{"status":"available","doknr":"OLD290505","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1010.1K5975.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"1 K 5975/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1964 geborene Kläger stammt aus der serbischen Provinz Kosovo \nin Serbien-Montenegro und ist nach eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger \nmoslemischen Glaubens.\n\n3\n\nEr reiste nach eigenen Angaben am 18. Mai 1993 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte am 25. Mai 1993 die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag im \nWesentlichen an, am 12. April 1993 sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen, um \nihn zur Armee einzuziehen. Da er nicht da gewesen sei, hätte die Polizei eine \nmündliche Ladung zur Vorsprache auf der Polizeiwache ausgesprochen. Als er sich \ndort nicht gemeldet hätte, sei die Polizei ein weiteres Mal zu ihm nach Hause \ngekommen. Weil sie ihn dort nicht vorgefunden hätten, hätten sie seinen Vater \nfestgenommen. Nach drei Tagen sei er wieder freigekommen. Nachdem die Polizei \nAnfang Mai ein drittes Mal nach ihm gefragt hätte, sei er ausgereist. Außer dass er \nvon der Polizei gesucht worden sei, sei ihm nichts passiert.\n\n4\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juni 1993 lehnte das Bundesamt den \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in \nden Kosovo/Rest-Jugoslawien zur Ausreise auf.\n\n5\n\nAm 2. August 2000 beantragte der Kläger beim Bundesamt sinngemäß die \nAbänderung des Bescheides vom 24. Juni 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 \nAuslG. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, traumatisiert zu sein, \nsodass eine Abschiebung in das Kosovo kontraindiziert sei. Traumaauslösend sei die \ndamalige Suche der Polizei nach ihm gewesen mit dem Ziel, ihn zum Kriegseinsatz \nin Bosnien-Herzegowina zu schicken. Das Haus der Familie sei niedergebrannt \nworden, was ein weiterer Traumatisierungsaspekt sei. Auch sei ein Cousin in der \nserbischen Armee getötet worden. Dass er nicht arbeiten dürfe, traumatisiere ihn \nweiter. Auch bestehe im Kosovo eine extreme Leibes- und Lebensgefahr. Es \nherrsche dort ein Klima der Gewalt. Ethnische Übergriffe beträfen auch albanische \nVolkszugehörige. Die Gesundheitsversorgung sei dramatisch. Insbesondere seien \nauch die Möglichkeiten einer psychiatrischen Betreuung unzureichend. Psychische \nBeschwerden und Erkrankungen würden ausschließlich medikamentös behandelt. \nTherapeutische Ansätze seien so gut wie nicht existent. Die psychiatrische Abteilung \nim Krankenhaus von Pristina sei überlastet. Auch fehle es an Fachkräften. Des \nWeiteren fehle es an den grundlegenden Rahmenbedingungen für eine \nWiedereingliederung wie Sicherheit, Unterkunft, hinreichende Ernährung und ein \ngesichertes soziales Umfeld.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 25. August 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAbänderung des Bescheides vom 24. Juni 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 \nAuslG ab.\n\n7\n\nGegen diesen am 29. August 2000 im Wege des Übergabe-Einschreibens an \nseinen Prozessbevollmächtigten zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am \n14. September 2000 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er unter Vorlage \nmehrerer ärztlicher Atteste sein bisheriges Vorbringen. In dem Attest des Arztes für \nNeurologie und Psychiatrie N vom 23. August 2000 heißt es, der Kläger habe sich \nam 21. August 2000 erstmalig in seine nervenärztliche Behandlung begeben. Durch \ndie Kriegshandlungen im Kosovo habe er einen Schock erlitten. Er leide unter \nVerfolgungsbildern des zerstörten Kosovo. Sein gesamtes Haus sei zerstört worden; \nin dessen Umgebung befänden sich viele Minenfelder; er habe fürchterliche Angst \nvor dem Tod. Mehrmals habe der Kläger erwähnt, er denke nur noch an den Tod, \nweil er keinen Sinn in seinem Leben sehe bei einer Rückkehr. Die Angst vor einer \nRückkehr habe sich inzwischen mit mehreren körperlichen Symptomen kombiniert. \nEr habe Magen- und Kopfschmerzen bekommen. Es handele