{"status":"available","doknr":"OLD290786","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0923.3K4641.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"3 K 4641/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger hat als Träger der Landschaftsplanung unter anderem die \nLandschaftspläne E/W und B1/S aufgestellt. Die Landrätin des Kreises X ist örtlich \nzuständige Landschaftsbehörde.\n\n3\n\nUnter dem 8. August 2000 beantragte die Beigeladene beim seinerzeit \nzuständigen Landesoberbergamt NRW die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans \nfür den untertägigen Abbau von Steinkohle des Bergwerks X1 bis Ende 2019.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2000 übersandte das Landesoberbergamt NRW \ndem Kläger drei Exemplare der Antragsunterlagen des Rahmenbetriebsplans mit der \nBitte um Stellungnahme zu den ihn betreffenden Belangen und unter Hinweis auf \n§ 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG NRW.\n\n5\n\nDer Plan lag, nachdem die Auslegung zuvor in regionalen Tageszeitungen \nbekannt gemacht worden war, vom 20. November bis zum 19. Dezember 2000 bei \nim Gebiet des Klägers gelegenen Gemeinden zur Einsichtnahme aus. Der \nBekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG NRW war der Hinweis beigefügt, dass mit \nAblauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf \nbesonderen privatrechtlichen Titeln beruhten oder die das Verfahren verzögerten; im \nFalle eines gerichtlichen Verfahrens gelte auch dessen Verlängerung als \nVerzögerung in diesem Sinne.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2000 teilte der „Kreis X, Die Landrätin\" dem \nLandesoberbergamt NRW erste Ergebnisse der Prüfung des Rahmenbetriebsplans \nmit. Im Schreiben wird ausgeführt, dass sich herausgestellt habe, dass Teile der \nAntragsunterlagen unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand seien; so sei für \nden Bereich der Landschaftsplanung nicht dargestellt, ob das Vorhaben den \nEntwicklungszielen des Landschaftsplans X (Teilräume E/W und B1/S) entspreche \noder ob die vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Ver- und Gebotskatalog der \nSchutzgebiete betroffen seien. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom \n10. April 2001 wurde darauf hingewiesen, dass bei der Überarbeitung des \nRahmenbetriebsplanes für bestimmte schutzwürdige Bereiche näher umrissene \nLeitziele zu berücksichtigen seien und dass für das Erreichen der Leitziele in allen \nschutzwürdigen Bereichen eine übermäßige Erhöhung sowie Absenkung des \nGrundwasserstandes zu vermeiden sei.\n\n7\n\nDie Auswirkungen des geplanten Steinkohleabbaus wurden in der \n„Machbarkeitsstudie Mommbach zur Abstimmung der Grundwasser- und \nVorflutregelnden Maßnahmen auf Grund bergbaulicher Einwirkungen mit der \nTrinkwasserförderung des Wasserwerkes M\" vom März 2001 untersucht, die zu den \nPlanungsunterlagen genommen wurde und zum angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss gehört. Sie stellt unter Berücksichtigung der in der \nMommniederung prognostizierten Bergsenkungen die dort erforderlichen \ngrundwasserregelnden Maßnahmen dar.\n\n8\n\nDurch Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juli 2002 hat die Beklagte den seitens \nder Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan zugelassen.\n\n9\n\nMit der am 15. Juli 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die \nRahmenbetriebsplanzulassung greife widerrechtlich in die durch sein \nSelbstverwaltungsrecht geschützte Planungshoheit in der Ausgestaltung der \nLandschaftsplanung ein. Die durch den Plan zugelassenen Bergsenkungen machten \ndie in den Landschaftsplänen E/W und B1/S enthaltenen \nSchutzgebietsausweisungen gegenstandslos. Durch die Bergsenkungen würde sich \nder Charakter der Gebiete völlig verändern. Dadurch verlören sie ihre \nSchutzwürdigkeit, weil die Schutzzwecke, die den Ausweisungen zu Grunde lägen, \nnicht mehr erreicht werden könnten. Befreiungen von den in den Landschaftsplänen \nniedergelegten Geboten und Verboten dürften nicht erteilt werden, da die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Hierauf sei in dem Schreiben \nvom 20. Dezember 2000 in dem die