{"status":"available","doknr":"OLD290691","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0930.16K1257.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"16 K 1257/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der in E gelegenen Grundstücke Cstraße 00, \nFlurstücke 101 und 125. Durch Bescheid vom 15. Januar 2001 wurde er vom \nBeklagten u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2001 in Höhe von \n3.326,40 DM herangezogen, wobei der Beklagte 15 Frontmeter als Anlieger und 41 \nFrontmeter als Hinterlieger mit einem Gebührensatz von 11,88 DM und fünfmaliger \nStraßenreinigung pro Woche multiplizierte. Den dagegen erhobenen Widerspruch \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 teilweise als \nunbegründet zurück. Er reduzierte die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren \nauf 15 Frontmeter als Anlieger und 31 Frontmeter als Hinterlieger, was einer \nJahresgebühr für 2001 von 2.732,40 DM entsprach.\n\n3\n\nDaraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2001 sinngemäß, \nihm die für die Vorjahre zu Unrecht gezahlten Straßenreinigungsgebühren zu \nerstatten. Durch Bescheid vom 8. Oktober 2001 lehnte der Beklagte eine Rücknahme \nder unanfechtbar gewordenen Heranziehungsbescheide für die Vorjahre ab. Für die \nJahre vor 1997 begründete er dies mit der insoweit bereits eingetretenen Verjährung. \nFür die Jahre 1997 - 2000 errechnete der Beklagte einen Betrag von 2.013 DM an \nStraßenreinigungsgebühren, der vom Kläger zu Unrecht gezahlt worden sei. Sein \nInteresse, diesen Betrag dennoch zu behalten, begründete er damit, bereits \nvereinnahmte Gebühren nicht mehr auszahlen zu müssen, weil der \nGebührenhaushalt der Stadt E im Bereich der Straßenreinigung für die letzten Jahre \nbereits abgerechnet worden sei und die bereits eingenommenen Gebühren auch \nverbraucht worden seien. Außerdem hätte der Kläger auch bereits in den Vorjahren \nWiderspruch einlegen können und damit den Eintritt der Bestandskraft der \nVorjahresbescheide verhindern können.\n\n4\n\nDen vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete \ndieser damit, dass die von ihm begehrte Erstattung der für die Jahre von 1971 bis \n2000 für die Grundstücke Cstraße 00 zu viel vereinnahmten \nStraßenreinigungsgebühren einer dreißigjährigen Verjährung unterläge, da sich sein \nRückforderungsanspruch aus § 812 BGB ergäbe. Der Beklagte wies diesen \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2003 als unbegründet \nzurück. Dies begründete er wie folgt: \nFür das hier vorliegende Verhältnis sei das BGB nicht anwendbar. Bei \nStraßenreinigungsgebühren handele es sich um Benutzungsgebühren im Sinne des \n§ 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG), für die bestimmte \nParagraphen der Abgabenordnung 1977 (AO), u.a. § 130 Abs. 1 AO Anwendung \nfänden. Danach sei über den Erstattungsantrag des Klägers eine \nErmessensentscheidung zu treffen, die in dem angefochtenen Bescheid erfolgt sei \nund keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen lasse.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 21. Februar 2003 Klage erhoben mit der er begehrt, den \nBeklagten zu verpflichten, die gegen ihn gerichteten \nStraßenreinigungsgebührenbescheide für die Jahre 1997 - 2000 teilweise \nzurückzunehmen und ihm Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.029,23 Euro \n(2.013 DM) zu erstatten. Er begründet dies zusätzlich wie folgt: \nDie vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung sei fehlerhaft. Die \nAufrechterhaltung der rechtswidrigen Bescheide könne nicht damit gerechtfertigt \nwerden, dass er es versäumt habe, gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen. \nDenn erst bei der Überprüfung der Veranlagung im Jahr 2001 sei ermittelt worden, \ndass für sein Grundstück nur 31 und nicht 41 Hinterliegermeter bei der Berechnung \nder Straßenreinigungsgebühren zu Grunde gelegt werden könnten. Der Festsetzung \nder Hinterliegermeter liege ein kompliziertes Verfahren nach der \nStraßenreinigungssatzung zu Grunde, so dass er als rechtlicher Laie selbst gar nicht \nin der Lage gewesen sei, die Festsetzung zweifelsfrei durch eigene Berechnungen \nzu überprüfen. Erst durch den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 sei ihm \nbekannt geworden, dass die bisher veranlagten 41 Hinterliegermeter nicht \nfestsetzungsfähig seien. Sein tatsächlicher Vermögensschaden sei sehr viel größer \nals der eingeklagte Betrag, da er seit annähernd dreißig Jahren 10 Hinterliegermeter \nzu viel bezahlt habe. Das Ermessen des Beklagten habe sich deshalb auf Null \nreduziert, so dass er zur Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide \nverpflichtet sei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n8. Oktober 2001 und dessen Widerspruchsbescheides vom \n20. Januar 2003 zu verpflichten, seine gegen ihn gerichteten \nStraßenreinigungsgebührenbescheide für die Jahre 1997 bis \n2000 bezüglich der Grundstücke Cstraße 00 insoweit \naufzuheben, als darin mehr als 31 Hinterliegermeter und \n15 Anliegermeter berechnet worden sind und ihm \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.029,23 Euro (2.013 \nDM) zu erstatten.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt zusätzlich aus, dass einer Gebührenerhebung für ein Jahr stets eine \nGebührenbedarfsberechnung zu Grunde liege. Die darin enthaltenen Kosten fielen \nauch in dem betreffenden Jahr an. Damit liege es schon in der Natur der Sache, dass \nmit Abschluss eines Kalenderjahres auch der entsprechende Haushalt \nabgeschlossen sei.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Klage einen Anspruch auf Erstattung der von ihm \nfür die Jahre 1997 bis 2000 für sein Grundstück Cstraße 00 für mehr als 15 \nFrontmeter als Anlieger und 31 Frontmeter als Hinterlieger entrichteten \nStraßenreinigungsgebühren. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nur, \nwenn die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gebühren, nämlich die \nentsprechenden Heranziehungsbescheide des Beklagten, insoweit entfällt. Diese \nBescheide sind mangels dagegen erhobener Widersprüche des Klägers in vollem \nUmfang bestandskräftig geworden. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch \nauf teilweise Aufhebung dieser Bescheide ist nicht begründet.\n\n15\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 \ndes nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das \nWiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren; denn gemäß seinem § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 gilt das VwVfG nicht für Verfahren, in denen Rechtsvorschriften der AO \nanzuwenden sind, was bei den hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gemäß \n§ 12 KAG der Fall ist.\n\n16\n\nAuch ein in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-\nWestfalens (OVG NRW) anerkannter Anspruch auf Wiederaufgreifen eines \nabgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach den in § 51 \nVwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätzen\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStZ 1980, 239; \nBeschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984, 79 (80); Urteil vom \n26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, ZKF 1989, 34,\n\n18\n\nbesteht im vorliegenden Fall nicht. Die den bestandskräftig gewordenen \nGebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht, wie \nbei dieser Vorschrift erforderlich, nachträglich geändert. Der von dem Kläger \nvorgetragene Umstand, dass der Beklagte zu Unrecht 41 Hinterliegermeter statt 31 \nHinterliegermeter berechnet hat, bestand schon bei Erlass der \nHeranziehungsbescheide und hätte mit einem rechtzeitigen Widerspruch geltend \ngemacht werden können.\n\n19\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 130 AO stützen, der \ngem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist. \nNach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für \ndie Vergangenheit zurückgenommen werden.\n\n20\n\nDem Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob er die \nrechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide teilweise \nzurücknimmt, ein Ermessen zu, das nach § 114 VwGO nur eingeschränkt vom \nGericht überprüft werden kann. Dieses Ermessen hat der Beklagte in dem \nangefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Januar 2003 mit negativem Ergebnis ausgeübt. \nDie Ablehnung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ist für eine \nErmessensbindung nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die \nStraßenreinigungsgebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 teilweise \nrechtswidrig sein dürften, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn \nbereits aus der Existenz des § 130 AO (... ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann \nzurückgenommen werden) folgt, dass der Gesetzgeber dem Prinzip der materiellen \nGerechtigkeit keinen Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit eingeräumt hat, \nvielmehr beide Prinzipien als grundsätzlich gleichwertig ansieht und selbst eine \nfeststehende Rechtswidrigkeit des Erstbescheides nur eine Voraussetzung für die \nErmessensbetätigung der Behörde ist,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -, S. 9 m.w. \nNachw.\n\n22\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null wäre nur dann zu bejahen, wenn die \nAufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände \nersichtlich wären, die die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der \nGebührenbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und \nGlauben erscheinen ließe. Derartige Gesichtspunkte, die für eine \nErmessensreduzierung auf Null sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Höhe \nder Gesamtsumme der vom Kläger überzahlten Gebühren für die Jahre 1971 bis \n1996 ist entgegen des Vortrages des Klägers nicht geeignet, eine \nErmessensreduzierung auf Null zu bewirken. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch \ndes Klägers scheitert in dieser Hinsicht bereits an § 169 AO i. Verb.m. § 12 Abs. 1 \nNr. 4 b KAG. Danach ist eine Änderung der Festsetzung nicht mehr zulässig, wenn \ndie Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Das traf auf die Festsetzungen für die Jahre \n1971 bis 1996 bei Stellung des Antrages vom 25. April 2001 zu, denn die vierjährige \nFestsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG begann jeweils mit Ablauf des \nKalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden war, und endete demgemäß jeweils \nzum Jahresende der Jahre 1975 bis 2000, so dass der Beklagte bereits aus diesem \nGrund an einer Aufhebung der Bescheide für die Jahre 1971 bis 1996 gehindert \nwar.\n\n23\n\nIm Übrigen hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat bereits im \nAblehnungsbescheid vom 8. Oktober 2001 deutlich gemacht, dass er sich seines \nErmessens bewusst war und die für seine Entscheidung maßgeblich gewesenen \nErmessenserwägungen aufgeführt. \nDanach hat er dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, also letztlich dem \nöffentlichen Interesse der Stadt an dem Behaltendürfen der durch bestandskräftige \nBescheide festgesetzten und in den städtischen Gebührenhaushalt geflossenen und \nverbrauchten Gebühren, Vorrang eingeräumt vor dem Gesichtspunkt der materiellen \nGerechtigkeit, also hier dem privaten Interesse des Klägers daran, nur die \nmateriellrechtlich geschuldeten Gebühren zahlen müssen, das er bereits durch \nrechtzeitige Widerspruchseinlegung hätte wahren können. Dabei handelt es sich um \nsachgerechte Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -, S.10.\n\n25\n\nBleibt es aber bei den Gebührenbescheiden für die Jahre 1997 bis 2000 als \nRechtsgrundlage für die vom Kläger gezahlten Straßenreinigungsgebühren, steht \ndem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühren \nzu.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-30/16-k-1257-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-30/16-k-1257-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290691","retrieved":"2026-07-09 03:10:25.863827+00:00"}}