{"status":"available","doknr":"OLD290506","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1010.26K3777.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"26 K 3777/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 30,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Universitätsprofessor - Fakultät 5 Ultraschalltechnik und \nAkustik - an der Universität E-F (Standort E) tätig. Er wird nach der \nBesoldungsgruppe C 3 besoldet und hat zwei Kinder, die im Sinne des § 2 Abs. 1 \nNr. 1 c), Abs. 2 BVO NRW beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. \n\n3\n\nIm Jahre 2002 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 2002 auf seinen \nentsprechenden Antrag hin eine Beihilfe gewährt, die um die \nKostendämpfungspauschale 2002 i.H.v. 248,00 Euro (300,00 Euro abzgl. 26,00 Euro \nje berücksichtigungsfähigem Kind) gekürzt worden war. Unter dem 18. Februar 2003 \nbeantragte der Kläger sodann die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die \nihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter entstanden waren; die zu Grunde liegenden \nRechnungen datierten überwiegend noch aus dem Jahre 2002, in Höhe von \n229,50 Euro (3 x 76,50 Euro) stammten sie bereits aus dem Jahre 2003. Mit \nBeihilfebescheid vom 4. März 2003 setzte die Beklagte die aus ihrer Sicht dem \nKläger zustehende Beihilfe fest, wobei sie hinsichtlich der dem Kläger für \nAufwendungen aus dem Jahre 2002 zustehenden Beihilfe die im Jahre 2002 Geltung \nbeanspruchende Kostendämpfungspauschale i.H.v. 245,00 Euro in Abzug brachte \nund hinsichtlich des Erstattungsbetrages für die im Jahre 2003 entstandenen \nAufwendungen i.H.v. 160,65 Euro (70 % von 229,50 Euro) eine restliche \nKostendämpfungspauschale von 125,00 Euro in Abzug brachte, mithin auf die im \nJahre 2003 entstandenen Aufwendungen noch einen Betrag i.H.v. 35,65 Euro \nerstattete. Der Betrag in Höhe von 125,00 Euro ergab sich daraus, dass die Beklagte \ndavon ausging, dass der Kläger im Jahre 2003 insgesamt nicht mit einer höheren \nKostendämpfungspauschale als der für das Kalenderjahr 2003 vorgesehenen i.H.v. \n370,00 Euro belastet werden dürfe. \n\n4\n\nGegen diesen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid \nwandte der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2003, das von der Beklagten als \nWiderspruch aufgefasst wurde, ein, die von der Beklagten vorgenommene erneute \nKürzung der Beihilfe für ihm im Jahre 2002 entstandene Aufwendungen sei \nrechtswidrig. Die Übergangsregelungen in § 16 S. 5 und 6 BVO NRW seien so zu \nverstehen, dass die für das Jahr 2002 vorgesehene Kostendämpfungspauschale im \nJahre 2003 nur noch dann (teilweise) in Abzug gebracht werden dürfe, wenn sie im \nJahre 2002 noch nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe in Ansatz gebracht worden \nsei. Keinesfalls dürfe jedoch im Jahre 2003 die im Jahre 2002 geltende \nKostendämpfungspauschale erneut in Ansatz gebracht werden, wenn dies bereits im \nJahre 2002 in voller Höhe geschehen sei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 wies der Kanzler der Universität E-\nF den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung \nim Wesentlichen aus: Auf Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2002 \nentstanden seien, seien gemäß der Übergangsvorschrift in § 16 BVO NRW die \nBeihilfebestimmungen in der bis zu diesem Stichtag gültigen Fassung anzuwenden. \nBei der Bearbeitung des von dem Kläger gestellten Antrages sei daher zwischen \nAufwendungen aus dem Jahre 2002 und solchen aus 2003 zu differenzieren \ngewesen. Für die dem Jahre 2002 entstandenen Aufwendungen sei die seinerzeitige \nKostendämpfungspauschale abzuziehen gewesen. Da jedoch für den Kläger die \nKostendämpfungspauschale im Jahre 2003 insgesamt nicht mehr als 370,00 Euro \nbetragen dürfe, sei von den im Jahre 2003 entstandenen Aufwendungen nur noch \neine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 125,00 Euro abzuziehen gewesen, so \ndass die Rechnungen aus dem Jahre 2003, für die dem Kläger eine Beihilfe in Höhe \nvon 160,65 Euro zustehe, noch hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 35,65 Euro \nerstattet worden seien. Der Kläger habe somit für die Jahre 2002 und 2003 jeweils \nein Mal eine Kostendämpfungspauschale gezahlt. Eine doppelte Inanspruchnahme \nhinsichtlich der Aufwendungen aus dem Jahre 2002 sei nicht erkennbar. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 7. Juni 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen geltend macht: Seine Klage richte sich nicht gegen \ndie Belastung seiner Beihilfen zu Aufwendungen mit dem Entstehungsjahr 2003 \ndurch Abzug der im Jahre 2003 anzuwendenden Kostendämpfungspauschale. Er \nwende sich vielmehr gegen die erneute Belastung seiner Beihilfen zu Aufwendungen \nmit dem Entstehungsjahr 2002 durch Abzug der Kostendämpfungspauschale 2002 \nim Antragsjahr 2003, obwohl er schon im Antragsjahr 2002 in voller Höhe von \n245,00 Euro mit der Kostendämpfungspauschale 2002 belastet worden sei. \nHinsichtlich der abgeschafften Kostendämpfungspauschale 2002, die für jedes \nKalenderjahr einbehalten worden sei, in dem ein Beihilfeantrag gestellt worden sei, \nhabe die Übergangsregelung in § 16 Satz 5 BVO NRW nur den Zweck, die Belastung \nder vor dem 1. Januar entstandenen Aufwendungen durch die \nKostendämpfungspauschale 2002 zu sichern, soweit die \nKostendämpfungspauschale 2002 im Jahre 2002 noch nicht voll zur Anwendung \ngekommen sei. Dagegen habe der Gesetzgeber die Vorausbelastung der Beihilfen \nfür Aufwendungen aus einem vergangenen Jahr mit einer \nKostendämpfungspauschale für das Jahr der Antragstellung zum \n31. Dezember 2002 grundsätzlich abgeschafft. Daher sei es auch nicht mehr erlaubt, \nAufwendungen aus dem Jahre 2002 mit der ab dem Jahre 2003 geltenden \nKostendämpfungspauschale zu belasten. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte \nführe aber dazu, dass in seinem Falle im Jahre 2003 die Beihilfen zu seinen im \nJahre 2002 entstandenen Aufwendungen zum zweiten Mal in vollem Umfang mit der \nabgeschafften Kostendämpfungspauschale 2002 belastet würden, und dies \nzusätzlich zur Kürzung der Beihilfen für seine im Jahre 2003 entstandenen und noch \nentstehenden Aufwendungen um die Kostendämpfungspauschale 2003 in zu \nerwartender Höhe von 370,00 Euro. Die Beklagte hätte daher die ihm für im \nJahre 2002 noch entstandene Aufwendungen zustehende Beihilfe i.H.v. 953,53 Euro \nungekürzt auszahlen müssen und lediglich auf die ihm für im Jahre 2003 \nentstandene Aufwendungen zustehende Beihilfe i.H.v. 160,65 Euro die \nKostendämpfungspauschale 2003 i.H.v. 370,00 Euro anwenden dürfen, was zur \nFolge gehabt hätte, dass ein um 209,35 Euro höherer Betrag (245,00 Euro minus \n35,65 Euro) hätte ausgezahlt werden müssen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 4. März 2003 und des Widerspruchsbescheides vom \n15. Mai 2003 zu verpflichten, die mit dem Beihilfebescheid vom \n4. März 2003 einbehaltene Kostendämpfungspauschale für das \nJahr 2002 in Höhe von 209,35 Euro zu erstatten.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe der mit der vorliegenden \nKlage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. \n\n12\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens sowie des Verfahrens VG Düsseldorf 26 L 1928/03 und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n15\n\nEs fehlt zwar nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die \nvorliegend begehrte Anfechtungsklage. Denn wenn die Auffassung des Klägers \nzuträfe, so hätte die ihm zustehende Beihilfe allenfalls um einen Betrag in Höhe von \n160,65 DM als zunächst anteilige Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2003 \ngekürzt werden dürfen. Selbst wenn dem Kläger entsprechend seinen Ausführungen \nin der Klageschrift im Jahre 2003 noch Beihilfen zu Aufwendungen zustehen sollten, \ndie weit höher als die für ihn geltende Kostendämpfungspauschale 2003 i.H.v. \n370,00 Euro sein sollten, so wäre mit dem Beihilfebescheid vom 4. März 2003 ein \nBetrag i.H.v. 209,35 Euro gleichwohl vorzeitig und damit zu Unrecht weil ohne \nRechtsgrundlage in Abzug gebracht worden. \n\n16\n\nDie Klage ist jedenfalls nicht begründet.