{"status":"available","doknr":"OLD290742","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0925.4K6681.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"4 K 6681/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- EUR abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 58, 59, 60, 62 und 65 der Gemarkung I\n(Flur 3) in E1. Es handelt sich um ein südlich der C Landstraße und südlich des\nTweges gelegenes Gelände im Bereich zweier früher wahrscheinlich\nlandwirtschaftlich genutzter Anwesen (Bhof, T1hof). Die Flurstücke 58, 59, 60 und 62\nsind vom Tweg aus verlaufende Wegeparzellen. Auf dem Flurstück 65 steht der\nBhof, ein denkmalgeschütztes Fachwerkhaus, das der Kläger vermietet hat. In\neiniger Entfernung von dem Wohngebäude befindet sich darüber hinaus auf dem\nGrundstück eine Scheune (Plungscheuer). Der Kläger hat die Scheune aus- und\numgebaut und nutzt sie und das umliegende Gelände für die Zwecke einer\nHobbylandwirtschaft. Er züchtet Schafe einer besonderen Rasse (Skudden), hat\nunter anderem einen Bauerngarten und eine Streuobstwiese angelegt und in dem\nScheunengebäude Nistmöglichkeiten für Eulen und Fledermäuse eingerichtet. Die in\ndas Scheunengebäude eingebauten Aufenthaltsräume werden gelegentlich als\nSeminarräume für naturschutzfachliche Schulungen genutzt.\n\n3\n\nÜber das Flurstück 65 verläuft als Fortsetzung der Wegeparzellen zwischenBhof\nund Plungscheuer und von dort aus leicht ansteigend vorbei am T1hof in das südlich\ndavon beginnende offene Gelände ein Wanderweg. Der Weg ist vor einigen Jahren\nteilweise ausgebaut und befestigt worden. Er wird von Nicht-Anliegern zum\nSpazierengehen, Wandern, Radfahren und möglicherweise auch zum Reiten\nbenutzt.\n\n4\n\nWegen des Landschaftsbildes und der Lage und Gestaltung der Gebäude wird\nauf die in den Akten befindlichen Fotos und Pläne und das Protokoll des Ortstermins\nvom 18. Mai 2003 verwiesen.\n\n5\n\nDer Kläger möchte den in seinem Eigentum stehenden Weg für die Benutzung\ndurch die Allgemeinheit sperren. Er hält den darauf stattfindenden Verkehr für eine\nunzumutbare Störung der Nutzung seines Grundstücks. Er trägt vor: Das Grundstück\nund seine Einrichtungen würden verschmutzt und beschädigt. Vor allem aber würden\ndie Schafe durch die unkontrollierten und lauten Geräusche auf dem Weg, durch frei\nlaufende Hunde und die zum Teil (Moutainbiker) schnellen Bewegungen in Panik\nversetzt, brächen aus und würden in die Gefahr gebracht sich zu verletzen. Es gebe\neinen von ihm angelegten und auf seine Kosten zu befestigenden\nAlternativwanderweg, der oberhalb des Bhofes beginne, westlich um das Areal\nherumführe und südlich in kurzer Entfernung von den Gebäuden des T1hofes auf die\nFortführung des streitigen Weges treffe. Diese Wegeführung sei für\nErholungssuchende deutlich attraktiver, weil sie überall mehr Aussicht in die\nLandschaft gewähre. Eine Teilsperrung des über das Flurstück 65 verlaufenden\nWeges, etwa nur für Radfahrer, Reiter und für motorbetriebene Fahrzeuge, sei nicht\nausreichend. Ein wesentlicher Störfaktor seien Wanderer und Spaziergänger mit\nihren Hunden. \n\n6\n\nDer Kläger hatte am 29. September 2001/14. Dezember 2001 beantragt, ihm\neine Genehmigung zur Sperrung des Weges zu erteilen.\n\n7\n\nAm 13. September 2002 hat er Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat es mit Bescheid vom 17. September 2002 abgelehnt, den\nAntrag des Klägers positiv zu bescheiden. Zur Begründung war angeführt: Die in den\nletzten Jahren möglicherweise angewachsene Benutzung des Weges durch eine im\nBereich des Tweges stattgefundene Neubebauung müsse der Kläger hinnehmen.