{"status":"available","doknr":"OLD290785","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0923.2L3061.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"2 L 3061/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die Stelle eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher \nAufgaben - Koordination der Mittelstufe und konzeptionelle Weiterentwicklung der \nSekundarstufe I innerhalb des Schulprogramms - am I-Gymnasium in P1 \n(Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis eine \nerneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \ngetroffen worden ist. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 09.08.2003 eingegangene Antrag ist in dem aus der Beschlussformel \nersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der weiter gehende Antrag hat \ndemgegenüber keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nSoweit der Antragsteller das Begehren verfolgt, die Stellenbesetzung nicht nur \nbis zu einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung, sondern so lange zu \nunterbinden, bis darüber rechtskräftig entschieden worden ist, hat der Antrag \nallerdings keinen Erfolg. Insoweit fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. \nEine derart weit reichende vorläufige Regelung ist zur Durchsetzung seines in Rede \nstehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht erforderlich. Diesem wird vielmehr \nbereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Wirkungsdauer der \neinstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der Bewerbung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts reicht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.01.2002 - 6 B 1275/01 - und vom \n19.10.2001 - 1 B 581/01 -, NWVBL 2002, 236 = DVBl. 2002, 212 (LS).\n\n6\n\nMit dem letztgenannten Begehren hat der Eilantrag auch in der Sache Erfolg. \nInsoweit besteht zunächst im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht \nhat, die in Streit stehende Stelle alsbald - nach Ablauf der Erprobungszeit gemäß § \n25 Abs. 3 Satz 1 LBG ohne erneute Auswahlentscheidung - mit dem Beigeladenen \nzu besetzen, ein Anordnungsgrund. Denn mit der Beförderung des Beigeladenen \nzum Studiendirektor und dessen Einweisung in die freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO würde das vom Antragsteller geltend gemachte \nRecht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat - im Umfang des Entscheidungssatzes - auch einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der \nDienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, \ninsbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des \nBeförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner \nEntscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. \n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der in einem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten vorliegend als erfüllt \nanzusehen. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu \ngeben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die hier \nherangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen vom 28.03.2003 bzw. 15.05.2003 bilden ausreichende \nEntscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Sie sind aus Anlass des vorliegenden \nBesetzungsverfahrens auf der Grundlage der neuen Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen \nund Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \nvom 02.01.2003, ABl. NRW 2003, 7 - nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien -) erstellt \nworden und somit hinreichend aktuell und aussagekräftig. Antragsteller und \nBeigeladener sind hierbei gleichermaßen mit der zweitbesten Note „Die Leistungen \nübertreffen die Anforderungen\" beurteilt worden. Eine „Binnendifferenzierung\" des \nGesamturteils oder eine „qualitative Ausschärfung\" anhand des übrigen Inhalts der \nBeurteilung hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. \n\n9\n\nSind die Bewerber somit auf Grund der letzten dienstlichen Beurteilung als im \nWesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, wird allerdings für die \nAuswahlentscheidung häufig auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche \nErkenntnismittel zurückzugreifen sein. Denn bei ihnen handelt es sich ebenfalls um \nErkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten \nAufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig \nheranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, \ngleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung kann deswegen mit \nBlick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter zwei \noder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, DokBer. B 2003, 155, und \nvom 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, IÖD 2003, 170.