{"status":"available","doknr":"OLD290631","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1006.4K2375.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-06","aktenzeichen":"4 K 2375/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte unter dem 19. Juni 2002 bei dem Beklagten \nVermessungsunterlagen zu katastermäßigen Gebäudeeinmessungen auf den \nGrundstücken Gemarkung G1, Flurstücke 208 bis 211. Dabei handelt es sich um vier \nhintereinander angeordnete Grundstücke, auf denen jeweils ein Einfamilienhaus \nerrichtet worden war. Je zwei Häuser waren ohne Grenzabstand aneinander gebaut \n(Zwei x zwei Doppelhaushälften auf den Flurstücken 208, 209 und 210, 211). Der \nBeklagte zog den Kläger für die beantragten Amtshandlungen mit zwei Bescheiden \nvom 26. Juni 2002 zu jeweils 80 Euro Gebühren heran (Kassenzeichen 0000000-1 \nund 0000000-2) und zwar einmal für die Flurstücke 208 bis 210 und einmal für das \nFlurstück 211. \n\n3\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. März 2003 zurück. Zur Begründung war angeführt: \nAus der ergänzenden Regelung Nr. 3 zu der Tarifstelle 2.4.1 des \nVermessungsgebührentarifs zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und \nKatasterbehörden vom 21. Januar 2002 ergebe sich, dass für mehrere \nVermessungsvorhaben nur dann eine Einfachgebühr erhoben werde, wenn die \nbetroffenen Grundstücke aneinander grenzten. Das sei hier für die Flurstücke 208 bis \n210 der Fall, nicht aber mehr für das Flurstück 211. Deshalb sei die Gebühr zwei Mal \nangefallen.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 7. April 2003 Klage erhoben.\n\n5\n\nEr beantragt, \n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2002 \n(0000000-1) und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 10. März 2003 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der Widerspruchsbehörde und auf den Inhalt der Gerichtsakten \nBezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid ist \nrechtmäßig.\n\n12\n\nZur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E \nverwiesen, die sich der Einzelrichter zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur \nErgänzung und Verdeutlichung:\n\n13\n\n1. Die Gebührenfestsetzung widerspricht nicht dem Antrag des Klägers. Der \nAntrag bezog sich auf Vermessungsunterlagen zu bestimmt bezeichneten \nGebäudeeinmessungen. Die Zahl der Vermessungsvorhaben ist entscheidend für die \nGebührenfestsetzung, nicht die Zahl der angegebenen Flurstücke. \nGebäudeeinmessungen sollten an vier Häusern stattfinden, wofür vier Mal die \nGebühr aus der Tarifstelle 2.4.1 anfallen konnte. Die zwischen je zwei Häusern \nbestehende geschlossene Bauweise (Doppelhäuser) ändert nichts daran, dass es \num vier Bauobjekte auf vier selbstständig zu bewertenden Grundstücken und damit \num Vermessungsunterlagen für vier Vermessungsvorhaben ging. \n\n14\n\n2. Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.4.1 beschränkt zu Nr. 3 allerdings \ndie Gebührenveranlagung für mehrere Vermessungsvorhaben auf eine Gebühr in \nHöhe von 80,- Euro, wenn die mehrere Vorhaben auf „demselben oder auf \naneinander angrenzenden Grundstücken\" durchgeführt werden. Nach dem Wortlaut \nder Vorschrift müssen im Falle der Grundstücksmehrheit die betroffenen \nGrundstücke aneinander angrenzen, also jedes der zusammengefassten \nGrundstücke mit jedem anderen eine gemeinsame Grenze aufweisen. Anders lässt \nsich eine klare und eindeutige Zusammenfassung von als Einheit angesehenen \nGrundstücken nicht herstellen. Zudem ist die ergänzende Regelung Nr. 3 zu 2.4.1 \neine Ausnahme vom Grundsatz, dass für jedes Vermessungsvorhaben eine Gebühr \nanfällt. Ausnahmevorschriften sind eng und wortgetreu auszulegen. \n\n15\n\nEine gemeinsame Grenze weisen bei den Vermessungsvorhaben des Klägers \njeweils höchstens zwei Grundstücke auf. Das führt zu einer Zusammenfassung von \njeweils zwei und zwei Gebäudeeinmessungen, für die der Beklagte die Gebühren für \ndie Amtshandlung „Erteilung von Vermessungsunterlagen\" erheben darf. Die \nBerechnungsweise des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ist zwar anders, sie \nläuft aber im Ergebnis ebenfalls darauf hinaus, dass für die vier \nVermessungsvorhaben des Klägers mindestens zwei Mal die Grundgebühr von \n80 Euro anfällt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-06/4-k-2375-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-06/4-k-2375-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290631","retrieved":"2026-07-09 03:10:20.282127+00:00"}}