sich um eine akute \nBelastungsreaktion, die in unmittelbarer Verbindung zu den Geschehnissen im \nKosovo stehe. Der Kläger wirke auch suizidal, sodass die von ihm gemachten \nAngaben ernst zu nehmen seien. Eine nervenärztliche Betreuung hier am Ort werde \nfür dringend erforderlich gehalten. Eine Rückreise in das Kosovo scheine wegen der \nGefahr der möglichen psychischen Verwahrlosung und der möglichen Realisation der \nSelbstmordgedanken kontraindiziert zu sein. Der Kläger werde medikamentös mit \nDoxepin und mit psychiatrischen supportiven Gesprächen behandelt. Die Gespräche \nmüssten regelmäßig durchgeführt werden, um weitere psychische Folgen zu \nvermeiden. Mit weiterem Attest vom 26. Oktober 2000 weist Herr N darauf hin, die \ndepressive Phase bei dem Kläger habe bislang nicht auf die Medikamente reagiert. \nEr sei mit Trimipramin, Chlomipramin, Sulpirid und Doxepin behandelt worden. Die \nmedikamentöse Therapie werde weiterhin von supportiven Gesprächen begleitet. \nEine Besserung des Krankheitsbildes sei nicht eingetreten, weil eine Abschiebung im \nRaume stehe. Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n20. November 2000 führt er ergänzend an, der Kläger habe vor dem 21. August 2000 \nkeine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, \nwas mit ihm geschehe. In einem weiteren Attest vom 15. Juni 2001 heißt es, der \nKläger sei am 22.08., 23.08., 06.09., 23.10., 26.10., 04.12.2000, 09.01., 23.03., \n25.04. und 12.06.2001 behandelt worden und habe die Medikamente Insidon \nDragees, Doxepin, Sulp, Trimipramin, Clomipramin, Promethazin, Remergil und \nAmineurin erhalten. Eine Besserung des Krankheitsbildes sei bisher nicht erreicht \nworden.\n\n8\n\nIn seinem Attest vom 19. November 2001 führt der Facharzt für \nNeurologie/Psychiatrie und Psychotherapie Q aus, der Kläger befinde sich \nmittlerweile in seiner ambulanten nervenärztlichen Behandlung auf Grund einer \nprotrahierten Depression und Angstsymptomatik. Wegen der erforderlichen \npsychotherapeutischen Behandlung sei er zu ihm überwiesen worden. Laut \nanamnesischen Angaben sei der Kläger im Kosovo Schikanen und Malträtierungen \nausgesetzt gewesen, was bei ihm ein Psychotrauma hervorgerufen habe. Das \naktuelle psychopathologische Zustandsbild sei als Folge dieses Psychotraumas und \nder drohenden Abschiebung anzusehen und durch starke Angstzustände, \nAffektlabilität, Schlafstörungen und depressiv- resignative Symptomatik geprägt. Der \nKläger werde mit Clomipramin und Edronax behandel, parallel dazu sei eine \nsupportive Gesprächstherapie eingeleitet worden. Eine Rückkehr in sein Heimatland \nsei nicht möglich, da eine weitere Verschlechterung seines Zustandes drohe. In dem \nweiteren Attest vom 17. Juli 2002 heißt es, der Kläger befinde sich in regelmäßiger \nnervenärztlicher Behandlung. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit \nDepressionen und Angstsymptomatik vor. Trotz der unternommenen \nBehandlungsmaßnahmen sei es bislang zu keinem durchgreifenden \nBehandlungserfolg gekommen. Als Behandlung seien weiterhin eine supportive \nGesprächstherapie sowie eine psychopharmakotherapeutische Behandlung mit den \nMedikamenten Gladem, Zopicalm und Herphonal vorgesehen. Auf Grund der \ngesamten psychischen Gesundheitskonstellation sei der Kläger mit Sicherheit nicht \nreisefähig.\n\n9\n\nSchließlich hat der Kläger ein Gutachten des Arztes für Neurologie und \nPsychiatrie, Psychotherapie T vom 11. November 2002 vorgelegt. Darin heißt es \nu.a., der Kläger sei bei der Untersuchung depressiv, affektlabil, weinerlich, mit einer \nvordergründigen Depressivität und Traurigkeit. Zusammenfassend handele es sich \nbei ihm um eine primär differenziert strukturierte Persönlichkeit. Er verfüge über \ngeordnete psychische Strukturen, aber die Fähigkeiten zur Selbstwahrnehmung und \nSelbstkontrolle seien durch die erlittenen Traumata deutlich reduziert. Durch die \nTraumatisierungen sei es zuletzt zu einer völligen Dekompensation gekommen. Die \ngrundlegenden psychischen Strukturen seien kollabiert und es sei zu einer \nAngstüberflutung, Panik, inneren Leere, Ziel- und