\n\n11\n\nDies gilt jedoch nicht stets. Insbesondere in den Verwaltungen, in denen keine \nRegelbeurteilungen vorgeschrieben sind, dienstliche Beurteilungen also lediglich aus \nbestimmten, zumal häufig vom Beamten - durch Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle, Versetzungantrag, u.ä. - bestimmten Anlässen erstellt werden, \nerweisen sich etwaige ältere Beurteilungen im Rahmen einer konkreten \nAuswahlentscheidung häufig als nicht aussagekräftig, weil es an einer hinreichenden \nVergleichbarkeit fehlt. So verhält es sich auch hier. Nach Nr. 3.1 der neuen \nBeurteilungsrichtlinien und auch nach den Bestimmungen der früheren \nBeurteilungsrichtlinien werden und wurden Lehrer nur aus bestimmten Anlässen \nbeurteilt. Dies hatte hier zur Folge, dass der Antragsteller bislang nie förmlich durch \nden hierfür zuständigen schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung dienstlich \nbeurteilt wurde. Über ihn wurden lediglich während der Probezeit in den Jahren 1975 \nund 1976, vor der Beförderung zum Oberstudienrat im Jahre 1978 und anlässlich \neiner Bewerbung um eine A 15-Stelle im Jahre 1982 durch den damaligen Schulleiter \nLeistungsberichte erstellt. Da der Antragsteller sich in der Folgezeit nicht mehr um \neine Beförderungsstelle bewarb und demgemäß auch nicht mehr beurteilt wurde, \nfehlt es an verlässlichen Erkenntnissen darüber, wie sich sein Leistungsstand in der \nZeit nach 1982 dargestellt hat. Demnach sind die dienstlichen Beurteilungen des \nBeigeladenen, die dieser anlässlich seiner Bewerbungen um A 15-Stellen in den \nJahren 1990 und 1992 erhielt und die mit der damaligen Bestnote „Die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen in besonderem Maße\" schlossen, nicht geeignet, \ndiesem unter dem Gesichtspunkt der Leistungskonstanz einen \nQualifikationsvorsprung zu vermitteln. \n\n12\n\nIst daher ausweislich des Gesamturteils der im Jahre 2003 erstellten dienstlichen \nBeurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation beider Bewerber \nauszugehen, erweist sich die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen \nals rechtsfehlerhaft. Zwar ist der Dienstherr bei gleicher Qualifikation der Bewerber \ngrundsätzlich darin frei, welchen zusätzlichen (sachlichen) Kriterien - den sog. \nHilfskriterien - er im Rahmen seiner Ermessensausübung das größere bzw. \nausschlaggebende Gewicht beimisst. Er ist auch nicht an eine starre, etwa durch die \ngrößere Leistungsnähe bestimmte Rangfolge der Hilfskriterien gebunden. Durch das \nAuswahlkriterium darf allerdings der zwingend zu beachtende Grundsatz der \nBestenauslese nicht in Frage gestellt werden. Zudem muss der Dienstherr bei der \nVerwendung der Hilfskriterien auf eine „einheitliche Linie\" achten, darf von diesen \nalso nicht „nach Belieben\", d.h. ohne erkennbares System, alternativ Gebrauch \nmachen.\n\n13\n\nStändige Rechtsprechung der beschließenden Kammer, vgl. etwa Beschluss \nvom 03.07.1998 - 2 L 5720/97 -, und des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom \n04.08.1994 - 12 B 1559/94 -, vom 04.01.1999 - 6 B 2096/98 -, ZBR 1999, 316, und \nvom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -.\n\n14\n\nDie vom Antragsgegner insoweit getroffene Entscheidung erscheint \nermessensfehlerhaft. Dieser hat ausweislich seines Schreibens vom 14.07.2003 an \nden Personalrat, der Benachrichtigung des Antragstellers über seine \nAuswahlentscheidung vom 04.08.2003 und seiner Schriftsätze im vorliegenden \nEilverfahren die zugunsten des Beigeladenen getroffene Entscheidung \nausschließlich mit dessen Schwerbehinderung begründet. In seinem Schriftsatz vom \n18.09.2003 hat er darüber hinaus klargestellt, dass das bei einer Auswahl zwischen \nnicht behinderten Bewerbern regelmäßig herangezogene Hilfskriterium der längeren \nVerweildauer im derzeitigen statusrechtlichen Amt (sog. Beförderungsdienstalter) bei \neinem Aufeinandertreffen eines schwerbehinderten und eines nicht \nschwerbehinderten Bewerbers keine Berücksichtigung findet, weil nach Abschnitt I \nNr. 12.3 