Landschaftsplanung betreffenden Abschnitt \nhingewiesen worden. Für die Landschaftsplanung gäbe es in der Kreisverwaltung \nkeine behördliche Zuständigkeit, da sie eine Aufgabe des Kreises im Rahmen seiner \nSelbstverwaltung sei. Daher habe die Beklagte erkennen müssen, dass der Kläger \nhier nicht nur in seiner Funktion als Träger öffentlicher Belange Einwendungen \nerhoben habe, sondern als Träger der Landschaftsplanung vorgegangen sei und \nmithin sein eigenes Planungsrecht geltend gemacht habe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den \nRahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur \nGewinnung von Steinkohle im Bergwerk X1 für den Zeitraum \n2002 bis 2019 der Beigeladenen vom 7. Juli 2002 \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie vertritt die Auffassung, dass durch die zugelassenen Bergsenkungen die \nSchutzgebietsausweisungen der Landschaftspläne nicht funktionslos würden und im \nÜbrigen die Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen vorlägen.\n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie macht geltend, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren keine \nEinwendungen erhoben habe, die sich auf eine Beeinträchtigung seiner \nPlanungshoheit bezögen.\n\n18\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nAkten 3 L 3787 + 3788/02 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juli 2002 verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDem Kläger steht kein Abwehranspruch gegen das planfestgestellte \nAbbauvorhaben der Beigeladenen zu. Er ist mit allen Einwendungen, die er gegen \ndie Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführt, gemäß § 73 Abs. 4 \nSatz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der \nEinwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen \nprivatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Nach Satz 4 der \nRegelung gilt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens auch dessen Verlängerung als \nVerzögerung in diesem Sinne. So liegt der Fall hier.\n\n23\n\nDer Kläger erhebt mit der Klage Einwendungen, die er aus einer Verletzung \nseines Rechts auf Selbstverwaltung herleitet. Zur Selbstverwaltung gehört die \nPlanungshoheit, die für Kreise bezogen auf ihr jeweiliges Gebiet die entsprechende \nBefugnis im Rahmen der Landschaftsplanung umfasst.\n\n24\n\nVgl. Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 20/95 u.a. -, \nOVGE 46, 295 (303)\n\n25\n\nEr macht geltend, dass die Auswirkungen der im angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss zugelassenen Bergsenkungen die in seinen \nLandschaftsplänen festgesetzten Natur- und Landschaftsschutzgebiete völlig \nveränderten und daher die weitere Aufrechterhaltung der Schutzgebietsausweisung \nnicht mehr vertretbar sei.\n\n26\n\nDiese Einwendungen hat der Kläger nicht fristgerecht erhoben. Sie konnten \ngemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bis vier Wochen nach Ablauf der \nAuslegungsfrist - hier bis zum 16. Januar 2001 - schriftlich oder zur Niederschrift bei \nder Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde erhoben werden.\n\n27\n\nDiese Frist hatte der Kläger zu beachten, da eine planbetroffene \nGebietskörperschaft, die in einem Planfeststellungsverfahren von der \nAnhörungsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG NRW zur Stellungnahme aufgefordert \nwurde, im Rahmen der allen Betroffenen obliegenden Mitwirkungslast gehalten ist, \netwaige Einwendungen gegen den Plan innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG NRW selbst dann zu erheben, wenn sie - wie hier der Kläger - (auch) eine \nStellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung abgibt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, \n895\n\n29\n\nMit dem Schreiben vom 20. Dezember 2000, welches innerhalb der noch \nlaufenden Einwendungsfrist bei der Planfeststellungsbehörde einging, hat der Kläger \nkeine durch die Beklagte zu berücksichtigenden Einwendungen erhoben.