{"status":"available","doknr":"OLD290446","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1014.11K7049.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"11 K 7049/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1964 geborene Klägerin stammt nach eigenen Angaben aus der \nBundesrepublik Jugoslawien, ist moslemischen Glaubens und gehört der \nVolksgruppe der Roma an. Sie hatte bereits 1990 und 1993 erfolglos in der \nBundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte \ngestellt. Die Klage (24 K 2924/94.A) gegen den letzten ablehnenden Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom \n24. Februar 1994 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1994 \nzurückgenommen.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 5. September 2001 unter Hinweis auf eine \npsychische Erkrankung erneut die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG. Sie überreichte u.a. ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und \nPsychotherapie P vom 28. Mai 2001. Der Facharzt diagnostizierte eine neurotische \nDepression mit Somatisierung in Form von psychosomatischen Beschwerden. Die \nKrankheitssymptomatik habe sich erst ca. 1995 entwickelt und im Laufe der \nfolgenden Jahre verstärkt. Eine kontinuierliche medikamentös-phychiatrische und \npsychotherapeutische Behandlung sei aus ärztlicher Sicht dringend erforderlich. Zum \nZeitpunkt der Untersuchung liege eine Reisefähigkeit nicht vor.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte das Bundesamt es ab, den \nBescheid vom 24. Februar 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 des \nAusländergesetzes zu ändern. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, dass die \nErkrankungen der Klägerin in der Bundesrepublik Jugoslawien behandelt werden \nkönnen; spezialisierte Anstalten mit entsprechenden Fachärzten für Neurologie, \nPsychiatrie und Psychologie seien sowohl in Belgrad als auch in Nis vorhanden. \nAuch sei die Versorgung mit Medikamenten durch die Hilfe von internationalen \nhumanitären Organisationen Gewähr leistet.\n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin am 1. Oktober 2002 Klage erhoben. Sie macht unter \nBezugnahme auf das Attest des P und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie T1 \nvom 27. Juli 2001 geltend, dass sie krankheitsbedingt eines stabilen und sicheren \nUmfeldes bedürfe und ihre Erkrankung im Heimatland nicht ausreichend behandelbar \nsei. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. September 2002 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2003 überreichte der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin ferner Stellungnahmen des Caritasverbandes \nT2 (Dipl.-Psychologin T3) vom 31. Juli 2003, der Fachklinik für Psychiatrie, \nNeurologie und Psychotherapie M (Chefarzt L, Oberärztin T4, Stationsärztin M1) vom \n21. Februar 2003, der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T5 vom \n9. Mai 2003 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie T1 vom \n10. Oktober 2003.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf \ndie das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2002 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur \nAbs. 4 i.V. mit Artikel 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind nicht gegeben. \nZur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in \ndem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, die das Gericht als zutreffend \nerachtet und denen es deshalb folgt, Bezug genommen. \nErgänzend wird ausgeführt: Einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht nicht im Hinblick auf die \ngeltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Eine Gefahr \nfür Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich zwar \ngrundsätzlich daraus ergeben, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen \nAusländers in seinem Heimatland alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder \nlebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort \nunzureichend sind,\n\n16\n\nvgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen, BVerwG, Urteil vom \n25. November 1997 - DVBl. 1998, 284, OVG NRW, Beschluss vom \n20. Oktober 2000 \n- 18 B 1500/00 -.\n\n17\n\nEine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist für den Fall der \nRückkehr der Klägerin in ihre Heimat nicht mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zu befürchten. Soweit die Klägerin zur Glaubhaftmachung ihrer \nErkrankung erstmals in der mündlichen Verhandlung Stellungnahmen des \nCaritasverbandes T2 vom 31. Juli 2003, der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie \nund Psychotherapie M vom 21. Februar 2003 und der Fachärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie T5 vom 9. Mai 2003 vorgelegt hat, ist die Vorlage dieser \nSchriftstücke mit Blick auf die mit der Ladung gemäß § 87b Abs. 1 Satz 2 VwGO \ngesetzte Frist zur Darlegung neuer Tatsachen und Beweismittel bis zum \n2. Oktober 2003 verspätet und können diese Schriftstücke zur Vermeidung einer \nnicht unerheblichen Verzögerung der Erledigung des Richtstreits gemäß § 57 b \nAbs. 3 VwGO nicht berücksichtigt werden. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung \nist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 19. September 2003 \nzugegangen, sodass hinreichend Gelegenheit bestand, die ärztlichen \nStellungnahmen rechtzeitig vorzulegen. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass \nbereits in dem angegriffenen Bundesamtsbescheid darauf hingewiesen wurde, dass \ndie zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb \neines Monats anzugeben sind und späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben \nkann. Unabhängig davon ist aber davon auszugehen, dass die psychische \nErkrankung der Klägerin auch in der Bundesrepublik Jugoslawien entsprechend \nbehandelt werden kann. Das Gericht geht ausweislich der Bescheinigungen des \nFacharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P vom 28. Mai 2001, des Facharztes \nfür Neurologie und Psychiatrie T1 vom 16. Mai 2001 und 10. Oktober 2003 davon \naus, dass die Klägerin an einer schweren neurotischen Depression mit \nSomatisierungsstörungen leidet und eine weitere medikamentöse und \npsychotherapeutische Behandlung notwendig ist. Diese Behandlung kann \ngrundsätzlich auch in der Bundesrepublik Jugoslawien durchgeführt werden. Zur \nBegründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss vom \n9. Oktober 2002 (11 L 3895/02.A), denen die Klägerin im vorliegenden Verfahren \nnicht entgegengetreten ist, Bezug genommen. Psychische Erkrankungen sind in der \nBundesrepublik Jugoslawien grundsätzlich behandelbar,\n\n18\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober \n2002 S. 26.