\nDie Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung seien nicht ausreichend stark. Die\nSchafherde könne durch Zäune und Sicherheitsstreifen geschützt werden. Extreme\nStörungen, etwa durch Mountainbikefahrer oder motorbetriebene Kinderautos, habe\nman bei stichprobenartigen Kontrollen nicht feststellen können. Es überwiege das\nInteresse der Öffentlichkeit an der Erhaltung des überkommenen\nWanderwegenetzes.\n\n9\n\nDer Kläger hat unter dem 24. September 2002 Widerspruch gegen den Bescheid\ndes Beklagten vom 17. September 2002 erhoben. Darüber ist bislang noch nicht\nentschieden.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n1. festzustellen, dass es sich bei dem Bereich der jetzigen\nde facto vorhandenen Wegstrecke auf dem Grundstück des\nKlägers im Bereich Plungscheuer (Gemarkung I, Flur 3,\nFlurstück 65) um einen Hofraum mit Garten bzw. um eine\nsonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche\ngemäß §§ 53 Abs. 2, 49 LG NRW handele, der Kläger also\nberechtigt sei, den Weg für den öffentlichen Verkehr (insb.\nFußgänger, Fahrradfahrer, Reiter) zu sperren,\n\n12\n\n2. \n\n13\n\n3. hilfsweise,\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die\nGenehmigung zur Sperrung des über das Grundstück des\nKlägers im Bereich Plungscheuer (Gemarkung I, Flur 3,\nFlurstück 65) de facto verlaufenden Wanderweges zu\ngenehmigen und zu gestatten, dass die Sperrung durch das\nAnbringen eines entsprechenden Schildes kenntlich\ngemacht wird.\n\n14\n\n4. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter am\nSonntag, dem 18. Mai 2003, durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des\nGegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des\nOrtstermins verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag unbegründet.\n\n21\n\nA) Der Feststellungsantrag:\n\n22\n\n1. Der auf §§ 53 Abs. 2, 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW gestützte Feststellungsantrag\nist nach § 43 VwGO zulässig. Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.\nDie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer genehmigungsfreien Sperrung des\nWanderweges in Ausübung der Eigentümerbefugnisse und ohne das\nRechtshindernis der Betretungsbefugnis privater Wege und Pfade in der freien\nLandschaft aus § 49 LG NRW. Da der Beklagte, wie in den Verwaltungsvorgängen\nhinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, diese Maßnahme des Klägers nicht\ndulden will, sind aus einem konkreten Sachverhalt Rechtsbeziehungen zwischen den\nBeteiligten entstanden, die je nach Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 2 LG\nNRW zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Der Kläger hat ein\nschutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Genehmigungsfreiheit des\nbeabsichtigten Tuns im Verwaltungsrechtsweg. Ein Verstoß gegen § 49 Abs. 1 LG\nNRW ohne eine Rechtfertigung aus § 53 Abs. 2 LG NRW wäre eine\nOrdnungswidrigkeit (§ 70 Abs. 2 Nr. 3 LG NRW). Es ist dem Kläger nicht zuzumuten,\nsich dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit in einem Bußgeldverfahren auszusetzen\nund erst darin seinen Rechtsstandpunkt klären zu lassen.\n\n23\n\n2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die\nbegehrte Feststellung. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 LG NRW\nfür eine Ausnahme von der allgemeinen Befugnis, in der freien Landschaft private\nWege zu betreten, liegen nicht vor.