{"status":"available","doknr":"OLD290784","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0923.2L2489.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"2 L 2489/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die Planstelle der Besoldungsgruppe B 7 für den Leiter der Abteilung A im \nJustizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bevor nicht der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. Juli 2003 gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz\nentsprechende Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur\nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines\nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden\nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines\nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für\ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere\nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft.\nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von\nmehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der\nBestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\nKonkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25\nAbs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im\nÜbrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn\ngestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1\nVwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer\nBeförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren\nVergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu\nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien\nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers möglich\nerscheint. \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n7\n\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich,\ndass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des\nBeigeladenen rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des\nAntragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. \n\n8\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass im\nFalle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungsdienstposten die Auswahl nach\ndem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, in § 25 Abs. 6 Satz 1 in\nVerbindung mit § 7 Abs. 1 LBG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der\nBestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird.\nDie Auswahlentscheidung ist mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher\nLeistung zu treffen,\n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nBeschlüsse vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, 21. März 2002 - 1 B 100/02 -,\n4. September 2001 - 1 B 205/01 -, ferner Beschlüsse vom 5. September 2000\n- 12 B 1132/00 - und vom 22. Juni 1998 - 12 B 698/98 - (DRiZ 1998, 426).\n\n10\n\nDies schließt ein, dass die Auswahlentscheidung - verfahrensrechtlich richtig -\nmaßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in\nWahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte\nQualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in\nBeachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 (a.a.O.) und vom 16. April 2002\n- 1 B 1469/01 -.\n\n12\n\nDas hier zur Überprüfung anstehende Auswahlverfahren wird diesen\nAnforderungen nicht gerecht. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass bei\nAufstellung des in der Ausschreibung niedergelegten Anforderungsprofils dem\nLeistungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen wurde.\n\n13\n\nHat der Dienstherr - wie hier - anlässlich einer Stellenausschreibung ein\nAnforderungsprofil eines Beförderungsdienstpostens festgelegt, ist dieses für ihn\nwährend des laufenden Auswahlverfahrens verbindlich und als Erstes im Rahmen\nder Auswahlentscheidung zu prüfen. Erst wenn mehrere Bewerber allen\nAnforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche\nBeurteilung ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 ff.;\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 (a.a.O.) m.w.N.\n\n15\n\nBei Erstellung eines Anforderungsprofils, also bei der inhaltlichen Ausgestaltung\nder Aufgabenbereiche, die auf einem bestimmten Beförderungsdienstposten zu\nerfüllen sind, steht dem Dienstherrn zwar ein weites organisatorisches Ermessen\nzu,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 -\n(DÖD 2000, 241).