der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (jetzt: \nSozialgesetzbuch IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Kultusministeriums vom 31.05.1989, GABl. NRW S. 300 = \nBASS 01 - 06 Nr. 1) die Schwerbehinderung den sonstigen Hilfskriterien vorgehe. \nDer Antragsgegner hat deshalb unberücksichtigt gelassen, dass der bereits im \nFebruar 1979 zum Oberstudienrat beförderte Antragsteller ein deutlich höheres \nBeförderungsdienstalter aufweist als der Beigeladene, dessen letzte Beförderung \nerst im Februar 1985 erfolgte. Eine derartige absolute Bevorzugung \nSchwerbehinderter ist aber mit dem Leistungsgrundsatz und der Fürsorgepflicht nicht \nzu vereinbaren. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die \nSchwerbehinderteneigenschaft in Konkurrenz zu anderen beachtenswerten \nHilfskriterien als ein zulässiges Zusatzkriterium herangezogen wird, es ist aber nicht \ngerechtfertigt, eine starre Reihenfolge der Hilfskriterien dergestalt aufzustellen, dass \nsich die Schwerbehinderteneigenschaft stets durchsetzt.\n\n15\n\nStändige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 23.02.1990 -\n 6 B 3586/89 -, 08.08.1990 - 6 B 872/90 -, 21.09.1994 - 12 B 1760/94 -, DVBl. \n1995, 207, und 07.03.2003 - 6 B 163/03 -. \n\n16\n\nIn seinem Beschluss vom 07.03.2003 (a.a.O.) führt das OVG NRW zum \nVerhältnis der Hilfskriterien Schwerbehinderung und Beförderungsdienstalter u.a. \nFolgendes aus:\n\n17\n\nDas Beförderungsdienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu \nvereinbarenden Hilfskriterien. Damit wird die bei einem höheren Dienstalter \ntypischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im \nBeförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. (...) Es \nverbleibt (...) jedenfalls der Ordnungsfaktor bei sonst kaum mit objektiven \nMaßstäben zu bewältigenden Beförderungsentscheidungen, wenn die Behörde, \nwie es hier der Fall ist, das Beförderungsdienstalter in ständiger Praxis als erstes \nHilfskriterium (abgesehen von den Fällen, in denen die Frauenförderung, § 25 \nAbs. 6 Satz 2 LBG NRW, zu beachten ist) anwendet. (...)\n\n18\n\nDer für das Hilfskriterium der Frauenförderung geltende Prüfungsrahmen ist \n(...) auf das Hilfskriterium der Schwerbehinderung nicht zu übertragen. Dieses ist \nzwar, obwohl es soziale Belange ohne Qualifikationsbezug betrifft, noch mit dem \nLeistungsgrundsatz vereinbar.(...) Ihm kommt jedoch eine gesetzlich \nherausgehobene Bedeutung wie dem Hilfskriterium der Frauenförderung nicht \nzu.(...)\n\n19\n\nEtwas anderes lässt sich (...) auch nicht aus § 128 Abs. 1 SGB IX entnehmen. \nNach dieser Vorschrift sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die \nBesetzung der Beamtenstellen unbeschadet der Geltung des Teils 2 auch für \nschwerbehinderte Beamte und Beamtinnen so zu gestalten, dass die Einstellung \nund Beschäftigung schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und \nBeamtinnen erreicht wird. Danach ist die Einstellung und Beschäftigung \nSchwerbehinderter zu fördern. Der Anspruch darauf schließt jedoch nicht eine \nBevorzugung bei Beförderungen ein. Allerdings bestimmt Nr. 12.3 der Richtlinien \nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1994, MBl. NRW. S. 1522, dass \nbei Beförderungen und bei der Übertragung höherwertiger Aufgaben - \nvorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen - bei sonst gleichen \nVoraussetzungen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) \nSchwerbehinderten der Vorzug zu geben ist. Falls dies im Sinne einer zwingenden \nBerücksichtigung des Hilfskriteriums „Schwerbehinderung\" zu verstehen sein \nsollte, wären diese Richtlinien jedoch durch das Gesetz nicht gedeckt und würden \nauch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen.\n\n20\n\nErgänzend hierzu ist im Beschluss des OVG NRW vom 21.09.1994 (a.a.O.), \nauch im Hinblick auf die inhaltsgleichen Bestimmungen des Runderlasses des \nKultusministeriums vom 31.05.1989 (a.a.O.), u.a. ausgeführt:\n\n21\n\nWie aus (...) Verfahren aus dem Bereich des Kultusministeriums zu ersehen \nist, wendet der Antragsgegner jedenfalls im Bereich des Kultusministeriums die \nRichtlinien auch nicht so ausschließlich an, wie ihr Wortlaut vermuten lässt. Ob im \nBereich der Justizministeriums die Richtlinie durchgängig derart strikt angewendet \nwird, braucht der Senat nicht zu prüfen, weil er eine solche Handhabung auch bei \nnicht nur summarischer