{"status":"available","doknr":"OLD290704","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0929.7L3405.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-29","aktenzeichen":"7 L 3405/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juni 2003 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist, soweit er die Versagungsentscheidung betrifft, bereits unzulässig. Es fehlt \nan einer Rechtsposition der Antragstellerin, in die durch die Ablehnung der \nbeantragten - befristeten und unbefristeten - Aufenthaltserlaubnis eingegriffen \nworden wäre und die der Antragstellerin durch Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederverschafft werden \nkönnte. Der abgelehnte Aufenthaltserlaubnisantrag, welcher von den \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2003 \ngestellt worden war, hatte keine Fiktionswirkung nach § 69 AuslG ausgelöst. Die \nErlaubnisfiktion trat nicht ein, weil die Antragstellerin weder mit einem mit \nZustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist, noch sich im \nZeitpunkt der Antragstellung seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im \nBundesgebiet aufhielt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Die Antragstellerin gehört auch \nnicht zu dem Personenkreis, der nach § 9 Abs. 2 bis 5 DVAuslG i.V.m. den \nVorschriften des AuslG berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise \neinzuholen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 bis 4 DVAuslG liegen offensichtlich \nnicht vor. Aber auch § 9 Abs. 5 DVAuslG greift zu Gunsten der Antragstellerin nicht \nein. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift darf ein Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung \nnach der Einreise einholen, wenn er im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung, was hier allein in Betracht kommt, \nnicht auf eine Zeit von längstens sechs Monaten beschränkt war. Die Antragstellerin \nwar bei der Einreise nicht vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Nach \nnationalem Recht, § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG, bedurfte sie als türkische \nStaatsangehörige in jedem Fall für die Einreise der Aufenthaltsgenehmigung in Form \neines vor der Einreise einzuholenden Visums, da sie nicht Angehörige eines in der \nAnlage I zur DVAuslG aufgeführten Staates und damit auch nicht für einen \ntouristischen Kurzauf-enthalt gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG vom Visumserfordernis \nbefreit ist. Sie war deshalb auch im Besitz eines vom deutschen Generalkonsulat in \nIstanbul am 7. November 2000 ausgestellten, bis zum 14. Februar 2003 gültigen \nBesuchsvisums.\n\n6\n\nEine Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung ergab sich für \ndie Antragstellerin auch nicht aus europäischem Recht. Sie folgt insbesondere nicht \naus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 (BGBl. 1972 II \nS. 385) zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation \nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die \nÜbergangsphase der Assoziation (Zusatzprotokoll) in Verbindung mit § 5 DVAuslG \nvom 10. September 1965 (BGBl. I, 1341) und der Anlage dazu. Die am 1. Januar \n1973 in Kraft getretene Vorschrift des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls besagt, \ndass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der \nNiederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Nach einer \nin der Literatur,\n\n7\n\nDienelt, Die Visafreiheit türkischer Touristen und anderer \nDienstleistungsempfänger, InfAuslR 2001, 473,\n\n8\n\nvertretenen Auffassung ist unter den Begriff der Dienstleistung im Sinne der \nBestimmung auch die passive Dienstleistung, also die Empfangnahme von \nDienstleistungen, etwa durch Touristen, zu fassen. Aus dem „standstill\" in Art. 41 \nAbs. 1 des Zusatzprotokolls folge deshalb, dass für türkische Staatsbürger, welche \nals Touristen in das Bundesgebiet einreisen wollen, die am 1. Januar 1973 geltende \nnationale Rechtslage weiterhin anwendbar sei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG in der \nam 1. Januar 1973 anwendbaren Fassung in Verbindung mit der Anlage bedurften \ntürkische Staatsangehörige für die Einreise in das Bundesgebiet damals einer \nAufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks nur dann, wenn sie eine \nErwerbstätigkeit