{"status":"available","doknr":"OLD290489","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1013.16L3284.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-13","aktenzeichen":"16 L 3284/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.300,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2003 \nwieder herzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat - wenn auch recht pauschal formuliert - \neinzelfallbezogen die Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich die \nNotwendigkeit, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienende Einhaltung \nder Kennzeichnungsvorschriften sicherzustellen, als den die Anordnung des \nSofortvollzuges rechtfertigenden Umstand herausgestellt. Auf die Frage, ob die für \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend \ndargelegt worden sind und ob den Erwägungen des Antragsgegners in allen Punkten \nzu folgen ist, kommt es für die Prüfung der Begründung im Rahmen des § 80 Abs. 3 \nVwGO nicht an.\n\n6\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der \nVerpflichtung, die Vorschriften über die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen \nbezüglich der von ihm angebotenen Produkte „Kartoffelgratin mit Blattspinat\" und \n„Salat Atlanta\" sowie der - in verschiedenen Gerichten - verwendeten Oliven \neinzuhalten, verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nschnellstmöglicher Durchsetzung dieses Gebotes fällt zu Lasten des Antragstellers \naus. \n\n7\n\nDie genannte Aufforderung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das \nöffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen \nwürden. Vielmehr spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die - auch inhaltlich hinreichend \nbestimmte - streitige Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.\n\n8\n\nNach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nliegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Vorschriften der \nVerordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu \ntechnologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV), konkret zu \nbefürchten sind. \nDavon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen.\n\n9\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV muss der Gehalt an Farbstoffen in Lebensmitteln \nbei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe „mit Farbstoff\" kenntlich \ngemacht werden. \nDie bei der Herstellung des Produktes „Kartoffelgratin mit Blattspinat\" verwendete \nSauce Hollandaise enthält Farbstoff, wie bei der Überprüfung des Betriebes des \nAntragstellers durch die Lebensmittelkontrolleure des Antragsgegners am \n5. November 2002 festgestellt wurde. Denn auf der Zutatenliste der vom \nAntragsteller verwendeten Sauce Hollandaise der Marke „Lukull\" war der Farbstoff \nCarotin aufgeführt. Dieser Farbstoff muss bei der Abgabe des Produktes \n„Kartoffelgratin mit Blattspinat\" an den Verbraucher durch die Angabe „mit Farbstoff\" \nkenntlich gemacht werden, wenn er auch im Endprodukt noch technologische \nWirkungen hat. Davon ist im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis des Gutachtens \ndes Amtes für Verbraucherschutz der Stadt Düsseldorf vom 24. Januar 2003 \nauszugehen. Hiernach soll die Soße bei der Begutachtung des Fertiggerichts am \n13. November 2002 eine deutliche gelbe Farbe aufgewiesen haben; aus der \ndeutlichen Erkennbarkeit der Färbung im Endprodukt folgerte die Gutachterin \nsodann, dass eine technologische Wirksamkeit des Farbstoffes im Endprodukt \nvorhanden sei. \nDie gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers \nvermögen diese für das Gericht nachvollziehbare Schlussfolgerung nicht zu \nentkräften. Dass für dieses Gutachten keine chemischen Analysen durchgeführt \nwurden, ist nicht zu beanstanden, da die mit der Lebensmittelüberwachung betrauten \nBeschäftigten des Amtes für Verbraucherschutz sehr wohl in der Lage sein dürften, \ndie Farbe der Soße zu erkennen und diesbezügliche grobsensorische Feststellungen \nkorrekt zu treffen. weiter gehende Untersuchungen dürften bei einem so klaren \nBefund die Anforderungen an die behördliche Beweisführung überspannen, zumal \nnicht davon ausgegangen werden kann, dass die färbende Wirkung des der Soße \nzugesetzten Farbstoffes Carotin durch Verdünnung mit Milch in dem Verhältnis, das \nder Antragsteller angegeben hat (1/4 Milch, 3/4 Fertigsoße) und /oder durch \nErhitzung beim Gratinieren verloren gehen könnte. \nGenauso wenig spricht gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, \ndass die Begutachtung der am 5. November 2002 entnommenen Probe erst am \n13. November 2002 erfolgte; eine solche Begutachtung kann durchaus auch noch \nnach einem längeren Zeitraum durchgeführt werden, wenn die Probe unmittelbar \nnach der Entnahme eingefroren wird. Und dass die Probe hier nicht sachgerecht \naufbewahrt und behandelt worden ist, dafür spricht bei summarischer Prüfung nichts. \nDa die Verbraucher, die telefonisch oder online im Internet eine Bestellung aufgeben, \nkeine andere Möglichkeit haben, sich über die bei der Zubereitung der Speisen \nverwendeten Zusatzstoffe zu informieren als über die vom Antragsteller als \nWurfzettel verteilten Speisekarten (Flyer) oder die ins Internet gestellte