Perspektivlosigkeit sowie \nDepression gekommen. Ohne eine intensive psychotherapeutische Hilfe sei eine \nBesserung des Zustandes kaum möglich. Durch eine etwaige Rückkehr in das \nKosovo sei eine weitere Dekompensation vorprogrammiert. Mit unbesonnenen \nHandlungen, insbesondere gegen sich selbst, sei zu rechnen. Die bereits begonnene \npsychoanalytisch orientierte Psychotherapie sei mit zwei bis drei Stunden pro Woche \nzu intensivieren und unbedingt notwendig. Der Kläger leide an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung, die auf Grund Quantität und Qualität einer \npsychischen Erkrankung gleichkomme.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein weiteres Attest von Herrn Q \nvom 2. Oktober 2003 überreicht. Darin heißt es (u.a.), er befinde sich weiterhin in \nnervenärztlicher Behandlung. Das aktuelle Krankheitsbild sei durch depressive \nVerstimmung mit Angstsymptomatik, Antriebsdefizite, emotionale Labilität und \nausgeprägte Schlafstörungen gekennzeichnet. Der Kläger sei bisher mit \nhochdosierten Antidepressiva, Benzodiazepinen und Antipsychotika sowie einer \nunterstützenden Gesprächstherapie behandelt worden. Auf Grund der aktuellen \npsychischen Konstellation sei er weiter behandlungsbedürftig.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. August 2000 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.\n\n16\n\nAnlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung stellte die Ärztin für Psychiatrie \nund Psychotherapie des Fachbereiches Gesundheitswesen des Kreises X mit \nStellungnahmen vom 9. Februar 2001 und 16. März 2001 fest, bei dem Kläger liege \neine depressive Symptomatik als Reaktion auf Kriegsunruhen in seinem Heimatland \nsowie drohende Abschiebung vor. Eine Fortsetzung der medikamentösen \nantidepressiven Behandlung sollte gewährleistet sein. Ein zumindest demonstrativ \ngemeinter Suizidversuch im Falle der Abschiebung sei nicht auszuschließen.\n\n17\n\nMit Beschlüssen vom 20. September 2000 - 13 L 2821/00.A, 16. August 2001 \n- 13 L 3288/00.A -, 11. September 2001 - 13 L 2417/01.A - und 12. Oktober 2001 \n- 13 L 2728/01.A - ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jeweils \nabgelehnt worden.\n\n18\n\nMit Beschluss vom 4. September 2003 ist der zugleich mit der Klageerhebung \ngestellte Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden. \n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des \nBürgermeisters der Stadt N1 sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.\n\n22\n\nDer angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \ndaher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n23\n\nDer Kläger hat - nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - keinen \nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n24\n\nDer nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG Gewähr leistete Abschiebungsschutz richtet \nsich gegen Gefahren, die von dem betreffenden Staat ausgehen oder ihm jedenfalls \nzuzurechnen sind, wobei insoweit grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten wie im \nRahmen von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Auch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. \nArt. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom \n4. November 1950 - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt \nregelmäßig nur vor einer im Zielstaat vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt \nausgehenden oder einer von diesen zu verantwortenden Misshandlung. \nAusnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche \nBehandlung darstellen, wenn sie dem Staat zugerechnet werden können, weil dieser \nsie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl \ner dazu in der Lage wäre.\n\n25\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (335), \nund - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 (255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265 (267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE \n105, 187 (188).