{"status":"available","doknr":"OLD290566","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1008.20K2572.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"20 K 2572/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Feststellung eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 AuslG auf Grund der schweren Behinderung und Krankheit des \nKlägers.\n\n3\n\nDer Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er \nleidet seit seiner Geburt am 0.00.00 in L an einer Myelomeningozele, die in einer \nOperation im Klinikum L am Tage nach der Geburt plastisch gedeckt wurde. Bis zum \n7. Januar 2000 blieb der Kläger im Klinikum L; außerdem wurde er nochmals vom \n20. Januar bis 8. Februar 2000 sowie vom 28. Oktober bis 17. November 2000 dort \nstationär behandelt. Am 14. Februar 2001 wurde der Kläger in der nephrologischen \nAmbulanz des Klinikums L erneut untersucht. Daraufhin wurden in einem am \n23. März 2001 ausgestellten Arztbrief folgende Diagnosen gestellt: \n\n4\n\n„1. Zustand nach Myelomeningozelen-Operation am 06.12.1999. \n2. Teilparese der unteren Extremität. \n3. Neurogene Blasenentleerungsstörung.\"\n\n5\n\nBereits am 27. Januar 2000 hatte der Kläger Asylantrag gestellt, den das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit \nBescheid vom 8. Februar 2000 abgelehnt hatte. Die dagegen vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage - 9 K 1052/00.A - nahmen die \nProzessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20. \nSeptember 2001 zurück. Der damals zur Entscheidung berufene Einzelrichter wies \ndabei darauf hin, dass die Ausländerbehörde bei der Frage, ob die Ausreisepflicht \ndes Klägers durchgesetzt werde, den Gesundheitszustand des Klägers zu \nberücksichtigen habe.\n\n6\n\nIn der Folge wurde der Kläger unter anderem im Universitätsklinikum E (Bericht \nvom 14. November 2001) sowie im Gesundheitsamt der Stadt L untersucht. Unter \ndem 5. Dezember 2001 empfahl das Gesundheitsamt, den Wiedervorstellungstermin \nin der orthopädischen Universitätsklinik im Februar 2002 abzuwarten, bei dem über \neine Operation der Fußfehlstellung entschieden werde. Das Universitätsklinikum E \nsprach in einem Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2002 die Empfehlung aus, \nden Kläger zur Apparateanpassung stationär aufzunehmen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. März 2002 beantragten die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers beim Bundesamt, das Verfahren gemäß § 53 AuslG wieder aufzugreifen und \nfestzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nAuslG vorliegen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 8. April \n2002 ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass in den vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen nirgendwo ausgeführt sei, dass mit einer wesentlichen \nVeränderung des Gesundheitszustandes des Klägers alsbald nach seiner Rückkehr \nin die Türkei zu rechnen sei.\n\n8\n\nAm 22. April 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n9\n\nAm 23. Juli 2002 stellte er beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom \n25. Juli 2002 - 20 L 2822/02.A - statt. Es gab der Beklagten auf, gegenüber der für \nden Vollzug der Ausreiseverpflichtung zuständigen Ausländerbehörde L \nsicherzustellen, dass gegen den Kläger vorläufig bis zur Entscheidung im \nKlageverfahren keine Abschiebungsmaßnahmen ergriffen werden. Zur Begründung \nverwies es darauf, dass offen sei, ob die Entscheidung des Beklagten, die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abzulehnen, \nrechtmäßig sei. Das Interesse des Klägers an einem vorläufigen Bleiberecht \nüberwiege unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer zeitnahen \nAbschiebung.\n\n10\n\nZur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf die bereits überreichten \närztlichen Unterlagen. Zudem hat er eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums L \nvom 2. Mai 2002 einreichen lassen. Darin heißt es unter anderem:\n\n11\n\n„Die gestörte Blasenentleerung kann zu schweren Schädigungen im Bereich \nder Harnwege, insbesondere der Nieren führen. Durch erhöhten Druck im \nSchädelinneren des Kindes kann es zu schwer wiegenden Schäden am Gehirn \nkommen. Aus diesem Grund muss die Entwicklung des Kindes in einem \nspezialisierten Zentrum für Kinderheilkunde engmaschig und kompetent verfolgt \nwerden, sonst drohen dem Kind zusätzliche erhebliche gesundheitliche \nSchäden.\n\n12\n\nSollte die Familie Deutschland verlassen müssen, werden ihre \nLebensumstände und ihre finanziellen Möglichkeiten in ihrer Heimat eine \nkompetente Weiterbetreuung des Kindes sicherlich nicht ermöglichen. ... Dies \nwäre mit erheblichen Gefahren für die weitere gesundheitliche Entwicklung des \nKindes verbunden.