\n\n17\n\nDieses findet jedoch seine Grenzen im Leistungsprinzip, das durch die mittels\neines Anforderungsprofils erfolgende Vorauswahl nicht in Frage gestellt werden\ndarf,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 WB 27/00 - (ZBR 2001, 31);\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 S 457/02 -\n(IÖD 2002, 159); OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2000 - 12 B 1959/99 -\n(DÖD 2001, 127).\n\n19\n\nDie Auswahl muss vielmehr in nachvollziehbarer Weise auf der Bewertung der\ndurch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale beruhen. Dabei\nmüssen diese Merkmale zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens in\nfür die Gerichte nachvollziehbarer Weise in Beziehung gesetzt werden. Das\nLeistungs- und Befähigungsprofil einzelner Bewerber ist dabei grundsätzlich unter\nmaßgeblicher Einbeziehung hierzu vorliegender Aussagen in zeitnahen dienstlichen\nBeurteilungen zu bestimmen. Erst dieser Vergleich des Anforderungsprofils mit der\nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber ermöglicht die Prognose,\ndass der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung\nanfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht wird und damit auch\nfür ein höherwertiges Statusamt geeignet erscheint,\n\n20\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2002, a.a.O.;\nOVG NRW, Beschluss vom 13. April 2000, a.a.O.\n\n21\n\nVorliegend hat der Antragsgegner das Anforderungsprofil in der\nStellenausschreibung unter anderem wie folgt beschrieben:\n\n22\n\nDie Leiterin oder der Leiter der Abteilung A\n\n23\n\nbesitzt die Befähigung zum Richteramt,\n\n24\n\nverfügt über Erfahrungen in herausgehobener Position der\nGerichtsverwaltung (Präsidialrichter/in, Leitung eines Gerichts oder deren\nVertretung) oder des staatsanwaltliches Dienstes (Abteilungsleitung,\nBehördenleitung oder deren Vertretung), jeweils möglichst auf verschiedenen\nEbenen,\n\n25\n\nhat möglichst Erfahrungen auf der Leitungsebene des Justizministeriums\n(Referatsleitung, Gruppenleitung, ständige Vertretung einer\nAbteilungsleitung),\n\n26\n\n...\n\n27\n\nDamit hat der Dienstherr ?Erfahrungen in herausgehobener Position in der\nGerichtsverwaltung ... oder des staatsanwaltlichen Dienstes ...\" zur zwingenden\nVoraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung gemacht, wobei diese Erfahrungen\n?möglichst\", also nicht notwendigerweise, ?auf verschiedenen Ebenen\" gesammelt\nsein sollten. Zugleich hat er ?Erfahrungen auf der Leitungsebene des\nJustizministeriums\" durch den Zusatz der Einschränkung ?möglichst\" als\nwünschenswert, nicht aber als zwingend vorgesehen.\n\n28\n\nDas Gericht folgt bei dieser Auslegung des Anforderungsprofils nicht den\nAusführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. September 2003. Angesichts\ndes eindeutigen Wortlauts des Ausschreibungstextes bleibt für das dort vertretene\nVerständnis, auch die Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung seien insgesamt\nlediglich wünschenswert, kein Raum. Hätte der Dienstherr diesen Punkt nicht als\nzwingend einstufen wollen, hätte er den Zusatz ?möglichst\" weiter vorne platziert\n(?verfügt möglichst über Erfahrungen in herausgehobener Position der\nGerichtsverwaltung ... oder des staatsanwaltliches Dienstes ..., jeweils auf\nverschiedenen Ebenen\"). \n\n29\n\nDie Festlegung des so verstandenen Anforderungsprofils erscheint mit dem\nLeistungsgrundsatz nicht vereinbar, weil es dem Merkmal ?Erfahrung in der\nGerichtsverwaltung\" ein höheres Gewicht beimisst als dem der ?Erfahrung im\nMinisterium\". \n\n30\n\nZwar ist die Auffassung des Antragsgegners, Erfahrungen in herausgehobener\nPosition der Gerichtsverwaltung stünden in Bezug zu der zu besetzenden Stelle und\nseien daher in sachgerechter Weise in die Ausschreibung eingeflossen, nicht\ngrundsätzlich zu beanstanden. Es erscheint nachvollziehbar, dass - wie im\nSchriftsatz vom 9. September 2003 dargelegt - im Personalwesen ein\nVertrauensverhältnis zu den nachgeordneten Behördenleitern von Bedeutung ist und\nin besonderer Weise durch die Verwurzelung des Bewerbers in diesem Bereich\nbegründet werden kann. Auch steht außer Frage, dass eine Tätigkeit in\nherausgehobener Position der Gerichtsverwaltung praktische Erfahrung im Bereich\nPersonalwesen vermittelt.