\n\n24\n\nGemäß § 49 Abs. 1 LG NRW ist in der freien Landschaft das Betreten privater\nWege und Pfade zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich\nnicht beispielsweise aus § 53 Abs. 2 LG NRW etwas anderes ergibt. § 53 Abs. 2 LG\nNRW nimmt Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende\noder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen von dem\nallgemeinen Betretungsrecht aus. Der private Weg des Klägers liegt nach dem\nErgebnis der Ortsbesichtigung zwar in der freien Landschaft außerhalb der im\nZusammenhang bebauten Ortsteile, er führt aber nicht über von dem Betretungsrecht\nder Allgemeinheit ausgenommene Grundstücksbereiche oder Flächen.\n\n25\n\n2.1 Der streitige Weg quert keinen Hofraum. Das hat die Ortsbesichtigung\nergeben. Wie sich aus dem Begriff Hofraum im Gegensatz zu dem\nTatbestandsmerkmal ?sonstige Fläche\" ergibt, muss ein Hof weitgehend baulich\numschlossen sein, weil anders kein ?Raum\" entstehen kann. Das entspricht auch\ndem gesetzlichen Zweck. Hofräume werden dem Betreten durch jedermann\nentzogen, weil sich darin typischerweise das störungsempfindliche Privatleben der\nAnwohner oder ihre berufliche Tätigkeit vollzieht. Wie weit die Abschottung gegen\nBlicke von außen dabei gehen muss um einen Hofraum annehmen zu können, kann\noffen bleiben. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich auch bei großzügiger\nBetrachtungsweise nirgendwo ein Hofraum im Sinne des Gesetzes. Weder der\nehemalige Bhof noch die von dem Kläger bewirtschaftete Scheune bilden, für sich\ngenommen oder zusammen, einen Bereich mit der für einen Hofraum typischen\nAbgeschlossenheitsatmosphäre. Sie wird auch nicht durch die dem Bhof gegenüber\nliegenden Schuppen hergestellt. Die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers\nliegen ohne sichtbaren Zusammenschluss in der Landschaft. \n\n26\n\n2.2 Der Weg verläuft nicht über eine zum privaten Wohnbereich gehörende\nFläche. Der die Scheune umgebende Grundstücksteil kommt insoweit nicht in Frage,\nweil dieses Gebäude nicht Wohnzwecken dient. Der ehemalige Bhof wird zwar\nbewohnt. Der Wohnbereich endet jedoch nach den bei der Ortsbesichtigung\ngewonnenen Eindrücken an dem streitigen Weg. Vor dem Fachwerkhaus befindet\nsich ein sehr schmaler pflanzenbewachsener Streifen, auf dem auch\nSitzgelegenheiten aufgestellt sind. Das kann man allenfalls als Vorgarten\nbezeichnen. Der Wanderweg ist davon deutlich abgesetzt. Das Gleiche gilt für den\nBereich nördlich des Hauses, an dem ein Stichweg hinter das Haus führt. Auch an\ndieser Stelle gibt es eine deutlich wahrnehmbare Trennung zwischen den zu Haus\nund Garten gehörenden Bereichen und dem Wanderweg. Jenseits des Wanderwegs\nnach Osten hin gibt es ohnehin keine Grundstücksteile mehr, die in irgend einer\nWeise mit dem Wohnbereich zusammen hängen. \n\n27\n\n2.3 Der streitige Wanderweg führt nicht durch einen Garten, sondern an dem\nGartengelände des Klägers vorbei.\n\n28\n\nB) Verpflichtungsklage\n\n29\n\n1. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Dabei kann\noffen bleiben, ob der Bescheid vom 17. September 2002 als echter Zweitbescheid\noder lediglich als Wiederholung einer schon durch ein Schreiben des\nOberbürgermeisters persönlich vom 24. Mai 2002 verfügten Ablehnung aufzufassen\nist. Das Schreiben vom 24. Mai 2002 trug keine Rechtsmittelbelehrung. Sie ist erst\nmit dem förmlichen Bescheid vom 17. September 2002 nachgeholt worden. Danach\nhat der Kläger fristgerecht Widerspruch eingelegt und damit während des bereits\nrechtshängig gewordenen Klageverfahrens den ersten Schritt des Vorverfahrens\nnachgeholt. Er kann die Klage im prozessual entscheidenden Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung als Untätigkeitsverpflichtungsklage fortführen, nachdem im\nWiderspruchsverfahren eine das Vorverfahren abschließende Entscheidung\nunterblieben ist.