\"\n\n13\n\nWeiter verweist der Kläger auf eine ärztliche Stellungnahme vom 18. September \n2003 der praktischen Ärzte L1 und N, die sich schon zuvor geäußert hatten, unter \nanderem mit Datum vom 12. September 2000. In der nunmehr überreichten \nStellungnahme heißt es, dass die Erkrankung eine lebenslange kontinuierliche \nBetreuung erfordere. Es seien regelmäßige Kontrollen der Nierenfunktion sowie eine \nkontinuierliche fachorthopädische Betreuung und Therapie sowie qualifizierte \nkrankengymnastische Betreuung erforderlich. Schließlich legt der Kläger eine \nBescheinigung des Universitätsklinikums E vom 6. Oktober 2003 sowie einen am 21. \nJuli 2003 ausgestellten Schwerbehindertenausweis vor, der einen Grad der \nBehinderung von 80% sowie die Merkzeichen G und H ausweist; außerdem ist nach \ndem Ausweis die Notwendigkeit ständiger Betreuung nachgewiesen.\n\n14\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § \n53 Abs. 6 AuslG vorlägen. Zwar könne grundsätzlich wohl von einer Behandelbarkeit \nseiner Krankheit in den westlichen Großstädten der Türkei ausgegangen werden. \nSelbst wenn man aber vom Grundsatz einer zufrieden stellenden ärztlichen \nGrundversorgung ausgehe, sei diese für ihn und seine mittellose Familie nicht \nerreichbar. Allenfalls wäre in der Westtürkei eine entsprechende umfassende \nBehandlung möglich, für kurdische Flüchtlinge aus dem Südosten der Türkei sei \njedoch vollkommen offen, ob diese erreicht würde. Die Yesil Kart werde, zumal in \nden kurdisch besiedelten Teilen der Türkei, zum einen sehr willkürlich vergeben und \nberechtige zum anderen auch nur zu einer absoluten Notfallbehandlung, außerdem \nnur zu stationärer, nicht aber auch zu ambulanter Behandlung.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt, \n\n16\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. \nFebruar 2000 und unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April \n2002 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG \nvorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie macht geltend, dass die notwendigen Kontrolluntersuchungen in der Türkei \ndurchgeführt werden könnten. Hierfür verweist sie auf Auskünfte der Deutschen \nBotschaft und des Auswärtigen Amtes. Weiter trägt sie vor, im Falle der \nMittellosigkeit könne die Behandlung über die Yesil Kart abgerechnet werden. Für die \nMöglichkeit der Kostenübernahme bei Medikamenten verweist sie darauf, dass ein \nAntrag bei der Stiftung für Sozialhilfe (Sosyal Yardimlasma Vakfi) gestellt werden \nkönne.\n\n20\n\nMit Beschluss vom 21. August 2003 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter \nals Einzelrichter übertragen worden.\n\n21\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses \nVerfahrens sowie der Verfahren 9 K 1052/00.A sowie 20 L 2822/02.A und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, \nferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte \nund Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. \nApril 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. \n5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.\n\n24\n\nDie erneute Prüfung dieser Bestimmung ist allerdings nicht schon deshalb \nausgeschlossen, weil die Frage des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nAuslG schon einmal Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesamt sowie eines \nanschließenden Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gewesen ist. \nSelbst wenn nämlich kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 \nVwVfG (vgl. § 71 AsylVfG) bestehen sollte, da sich insoweit die Sach- und \nRechtslage nicht geändert haben sollte und auch keine neuen, bisher nicht \nverfügbaren Beweismittel vorliegen sollten, hätte der Kläger jedenfalls einen \nAnspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Beklagten über das \nWiederaufgreifen („im weiteren Sinne\") nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG. \n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen aber nicht vor, sodass \nauch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens letztlich zu keinem für den Kläger insoweit \ngünstigen Ergebnis führen kann. Die Frage, ob dem Begehren des Klägers \naußerdem die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG entgegensteht, kann unter \ndiesen Umständen offen bleiben.\n\n26\n\n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit des Klägers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der \nVorschrift „erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des \nKlägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" ist \ndie Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des Klägers in \nden Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur \nBehandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in \nAnspruch nehmen könnte,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss \nvom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n28\n\nErforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, \n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n30\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt \nderselbe Maßstab,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli \n2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw.\n\n32\n\nZusammengefasst müsste also dem Kläger mit einer im bezeichneten Sinne \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine \ngesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Dies kann \nindessen nicht festgestellt werden.