\n\n31\n\nGleichwohl handelt es sich hierbei um ein Merkmal, das im Hinblick auf die in\nRede stehende Stelle als nicht so bedeutsam erscheint wie andere Kriterien. So\nkann etwa praktische Erfahrung im Personalwesen auch - evtl. sogar besser -\njemand erwerben, der im Ministerium in entsprechender Funktion an\nhervorgehobener Stelle tätig war. Auch ein Vertrauensverhältnis zu den\nnachgeordneten Behördenleitern kann nicht nur durch eine Tätigkeit des Bewerbers\nin der Gerichtsverwaltung zu Stande kommen. Sofern der Bewerber in einer früheren\nFunktion in Kontakt zu Gerichtspräsidenten und/oder Dezernenten gestanden und\nhierbei die im Personalbereich notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit\nstattgefunden hat, ist die dem Antragsgegner wichtige Voraussetzung eines\nVertrauensverhältnisses auch dann erreichbar, wenn der Bewerber seine Wurzeln\nnicht in der Gerichtsbarkeit hat. Dies belegt der Umstand, dass die letzten vier\nPersonalabteilungsleiter im Justizministerium zuvor weder Behördenleiter noch\nVertreter eines Behördenleiters waren noch als Personaldezernenten in der\nGerichtsverwaltung tätig waren.\n\n32\n\nDemgegenüber erscheint die in der Ausschreibung durch den Zusatz ?möglichst\"\nabgewertete ?Erfahrung auf der Leitungsebene des Justizministeriums\" für die\nPrognose, ob ein Bewerber den Anforderungen der zu besetzenden Stelle gerecht\nwird, als besonders gewichtig. Für die Auswahlentscheidung ist es vorrangig\nbedeutsam, ob der Bewerber in der Lage sein wird, gerade die ihm obliegenden\nAufgaben des Abteilungsleiters A im Ministerium zur Zufriedenheit seines\nDienstherrn zu bewältigen. Dies ist in erster Linie durch eine frühere Tätigkeit auf der\nLeitungsebene des Justizministeriums nachweisbar. Hat jemand in diesem Bereich\n- womöglich in der Abteilung, deren Leitung zu besetzen ist - bereits einen\nLeistungsnachweis erbracht, lassen sich hieraus regelmäßig fundiertere\nRückschlüsse auf seine künftige Tätigkeit an der Spitze der Abteilung A ziehen als\ndurch den Umstand, dass er über Erfahrungen in herausgehobener Position der\nGerichtsverwaltung verfügt. \n\n33\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt durch die Ausschreibungen anderer\nAbteilungsleiterstellen im Justizministerium. Bei der Ausschreibung für die Abteilung\nIV (Strafvollzug) vom 9. März 2001 wurden die Erfahrungen auf der Leitungsebene\neiner obersten Landesbehörde an die erste Stelle des Anforderungsprofils gesetzt,\nwobei Erfahrungen bei einer nachgeordneten Behörde als gleichrangig angesehen\nwurden, ohne sie allerdings - wie im vorliegenden Fall - stärker zu gewichten als die\nTätigkeit im Ministerium. Bei der Besetzung der Leitung der Abteilung I (Haushalt,\nInformationstechnik, Liegenschaften und Organisation) enthielt die Ausschreibung\nvom 20. Juli 2001 an erster Stelle das Merkmal ?möglichst Erfahrungen auf der\nLeitungsebene einer obersten Landesbehörde\", während lediglich in abgeschwächter\nForm an zweiter Stelle darauf hingewiesen wurde, dass Erfahrungen in der\nGerichtsverwaltung ... von Vorteil seien. Das Anforderungsprofil der Ausschreibung\nvom 3. August 2001 für die Stelle des Leiters der Abteilung II (Öffentliches Recht und\nPrivatrecht) sah im Bereich Erfahrungen allein solche in ministerieller Arbeit vor. Vor\nAllem stellte die Ausschreibung für die Leitung der Abteilung III (Strafrechtspflege)\nvom 26. Juni 2002, einer Funktion, die auch nach Darstellung des Antragsgegners\neine gewisse Parallele zur Abteilungsleitung Z aufweist, ?Erfahrungen auf der\nLeitungsebene einer obersten Landesbehörde\" an die erste Stelle und ?Erfahrungen\nin gehobener Position staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit\" an die dritte Stelle. Dabei ist\nein Rangverhältnis, das der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit ein höheres Gewicht\nzukommen lässt als der ministeriellen, nicht erkennbar. Alle Ausschreibungen haben\nmithin gemein, dass sie Erfahrungen in einem Ministerium entweder an die erste\nStelle gesetzt haben oder zumindest gleichrangig mit Erfahrungen in\nnachgeordneten Behörden behandeln. Dem entspricht die hier maßgebliche\nAusschreibung nicht, da sie Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung als zwingend und\nsolche im Justizministerium nur als wünschenswert einstuft.