt wurde und im Hinblick auf die \nnach Angaben des Antragstellers nunmehr beabsichtigte Aufnahme des \nGeschäftsbetriebs die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, einen \ndauerhaften Erfolg des Gewerbes und die dauerhafte Schaffung neuer Arbeitsplätze \nin Aussicht zu stellen, sind plausibel und nachvollziehbar.\n\n36\n\nEin anderer Aspekt als die Schaffung von Arbeitsplätzen, aus dem sich ein \nöffentliches Interesse an der Gewerbeausübung des Antragstellers ergeben könnte, \nist nicht ersichtlich. Insbesondere begründet entgegen der im ersten Eilverfahren \nvorgebrachten Ansicht des Antragstellers nicht schon allein die Tatsache, dass ein \nIm- und Exportgewerbe betrieben werden soll, ein solches Interesse.\n\n37\n\nDer Sachverhalt, der dem thematisch einschlägigen Urteil des OVG NW vom \n10. April 1980 - 4 A 2164/79 -, InfAuslR 1981, 9 (11f.), zu Grunde lag, ist mit dem \nvorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort wurde ein öffentliches Interesse der \nBundesrepublik angenommen, nach dem damaligen Umsturz im Iran die früheren \nguten wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu pflegen, was dem im Außenhandel \nmit dem Iran weiterhin erfolgreich tätigen Kläger zugute kam.\n\n38\n\nDie privaten Interessen des Antragstellers auf der anderen Seite haben nicht ein \nsolches Gewicht, dass sich die Frage stellt, ob ausnahmsweise ein Absehen vom \nErfordernis des öffentlichen Interesses an seiner Tätigkeit erforderlich sein \nkönnte.\n\n39\n\n2. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung \nals rechtmäßig. Die vollziehbare Ausreisepflicht ergibt sich infolge der Ablehnung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG. Die \nAndrohung entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 und 2 AuslG, \ninsbesondere ist auch die gesetzte Ausreisefrist bis zum 27. Oktober 2002 - \nzugestellt wurde die Verfügung am 18. September 2002 - nicht unangemessen. \nAbschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG) sind \nweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n40\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der als Annex zur Versagung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis ergangenen Abschiebungsandrohung keine eigene Relevanz im \nHinblick auf den Streitwert zugemessen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-14/24-l-3381-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-14/24-l-3381-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290448","retrieved":"2026-07-09 03:10:05.116187+00:00"}}