\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, da dem Kläger im Kosovo vom Staat \nausgehende oder diesem zurechenbare Gefahren nicht drohen. \n\n27\n\nEs entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer\n\n28\n\n- vgl. rechtskräftiges Urteil vom 23. Juli 1999 - 1 K 7776/98.A -, NVwZ-Beil. Nr. \nI 12/1999, S. 116 ff.; ferner z.B. Urteile vom 24. Januar 2001 - 1 K 5879/98.A -, \n31. Juli 2001 - 1 K 170/00.A -, 7. Dezember 2001 - 1 K 10648/94.A - , 29. \nNovember 2002 - 1 K 10571/94.A - und 24. September 2003 - 1 K 1450/02.A -\n\n29\n\nals auch derjenigen der zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen sowie anderer Obergerichte\n\n30\n\n- vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A und \n13 A 93/98.A -, 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und 5. Mai 2000 \n- 14 A 3334/94.A -; Beschlüsse vom 6. März 2001 - 13 A 684/01.A -, 6. August 2001 \n- 14 A 2439/00.A - und 8. Januar 2002 - 13 A 4839/01.A -; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 17. März 2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Lüneburg, Urteil vom \n24. Februar 2000 - 12 L 748/99 -, Beschlüsse vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 - \nund 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 \n- 7 UE 3645/99.A -; Thüringer OVG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 3 KO 202/97 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 12268/95. OVG -,\n\n31\n\ndass albanischen Volkszugehörigen im Hinblick auf die seit Juni 1999 \neingetretene durchgreifende Veränderung der politischen und militärischen Lage im \nKosovo dort gegenwärtig und in überschaubarer Zukunft weder unmittelbare noch \nmittelbare staatliche Verfolgung droht. Die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse im \nKosovo liegt derzeit ausschließlich bei der Interimsverwaltung durch die Vereinten \nNationen (UNMIK) und bei der internationalen Friedenstruppe (KFOR) bzw. erfolgt \nunter ihrer Aufsicht. Eine daneben bestehende staatliche oder staatsähnliche Macht \nserbischer Behörden oder (extremistischer) albanischer Gruppierungen ist nicht \nersichtlich. Auch Anhänger oder Mitglieder der UCK oder sonstiger Gruppen üben \nkeine eigenständige staatliche Macht im Kosovo aus.\n\n32\n\nZur Situation im Kosovo siehe z.B. UNHCR, Positionspapier zur Rückkehr von \nKosovo-Albanern, Stand: Mai 2001; ad hoc-Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n4. September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002 \n- Gz. jeweils: 508-516.80/3 YUG -; vgl. auch z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom \n27. Februar 2001 - 13 A 680/01.A - und vom 6. März 2001 - 13 A 684/01.A - m.w.N.; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2000 - 12 L 3935/00 -.\n\n33\n\nEine Gefährdung durch UNMIK und KFOR selbst hat der Kläger offenkundig \nnicht zu befürchten. Ihm droht auch keine mittelbare staatliche Verfolgung auf Grund \nvon Übergriffen Dritter. Bei KFOR und UNMIK besteht die Bereitschaft und \nEntschlossenheit, die im Kosovo lebende Bevölkerung vor Anschlägen in Schutz zu \nnehmen, sodass ihnen Übergriffe Dritter nicht zuzurechnen sind. Soweit sie \nGewalttaten nicht verhindern konnten bzw. können, ist dies asylrechtlich nicht \nrelevant, da dies nicht auf der Schutzunwilligkeit jener Organisationen, sondern \ndarauf beruht, dass die - lückenlose - Schutzgewährung angesichts der begrenzten \nKapazitäten und der Fülle der ihnen obliegenden Aufgaben ihre Kräfte übersteigt. Es \nliegen keine Erkenntnisse vor, dass UNMIK und KFOR bekannt werdende \nGewalttaten und Bedrohungen gleichgültig hinnähmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, \ndass die der internationalen Verwaltung und den KFOR-Truppen zur Verfügung \nstehenden personellen und sachlichen Mittel für die ihnen gestellten Aufgaben nicht \nmehr angemessen wären oder dass diese Mittel nicht den Erfordernissen der \nstaatlichen Schutzgewährleistung entsprechend eingesetzt würden.\n\n34\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; ferner z.B. Urteil der Kammer vom 9. \nApril 2002 - 1 K 6255/00.A -.