\n\n33\n\nAusweislich der ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere derjenigen des \nKlinikums L vom 2. Mai 2002, besteht zwar die Gefahr, dass bei unzureichender \nmedizinischer Behandlung erhebliche gesundheitliche Schäden an der Niere und am \nGehirn eintreten könnten. Aus den Bescheinigungen geht indessen nicht hervor, \ndass diese Schäden alsbald nach der Rückkehr des Klägers in die Türkei eintreten \nwürden. Auch der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden ist aus \nihnen nicht ersichtlich. Daher erscheint es möglich, dass es sich um eine auf längere \nSicht bestehende Gefahr handelt, die sich unter Umständen erst Jahre nach der \nRückkehr realisieren würde. Eine derartige Gefahr erfüllt nicht die Voraussetzungen \ndes § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n34\n\nIm Übrigen kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen \nwerden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei keine zureichende \nmedizinische Behandlung erführe. Vielmehr sprechen überwiegende Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger die erforderliche Versorgung erlangen wird.\n\n35\n\nDie Krankheit Myelomeningozele, an der der Kläger seit seiner Geburt leidet, ist \nin der Türkei behandelbar. Dies ergibt sich unter anderem aus den Auskünften, auf \ndie die Beteiligten mit Verfügung des Gerichts vom 15. Juli 2003 hingewiesen wurden \nund die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Aus \nihnen geht auch hervor, dass die notwendigen Kontrolluntersuchungen \nvorgenommen werden können,\n\n36\n\nAuskünfte des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Ankara vom 12. \nJuli 1999 und vom 12. März 2001.\n\n37\n\nDass hiervon nicht erfasste weitere Maßnahmen, die der Kläger auf Grund seiner \nverschiedenen Krankheiten etwa benötigt, in der Türkei nicht durchgeführt werden \nkönnen, ist nicht vorgetragen. Im Gegenteil räumen auch die \nProzessbevollmächtigten des Klägers ein, dass seine Krankheiten in der Türkei wohl \nbehandelbar seien. Sie machen indessen geltend, dass die Frage der finanziellen \nErreichbarkeit einer derartigen Behandlung entscheidend sei. Auch dieser \nGesichtspunkt greift indessen nicht durch.\n\n38\n\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus \nergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung \ntatsächlich nicht erlangen kann,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, \n464.\n\n40\n\nDiese Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass dem \nKläger die erforderliche und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch \ntatsächlich zuteil wird. \n\n41\n\nZur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze \naufgestellt: Die „Yesil Kart\" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose \nInanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist \ndie sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann \ndie „Stiftung für Sozialhilfe\" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden \nfinanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen \ngelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte \nnoch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche \nBehandlung erreicht werden kann,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; \nBeschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -.\n\n43\n\nDer Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des \nihm vorliegenden Auskunftsmaterials. Besonders aufschlussreich sind insoweit die \nAntworten auf eine Anfrage des VG Bremen vom 6. November 2000, die die \nDeutsche Botschaft Ankara sowie der Sachverständige Kaya gegeben haben. Auf \ndiese Auskünfte sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die \nÜbersendung der Erkenntnislisten der Kammer, die mit der Ladungsverfügung vom \n21. August 2003 erfolgte und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht wurden, hingewiesen worden,\n\n44\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 21. Februar 2001 - TUR \n21095001 -; Gutachten des Sachverständigen Kaya vom 10. Februar 2001 - TUR \n21095002 - (beide aufgeführt in der Erkenntnisliste Türkei unter Nr. 6 sowie in der \nErkenntnisliste zur medizinischen Versorgung in der Türkei, Stand: 15. April \n2003).\n\n45\n\nDie Deutsche Botschaft führt unter anderem aus, dass die Yesil Kart nach \nAuskunft des türkischen Gesundheitsministeriums sowohl die Kosten einer \nstationären als auch einer ambulanten Behandlung decke, und zwar jeweils ohne \nzeitliche oder finanzielle Beschränkung. Dies gelte auch für die Kosten der \nBehandlung chronischer Krankheiten und für Medikamente. Sonstige Hilfsmittel \nkönnten nach Prüfung des Einzelfalls von der Stiftung für Sozialhilfe übernommen \nwerden. In der Zeit zwischen Antragstellung und Ausstellung der Yesil Kart, die mit \netwa 4-6 Wochen veranschlagt wird, könne sich der Patient mit einer Kopie seines \nAntragsformulars an das Krankenhaus wenden. Die Entscheidung, ob die \nBehandlung durchgeführt werde, liege beim Krankenhaus. Eine Garantie für eine \nkostenlose Sofortbehandlung gebe es somit nicht.