aufnehmen wollten. Für sonstige Aufenthalte konnten sie ohne die \nheute vorgesehene Höchstdauer von drei Monaten visumsfrei einreisen. Generell \nvisumspflichtig wurden türkische Staatsangehörige erst mit Inkrafttreten der elften \nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes \nvom 1. Juli 1980 (BGBl. I, 782), als die Türkei aus der Anlage der DVAuslG \ngestrichen wurde. Die Begrenzung eines touristischen Aufenthalts auf drei Monate \nwar Gegenstand der vierzehnten Änderungsverordnung vom 13. Dezember 1982, als \n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG in diesem Sinne geändert wurde. \n\n9\n\nAus diesem Regelungszusammenhang folgt aber entgegen der von Dienelt \na.a.O. vertretenen Auffassung nicht, dass türkische Staatsangehörige, die, wie die \nAntragstellerin, keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, in jedem Fall erst nach der \nEinreise eine Aufenthaltsgenehmigung einholen müssen. Der von Dienelt vertretenen \nAuffassung, dass die am 1. Januar 1973 gültig gewesene Rechtslage betreffend die \nEinreise türkischer Staatsangehöriger heute unverändert fortgelte, ist, selbst wenn \nman die Richtigkeit der von ihm ansonsten vertretenen Auffassung unterstellt, nicht \nzu folgen. Aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ist nur abzuleiten, dass die \nDienstleistungsfreiheit nicht eingeschränkt werden darf. Sonstige Änderungen der \nEinreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind nicht ausgeschlossen. Wesentliches \nMerkmal der Dienstleistung ist aber,\n\n10\n\nso auch. Dienelt, a.a.O. S. 473, unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 31. \nJanuar 1984, Rs. 286/82, 26/82, NJW 1984, 1288,\n\n11\n\nihre Zweckgebundenheit. Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es nämlich nicht, \ndass ein Ausländer sich in einen Mitgliedstaat begibt „und dort seinen \nHauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu \nerbringen oder zu empfangen\".\n\n12\n\nEuGH, Urteil vom 5. Oktober 1988, Rs. C-196/87, NVwZ 1990, 53. Vgl. auch \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2001, 13 S 2500/00, \nInfAuslR 2001, 262.\n\n13\n\nWenn also - mit Dienelt - die, auch passive, Dienstleistungsfreiheit für türkische \nStaatsangehörige durch Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll auf dem Stand vom 1. Januar \n1973 gehalten werden soll, so kann als Ausprägung der Dienstleistungsfreiheit \ndamals wie heute nur ein vorübergehender Aufenthalt visumsfrei sein. Wenn das \ndeutsche Aufenthaltsrecht im Jahr 1973 über die Gewährung von \nDienstleistungsfreiheit hinaus die Einreise türkischer Staatsbürger gestattete, so \nkann dieser Rechtszustand über die „standstill\"-Klausel in Art. 41 Abs. 1 \nZusatzprotokoll nicht perpetuiert werden. Der beabsichtigte Daueraufenthalt eines \ntürkischen Staatsangehörigen bedarf deshalb auch unter Berücksichtigung von Art. \n41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls in der weiten Auslegung von Dienelt eines \nSichtvermerksverfahrens. Ob ein reiner Touristenaufenthalt für türkische \nStaatsangehörige visumsfrei möglich wäre, \n\n14\n\ndagegen Gutmann, Die Standstill-Klausel im Assoziationsrecht, InfAuslR 2000, \n318,\n\n15\n\nkann hier offen bleiben, da die Antragstellerin einen solchen nicht anstrebte. \nErsichtlich wollte sie von Anfang an zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern \nnachziehen. Aus der Begründung ihres Aufenthaltserlaubnisantrages in dem \nSchriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2003 ist zu entnehmen, \ndass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1996 in der Türkei keine näheren \nAngehörigen mehr hat, weil alle ihre Kinder in Deutschland oder Frankreich leben. \nDafür, dass die Absicht des Daueraufenthaltes erst nach ihrer Einreise entstanden \nist, bietet dieser Vortrag keinerlei Anhaltspunkt. Die Antragstellerin bedurfte mithin als \ntürkische Staatsangehörige für den von ihr geplanten Daueraufenthalt gemäß §§ 3 \nAbs. 1 AuslG, 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG eines (mit Zustimmung der \nAusländerbehörde erteilten) Visums.