\n\n30\n\n2. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des\nBeklagten vom 17. September 2002 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die von dem\nKläger begehrte Genehmigung aus § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LG NRW\nrechts- und ermessensfehlerfrei versagt.\n\n31\n\n2.1 Ein strikter Anspruch des Klägers auf Genehmigung besteht nicht. Der für\njedermann zugängliche Wanderweg behindert die zulässige Nutzung des\nGrundstücks des Klägers nicht unzumutbar und schränkt sie auch nicht unzumutbar\nein. \n\n32\n\n2.1.1 Unzumutbar eingeschränkt würde die Nutzung des Grundstücks, wenn die\nÖffnung des Weges für die Allgemeinheit mit einem fühlbaren Verlust an nutzbarer\nFläche verbunden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der ausgebaute Weg dient als\nZufahrt und Zugang zur Plungscheuer und zu den sie umgebenden Gärten und\nWeiden. Er nimmt im Vergleich zu der Größe des Flurstücks 65 nur wenig Platz in\nAnspruch.\n\n33\n\n2.1.2 Eine unzumutbare Behinderung der Nutzung dieser Flächen liegt ebenfalls\nnicht vor. Die Unzumutbarkeit setzt mehr voraus als gute Gründe. Letztere eröffnen\nder unteren Landschaftsbehörde das Ermessen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). Ein\nAnspruch, der das durch das Gesetz für den Regelfall manifestierte überwiegende\nInteresse der Allgemeinheit an der Benutzung von Wegen in der freien Natur\nschlechterdings überspielt, kann nur bestehen, wenn die Nutzung des oder der\nGrundstücke ohne Sperren der in § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW genannten Wege\nentweder unmöglich oder derart belastet wäre, dass sie sich nur unter aufwändigen,\njedes angemessene Opfer übersteigende Schutzvorkehrungen verwirklichen ließe.\nDabei ist auf die von dem Grundstückseigentümer tatsächlich ausgeübte oder\nbeabsichtigte Nutzung abzustellen. Eine Abstufung nach sozial oder sonstwie\nwertvolleren oder weniger wertvollen Arten der Nutzung findet nicht statt. Das Gesetz\nschützt jeden zulässigen, sonst aber im freien Belieben des Grundstückseigentümers\nstehenden Verwendungszweck. Der Kläger kann das Gelände um die Plungscheuer\nneben einem für die Allgemeinheit offenen Wanderweg ohne unzumutbare\nEinschränkungen als Garten und für die Schafzucht nutzen. Die zum größten Teil im\nvom Weg entfernten Grundstücksbereich hinter der Scheune liegende Schafweide\nlässt sich nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck durch einen\nkräftigen Zaun und eine dichte Randbepflanzung entlang des Weges als Sichtschutz\nabschotten. Der Standort der Schafe lässt sich mit wenig Aufwand so organisieren,\ndass sie in den Zeiten mit stärkerem Publikumsverkehr auf den rückwärtigen Wiesen\nbleiben. Dadurch wird das optische und akustische Störpotenzial deutlich reduziert.\nBeim Viehtrieb über den Weg von Weide zu Weide ist der Kläger berechtigt, den\nDurchgang vorübergehend zu unterbrechen. Derartig kurzzeitige\nAbsperrmaßnahmen berühren die Befugnis nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 LG NRW nicht,\nsodass sie genehmigungsfrei zulässig sind. Die übrigen Vorkommnisse, wie etwa die\nVerschmutzung der Wege oder einzelne Beschädigungen, sind nach den\nDarlegungen des Klägers und nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung\nnicht gravierend. Sie unterscheiden sich kaum von dem, was Anwohner mit offenen\nVorgärten an öffentlichen Straßen auch zu erdulden haben. Das sind Belästigungen,\naber keine ernsthaften und unzumutbaren Behinderungen. Auch Unfälle oder\nvorsätzliche Sachbeschädigungen mag es nach wie vor geben. Dabei handelt es\nsich aber um Einzelereignisse. Die von dem Kläger beschriebenen Vorgänge häufen\nsich nicht in einer den Betrieb in Frage stellenden Weise. Sie sind ärgerlich aber\nnahezu unvermeidlich, wenn das Grundstück den Eindruck vermittelt, nicht ständig\nunter Aufsicht zu stehen, wie es bei den die nicht bewohnte Plungscheuer\numgebenden Gärten und Weiden der Fall ist.