\n\n34\n\nDeutlich wird die fehlende Vereinbarkeit der Ausschreibung mit dem\nLeistungsgrundsatz auch durch das Argument des Antragstellers, ein früherer\nPräsidialrichter bei einem kleinen Landgericht, der noch nie im Justizministerium oder\nin einer anderen obersten Landesbehörde tätig gewesen sei, erfülle die zwingenden\nMerkmale des Anforderungsprofils, während er - der Antragsteller -, der mehr als fünf\nJahre in der Abteilung A als Personalgruppenleiter und ständiger Vertreter des\nAbteilungsleiters tätig gewesen sei, dem Anforderungsprofil mangels Erfahrungen in\nder Gerichtsverwaltung nicht entspreche. \n\n35\n\nInsgesamt handelt es sich somit bei den ?Erfahrungen in herausgehobener\nPosition der Gerichtsverwaltung\" um ein zwar nicht sachfremdes, aber doch in seiner\nBedeutung fehlgewichtetes Merkmal des Anforderungsprofils. Insbesondere\nerscheint es gerade auch bei Beachtung der in der ?Aufgabenbeschreibung\" der\nAusschreibung aufgeführten Arbeitsschwerpunkte unter Berücksichtigung des\nLeistungsprinzips nicht nachvollziehbar, dass diesem Kriterium ein höheres Gewicht\nbeigemessen wird als der Erfahrung auf der Leitungsebene des\nJustizministeriums.\n\n36\n\nIst nach alledem bereits die Stellenausschreibung fehlerhaft, erscheint im Falle\nder fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des\nAntragstellers möglich. \n\n37\n\nDa eine Änderung des Anforderungsprofils während des laufenden\nAuswahlverfahrens nicht in Betracht kommt,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 - (BVerwGE 115, 58);\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -,\n\n39\n\nist der Antragsgegner gehalten, ein neues Auswahlverfahren durchzuführen, bei\ndem die Merkmale des Anforderungsprofils in einer dem Leistungsgrundsatz\nentsprechenden Weise neu bestimmt werden. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass\nes zu einem anderen Bewerberkreis kommen wird, in dem sich der Antragsteller\nauch gegenüber dem Beigeladenen durchsetzt, der offenbar nicht über Erfahrungen\nauf der Leitungsebene des Justizministeriums verfügt.\n\n40\n\nAußerdem wirkt sich ein geändertes Anforderungsprofil grundsätzlich auf die der\nAuswahlentscheidung zu Grunde zu legenden Anlassbeurteilungen aus, die eine\nEignungsaussage im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle zu\ntreffen haben. Auch insoweit kann eine erfolgreiche Bewerbung des in den\nvorangegangenen Beurteilungen stets mit dem Spitzenprädikat beurteilten\nAntragstellers nicht ausgeschlossen werden.\n\n41\n\nFührt nach dem Vorstehenden bereits die fehlerhafte Ausschreibung zu einem\nsich auf das gesamte Auswahlverfahren niederschlagenden Mangel, kommt es auf\neinen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen nicht mehr an. Die vom Antragsteller\ngegen seine Personal- und Befähigungsnachweisung vom 6. Juni 2003 benannten\nArgumente bedurften daher keiner weiteren Erörterung.\n\n42\n\nDer Antragsteller hat neben dem Anordnungsanspruch auch einen\nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat die Absicht, die in\nStreit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dessen\nErnennung zum Ministerialdirigenten und Einweisung in die freie Planstelle der\nBesoldungsgruppe B 7 würden das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf\ndiese Stelle endgültig vereiteln. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dem\nBeigeladenen konnten Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt\nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aus diesem Grunde und weil ein Abweisungsantrag auch\nnicht zu einem Erfolg geführt hätte, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass er\netwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n44\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20\nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-23/2-l-2489-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-23/2-l-2489-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290784","retrieved":"2026-07-09 03:10:34.201197+00:00"}}