\n\n19\n\nDiese Aussage wird gestützt durch eine Vielzahl von jüngsten Auskünften zu \nEinzelanfragen, die spezielle - zum Teil schwer wiegende - psychische \nKrankheitsbilder betreffen, \n\n20\n\nvgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskünfte vom \n21. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht Oldenburg sowie vom 15. Mai und \nvom 19. Juni 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge.\n\n21\n\nDerartige Erkrankungen werden in der Bundesrepublik Jugoslawien sowohl \npsychotherapeutisch als auch medikamentös an vielen Abteilungen von \nUniversitätskliniken, allgemeinen Krankenhäusern und allgemeinen Polikliniken \nbehandelt. In Belgrad existiert darüber hinaus auch eine entsprechende \nwissenschaftliche Referenzanstalt, das Institut für mentale Gesundheit,\n\n22\n\nvgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom \n15. Mai 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge.\n\n23\n\nEine ambulante psychotherapeutische Behandlung ist Gewähr leistet,\n\n24\n\nvgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom \n21. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht Oldenburg.\n\n25\n\nGleiches gilt auf Grund internationaler Hilfe derzeit auch für die medikamentöse \nVersorgung mit entsprechenden Psychopharmaka. Versorgungslücken sind insoweit \ngeschlossen worden. Die Länder der europäischen Union haben in den letzten \nMonaten als Hilfe eine größere Menge an modernen Medikamenten geliefert, sodass \nzurzeit genügend psychotropische Medikamente vorhanden sind,\n\n26\n\nvgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom \n15. Mai 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. \n26.\n\n27\n\nEs ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin diese \nBehandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen kann. Die Inanspruchnahme \nder Krankenversicherung ist unabhängig davon, welcher Volksgruppe der Betroffene \nangehört, solange er jugoslawischer Staatsangehöriger ist. Gemeldete anerkannte \nArbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger und deren Familienangehörige sind \nversichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Sie werden also defakto \nkostenfrei behandelt,\n\n28\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom \n16. Oktober 2002, Seite 24, Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, \nAuskunft vom 3. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie die \nAuskünfte vom 28. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und vom \n19. Juni 2002 an das Bundesamt.\n\n29\n\nDie Einschätzung der Klägerin, sie werde keinen Zugang zu medizinischer \nBehandlung in ihrer Heimat haben, widerspricht der Auskunftslage und ist durch \nnichts belegt.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin bei der Anhörung beim Bundesamt auf die allgemein \nschwierige und angespannte Lage in Serbien und Montenegro Bezug nimmt, spricht \nsie damit Gefahren an, die die gesamte dort lebende Bevölkerung treffen. Droht \neinem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die \ngesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann \ndies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn \ndie Gefahren der Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 \nder vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach \n§ 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen \nBevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt \nund eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze \nGruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe \nGefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die \nVerwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. \nSie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe \nangehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem \nHeimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen \nschwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Bezüglich der \nWahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im \nAsylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein \nstrengerer Maßstab anzulegen. Die allgemeine Gefahr muss dem Ausländer mit \nhoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 \nAbs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n31\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ \n2002, 101 (103); Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.\n\n32\n\nFür eine solche extreme Gefahrenlage bestehen jedoch nach derzeitiger \nSachlage keine Anhaltspunkte. Trotz der nach wie vor schlechten Wirtschaftslage in \nSerbien und Montenegro und der hohen Arbeitslosigkeit ist die Versorgung mit \nGrundnahrungsmitteln als gesichert anzusehen.\n\n33\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober \n2002, S. 23.\n\n34\n\nVielen Bürgern Serbien und Montenegros gelingt es, ihre Existenz durch \nSchwarzarbeit zu sichern, \n\n35\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom \n16. Oktober 2002, S. 16 und 23 f.; Gesellschaft für bedrohte Völker, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 6. Februar 2003, S. \n2,\n\n36\n\nwobei die Aussicht, eine derartige Beschäftigung zu finden, auch für Rückkehrer \ndurchaus als realistisch einzuschätzen ist.\n\n37\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom \n17. Mai 2001.\n\n38\n\nDarüber hinaus hat jeder Bedürftige Zugang zu sozialer Fürsorge; Angehörige \nethnischer Minderheiten sind hiervon nicht ausgeschlossen. Sozialhilfe erhalten \nPersonen, die arbeitsunfähig sind und keine Mittel zum Unterhalt haben, ferner \nPersonen und Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht durch ihre Arbeit, durch \nUnterhaltsleistungen von Verwandten oder auf sonstige Weise sicherstellen können. \nDie Sozialhilfeleistungen sind zwar gering, reichen aber zur Befriedigung der \ngrundlegenden Lebensbedürfnisse aus. Überdies besteht die Möglichkeit, sich \nzwecks Unterstützung an eine der in Serbien und Montenegro tätigen internationalen \nHilfsorganisationen zu wenden.\n\n39\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main \nvom 13. November 2001.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-14/11-k-7049-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-14/11-k-7049-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290446","retrieved":"2026-07-09 03:10:04.946896+00:00"}}