\n\n35\n\nUmstände, die zu einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung \nim Fall des Klägers Anlass geben könnten, sind weder von diesem vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n36\n\nEbenso wenig lässt sich im Hinblick auf individuelle Verfolgungsgründe dem \nVorbringen des Klägers etwas entnehmen, das geeignet wäre, auf eine ihm im \nKosovo drohende politische Verfolgung zu führen. Solche Gesichtspunkte hat er \nschon nicht geltend gemacht.\n\n37\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n38\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für eines \nder dort genannten Rechtsgüter voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung \npersönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss; hierbei kommt es nicht \ndarauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. \nAllgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich, sondern zugleich der \ngesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, unterfallen hingegen \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausschließt. Allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nkönnen auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierter Weise betreffen. \nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.\n\n39\n\nVgl. im Einzelnen z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, \nNVwZ 1999, S. 666 (667 m.w.N.).\n\n40\n\nDerartige allgemeine Gefahren führen nach der von den Verwaltungsgerichten zu \nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu einem \nAbschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen Leitentscheidung ein \ngenereller Abschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Darüber hinaus ist Abschiebungsschutz unter \nverfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise \ndann zu gewähren, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte \nder Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage, das heißt einer Lage, die ihn gleichsam „sehenden Auges\" dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben \nwerden darf.\n\n41\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, DVBl. 1996, \nS. 203, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, DVBl. 1999, S. 549.\n\n42\n\nNach diesen Maßstäben lassen sich Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nAuslG in der Person des Klägers nicht feststellen. \n\n43\n\nDen allgemein einem Rückkehrer in das Kosovo drohenden Gefahren, die mit der \nvon den Serben hinterlassenen Verminung des Geländes, der Zerstörung der \nWohnhäuser und Infrastruktur sowie den allgemein (noch) nicht zufrieden stellenden \nLebensbedingungen verbunden sind, ist die gesamte Bevölkerung im Kosovo \nausgesetzt. Ein Abschiebestopp im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG \nbesteht nicht. Auch die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von \nAbschiebungsschutz wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage liegen \nmangels einer entsprechenden Gefährdungslage nicht vor. Insoweit wird gemäß § 77 \nAbs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen \nBundesamtsbescheid Bezug genommen (dort Seite 3, unten, bis Seite 6, oben), \ndenen sich das Gericht anschließt.\n\n44\n\nVgl. auch ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. September 2001, 4. Juni 2002 \nund 27. November 2002 - Gz. jeweils: 508-516.80/3 YUG -; dazu, dass aus der \nallgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo keine im Rahmen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beachtliche Gefährdung zurückkehrender Asylbewerber \nfolgt, vgl. auch z.B. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - sowie \nBeschlüsse vom 6. Juli 2000 - 13 A 4518/99.A -, 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A - \nund 8. Januar 2002 - 13 A 4839/01.A -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom \n3. Mai 2001 - 8 L 1233//99 - und 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; VG Düsseldorf, \nUrteile vom 29. Mai 2001 - 1 K 5291/94.A - und 31. Juli 2001 - 1 K 170/00.A -.\n\n45\n\nNeuere Erkenntnisse oder Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anlass geben könnten, liegen nicht vor und \nsind auch von dem Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden.\n\n46\n\nIhm bei einer Rückkehr in das Kosovo konkret-individuell drohende Gefahren für \nLeib, Leben oder Freiheit, die ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG begründen könnten, sind ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG vermag zwar auch dadurch begründet zu werden, dass sich der \nGesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten \nunzureichend sind.\n\n47\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, \nS. 524 (525), 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, InfAuslR 1998, S. 409, und vom \n29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -.\n\n48\n\nNach dem Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht beachtlich wahrscheinlich, \ndass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in das Kosovo auf Grund \nunzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verschlimmerte.\n\n49\n\nNach dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial ist die medizinische \nGrundversorgung im Kosovo sichergestellt,\n\n50\n\nvgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. September 2001, \n4. Juni 2002 und 27. November 2002 - Az.: 508-516.80/3 YUG -; UNHCR, \nStellungnahme vom 31. Mai 2000 betreffend die Situation der ethnischen \nMinderheiten im Kosovo, Ziffer 42 ff. = Anlage zur Auskunft des UNHCR an das \nVG Augsburg vom 20. Dezember 2000 - Az.: 100. YUG/2264/KL/roc; siehe auch \nInformation des Bundesamtes „Die medizinische Versorgung im Kosovo\", \nStand: September 2000, S. 5, sowie Stand: Dezember 2001, S. 6 ff.; Information \ndes Bundesamtes „Serbien und Montenegro - Gesundheitswesen\" vom März 2003, \nS. 13 ff.\n\n51\n\nAntidepressiva und Psychopharmaka sind verfügbar und werden an die \nPatienten kostenfrei abgegeben.\n\n52\n\nVgl. Information des Bundesamtes „Serbien und Montenegro - \nGesundheitswesen\" vom März 2003, S. 16 ff., 29; Information des Bundesamtes \n„Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse - Berichtszeitraum: Mai-August \n2003\", vom September 2003, S. 15; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo/Prishtina am das Landeseinwohneramt Berlin vom 02. Juli 2003; vgl. auch \nAuskunft des Deutschen Verbindungsbüro Kosovo/ Prishtina an das VG \nRegensburg vom 16. Januar 2003 - RK 516.80/40/03 -, wonach das Medikament \nAmitriptylin erhältlich ist.\n\n53\n\nDass der Kläger zwingend auf bestimmte Antidepressiva oder Psychopharmaka \nangewiesen wäre, um eine Gesundheitsverschlechterung zu vermeiden, ist nicht \nersichtlich. Dies lässt sich weder den vorgelegten ärztlichen Attesten noch dem \nGutachten entnehmen. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass dem \nKläger ausweislich der ärztlichen Unterlagen bislang eine Vielzahl verschiedener \nMedikamente verschrieben worden ist, nach den Ausführungen der behandelnden \nÄrzte eine Verbesserung seines Zustandes indes bislang eingetreten ist.\n\n54\n\nDass der Kläger darüber hinaus zwingend einer Gesprächstherapie bedürfte, \ndamit sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechterte, lässt sich nicht \nmit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Er selbst hat in der \nmündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich durch die Einnahme der \nverschriebenen Medikamente ruhiger fühle und ihm die begleitende \nGesprächstherapie „auch ein wenig helfe\". Nach seiner eigenen Einschätzung ist \nmithin die Einnahme von Medikamenten für seine Behandlung von größerem \nGewicht als die Gesprächstherapie. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme des \nFachbereiches Gesundheitswesen des Kreises X vom 9. Februar 2001 soll eine \nFortsetzung der medikamentösen antidepressiven Behandlung gewährleistet sein. \nAuf die Notwendigkeit einer Gesprächstherapie wird hingegen nicht verwiesen. \nSchließlich ergibt sich auch aus den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen \nStellungnahmen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass ein \netwaiger Wegfall der supportiven Gesprächstherapie zu einer wesentlichen \nGesundheitsverschlechterung führte. Es heißt darin: „Die psychiatrischen Gespräche \nmüssen regelmäßig durchgeführt