\n\n16\n\nDa somit auch § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG ihr nicht erlaubt, die \nAufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, und § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG \nebenso wie die Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG wegen der unerlaubten \nEinreise ausscheidet (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG), bleibt es dabei, dass der \nAntrag, soweit er sich gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wendet, \nunzulässig ist.\n\n17\n\nDer Antrag ist aber auch unbegründet. Es besteht kein Anlass, dem Widerspruch \nder Antragstellerin entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 72 Abs. 1 \nAuslG (hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO, 8 AG VwGO (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung) aufschiebende \nWirkung zukommen zu lassen. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist offensichtlich \nrechtmäßig.\n\n18\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Der \nAntragsgegner darf der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilen. Die \nPrüfung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist gemäß § 9 Abs. 1 \nNr. 2 AuslG auf gesetzliche (gebundene) Ansprüche vermittelnde Normen \nbeschränkt. Denn die Antragstellerin ist mit einem Visum eingereist, das auf Grund \nihrer Angaben im Visumsantrag ohne die erforderliche Zustimmung der \nAusländerbehörde erteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Bei der Einreise war die \nAntragstellerin lediglich im Besitz eines Besuchsvisums. Wegen des von ihr von \nvornherein beabsichtigten, im Visumsverfahren nicht offenbarten Aufenthaltszweckes \n(Daueraufenthalt bei den Kindern) hätte das Visum aber nach §§ 3 Abs. 1 und 3 \nAuslG, 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG der vorherigen Zustimmung der für den \nvorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde bedurft. Daran fehlte es \nhier, weshalb die Antragstellerin unerlaubt eingereist ist.\n\n19\n\nVgl. zur unerlaubten Einreise mit Besuchsvisum bei beabsichtigtem \nDaueraufenthalt: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 1993 - 18 B 628/93 -, \nInfAuslR 1994, 138, vom 4. Februar 1994 - 18 B 3171/92 -, vom 31. August 1995 \n- 18 B 2701/94 -und ausführlich vom 20. Februar 2001 - 18 B 2025/99 -, DVBl. \n2001, 1007.\n\n20\n\nDass die Antragstellerin schon bei ihrer Einreise die Absicht des \nDaueraufenthalts hatte, wird gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG vermutet und ergibt \nsich, wie bereits ausgeführt wurde, zudem ohne Weiteres aus der Begründung ihres \nAufenthaltserlaubnisantrags. In einem solchen Fall greift der besondere \nVersagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ein mit der Folge, dass die \nAufenthaltsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nur erteilt werden darf, wenn \nu.a. die Voraussetzungen eines gesetzlichen (gebundenen) Anspruchs\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 -, InfAuslR 1997, S. 21 ff. \n\n22\n\noffensichtlich erfüllt sind. Das ist hier nicht der Fall. In Betracht kommt nach Lage \nder Dinge allenfalls ein Anspruch nach § 22 AuslG. Hierbei handelt es sich, wie die \nFormulierung der Vorschrift („kann ... erteilt werden\") zeigt, um eine Ermessensnorm. \nOb eine außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 22 AuslG vorliegt, wird \ngegebenenfalls auf einen erneuten, bei der Auslandsvertretung zu stellenden Antrag \nim Sichtvermerksverfahren zu prüfen sein.\n\n23\n\nAuch die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre \nrechtliche Grundlage in §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG. Die Antragstellerin ist \nausreisepflichtig im Sinne des § 42 Abs. 1 AuslG, da sie, wie dargelegt, nicht im \nBesitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Der Abschiebezielstaat ist \neindeutig bezeichnet (§ 50 Abs. 2 AuslG) und es wurde eine Ausreisefrist (von mehr \nals zwei Monaten ab Zustellung der Ordnungsverfügung) bestimmt, die angesichts \ndes lediglich erlaubten Besuchsaufenthalts reichlich bemessen war.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht den halben Regelwert \nnur einmal angesetzt hat, weil es von einem einheitlichen Begehren auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis ausgegangen ist.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-29/7-l-3405-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-29/7-l-3405-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290704","retrieved":"2026-07-09 03:10:27.016889+00:00"}}