{"status":"available","doknr":"OLD290724","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0926.22L3375.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"22 L 3375/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, den Antragstellern für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D zu bewilligen, ist \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - nämlich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung - aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die \nnach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet.\n\n3\n\nDer am 4. September 2003 gestellte Antrag, \n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Umzug der Antragsteller in die Wohnung \nFstraße 00 in 00000 E zuzustimmen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, \ninsbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der \nHauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von \nSozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur ergehen \ndarf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 \nVwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort \nentsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und \ndie besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \nin Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nVorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie \neinen Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin der Anmietung der \nWohnung Fstraße 00 in E zustimmt.\n\n8\n\nDie Antragsteller können einen derartigen Anspruch nicht unmittelbar aus §§ 11 \nAbs. 1, 12 Abs. 1, 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Verbindung mit § 3 \nAbs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG herleiten, weil sie nach § \n120 Abs. 2 BSHG keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen können. Diese Vorschrift \nbestimmt, dass Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes \nkeine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. \n\n9\n\nDie Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n5. August 1997 (BGBl. I S. 2022). Denn sie sind Ausländer (aus Rest-Jugoslawien), \ndie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung nach § 55 des \nAusländergesetzes besitzen bzw. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine \nAbschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Aus den somit für \ndie Leistungsgewährung maßgeblichen Vorschriften des AsylbLG ergibt sich kein \nAnspruch der Antragsteller, die seit September 1995 im städtischen Übergangsheim \nfür Asylbewerber auf der Gstraße 00 wohnen, auf Zustimmung der Antragsgegnerin \nzur Anmietung einer Privatwohnung. Insoweit kann dahinstehen, ob die Antragsteller \n- wie die Antragsgegnerin annimmt - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG \nerfüllen und daher auf sie das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden ist \noder ob den Antragstellern lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren \nsind.\n\n10\n\nSollten die Antragsteller dem Personenkreis des § 2 AsylbLG zuzurechnen sein, \nhat die Antragsgegnerin über den von ihnen - mittelbar - geltend gemachten \nAnspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung Fstraße 00 in \nentsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen \nüber Form und Maß der Sozialhilfe zu entscheiden. Diese Entscheidung bezieht sich \nauch auf die Frage, ob der Unterkunftsbedarf der Antragsteller durch eine \nUnterbringung im städtischen Übergangsheim oder durch die Übernahme der \nUnterkunftskosten für die Wohnung Fstraße 00, die die Antragsteller anmieten \nmöchten, gedeckt werden soll. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei \neiner im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung nur in Betracht, wenn \nausschließlich die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte \nHilfeleistung rechtmäßig ist.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 18. Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte, Band 47, S. 457 (458) mit \nweiteren Nachweisen.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das \nErmessen der Antragsgegnerin nur in einer ihrem Antrag stattgebenden Weise \nfehrlerfrei ausgeübt werden kann, mit anderen Worten eine Ermessensreduzierung \nauf Null in dem Sinne vorliegt, dass die Zustimmung zur Anmietung der (Privat-\n)Wohnung Fstraße 00 erteilt werden muss und die Unterkunftskosten nur durch \nÜbernahme der tatsächlichen Aufwendungen für diese Wohnung zu gewähren sind. \nDas Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, und die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens sind zu beachten (§ 40 \nVerwaltungsverfahrensgesetz).