werden, um weitere psychische Folgen zu \nvermeiden\" (Attest vom 23. August 2000); „während der ganzen Zeit laufen auch \npsychiatrisch supportive Gespräche\" (Attest vom 23. Oktober 2000); eine \npsychotherapeutische Behandlung ist erforderlich (Attest vom 19. November 2001); \n„als Behandlung ist weiterhin eine supportive Gesprächstherapie vorgesehen (Attest \nvom 17. Juli 2002); „ist die bereits begonnene psychoanalytisch orientierte \nPsychotherapie ... unbedingt notwendig\" (Gutachten vom 11. November 2002); „Der \nBetroffene ist auf Grund der Komplexität seiner psychischen Störungen weiterhin auf \neine kontinuierliche nervenärztliche Behandlung angewiesen\" (Attest vom 2. Oktober \n2003). Diesen Ausführungen lässt sich bereits wegen ihrer Pauschalität und mangels \ndiesbezüglicher Substantiierung nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, \nwelchem Ziel die Gesprächstherapie dient, dass und gegebenenfalls welcher Aufbau \nihr zu Grunde liegt. Aus denselben Gründen liegen keine konkreten Anhaltspunkte \ndafür vor, dass der Kläger bei Nichtfortführung der begleitenden Gesprächstherapie \nmit einer im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG relevanten Gesundheitsverschlimmerung \nzu rechnen hätte. Nähere Feststellungen und Bewertungen zu Art und Ausmaß \netwaiger bei Wegfall der supportiven Gespräche eintretender gesundheitlicher \nFolgen enthalten die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Auch sonst finden \nsich dazu in den Attesten keine einen entsprechenden Aussagegehalt aufweisenden \nAngaben.\n\n55\n\nEine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit die ärztlichen \nStellungnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer \netwaigen Abschiebung als solcher sehen bzw. sie darauf verweisen, der Kläger sei \nreiseunfähig. Insoweit macht der Kläger so genannte inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse geltend, die nicht von der Beklagten im Rahmen von § 53 \nAbs. 6 AuslG zu berücksichtigen sind, sondern von der Ausländerbehörde im \nRahmen der Durchführung der Abschiebung.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, S. 463 \n(464) m.w.N.; ferner z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S \n389/01 -, NVwZ-Beilage 2001, S. 107 (108).\n\n57\n\nSchließlich vermögen auch die beim Kläger diagnostizierten Ängste vor einer \nRückkehr und einem Leben im Kosovo zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu \nführen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das diesbezügliche Krankheitsbild nicht auch \nmit im Kosovo zur Verfügung stehenden Medikamenten einschließlich Antidepressiva \nhinreichend behandelt werden könnte, liegen aus den dargelegten Gründen nicht \nvor. Auch soweit in dem Gutachten vom 11. November 2002 ausgeführt ist, bei dem \nKläger bestehe „in hohem Maße die Gefahr einer Dekompensation bei einer evtl. \nRückführung in sein Heimatland\", begründet dies nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine erhebliche Gesundheitsgefahr. Denn diese Einschätzung \nknüpft an die Prämisse an, dass die Weiterbehandlung des Klägers nicht in dem \nerforderlichen Maße im Kosovo gewährleistet ist, was, wie dargelegt, nicht beachtlich \nwahrscheinlich ist. Zudem weist der Gutachter darauf hin, dass es für den Kläger von \ngroßer Bedeutung sei, dass die ihn stützende Familie in seiner engen Umgebung \nverbleibe. Entsprechende (zusätzliche) familiäre Unterstützung dürfte den Kläger \naber gerade auch im Kosovo erwarten, da dort nach den Erhebungen des \nGutachters ein Großteil seiner Verwandtschaft lebt (Vater, mehrere Brüder und \nSchwestern). Da ein Teil der Geschwister im Kosovo außerhalb seines Heimatdorfes \nlebt, ist ferner davon auszugehen, dass sich dem Kläger auch die Möglichkeit bietet, \ndiesem Ort, mit dem er nach den gutachterlichen Ausführungen besondere Ängste \nverbindet, auszuweichen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-10/1-k-5975-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-10/1-k-5975-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290505","retrieved":"2026-07-09 03:10:09.723658+00:00"}}