{"status":"available","doknr":"OLD290667","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1001.13K780.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"13 K 780/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 28. April 1997 kam die Tochter der Klägerin, G, zur Welt. Im Zusammenhang \nmit der Geburt beendete die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit. Der Kindesvater \nleistete ihr keinen Unterhalt. Infolgedessen gewährte ihr der Beklagte vom 1. Juli \n1997 bis zum 31. Mai 1998 - für 11 Monate - laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n3\n\nAm 1. August 1997 ermächtigte der Beklagte die Klägerin, Unterhalt im eigenen \nNamen auch für die Vergangenheit geltend zu machen. Dementsprechend \nbeantragte die Klägerin am 15. September 1997 beim Amtsgericht L ratenfreie \nProzesskostenhilfe für eine auf Auskunft und Unterhalt gerichtete Stufenklage gegen \nden Kindesvater. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 1. Oktober 1997 übertrug der Beklagte im Einvernehmen mit \nder Klägerin ihre auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche aus § 1615 l BGB zur \ngerichtlichen Geltendmachung zurück und stellte zugleich klar, dass Kosten, durch \ndie der Hilfeempfänger auf Grund der Rückübertragung selbst belastet werde, durch \nden Sozialhilfeträger getragen würden, soweit sie nicht durch die Rechtsberatungs- \nbzw. Prozesskostenhilfe abgedeckt seien.\n\n5\n\nAm 25. März 1998 erkannte der Kindesvater die Vaterschaft an.\n\n6\n\nZum 1. Juni 1998 nahm die Klägerin wieder eine berufliche Tätigkeit auf.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 3. Juni 1998 bewilligte das Amtsgericht L - 29 C 399/97 - der \nKlägerin Prozesskostenhilfe. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 24. Juni 1998 verurteilte \ndas Amtsgericht L - 29 C 399/97 - den Kindesvater zur Auskunftserteilung über sein \nEinkommen und Vermögen und behielt eine Kostenentscheidung dem Schlussurteil \nvor.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 11. September 1998 machte der Beklagte einen Anspruch in \nHöhe von 10.401,41 DM gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis \nzum 31. Mai 1998 geltend.\n\n9\n\nNach mehreren Änderungen beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom \n24. Februar 1999 im Verfahren vor dem Amtsgericht L - 29 C 399/97 - unter der \nVoraussetzung zuvor bewilligter Prozesskostenhilfe Zahlung von\n\n10\n\n1. rückständigem Unterhalt in Höhe von insgesamt 17.607,50 DM nebst 4 % \nZinsen aus 9.800,00 DM seit dem 30. April 1998 und nebst 4 % Zinsen aus \nweiteren 7.807,50 DM seit dem 31. März 1998 sowie\n\n11\n\n2.\n\n12\n\n3. ab dem 1. Februar 1999 monatlich laufenden Unterhalt von 867,50 DM bis \nzum 28. April 2000.\n\n13\n\n4.\n\n14\n\nFür diesen Antrag bewilligte das Amtsgericht L mit Beschluss vom 8. April 1999 \nProzesskostenhilfe.\n\n15\n\nDurch Schlussurteil vom 6. Oktober 1999 verurteilte das Amtsgericht L \n- 29 C 399/97 - den Kindesvater, der Klägerin rückständigen Unterhalt in Höhe von \n3895,00 DM (19 x 205,00 DM für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum \n31. Januar 1999) nebst Zinsen und ab dem 1. Februar 1999 laufenden Unterhalt in \nHöhe von 205,00 DM zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab und auferlegte die \nKosten des Rechtsstreits der Klägerin zu ¾, dem Kindesvater zu ¼. Den Streitwert \nsetzte es hinsichtlich des rückständigen Unterhalts auf 17.607,50 DM und hinsichtlich \ndes künftigen Unterhalts auf 10.410,00 DM fest.\n\n16\n\nDie Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte ratenfreie \nProzesskostenhilfe für den Antrag, den Kindesvater zur Zahlung von weiteren \n8.676,30 DM nebst Zinsen und laufendem Unterhalt in Höhe von 558,20 DM \nmonatlich vom 1. Februar 1999 bis zum 28. April 2000 zu verurteilen. Das OLG E - 3 \nUF 320/99 - lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 13. März 2000 \nab, weil die Berufungssumme nicht erreicht worden sei. Daraufhin nahm die Klägerin \nmit Schriftsatz vom 17. März 2000 die Berufung zurück.