\n\n34\n\n2.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der Beklagte hat das\nihm durch § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß\nausgeübt. Die durch die Vorschrift vorgegebene Abwägung ist sachgerecht. \n\n35\n\nEs kann dahin stehen, ob aus objektiver Sicht die tatbestandliche Voraussetzung\neines wichtigen Grundes im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW für die Zulassung\neiner Wegesperrung gegeben ist. Dafür mag sprechen, dass das von dem Kläger\nangelegte Naturensemble, dessen Wert von der unteren Landschaftsbehörde\nanerkannt wird, sich um so besser entfalten und erhalten kann, je weniger Verkehr es\numgibt. Gegen den im Rahmen des Ermessens vorgenommenen Vergleich der\nkonkurrierenden Interessen ist jedoch nichts zu erinnern. Der Beklagte hat sich auf\ndie Erwägung gestützt, das Grundstück des Klägers liege im Naherholungsgebiet\neines Ballungsraumes, in dem Wanderwege besonderen Schutz genössen und nur\naufgegeben werden könnten, wenn extreme Voraussetzungen vorlägen; das gelte\nauch deshalb, weil jede Sperrung eine gewisse negative Vorbildwirkung entfalte, mit\nder Gefahr, dass das Wanderwegenetz insgesamt nicht mehr erhalten werden\nkönne. Das sind Überlegungen, die sich am Schutzzweck des Gesetzes orientieren\nund der örtlichen Situation nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung gerecht werden.\nDer Kläger hat seine Schafzucht und seine Gartenkulturen nicht in völliger ländlicher\nEinsamkeit, sondern nahe am Rand einer dicht bebauten Großstadt mit einem\nerheblichen und unabweisbaren Bedarf an Erholungsmöglichkeiten für eine Vielzahl\nvon Menschen platziert. In dieser Gemengelage müssen alle Ansprüche an die freie\nLandschaft miteinander in Einklang gebracht werden. Das Spazierengehen mit oder\nohne Hund abseits von Straßen mit motorisiertem Verkehr gehört zu den\nGrundbedürfnissen. Am Rand einer Großstadt ist dafür jedes geeignete Stück Weg\nvon Bedeutung. Deshalb konnte der Beklagte die von dem Kläger angebotene\nalternative Wegeführung vernachlässigen. Der Beklagte verlangt nichts Unbilliges,\nwenn er dem Kläger zumutet, die mit dem über das Grundstück führenden Weg\nverbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen. Die Bewertung der Interessen des\nKlägers als für ihn von nicht existenzieller Bedeutung und des Interesses der\nAllgemeinheit an offenen Wegen entsprechend der Grundentscheidung des\nLandschaftsgesetzes als höherwertig ist vertretbar. Es ist dem Gericht verwehrt, sie\ndurch eine andere für sich genommen ebenfalls sachgerechte Entscheidung zu\nersetzen. \n\n36\n\nDie Ermessensentscheidung des Beklagten berücksichtigt nicht die Möglichkeit\nder Zulassung einer Teilsperrung, etwa für bestimmte Arten der Benutzung. Daraus\nergibt sich kein Ermessensfehler. Eine Teilsperrung war weder Gegenstand des\nAntrags noch liegt sie im Interesse des Klägers, wie er zuletzt in der mündlichen\nVerhandlung deutlich gemacht hat. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709,\n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-25/4-k-6681-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-25/4-k-6681-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290742","retrieved":"2026-07-09 03:10:30.407718+00:00"}}