\n\n17\n\nInsoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Beihilfebescheid der Beklagten vom \n4. März 2003 rechtmäßig ist; jedenfalls wird der Kläger durch die dort hinsichtlich der \nKostendämpfungspauschale getroffene Regelung nicht in seinen Rechten i.S. des \n§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt. Nach der in dem Gesetz zur Änderung der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 18. Dezember 2002 (in Kraft getreten \nam 1. Januar 2003) - GV NRW 2002, S. 666 - unter Nr. 2 getroffenen Regelung wird \ndie Übergangsvorschrift des § 16 BVO NRW um folgende Sätze 5 und 6 ergänzt: \n\n18\n\n„§ 12 a Abs. 1 und 5 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals für \nAufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2002 entstehen, anzuwenden. Für \nAufwendungen, die vor dem 1. Januar 2003 entstanden sind, gilt § 12 a Abs. 1 \nund 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.\" \n\n19\n\nBei wörtlicher Auslegung sind diese Regelungen dahin zu verstehen, dass die bis \nzum 31. Dezember 2002 geltende Fassung des § 12 a Abs. 1 und 5 BVO NRW für \nvor dem 1. Januar 2003 entstandene Aufwendungen uneingeschränkt gilt, d. h., die \nbis zum 31. Dezember 2002 geltende Kostendämpfungspauschale für im Jahre 2002 \nentstandene Aufwendungen ggf. erneut in Ansatz zu bringen ist, soweit diese \nAufwendungen erst im Jahre 2003 geltend gemacht werden, daneben aber für im \nJahre 2003 entstandene Aufwendungen die für 2003 geltende \nKostendämpfungspauschale zusätzlich zur Anwendung gelangt. In dieser sich allein \nam Wortlaut orientierenden Auslegung finden die genannten Übergangsregelungen \njedoch in der Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. \nDenn nach der Gesetzesbegründung \n\n20\n\nvgl. insoweit Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Loseblattsammlung \nStand Mai 2003, B I § 12 a Anm. 6,\n\n21\n\nsoll mit den getroffenen Übergangsregelungen erreicht werden, dass für vor dem \n1. Januar 2003 entstandene Aufwendungen die bis 2002 geltende geringere \nKostendämpfungspauschale in Abzug gebracht wird und im Übrigen die \nHöchstgrenze für die insgesamt in 2003 zu berücksichtigende \nKostendämpfungspauschale der ab 1. Januar 2003 geltende Betrag (d.h. vorliegend \n370,00 Euro) sein. Die sich im Lande Nordrhein-Westfalen an der \nGesetzesbegründung orientierende Anwendung der Übergangsregelung in § 16 S. 5 \nund 6 BVO NRW verstößt jedenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn \nhierdurch ist sichergestellt, dass die Beihilfeberechtigten im Jahre 2003 nicht mit \nKosten belastet werden, die den amtsangemessenen Lebensunterhalt in Frage \nstellen. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten oder Richter \nzumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge nämlich erst erreicht, wenn \nder amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, S. 6 des \nUrteilsumdruckes.\n\n23\n\nIm Übrigen entspricht die erneute Anwendung der \nKostendämpfungspauschale 2002 auf im Jahre 2002 bereits entstandene, aber erst \nim Jahre 2003 geltend gemachte Aufwendungen der bis zum 31. Dezember 2002 \ngeltenden Fassung des § 12 a BVO NRW, da danach die \nKostendämpfungspauschale je Kalenderjahr der Antragsstellung, nicht aber je \nKalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, in Abzug gebracht wurde. \nDiese Regelung war aber nicht zu beanstanden, da sie den amtsangemessenen \nLebensunterhalt des Beamten nicht in Frage stellte und zudem dem Gesetzgeber bei \nder Ausgestaltung der nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums gehörenden Beihilfe ein weiter Gestaltungsspielraum zur Seite \nsteht. \n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 \n- 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, S. 720 (721 f.).\n\n25\n\nMit Blick auf das Vorbringen des Klägers sei im Übrigen noch ausgeführt, dass \nweitere ihm im Jahre 2003 entstehende Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt \nihrer Geltendmachung nicht mehr mit einer weiteren Kostendämpfungspauschale \nbelastet sein werden. Die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode ist \nnämlich auch in dem Beihilfebescheid vom 4. März 2003 niedergelegt, so dass mit \ndessen Bestandskraft dem Kläger gegenüber verbindlich feststeht, dass für im \nJahre 2003 entstandene Aufwendungen nur eine Kostendämpfungspauschale in \nHöhe von 125,00 Euro in Ansatz zu bringen und dies auch bereits geschehen ist. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-10/26-k-3777-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-10/26-k-3777-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290506","retrieved":"2026-07-09 03:10:09.811669+00:00"}}