\n\n13\n\nBei entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 BSHG auf Grund des § 2 Abs. 1 \nAsylbLG gehören zum Zweck der Ermessensermächtigung neben den \nZielvorstellungen des Bundessozialhilfegesetzes auch die des \nAsylbewerberleistungsgesetzes. Letztere schließen es nicht von vornherein aus, den \nUnterkunftsbedarf des Personenkreises des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das \nBereitstellen von Gemeinschaftsunterkünften zu decken. Der Gesetzgeber hat \nvollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer in den Geltungsbereich des \nAsylbewerberleistungsgesetzes einbezogen, weil er eine leistungsrechtliche \nBesserstellung gegenüber Asylbewerbern verhindern wollte. Einem Ausländer, der \num Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet; ein \nAsylbewerber ist somit während des Asylverfahrens nicht vollziehbar zur Ausreise \nverpflichtet. Wenn dagegen nicht einmal eine Aufenthaltsgestattung vorliegt, sollte \nleistungsrechtlich keine Besser-stellung erreichbar sein.\n\n14\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, a.a.O., S. \n458 f..\n\n15\n\nDie Antragsteller sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die ihnen erteilte \nDuldung bewirkt lediglich, dass diese Verpflichtung nicht durch Abschiebung \ndurchgesetzt wird. Ihr Aufenthalt ist weniger gesichert als der Aufenthalt eines \nAsylbewerbers während der Dauer des Asylverfahrens. Daraus folgt zumindest, dass \ndie Antragsteller leistungsrechtlich nicht besser gestellt werden müssen als \nAsylbewerber während des Asylverfahrens. Ein Asylbewerber, der die \nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt, etwa weil das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag abgelehnt hat und über \nseine dagegen erhobene Klage nicht zeitnah entschieden wird, soll nach § 53 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. \nDies gilt dann in der Regel auch für Ausländer, die keine Asylbewerber (mehr) sind, \naber ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, a.a.O., S. \n459.\n\n17\n\nDanach sollen die Antragsteller, deren Asylanträge bereits bestandskräftig \nabgelehnt worden sind, bei denen aber nach Auffassung der Antragsgegnerin die \nAusreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen \nwerden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das \nöffentliche Interesse entgegenstehen, grundsätzlich in einer \nGemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Besondere Umstände, die \ndemgegenüber eine Ermessensreduzierung im Sinne einer Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, der Anmietung einer Privatwohnung zuzustimmen, begründen \nkönnten, sind nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden.\n\n18\n\nDie Tatsache, dass die Antragsteller schon seit mehr als 9 Jahren in Deutschland \nleben, ist nicht geeignet, eine Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten zu \nbegründen, weil einiges dafür spricht, dass ihr Aufenthalt in Deutschland alsbald \nbeendet werden wird. So sind die Duldungen, über die die Antragsteller verfügen, bis \nzum 31. Dezember 2003 befristet. Die Antragsteller haben zwar vorgetragen, es sei \nnicht abzusehen, dass sie tatsächlich bald abgeschoben würden; sie haben aber \nkeine konkreten - entweder in ihrer Person oder in den Verhältnissen ihres \nHeimatlandes liegenden - Gründe genannt, die das Ausländeramt der \nAntragsgegnerin dazu veranlassen könnten oder sogar müssten, die ihnen erteilten \nDuldungen zu verlängern. Jedenfalls kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nfestgestellt werden, dass nach dem 31. Dezember 2003 eine Abschiebung der \nAntragsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein wird und \nihnen daher wiederum eine Duldung erteilt werden muss (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 1 des \nAusländergesetzes).\n\n19\n\nDen Antragstellern ist es auch im Hinblick auf die Größe und den Zustand ihrer \nderzeitigen Unterkunft nicht unzumutbar, weiterhin - voraussichtlich nur noch für \nkürzere Zeit - dort wohnen zu bleiben. Die Antragsteller bewohnen im städtischen \nÜbergangsheim Glstraße 00 eine 86,14 m² große Unterkunft, die nach den Angaben \ndes Antragstellers zu 1. in seiner eisestattlichen Versicherung vom 29. August 2003 \naus einem etwas größeren Wohnzimmer, einem Schlafzimmer sowie zwei \nKinderzimmern besteht. Diese Wohnung ist für eine aus einem Erwachsenen und \nfünf Kindern bestehende Familie ausreichend groß, auch wenn die \nWohnflächenobergrenze für einen 6-Personen-Haushalt nach den - hier nicht \nanwendbaren - sozialhilferechtlichen Kriterien bei 120 m² liegt. Soweit der \nAntragsteller zu 1. in seiner eidesstattlichen Versicherung vorträgt, die fünf Kinder \nmüssten sich die zwei jeweils etwa 3 x 3 m großen Kinderzimmer teilen, ist ihm \nentgegenzuhalten, dass er selbst sich durchaus mit einem Zimmer, in dem er wohnt \nund schläft, begnügen und drei Zimmer, darunter auch das etwas größere \nWohnzimmer, seinen Kindern zur Nutzung überlassen kann. Auch kinderreiche \nFamilien mit