{"status":"available","doknr":"OLD290507","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1010.26K450.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"26 K 450/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30,00 Euro abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.0000 geborene Kläger war bis zum 30. September 2000 als \nVerbandsverwaltungsdirektor im aktiven Dienst des Beklagten. Seit dem \n1. Oktober 2000 ist er auf Grund einer Erkrankung an Nierenkrebs in den Ruhestand \nversetzt. Der Kläger hat seine Erkrankung durch B, den Ärztlichen Direktor der S-\nKlinik in C1, im Rahmen einer „Immunonkologischen Therapie\" mit dem im \n„Immunologischen Laboratorium Hannover GmbH\" hergestellten Mittel BioVac® DC \nbehandeln lassen. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlich auf Rezept \nhergestellten „zellulären Impfstoff\" aus dendritischen Zellen.\n\n3\n\nMit Beihilfeantrag vom 1. August 2000 machte der Kläger Aufwendungen für \ndieses Rezepturarzneimittel in Höhe von 12.347,01 DM geltend. Ausweislich der dem \nAntrag beigefügten Rechnungen beläuft sich der Gesamtbetrag für das Arzneimittel \nallerdings auf 17.638,59 DM.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. November 2000 lehnte der Beklagte den Beihilfeantrag \ndes Klägers ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass es sich bei BioVac® DC um \nein wissenschaftlich nicht allgemein anerkanntes Heilmittel handele, so dass eine \nBeihilfefähigkeit nicht gegeben sei. Der Amtsarzt des Kreises X habe nach \nDurchsicht aller von dem Kläger vorgelegten Unterlagen mitgeteilt, dass es bisher \nkeine Hinweise für eine Wirksamkeit des Präparates gebe.\n\n5\n\nDen hiergegen mit Schreiben vom 22. November 2000 am 23. November 2000 \neingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit am 27. Dezember 2000 mittels \neingeschriebenen Briefes zugestelltem Widerspruchsbescheid vom \n20. Dezember 2000 zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 25. Januar 2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Arzneimittel BioVac® DC sei \nwissenschaftlich allgemein anerkannt und klinisch erprobt. Die Behandlung sei bei \nihm auch erfolgreich verlaufen. Überdies habe die private Krankenversicherung 50 % \nder Kosten übernommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n14. November 2000 und des Widerspruchsbescheides vom \n20. Dezember 2000 zu verpflichten, eine Beihilfe in Höhe von \n4.050,73 Euro zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der mit der vorliegenden \nKlage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen.\n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es sich bei dem \nRezepturarzneimittel „zellulärer Impfstoff\" aus dendritischen Zellen „BioVac® DC\" um \nein wissenschaftlich anerkanntes oder (nur) noch nicht anerkanntes Arzneimittel (vgl. \n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO) handelt durch Einholung eines Gutachtens des Herrn N, \nDirektor des Instituts für Immunologie (I). Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Herrn N vom 4. August 2003 \nverwiesen.\n\n13\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nEs kann dahin gestellt bleiben, ob die Klage in Höhe eines Teilbetrages von \n894,26 Euro (4.050,73 Euro minus 3.156,47 Euro) überhaupt zulässig ist. Zweifel \nbestehen insofern, als mit dem Beihilfeantrag vom 1. August 2000, der auch \nGrundlage des nachfolgenden Ablehnungsbescheides vom 14. November 2000 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2000 war, nur eine Beihilfe in Höhe \nvon 3.156,47 Euro (50 % von 6.312,93 Euro) begehrt wurde. Letztlich kann jedoch \ndahinstehen, in welcher Höhe Aufwendungen als beihilfefähig geltend gemacht \nwurden. Die Klage ist nämlich jedenfalls nicht begründet.\n\n16\n\nDer die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament BioVac® DC \nablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. November 2000 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Anerkennung dieser Aufwendungen als beihilfefähig (§ 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO).\n\n17\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) sind in \nKrankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur \nBesserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO umfassen die \nbeihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die Untersuchung, Beratung und \nVerrichtung sowie Begutachtung durch einen Arzt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO \nsind allerdings Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte \nHeilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für \nwissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können gemäß § 4 Abs. 1 \nNr. 1 Satz 3 BVO auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom \nFinanzministerium - bzw. bei Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände \nvom Dienstvorgesetzten (§ 15 Abs. 1 BVO) - für beihilfefähig erklärt werden, wenn \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden \nsind.