\n\n30\n\nEinwendungen sind sachliches auf die Verhinderung oder die Modifizierung des \nbeantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Dazu gehört bei \nEinwendungen von Drittbetroffenen, dass wegen der befürchteten Gefährdung von \nRechtsgütern das Vorliegen eines Genehmigungsabwehranspruchs zum Schutze \neiner grundrechtlich abgesicherten Rechtsstellung geltend gemacht wird. Das bloße \nNein, der nicht näher spezifizierte Protest oder die schlichte Mitteilung, es würden \nEinwendungen erhoben, stellen hingegen kein Vorbringen von Einwendungen \ndar.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 \n(300)\n\n32\n\nDiese Anforderungen an ein sachliches Gegenvorbringen erfüllt der Inhalt des \nSchreibens vom 20. Dezember 2000 nicht. Der Kläger legt dort weder die Existenz \neiner wehrfähigen Rechtsposition, die er dem Vorhaben entgegenhält, dar noch \nbringt er zum Ausdruck, dass der beabsichtigte Abbau von Steinkohle in seinem \nKreisgebiet wegen einer solchen Rechtsposition verhindert oder zumindest \nmodifiziert werden soll. Vielmehr weist er eingangs des Schreibens lediglich darauf \nhin, dass es sich herausgestellt habe, dass Teile der Antragsunterlagen \nunvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand seien. Dieser Hinweis wird im \nAbschnitt „Landschaftsplanung\" dahin gehend erläutert, dass konkrete Aussagen \nzum Landschaftsplan fehlen und daher eine Ergänzung der \nUmweltverträglichkeitsstudie vorgeschlagen werde. Aus dieser auf die \nUnvollständigkeit der vorgelegten Planungsunterlagen abzielenden Rüge lässt sich \nnicht herauslesen, dass der Kläger unter Hinweis auf sein Selbstverwaltungsrecht \nmaterielle Abwehrrechte gegen den Rahmenbetriebsplan vortragen wollte.\n\n33\n\nDer Hinweis des Klägers darauf, dass es für die Landschaftsplanung in der \nKreisverwaltung keine behördliche Zuständigkeit gäbe, weil sie eine Aufgabe des \nKreises im Rahmen seiner Selbstverwaltung sei, führt nicht weiter. Der sich auf die \nRüge der Unvollständigkeit beschränkende Inhalt der Stellungnahme verbietet es, \ndiese erweiternd als materielle Einwendung anzusehen. Es ist nicht im Ansatz zum \nAusdruck gebracht, dass allein wegen der Ergänzungsbedürftigkeit der \nUmweltverträglichkeitsstudie generell der geplante Kohleabbau verhindert oder doch \nzumindest modifiziert werden sollte. Gegen einen schon mit Schreiben vom \n20. Dezember 2000 zum Ausdruck gebrachten Willen, das Vorhaben zu verhindern, \nspricht im Übrigen, dass die nach Auffassung des Klägers fehlenden \nPlanungsunterlagen auch aus seiner Sicht noch nachträglich beigebracht werden \nkonnten, wie sich aus der detaillierten Umschreibung des Untersuchungsauftrags \nherauslesen lässt. In diesem Sinne hat im Übrigen auch die Beklagte den Inhalt des \nSchreibens verstanden und hat - insoweit der Anregung des Klägers folgend - eine \nergänzende Machbarkeitsstudien erarbeiten lassen und der Planfeststellung zu \nGrunde gelegt.\n\n34\n\nSchließlich war der Kläger wegen des Fehlens der Machbarkeitsstudie auch nicht \nan der fristgerechten Erhebung seiner Einwendungen gehindert. Seine erstmals im \ngerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen beruhen nicht auf den dem \nInhalt der Machbarkeitsstudie, sondern auf den durch den Abbau verursachten \nBergsenkungen. Deren Ausmaß lässt sich aus den seinerzeit ausgelegten und dem \nKläger übersandten Antragsunterlagen klar erkennen.\n\n35\n\nDer Kläger macht keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden \nEinwendungen geltend. Die Berücksichtigung seiner im Klageverfahren \nvorgebrachten Einwendungen hätte zudem das gerichtliche Verfahren verlängert, \nweil der Umfang des bergsenkungsbedingten Eingriffs in das dem \nlandschaftsrechtlichen Schutz unterstellte Kreisgebiet des Klägers zwischen den \nBeteiligten streitig ist und daher weitere Ermittlungen erfordert hätte.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Kläger als der unterliegenden Partei auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag \ngestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt \nhat.\n\n37\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n709 Satz 1 ZPO.\n\n38\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-23/3-k-4641-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-23/3-k-4641-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290786","retrieved":"2026-07-09 03:10:34.392039+00:00"}}