geringem Einkommen, die keine Sozialhilfeleistungen erhalten, können \nes sich häufig nicht leisten, eine Wohnung anzumieten, in der jedem Kind ein \neigenes Zimmer zur Verfügung steht. Dass beispielsweise zwei Kinder sich ein \nZimmer teilen und dort auch gleichzeitig Schularbeiten erledigen müssen, ist nicht \nungewöhnlich und schon gar nicht unzumutbar, zumal die Antragsteller zu 2. bis 6. \ndrei unterschiedliche Schulen besuchen und daher wohl auch zu unterschiedlichen \nZeiten nach Hause kommen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Gebäude \nGstraße 00 um einen Hochbunker handelt, macht das Wohnen in dem Gebäude \nnicht unzumutbar. Konkrete Beeinträchtigungen haben die Antragsteller nicht geltend \ngemacht, abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Beheizung, die aber nicht so \ngravierend sind, dass sie die Bewohnbarkeit der Räume ausschließen. Im Übrigen \nwird in einem in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen \nAktenvermerk vom 9. September 2003 festgestellt, dass die Wohnung Gstraße 00 \nsich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet.\n\n20\n\nDie vom Antragsteller zu 1. geltend gemachten gesundheitlichen Gründe sind \nebenfalls nicht geeignet, das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend zu \nreduzieren, dass sie der Anmietung einer Privatwohnung zustimmen müsste. Nach \ndem vorgelegten Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. E1 vom \n12. Mai 2003 ist es wegen der psychischen Beschwerden des Antragstellers zu 1. \nnotwendig, dass er in einer ruhigen Privatwohnung leben kann, damit die \nbeschriebene Symptomatik (Ängste, Unruhezustände, depressive Verstimmungen) \nnicht durch äußere Faktoren wie laute Mitbewohner provoziert wird. Aus diesem \nAttest ergibt sich nicht, dass aus gesundheitlichen Gründen dem Antragsteller zu 1. \nder Verbleib in der Unterkunft Gstraße 00 nicht zumutbar und der Umzug in eine \nPrivatwohnung zwingend geboten ist. Zum einen hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht, dass der Lärmpegel in seiner derzeitigen Unterkunft unerträglich hoch ist \nund die \"äußeren Faktoren\" in der von ihm in Aussicht genommenen Wohnung \nFstraße 00 deutlich günstiger sind; in jedem Mehrfamilienhaus entstehen durch das \nZusammenleben verschiedener Mietparteien auf relativ kleinem Raum zwangsläufig \ngewisse Beeinträchtigungen. Zum anderen wäre ein weiterer Verbleib in dem \nÜbergangsheim Gstraße nur dann unzumutbar, wenn sich dadurch der \nGesundheitszustand des Antragstellers zu 1. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nerkennbar verschlechtern würde. Das ist dem Attest des Dr. E1 jedoch nicht zu \nentnehmen.\n\n21\n\nEine für die Antragsteller günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt \nsich nicht, wenn sie nicht dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 AsylbLG zuzurechnen \nsein sollten mit der Folge, dass sich die Bewilligung der Unterkunftskosten nach § 3 \nAsylbLG beurteilt. Die Entscheidung darüber, ob die Unterkunft an Stelle von \nvorrangig zu gewährenden Sachleistungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) durch \nGeldleistungen gewährt wird, steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen \nebenfalls, wie in dem insoweit vergleichbaren § 4 Abs. 2 BSHG, im Ermessen der \nzuständigen Behörde. Die Antragsteller haben nicht dargelegt und glaubhaft \ngemacht, dass dieses der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG \nzustehende Ermessen nur in einer ihrem Antrag stattgebenden Weise fehlerfrei \nausgeübt werden könnte. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen \nverwiesen werden.\n\n22\n\nAn der Glaubhaftmachung eines Anspruches auf Zustimmung zur Anmietung der \nWohnung Fstraße 00 fehlt es schließlich auch deshalb, weil die Antragsteller nicht \nsubstantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht haben, dass diese \nWohnung sozialhilferechtlich angemessen ist. Sie haben lediglich in der \nAntragsschrift vorgetragen, die in Aussicht genommene Wohnung sei angemessen \ngroß und nicht zu teuer; sie sei für sechs Personen geeignet und sozialhilferechtlich \nerforderlich. Diese Behauptungen sind völlig unzureichend. Auch dann, wenn den \nAntragstellern dem Grunde nach ein Anspruch auf Zustimmung zur Anmietung einer \nPrivatwohnung zustünde, müssten sie konkrete Angaben zur Größe der Wohnung \n(Wohnfläche), zur Höhe der Miete und der Nebenkosten machen, damit beurteilt \nwerden könnte, ob diese Wohnung nach sozialhilferechtlichen Kriterien angemessen \nund möglicherweise sogar billiger ist als ihre derzeitige Unterkunft.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-26/22-l-3375-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-26/22-l-3375-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290724","retrieved":"2026-07-09 03:10:28.775739+00:00"}}