\n\n18\n\nWissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von den \nWissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art der \nBehandlung gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, auf Grund wissenschaftlicher \nErkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die \nÜberzeugung von der Wirksamkeit muss allerdings nicht in jedem Falle in der \nFachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt \nwissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf \ngestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der \nwissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weit gehende Zustimmung der \nim Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, \nwenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder wichtige wissenschaftliche \nGremien die Behandlungsmethode auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als \nnicht wirksam ansehen. Wissenschaftlich anerkannt in diesem Sinne könne durchaus \nverschiedene Methoden und Mittel sein; dies gilt auch dann, wenn eine Methode \noder ein Mittel bevorzugt angewandt wird. Entscheidend kann in diesem \nZusammenhang nur sein, ob auch die Außenseitermethode von der herrschenden \nwissenschaftlichen Meinung als wirksam und geeignet angesehen wird -\n\n19\n\nso das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 2192/88 - und vom 23. März 1995 \n- 6 A 3871/93 -,\n\n20\n\noder ob die Behandlungsmethode in Kreisen der Wissenschaftler zumindest von \neiner gewichtigen Minderheit als therapiewirksam angesehen wird.\n\n21\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1994 - 12 A 1449/91 -; Verwaltungsgericht \n(VG) Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -.\n\n22\n\nDer Begriff der „wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung\" im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO erfasst danach nicht nur Verfahren, deren \nUnwissenschaftlichkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, weil sie auf Aberglauben \noder anderen neben der Sache liegenden Überzeugungen beruhen; erfasst werden \nauch Methoden, deren Geeignetheit lediglich von der unter Wissenschaftlern \nherrschenden Auffassung mit der Folge in Zweifel gezogen wird, dass sich die \nBefürworter dieser Methode in einer wissenschaftlichen Außenseiterposition befinden \nund nicht einmal als gewichtige Mindermeinung angesehen werden können.\n\n23\n\nSo auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -.\n\n24\n\nFür diese Auslegung lassen sich überzeugende Gründe anführen: So ist zu \nberücksichtigen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff, den der Verordnungsgeber in \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit verwendet hat, auf \neinen außerrechtlichen Maßstab, nämlich das, was von der Wissenschaft „anerkannt\" \nworden ist, verweist. Das bedeutet nichts anderes, als dass auf die unter den \nWissenschaftlern herrschende Auffassung abzustellen ist. Dafür spricht auch die \nRegelung über die Beihilfefähigkeit der „noch nicht wissenschaftlich anerkannten \nHeilbehandlungen\" (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO), deren Beihilfefähigkeit \nausnahmsweise - und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - erklärt werden \nkann, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet \nworden sind. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn jedes Verfahren, welches \nüberhaupt aus wissenschaftlichen Erwägungen heraus als wirksam angesehen wird, \nbereits als „wissenschaftlich anerkannt\" zu gelten hätte.\n\n25\n\nDiese die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer Heilbehandlung \nbetreffenden Ausführungen gelten für die Frage, ob ein Mittel i.S. des § 4 Abs. 1 \nNr. 7 S. 2 Buchstabe a) BVO wissenschaftlich anerkannt ist, entsprechend.\n\n26\n\nHiervon ausgehend ist festzustellen, dass es sich bei BioVac® DC nicht um ein \nwissenschaftlich anerkanntes Mittel handelt. Diese Feststellung folgt aus den \nAusführungen des Gutachters N vom Institut für Immunologie in I in seiner \ngutachterlichen Äußerung vom 4. August 2003. Dort ist zwar festgestellt, dass die \nvon dem Kläger für sein Leiden ausgewählte Behandlungsmethode soweit entwickelt \nist, dass es gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit beim Menschen zu überprüfen. \nGleichwohl befindet sich die Therapie nach den weiteren Ausführungen erst in einem \nklinisch-experimentellen Stadium, und es entspricht nach den Ausführungen des \nGutachters nicht einem seriösem ärztlichen Vorgehen, experimentelle Verfahren \naußerhalb klinischer Studien anzuwenden. Danach ist nicht zweifelhaft, dass von \neiner bereits gegebenen wissenschaftlichen Anerkennung keine Rede sein kann. \nGegenteiliges folgt auch nicht aus den Äußerungen des Q-Instituts (Bundesamt für \nSera und Impfstoffe) in M vom 26. August 2002, da dieses Institut zur Wirksamkeit \ndes Mittels BioVac® DC keine Aussagen machen konnte. Auch der vom Q-Institut in \nseiner Äußerung in Anlage beigefügte Bericht aus der Ärztezeitung vom 9. April 2002 \nspricht bezüglich der Immuntherapie bei Krebs lediglich von vorläufigen Ergebnissen \nsowie davon, dass die Immuntherapie gegenwärtig das Stadium der klinischen \nStudien erreicht hat, wobei zur Art und Weise der Behandlung noch einheitliche \nKriterien fehlen.\n\n27\n\nLediglich angemerkt sei noch, dass für die Frage der beihilferechtlichen \nAnerkennung der Aufwendungen des Klägers die Frage der anteiligen \nKostenübernahme durch die private Krankenversicherung ohne Bedeutung ist, da die \nprivate Krankenversicherung ihre Leistungen auf der Grundlage des mit dem Kläger \ngeschlossenen Versicherungsvertrages erbringt, nicht aber auf der Grundlage der \nausschließlich im Verhältnis des Dienstherrn zum Bediensteten Geltung \nbeanspruchenden Beihilfenverordnung.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-10/26-k-450-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-10/26-k-450-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290507","retrieved":"2026-07-09 03:10:09.891671+00:00"}}