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 31. Mai 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nÜbernahme der Gerichtskosten für die II. Instanz in Höhe von 285,00 DM und der \nKosten des Kindesvaters für die II. Instanz in Höhe von 634,50 DM, die sie zu tragen \nhatte. Diesen Antrag ergänzte sie am 7. Juni 2000 um den Antrag auf Übernahme \nihrer Rechtsanwaltskosten für die II. Instanz in Höhe von 704,12 DM. Mit Bescheid \nvom 7. August 2000 übernahm der Beklagte von den Kosten der II. Instanz \n519,56 DM und lehnte die Anträge im Übrigen ab. Dies begründete er wie folgt: Der \nvom AG L ausgeurteilte Betrag belaufe sich nach der eigenen Forderungsaufstellung \nder Klägerin auf 6970,00 DM. Für den Beklagten sei hiervon nur ein Teilbetrag von \n2255,00 DM erstritten worden. Dies entspreche 32 % des Gesamtbetrages, weshalb \nauch nur 32 % der Verfahrenskosten übernommen würden.\n\n18\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.\n\n19\n\nUnter dem 27. Oktober 2000 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den \nin Ablichtung beigefügten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts L - \n29 C 399/97 - vom 17. Oktober 2000 und das Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten an die Prozessbevollmächtigten des Kindesvaters vom \n27. Oktober 2000 Erstattung der festgesetzten Kosten in voller Höhe nebst Zinsen, \ninsgesamt 2920,32 DM. Mit Bescheid vom 3. November 2000 übernahm der \nBeklagte 32 v.H. von 2920,32 DM - 934,50 DM - mit Begründung wie im Bescheid \nvom 7. August 2000. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. \n\n20\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 2001, der der Klägerin am 10. Januar 2001 \nzugestellt wurde, wies der Landrat des Kreises L die Widersprüche der Klägerin nach \nAnhörung zurück und begründete dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 91 \nAbs. 4 BSHG. Er schloss sich der Rechtsauffassung des Beklagten an, dass nur 32 \nv.H. der Gesamtkosten zu übernehmen seien, weil für den Beklagten auch nur 32 \nv.H. der zugesprochenen Gesamtsumme erstritten worden seien.\n\n21\n\nDie Klägerin hat am 12. Februar 2001 (einem Montag) Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren auf vollständige Übernahme der Verfahrenskosten des \nUnterhaltsprozesses weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor: Aus dem Wortlaut \ndes Gesetzes lasse sich nicht herleiten, dass eine Kostenbeteiligung des \nSozialhilfeträgers durch seinen Anteil am durchgesetzten Unterhalt begrenzt werde. \nDer Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass der Hilfeempfänger nicht mit \nKosten belastet werde. Die Rückübertragungserklärung des Beklagten enthalte \nkeinen Hinweis auf eine etwaige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Desweiteren \nsei für sie nicht erkennbar gewesen, in welcher Höhe er einen eigenen Anteil am \nUnterhaltsanspruch beziffern würde. Durch die vorangeschickten \nProzesskostenhilfegesuche habe sie eigene Ansprüche nur verfolgt, soweit diese \nnach Auffassung des Zivilgerichts Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. \n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass \nfür die Bestimmung des Anteils des Beklagten an den Verfahrenskosten jedenfalls \nnicht auf den Streitwert der geltend gemachten Ansprüche, sondern auf den \nrechnerischen Wert des rechtshängig gemachten Streitgegenstandes abzustellen \nsei, da der Streitwert die Interessen der Beteiligten nicht in jedem Fall zutreffend \nwiderspiegele.