{"status":"available","doknr":"OLD290630","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1006.25K5189.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-06","aktenzeichen":"25 K 5189/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind russische Staatsangehörige kumykischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nSie reisten am 15. Juni 2002 mit dem Auto in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragten am 20. Juni 2002 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur \nBegründung trugen sie vor, der Kläger zu 1. sei von 1997 bis 1999 operativer \nMitarbeiter der Kriminalpolizei in Dagestan gewesen. Er sei nur zu Festnahmen \neingesetzt worden. In den Dörfern Tschabalmachi und Karamachi sei die Bewegung \nder Wahabiten herangewachsen. Diese hätten ihn wegen seiner Polizeiarbeit \nangefeindet. Seine Eltern seien bedroht worden. Man habe verlangt, dass er bei der \nPolizei kündige. Am 5. Mai 1999 sei er mit zwei Mitarbeitern zu einer Festnahme \ngefahren. Sie seien unterwegs beschossen worden, ein Mitarbeiter sei gestorben, er \nselbst habe schwer verletzt überlebt. Trotz seiner schweren Verletzungen sei er nicht \nin ein Krankenhaus eingeliefert worden, sondern in einem Keller versteckt gehalten \nworden. Die Miliz habe ihm nicht helfen können. Er habe in der Zeit seit 1999 nur \nversteckt gelebt. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, als seine Mutter, die \nKlägerin zu 2., und seine Brüder, die Kläger zu 3. und 4., schwer bedroht worden \nseien. \n\n4\n\nMit Bescheiden vom 23. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist drohte es die Abschiebung in die russische Föderation an unter Hinweis \ndarauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die \nKläger einreisen dürften und der zu ihrer Aufnahme verpflichtet sei. \n\n5\n\nDie Bescheide wurden den Klägern am 26. Juli 2002 zugestellt. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 5. August 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nihr Anerkennungsbegehren weiterverfolgen.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung waren die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung \nnicht vertreten.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 23. Juli 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nGerichtsakte des VG Minden 4 K 3216/01.A und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide des Bundesamts sind rechtmäßig und verletzen \ndie Kläger mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gegen die Beklagte bzw. auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bzw. auf Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und sind von der \nBeklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert \nworden.\n\n16\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in \nAnspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen \nwill.\n\n17\n\nDer Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare \nGefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche \nBeeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie Religionsfreiheit , Freiheit der beruflichen \noder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die \nMenschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des \nbetreffenden Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen hat,\n\n18\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, S. \n341 (357); Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143 (157 f.).\n\n19\n\nNichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche \nVerfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu \nVerfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder \ntatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil \ner hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist,\n\n20\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, NJW 1980, 2641 f.\n\n21\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, d.h. in \nhohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.\n\n23\n\nDie Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden,\n\n24\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1984, \nInfAuslR 1984, 129 f.\n\n25\n\nDie Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht gegeben.\n\n26\n\nDies hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt; \ndas Gericht folgt im Wesentlichen dieser Entscheidung und verweist zur Begründung \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 \nAbs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG). \n\n27\n\nErgänzend sei angemerkt, dass das Vorbringen der Antragsteller im Hinblick auf \ndas Vorbringen der Ehefrau des Antragstellers in deren Asylverfahren unglaubhaft \nist. Die Ehefrau des Antragsteller hat bei ihrer Antragstellung im Jahre 2001 zwar \nvorgetragen, dass ihr Ehemann Polizist sei und deshalb Anfeindungen seitens der \nWahabiten ausgesetzt sei. Sie hat jedoch weder die Verletzung des Klägers erwähnt \nnoch die Bedrohungen, denen ihre Schwiegermutter ausgesetzt gewesen sein soll. \nDemgegenüber haben die Kläger nicht erwähnt, dass die Ehefrau des Klägers zu 1. \nbedroht worden ist. \n\n28\n\nBestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Kläger der mündlichen \nVerhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind. Da sie hierdurch ihr \nDesinteresse an der Fortführung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht haben und \ndas Klagebegehren nicht weiterverfolgen, fehlt ihnen offensichtlich auch die \nsubjektive Verfolgungsfurcht.\n\n29\n\nZu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, denn es ist nach den \nvorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die \nFreiheit der Kläger in der Russischen Föderation aus den in Abs. 1 der Vorschrift \ngenannten Gründen bedroht ist.\n\n30\n\nEbenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige \nBundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen \nhaben die Kläger nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit \nwird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen \ndie Kammer folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n31\n\nSchließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtigen Kläger, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist sind, \nzur Ausreise aufgefordert und ihnen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 \nAbs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht; der \nHinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 \nAbs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 38 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-06/25-k-5189-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-06/25-k-5189-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290630","retrieved":"2026-07-09 03:10:20.198852+00:00"}}