Speisekarte, \nhat der Antragsgegner auch zu Recht die Kennzeichnung der betr. Speisen auf \ndiesen Speisekarten verlangt (§ 9 Abs. 6 ZZulV). Von einem entsprechenden \nAushang im Lokal könnten die Kunden, die sich die Ware liefern lassen, nämlich \nkeine Kenntnis nehmen, und auch diejenigen Kunden, die telefonisch oder online \nbestellen und die Speisen selbst abholen, würde ein solcher Aushang nicht vor \nAufgabe ihrer Bestellung erreichen, sodass in diesen Fällen der (Warn-)Hinweis auf \nden Zusatzstoff zu spät käme. \n\n10\n\nAuch soweit der Antragsteller bei dem in der Ordnungsverfügung genannten \n„Salat Atlanta\" Schinken verwendet, dem Geschmacksverstärker zugesetzt wurde, ist \ner gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 ZZulV verpflichtet, diesen Zusatzstoff bei der Abgabe des \nProduktes an den Verbraucher durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker\" nach \nden Vorgaben des § 9 Abs. 6 ZZulV kenntlich zu machen. Denn dass dieser im \nSchinken enthaltene Geschmacksverstärker durch das Anrichten des Salates seine \ntechnologische Wirkung (im Schinken) verlieren könnte, erscheint ausgeschlossen. \nDie hinsichtlich des Geschmacksverstärkers vom Antragsteller bislang \nvorgenommene Kenntlichmachung genügt, wie der Antragsgegner zu Recht \nfestgestellt hat, nicht den Vorgaben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Ein \nentsprechender Aushang erreicht - wie oben dargelegt - einen erheblichen Anteil der \nKunden nicht bzw. nicht rechtzeitig. Und der auf den als Wurfzettel verteilten \nSpeisekarten enthaltene Aufdruck, der sich am seitlichen Rand befindet und äußerst \nklein gehalten ist, ist unzureichend. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur \nKenntlichmachung der Zusatzstoffe ist, dass die Verbraucher ohne weiteres den \nZusammenhang zwischen dem angebotenen Gericht und den deklarationspflichtigen \nZusatzstoffen herstellen können. Ein klein gedruckter Hinweis, der diesen Bezug \nnicht herstellt und wegen seiner Größe und Platzierung allenfalls zufällig zur Kenntnis \ngenommen wird, erfüllt diese Funktion nicht. \nAuch die Angaben im Internet stellen die Beziehung zwischen Zusatzstoff und \nangebotenem Gericht nicht her, sie befinden sich am unteren Ende der Seite der \nSpeisekarte (z.B. Rubrik Salate); dieses wird beim Öffnen der Seite jedoch nicht \nautomatisch auf dem Bildschirm angezeigt sondern erst dann, wenn die Seite \n„heruntergerollt\" wird. \n\n11\n\nNichts anderes gilt schließlich für die vom Antragsteller verwendeten Oliven mit \neinem Gehalt an Eisen-II-gluconat oder Eisen-II-lactat, der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 \nZZulV durch die Angabe „geschwärzt\" kenntlich gemacht werden muss, was bislang \nebenfalls nicht in dem erforderlichen Maß geschehen ist.\n\n12\n\nDie Forderung, die genannten Produkte bzw. Zutaten entsprechend zu \nkennzeichnen, ist bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, da \nandere Maßnahmen, die den Antragsteller weniger belasten, zur Verhinderung von \nVerstößen gegen § 9 ZZulV nicht ersichtlich sind. Für den Antragsteller ist die \nUmsetzung dieser Aufforderung auch ohne größere Schwierigkeiten \ndurchführbar.\n\n13\n\nSpricht hiernach alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, so \nüberwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \ndas Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung sofort wirksam \nwerden zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines \neffektiven Verbraucherschutzes, denn nur so können die Verbraucher wirkungsvoll \nauf für sie möglicherweise gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe hingewiesen und \nvor dem Verzehr von Lebensmitteln, die für sie ggfs. nicht geeignet sind, geschützt \nwerden. Angesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter muss \ndas private Interesse des Antragstellers an der unveränderten Beibehaltung seiner \nSpeisekarten, die ohnehin in kurzen Abständen verändert werden, \nzurückstehen.\n\n14\n\nAuch der weitere Antrag des Antragstellers,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in \nder Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2003 enthaltenen \nZwangsgeldandrohungen anzuordnen,\n\n16\n\nhat keinen Erfolg. \nDiesem Antrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden, weil auch insoweit die \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Ungunsten des Antragstellers \nausfällt. Denn gegen die Zwangsgeldandrohungen bestehen keine rechtlichen \nBedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW und \nsind mit 200,-- Euro für jeden Verstoß gegen eine der Anordnungen auch der Höhe \nnach nicht unangemessen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt, wobei \nhinsichtlich des Antrages zu 1) das Interesse des Antragstellers mangels konkreter \nAnhaltspunkte mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zu bewerten und \nhinsichtlich des Antrages zu 2) ein Viertel der angedrohten Zwangsgelder \nanzusetzen ist.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-13/16-l-3284-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-13/16-l-3284-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290489","retrieved":"2026-07-09 03:10:08.514287+00:00"}}