\n\n46\n\nDer Gutachter Kaya äußert sich unter anderem so: Mit der Yesil Kart könne eine \nÜbernahme der Kosten für die stationäre Behandlung sowie für die Untersuchung \nund Analyse sowie für die dabei verwendeten Medikamente erreicht werden. \nHinsichtlich der verfügbaren Einrichtungen gebe es eine Überweisungskette derart, \ndass Inhaber der Yesil Kart zunächst die Einrichtung mit dem geringsten Standard in \nAnspruch nehmen müssen, die Behandlung in der jeweils nächst höheren \nEinrichtung aber kostenlos zugänglich ist, sofern sie in derjenigen auf der jeweils \nniedrigeren Stufe nicht angeboten werden kann. Über die örtliche \nGesundheitsstation, das staatliche Kreiskrankenhaus, das staatliche \nProvinzkrankenhaus und das dem Ministerium unterstellte Lehrkrankenhaus könne \nunter dieser Voraussetzung schließlich auch ein staatliches Universitätskrankenhaus \nangegangen und ohne Kosten in Anspruch genommen werden. Soweit Kosten für \nMedikamente nicht mit der Yesil Kart aufgefangen werden könnten, könnten diese \nüber den Fonds für Sozialhilfe und Solidarität getragen werden. Es hänge jedoch \nvom Ermessen des Gouverneursamtes ab, ob diese Medikamente tatsächlich \nbezahlt werden. Über willkürliche Praktiken in diesem Zusammenhang werde \nberichtet. Vor Ausstellung der Yesil Kart, die seit Antragstellung zwischen ein und \ndrei Monaten dauern könne, sei es möglich, dass eine arme Person behandelt wird, \nwenn sie nachweisen könne, dass sie bereits einen Antrag auf eine Yesil Kart oder \nauf Unterstützung durch die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität gestellt habe. Ärzte \naus türkischen Krankenhäusern hätten ihm berichtet, dass Notfälle in einer solchen \nSituation dort behandelt würden. Allerdings sei in den Medien über Dutzende Fälle \nberichtet worden, in denen Patienten nicht ins Krankenhaus aufgenommen wurden \nund tagelang auf die Behandlung warten mussten oder aber nur unzureichend \nversorgt und dann nach Hause geschickt wurden.\n\n47\n\nAus diesen Auskünften, an deren Richtigkeit der Einzelrichter zu zweifeln keinen \nAnlass hat und denen auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers - abgesehen \nvon Hinweisen auf Gerichtsentscheidungen aus dem Jahre 2000, die diese \nErkenntnisse noch nicht berücksichtigen konnten - nicht entgegengetreten sind, \nergibt sich, dass in der Türkei Vorkehrungen getroffen sind, mit denen die \nerforderliche medizinische Versorgung auch für mittellose Patienten verfügbar \ngemacht wird. Im Einzelfall besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Patient \ninsbesondere auf Grund von Willkür einer zuständigen Stelle die notwendige \nBehandlung nicht erreicht. Diese Möglichkeit reicht aber für die Annahme einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der zu § 53 Abs. 6 AuslG ausgeführten \nGrundsätze der Rechtsprechung nicht aus. Die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses nach dieser Vorschrift bleibt also im Einklang mit der \nzitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen auf die Fälle beschränkt, in denen substantiiert vorgetragen ist, dass \nausnahmsweise weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere \ndenkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann. \n\n48\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sind nicht \nvorgetragen oder sonst ersichtlich. Er ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt \nfehlender Betreuung,\n\n49\n\nvgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, \nDVBl. 2003, 463, 464; Beschluss des OVG NRW vom 15. September 2003 \n- 13 A 2597/03.A -.\n\n50\n\nEs ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei ohne \nseine Eltern nicht erfolgen wird. Dass die Eltern die erforderliche Betreuung des \nKlägers nicht auch in der Türkei leisten könnten, ist nicht ersichtlich.\n\n51\n\nLiegt nach allem ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor, so \nmuss sich der Kläger auf den medizinischen Standard seines Heimatlandes \nverweisen lassen,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n53\n\nSofern der Kläger von der Ausreise als solcher unabhängig von den \nVerhältnissen im Zielstaat gesundheitliche Gefahren befürchten sollte, sind diese \nvom Bundesamt sowie im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die \nPrüfung derartiger Gefahren fällt vielmehr in die Zuständigkeit der zuständigen \nAusländerbehörde, hier derjenigen der Stadt L. Dem Kläger steht es im Übrigen frei, \nsich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation seiner Ausreise der \nUnterstützung durch die Ausländerbehörde zu versichern. Er kann diese frühzeitig \nvor einer Ausreise bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder dem \nzuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die \nerforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung seiner gesundheitlichen Versorgung \nsicherzustellen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-08/20-k-2572-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-08/20-k-2572-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290566","retrieved":"2026-07-09 03:10:14.629046+00:00"}}