Prüfung jedenfalls für rechtswidrig und daher unbeachtlich \nhält. § 14 Abs 2 SchwG verlangt eine derartige Bevorzugung von \nSchwerbehinderten nicht. (...) Das Schwerbehindertengesetz soll in erster Linie \ndie Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern aus der Schwerbehinderung \nerwachsen. Wie die übrigen in § 14 SchwG normierten Pflichten des Arbeitgebers \nist auch der Anspruch des Schwerbehinderten auf Förderung des beruflichen \nFortkommens in diesem Zusammenhang zu sehen. Die Regelung in Abschnitt I \nNr. 12 Abs. 3 der Richtlinien, so sie denn als unbedingte Bevorzugung des \nHilfskriteriums „Schwerbehinderung\" gemeint sein sollte, ist daher vom Gesetz \nnicht geboten; sie verstieße nach Auffassung des Senats gegen die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn. (...) Der Senat hält es mit der Fürsorgepflicht für \nnicht vereinbar, wenn Beamte nur aufgrund ihrer Schwerbehinderung, deren \nFolgen es lediglich auszugleichen gilt, allen anderen Bewerbern unabhängig von \nsonstigen Hilfskriterien vorgezogen werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, \ndass Hilfskriterien wie Leistungsentwicklung und Dienstalter (wegen der \nerworbenen Berufserfahrung) sogar noch einen gewissen Leistungs- und \nEignungsbezug haben. Der nicht schwerbehinderte Beamte hat bei der Praxis des \nAntragsgegners sehr viel geringere Beförderungschancen als der \nschwerbehinderte Beamte. (...) \n\n22\n\nDas beschließende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. \n\n23\n\nDer Antragsgegner hat diese rechtlichen Maßstäbe bei der unter dem 04.08.2003 \ngetroffenen Auswahlentscheidung nicht hinreichend beachtet, indem er dem \nHilfskriterium der Schwerbehinderung - zudem abweichend von der im Beschluss \nvom 21.09.1994 (a.a.O.) dargestellten flexiblen Praxis im Bereich des \nKultusministeriums - den absoluten Vorrang eingeräumt hat. Er wird daher bei seiner \nerneuten Befassung mit den Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen \neine Abwägung zwischen den widerstreitenden Hilfskriterien des höheren \nBeförderungsdienstalters (und möglicherweise des höheren allgemeinen \nDienstalters) auf der einen und der Schwerbehinderung auf der anderen Seite \nvorzunehmen haben.\n\n24\n\nIm Übrigen hält es das Gericht nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsgegner \nsich bereits auf der Leistungsebene - also vor der Befassung mit den genannten \nHilfskriterien - über das von ihm in einschlägigen Fällen berücksichtigte Kriterium der \n„qualitativen Ausschärfung\" für den Antragsteller entscheiden könnte. Bestimmte \nFormulierungen der dienstlichen Beurteilungen bei der Bewertung der „Leitungs- und \nKoordinationstätigkeiten\" könnten darauf hindeuten, dass sich der Antragsteller - \nwohl auch wegen seiner einschlägigen Erfahrungen als Mittelstufenkoordinator seit \nApril 2002 - für die mit der Funktionsstelle verbundenen Aufgaben als (noch) besser \nqualifiziert erwiesen hat als der Beigeladene. Auch diese wertende Entscheidung \nobliegt aber dem Antragsgegner.\n\n25\n\nDem Antrag ist auch nicht etwa deshalb der Erfolg zu versagen, weil sich mit \nOberstudienrätin N eine weitere Beamtin beworben hatte, welche ebenfalls mit der \nNote „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen\" aktuell beurteilt worden ist und \ndie möglicherweise im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Frauenförderung dem \nAntragsteller vorgezogen werden könnte. Das gilt bereits deshalb, weil diese \nBewerberin nach Mitteilung des Antragsgegners wegen des Erfolgs einer anderen \nBewerbung zwischenzeitlich aus dem vorliegenden Auswahlverfahren faktisch \nausgeschieden ist. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der \nAntrag nicht erfolgreich war, sieht das Gericht hierin nur ein geringfügiges \nUnterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten \nKosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO); aus diesem Grunde und weil ein Abweisungsantrag im Wesentlichen auch \nnicht zu einem Erfolg geführt hätte, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass er \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selber trägt.\n\n27\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-23/2-l-3061-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-23/2-l-3061-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290785","retrieved":"2026-07-09 03:10:34.300370+00:00"}}