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung \nder Bescheide vom 7. August und 3. November 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises L vom 9. Januar 2001 zu verpflichten, ihr die mit \nAnträgen vom 31. Mai, 7. Juni und 27. Oktober 2000 geltend \ngemachten Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr nimmt zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2001 \nBezug und ergänzt die dortigen Ausführungen: Eine Begrenzung des \nrückübertragenen Unterhaltsanspruchs lasse sich sehr wohl aus dem Wortlaut des \nGesetzes ableiten. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehe ein Unterhaltsanspruch, den \nein Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung nach Bürgerlichem Recht habe, \nbis zur Höhe der geleisteten Hilfe zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen \nAuskunftsanspruch auf den Sozialhilfeträger über. Da der Forderungsübergang \ndurch die Höhe der Sozialhilfeleistungen und die Zeit der Hilfegewährung begrenzt \nsei, habe es in der Erklärung über den rückübertragenen Unterhaltsanspruch vom \n1. Oktober 1997 auch nicht mehr eines besonderen Hinweises bedurft. Entsprechend \nseien lediglich die Kosten des Verfahrens in anteiliger Höhe zu übernehmen.\n\n28\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises Kleve sowie die \nGerichtsakte des Amtsgerichts L - 29 C 399/97 - Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n31\n\nDie angegriffenen Bescheide verletzen die Klägerin unabhängig von der Frage \nihrer Rechtswidrigkeit nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf \nÜbernahme von Verfahrenskosten über das bereits Gewährte hinaus, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n32\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 91 Abs. 4 \nSatz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Betracht. Diese trägt ihr Begehren \nnicht.\n\n33\n\nNach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG sind Kosten zu übernehmen, mit denen der \nHilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, dass er ihm gemäß Satz 1 der \nVorschrift vom Sozialhilfeträger einvernehmlich rückübertragene eigene \nUnterhaltsansprüche gerichtlich geltend macht, die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nauf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Gemäß dieser Vorschrift gehen \nUnterhaltsansprüche nach dem BGB, die einem Hilfeempfänger für die Zeit der \nHilfegewährung gegen einen Dritten zustehen, bis zur Höhe der geleisteten Hilfe auf \nden Sozialhilfeträger über.\n\n34\n\nDer Klägerin standen im Zeitraum der Hilfegewährung durch den Beklagten \nUnterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer Tochter G zu. Diese \ngingen in Höhe der Hilfegewährung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf den \nBeklagten über. Der Beklagte hat diese Unterhaltsansprüche auf die Klägerin nach \n§ 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen.\n\n35\n\nDer Klägerin sind aber jedenfalls nicht mehr Kosten als die vom Beklagten \nbereits festgesetzten 1454,06 DM dadurch entstanden, dass sie die ihr vom \nBeklagten rückübertragenen Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat.\n\n36\n\nSchon der Wortlaut des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG („dadurch\") legt nahe, dass \neine Kostenübernahme nur insofern verlangt werden kann, als die Kosten durch die \ngerichtliche Geltendmachung von rückübertragenen Unterhaltsansprüchen \nverursacht werden. Bei verständiger Würdigung wird man dies als Bezugnahme auf \nSatz 1 verstehen müssen, sodass sämtliche Kosten zu übernehmen sind, die dem \nHilfeempfänger durch Rückübertragung, gerichtliche Geltendmachung, Beitreibung \ntitulierter Unterhaltsforderungen und Rückabtretung der Unterhaltsansprüche auf den \nSozialhilfeträger entstehen.\n\n37\n\nVgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 91 Rn. 133.\n\n38\n\nDieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, der darin liegt zu \nvermeiden, dass Hilfeempfänger, denen auf Sozialhilfeträger nach § 91 BSHG \nübergegangene Unterhaltsansprüche zur treuhänderischen gerichtlichen \nGeltendmachung rückübertragen werden, mit zusätzlichen Kosten belastet \nwerden.\n\n39\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. \nAusschuss) vom 28. Februar 1996, BTDrucks. 13/3904, S. 46 „Zu § 91 Abs. 4\"; so \nauch Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., und Fichtner, BSHG, § 91, Rn. 85.\n\n40\n\nDieser Normzweck ist der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. \n§ 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG wurde durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts \nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in das BSHG eingefügt. Im Entwurf der \nBundesregierung (BTDrucks. 13/2440) war die Vorschrift nicht enthalten. Sie wurde \nerst während der Beratungen im zuständigen Ausschuss für Gesundheit des \nBundestages in den Entwurf eingefügt, \n\n41\n\nvgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. \nAusschuss) vom 28. Februar 1996, a. a. O., S. 16,\n\n42\n\nund letztlich vom Bundestag beschlossen. Die Begründung des Ausschusses \näußert sich zum gesamten neu eingefügten Abs. 4 wie folgt:\n\n43\n\n„Die Ergänzung des Absatzes 4 korrigiert die überwiegende \nRechtsprechung, die nach Einführung des gesetzlichen \nForderungsüberganges die Rückübertragung des Unterhaltsanspruches zur \ngerichtlichen Durchsetzung für nicht mehr zulässig erklärt hat. Dies hat zu \neiner spürbaren Verwaltungsmehrbelastung geführt. Die Neuregelung schließt \naber aus, dass der Hilfeempfänger in Folge der Rückübertragung mit \nzusätzlichen Kosten belastet wird.\" (Ausschussbericht, a. a. O., S. 46 „Zu § 91 \nAbs. 4\")\n\n44\n\nDer Sinn der Neuregelung wird zum einen zutreffend darin gesehen, die \neinheitliche Prozessführung in Bezug auf übergegangene Ansprüche, weiter \ngehende eigene Ansprüche für die Vergangenheit und in Bezug auf künftige \nAnsprüche zu ermöglichen, sowie den bisherigen Streit um die Zulässigkeit der \nRückübertragung zu beenden und die Verwaltungsmehrbelastung (durch getrennte \nProzessführung) zu vermeiden.\n\n45\n\nOLG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 1996 - 14 WF 190/96 -, FamRZ 1997, \n297 (298).\n\n46\n\nZum anderen soll die Vorschrift auch verhindern, dass Hilfeempfänger den \nSozialhilfeträger ohne behördliche Übernahme des damit verbundenen Kostenrisikos \narbeitsmäßig entlasten, indem sie den kraft Gesetzes übergegangenen Anspruch \nnach Rückübertragung wieder selbst geltend machen.\n\n47\n\nVG Münster, Urteil vom 28. März 2003 - 5 K 1522/00 - (Juris); Mergler/Zink, \nBSHG, Loseblattkommentar, Stand März 2000, § 91 Rn. 108.4.\n\n48\n\nDie Hilfeempfänger auch noch von solchen Verfahrenskosten zu entlasten, die \nihnen durch die allein in ihrem Interesse liegende Verfolgung eigener \nUnterhaltsansprüche entstehen, widerspräche dagegen diesem Normzweck.\n\n49\n\nDie Klägerin hat - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde - beim \nBeklagten die Übernahme von ihr durch den Unterhaltsprozess entstandenen Kosten \nin Höhe von insgesamt 3899,44 DM beantragt.\n\n50\n\nDiese Verfahrenskosten sind jedoch nicht in vollem Umfang durch die \ngerichtliche Geltendmachung der rückübertragenen Unterhaltsansprüche im Sinne \nvon § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG verursacht worden. Dies ergibt sich daraus, dass sie \nnur für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Mai 1998 rückübertragene \nUnterhaltsansprüche für den Beklagten eingeklagt hat.\n\n51\n\nMehr als die vom Beklagten bereits übernommenen anteiligen Verfahrenskosten \nsind nicht durch die gerichtliche Geltendmachung der rückübertragenen Ansprüche \nentstanden.\n\n52\n\nDies kann allerdings nicht auf die Rechtsauffassung des Beklagten gestützt \nwerden. Dieser geht von einer anteiligen Verpflichtung zur Kostenübernahme aus, \ndie sich - ergebnisbezogen - aus dem Verhältnis des für den Sozialhilfeträger \nerstrittenen Betrages zum gesamten ausgeurteilten Betrag ergibt. \nDie Kammer folgt diesem nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht ausgeschlossenen \nAnsatz nicht. Er ist mit der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von \n§ 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG nicht vereinbar. Wenn der Sozialhilfeträger Kosten nur \nentsprechend seinem Anteil am erstrittenen Betrag zu tragen hätte, läge das \nProzessrisiko beim treuhänderisch behördliche Ansprüche geltend machenden \nHilfeempfänger. Dass ein Prozessrisiko auch durch sachgerechte anwaltliche \nVertretung und Prozessführung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, \nverdeutlicht der zu entscheidende Sachverhalt anschaulich. Somit würde der \nHilfeempfänger mit dem Prozessrisiko und dadurch mit möglichen Kosten \nbelastet.\n\n53\n\nDem Zweck des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG entspricht es hingegen, wenn der \ndurch den Sozialhilfeträger zu übernehmende Kostenanteil durch den Anteil der für \nihn geltend gemachten Unterhaltsansprüche an den insgesamt geltend gemachten \nAnsprüchen bestimmt wird. So ist sichergestellt, dass die Behörde am allgemeinen \nProzessrisiko in sachgerechtem Umfang beteiligt ist. Dies hat jedenfalls in einem Fall \nwie dem vorliegenden zu gelten, in dem der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche getan \nhat, um das Prozessrisiko so gering wie möglich zu halten.\n\n54\n\nDie Frage, worauf bei der Berechnung des für den Sozialhilfeträger geltend \ngemachten Anteils an den eingeklagten Unterhaltsansprüchen abzustellen ist, bedarf \nkeiner Entscheidung. In Betracht käme insofern einerseits der rechnerische Wert des \ngeltend gemachten Streitgegenstandes, andererseits der nach den \nprozessrechtlichen Regeln festgesetzte Streitwert. Auf diese Frage kommt es jedoch \nnicht an, weil der Klägerin nach beiden Berechnungsweisen nicht mehr zu gewähren \nist, als durch die angegriffenen Bescheide bereits übernommen wurde.\n\n55\n\nAusgehend vom Streitgegenstand hat die Klägerin im Unterhaltsprozess gegen \nden Kindesvater insgesamt einen Betrag von 30.620,00 DM geltend gemacht. \nFür den Beklagten hat sie einen Betrag von 10.326,06 DM eingeklagt, dessen \nBerechnung sich im Wesentlichen dem Vermerk des Beklagten vom 10. September \n1998 (Beiakte 2, Bl. 36) entnehmen lässt. Der dort errechnete Betrag von \n10.401,41 DM war - wie in der mündlichen Verhandlung geklärt - für Mai 1998 um \n112,50 DM zu vermindern. \nDaraus folgt, dass 33,72 v.H. des Streitgegenstandes für den Beklagten geltend \ngemacht wurden (10.326,06 DM / 30.620,00 DM). Dieser Vom-Hundert-Satz von den \nVerfahrenskosten entspricht 1315,02 DM.\n\n56\n\nDer Streitwert des Unterhaltsprozesses weicht nur auf Grund der Regelung in \n§ 17 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) vom geltend gemachten Streitgegenstand \nab. Er beläuft sich (wie im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve - \n29 C 399/97 - vom 17. Oktober 2000 festgesetzt) auf 28.017,50 DM. Hiervon wurden \nfür den Beklagten 36,86 v.H. geltend gemacht. Dies entspricht einem Anteil an den \nVerfahrenskosten von 1437,17 DM. \n\n57\n\nFestgesetzt wurde vom Beklagten jedoch eine Kostenübernahme von 1454,06 \nDM.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \nDie entschiedenen Fragen haben grundsätzliche Bedeutung und sind bisher noch \nnicht verwaltungsgerichtlich entschieden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-01/13-k-780-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-01/13-k-780-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290667","retrieved":"2026-07-09 03:10:23.730423+00:00"}}