{"status":"available","doknr":"OLD290829","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0919.26K1348.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-19","aktenzeichen":"26 K 1348/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n12. Februar 2003 zu Nr. 2. , soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei \nangedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 4 Ausländergesetz hinsichtlich des Herkunftslandes \nTürkei vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 20. März 1969 in Pertek bei Tunceli (Provinz Tunceli) geborene Kläger ist \ntürkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen \nAngaben am 16. September 1988 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. \n\n3\n\nAm 20. Oktober 1988 beantragte er erstmals die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 31. August 1989 das Asylbegehren des \nKlägers ab. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen und gegen die \nOrdnungsverfügung des Oberstadtdirektors E1 vom 18. September 1989 erhobene \nKlage im Verfahren 10 K 12482/89 mit Urteil vom 13. Mai 1991 ab.\n\n4\n\nUnter dem 13. Mai 1993 beantragte der Kläger erneut, ihm Asyl zu gewähren. \nZur Begründung gab er an, am 28. August 1991 in die Türkei zurückgekehrt und am \n13. April 1993 wieder in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet zu sein. Das \nBundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Juni 1993 die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab. Mit Urteil vom 13. Dezember 1993 wies das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf die hiergegen erhobene Klage als unzulässig ab (10 K 6992/93.A).\n\n5\n\nUnter dem 31. Januar 1996 beantragte er hier erneut die Anerkennung als \nAsylberechtigter und trug zur Begründung vor: Er sei im September 1993 in die \nTürkei zurückgekehrt und am 10. Januar 1996 auf dem Luftweg wieder in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit \nBescheid vom 25. April 1996 ab. Der Kläger erhob Klage und beantragte die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nachdem das Gericht im Eilverfahren \n25 L 1691/96.A die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5329/96.A mit Beschluss \nvom 3. September 1996 angeordnet hatte, hob das Bundesamt den Bescheid vom \n25. April 1996 auf. Das Klageverfahren wurde nach beidseitiger \nErledigungserklärung der Hauptsache mit Beschluss vom 2. Oktober 1996 \nbeendet.\n\n6\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. November 1996 begründete der \nKläger seinen Folgeantrag wie folgt: Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Oktober \noder November 1993 sei er am Flughafen festgenommen und für 43 Tage fest \ngehalten worden. Von 1994 bis 1995 sei er für die MLKP aktiv gewesen, indem er \nPlakate geklebt, Flugblätter verteilt und die Öffentlichkeit informiert habe. Am \n1. Mai 1994 sei er gemeinsam mit Parteifreunden in Istanbul verhaftet und 13 Tage \nlang fest gehalten worden. An dem Aufstand in Gasiosmanpasa im März 1995 habe \ner aktiv teilgenommen, seine Teilnahme sei von der türkischen Polizei gefilmt \nworden. Das habe er später von Genossen aus dem Gefängnis erfahren, die ihm \nmitteilen ließen, dass die Polizei seine - der Klägers - Identität festgestellt habe. In \nDeutschland habe er an dem Hungerstreik in L, einer Solidaritätsaktion mit den \ntürkischen Gefangenen, sowie an weiteren Veranstaltungen teilgenommen. Er sei im \nVorstand des „Immigranten Arbeiter und Jugend Kulturverein E1 e. V.\".\n\n7\n\nMit Bescheid vom 21. November 1996 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, \nforderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei \nan.\n\n8\n\nZu seiner vor dem VG Düsseldorf am 30. November 1996 zum Aktenzeichen \n12 (26) K 12341/96.A gegen das Bundesamt erhobenen Klage legte der Kläger eine \nPsychologische Stellungnahme vom 2. Mai 1999 des Psychosozialem Zentrum für \nFlüchtlinge E vor, wonach der Verdacht auf eine „Posttraumatische \nBelastungsstörung\" beim Kläger bestehe. U. a. gegen den Kläger wurde durch die \nStaatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle Moers - ein Ermittlungsverfahren - \n5 Js 196/96 - wegen Geiselnahme eingeleitet. Der Kläger ist hinreichend verdächtig, \nam 21. Februar 1996 gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten in N1 einen türkischen \nStaatsangehörigen entführt zu haben. Das entführte Opfer F, der später im \nJahre 1998 in der Türkei festgenommen wurde, ist der türkischen politischen \nOrganisation KP-IÖ (Kommunistische Partei - Aufbauorganisation) zuzuordnen und \ndie Täter der türkischen politischen Organisation MLKP (Marxistisch-leninistische \nkommunistische Partei). Die KP-IÖ hatte sich im Herbst 1995 von der MLKP \nabgespalten. Die Parteien stehen sich feindlich gegenüber. Die Anklage gegen den \nKläger erfolgte wegen Freiheitsberaubung vor dem Amtsgericht Moers \n- 18 Ds 5 Js 196/96 (71/01) - . Das Verfahren gegen den Kläger wurde Anfang 2003 \nnach § 153 a StPO eingestellt. \n\n9\n\nDie Klage des Klägers wurde durch Urteil vom 13. Februar 2001 abgewiesen. In \ndem vor dem OVG NRW anhängigen Zulassungsverfahren trug der Kläger vor, dass \ner am 17. August 2002 zum 1. Vorsitzenden des Vereins „Immigranten-, Arbeiter- \nund Jugendkulturverein e. V.\" in E1 gewählt und am 27. August 2002 in das \nVereinsregister eingetragen worden sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung \nwurde durch Beschluss des OVG NRW vom 13. Dezember 2002 - 15 A 1107/01.A - \nabgelehnt.\n\n10\n\nMit einem am 3. Februar 2003 beim Bundesamt eingegangenen Antrag des \nKlägers vom 27. Januar 2003 begehrte der Kläger erneut seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Verein, dessen \nVorsitzender er sei, gelte nach den Erkenntnissen des Staatsschutzes als Ortsverein \nder MLKP. Über die Mitgliederversammlung und seine Wahl zum Vorsitzenden sei in \nder Tageszeitung „Milliyet\" vom 16. Juli 2002 sowie in der Regionalzeitung „HABER\" \nvom August/September 2002 ausführlich berichtet worden. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des \nBescheides vom 21. November 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG \nab.\n\n12\n\nGegen diesen ihm am 19. Februar 2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am \n25. Februar 2003 Klage erhoben. Diese begründet er mit einem am \n15. September 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt: In der Januar-\n/Februarausgabe 2003 der Zeitschrift „Teori de dogrultu\" (Theoretische Ausrichtung) \nsei ein Artikel mit der Überschrift „Die revolutionäre Gewalt der Selbstkritik\" \nerschienen. Die Verantwortung gegenüber den türkischen Strafverfolgungsbehörden \nhabe er - der Kläger - durch Erklärung vom 30. Januar 2003, notariell beglaubigt am \n4. September 2003, übernommen. In der Verhandlung vor dem \nStaatssicherheitsgericht Istanbul am 22. Mai 2003 habe der Herausgeber und \nRedaktionsleiter der Zeitschrift D als Angeklagter zu seiner Entlastung den Kläger als \nVerfasser angegeben. Die Unterlagen zu diesem Verfahren habe der Kläger Mitte \nJuli 2003 per Post aus der Türkei erhalten.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2003 hat der Kläger seine \nKlage insoweit zurückgenommen, als er die Verpflichtung der Beklagten begehrt \nhatte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen. Die Beklagte hat sich \nhiermit durch allgemeine Erklärung gegenüber dem erkennenden Gericht \neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. Februar 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass in \nseiner Person die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 \nAusländergesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nMit Stellungnahme des Polizeipräsidiums E1 vom 17. September 2003 wird \nausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um einen Aktivisten der MLKP handelt und \nder Verein „Immigranten-, Arbeiter- und Jugendkulturverein e.V.\" der türkischen \nOrganisation MLKP zuzuordnen sei und diese aktiv unterstütze.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit \nder Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Gerichtsakten 26 K 12341/96.A sowie die vom Bundesamt \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und die vom F1kreis vorgelegten Ausländerakten \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom \n19. September 2003 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n23\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. \n\n24\n\nDer angegriffene Bescheid ist, soweit er nach der Klagerücknahme noch \nGegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 \nAuslG hinsichtlich des Herkunftslandes Türkei.\n\n26\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, \ndass die Abschiebung unzulässig ist, wobei die allgemeine Gefahr, dass einem \nAusländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen könnte, \nund, soweit sich aus § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht etwas anderes ergibt, die konkrete \nGefahr einer nach der Rechtsordnung des anderen Staates gesetzmäßigen \nBestrafung der Abschiebung nicht entgegenstehen; § 53 Abs. 5 AuslG. § 53 Abs. 4 \nAuslG enthält allerdings keine eigenständige Regelung von \nAbschiebungshindernissen, sondern nimmt nur auf die Europäische Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug, die mit \nZustimmungsgesetz vom 7. August 1952 in innerstaatliches Recht transformiert \nwurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt. Insoweit hat § 53 \nAbs. 4 AuslG materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung.\n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nBVerwGE 99, 331 (332 f.).\n\n28\n\nZu den hiernach von der Beklagten über § 53 Abs. 4 AuslG zu beachtenden \nAbschiebungshindernissen gehört auch die Regelung des Art. 3 EMRK, wonach \nniemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung unterworfen werden darf. Eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn absichtlich schwere psychische oder \nphysische Leiden verursacht werden, welche in der spezifischen Situation \nungerechtfertigt sind.\n\n29\n\nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53 Rdn. 184.\n\n30\n\nDies ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene im Rahmen von Polizeihaft \nerhebliche körperliche Übergriffe zu erleiden hat.\n\n31\n\nDie Gefahr einer derartigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besteht nicht \nerst dann, wenn \"ein eindeutiger Beweis\" für eine zu erwartende Misshandlung des \nBetroffenen vorhanden ist. Andererseits genügt aber auch nicht allein die \nFeststellung, in dem Zielstaat der Abschiebung herrschten rechtsstaatswidrige oder \nganz allgemein nachteilige politische oder wirtschaftliche Verhältnisse. Vielmehr \nmuss es begründete Anhaltspunkte dafür geben, dass der betroffene Mensch im \nZielstaat einem \"echten\", \"tatsächlichen\" bzw. \"bedeutsamen Risiko\" von Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen \nist.\n\n32\n\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 7. Juli 1989 \n- Nr. 1/1989/161/217 -, NJW 1990, 2183 (2184 f.); ihm folgend \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 3. Juli 1996 - A 13 \nS 578/96 - und vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96 -.\n\n33\n\nInsoweit müssen stichhaltige, wesentliche Gründe vorgebracht werden, um \nglaubhaft zu machen, dass eine \"reale Gefahr\" bzw. ein \"ernsthaftes Risiko\" für eine \nArt. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt.\n\n34\n\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20. März 1991 \n- Nr. 46/1990/237/ 307 -, NJW 1991, 3079 (3080); Urteil vom 30. Oktober 1991 \n- 45/1990/236/302-306 -, NVwZ 1992, 869 (870); dem folgend \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 3. Juli 1996 - \nA 13 S 578/96 - und vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96 -.\n\n35\n\nDiese Anforderungen entsprechen dem asylrechtlichen Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit.\n\n36\n\nSchleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n13. November 1996 \n- 1 L 219/96 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96.\n\n37\n\nNach diesen Maßstäben besteht im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Türkei. Der \nKläger hat bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nerniedrigende Behandlung zu erwarten.\n\n38\n\nDiese Gefährdung des Klägers ergibt sich daraus, dass er 1. Vorsitzender des \nVorstandes des „Immigranten-, Arbeiter- und Jugendkulturvereins e. V.\" in E1 ist und \nsich - nach glaubhafter Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung am \n19. September 2003 - seiner Wiederwahl stellen wird, und in dieser Eigenschaft seit \ndem 27. August 2002 in das Vereinsregister eingetragen ist. Der Kläger entfaltet in \ndieser Funktion auch beachtliche Aktivitäten. Wie der Kläger glaubhaft in der \nmündlichen Verhandlung versichert hat und dies auch durch die Auskunft des \nPolizeipräsidiums E1 vom 17. September 2003 bestätigt wird, ist der Kläger aktiv für \ndie Ziele der MLKP tätig und setzt sich für die von der MLKP verfolgte Ideologie ein, \nweil er sie als richtig ansieht. Verstärkt wird diese Gefährdung des Klägers durch die \nüber die Wahl des Klägers erfolgten Berichte in den türkischen Zeitschriften „Milliyet\" \nvom Juli 2002 und „HABER\" vom August/September 2002.\n\n39\n\nBei dem Immigranten-, Arbeiter- und Jugendkulturverein e.V. handelt es sich \nnach der Auskunft des Polizeipräsidiums E1 vom 17. September 2003 um eine der \nMLKP zuzuordnende bzw. in die Struktur der MLKP eingebundene Organisation. \nDies entspricht der Bewertung in dem Verfassungsschutzbericht für das Land \nNordrhein-Westfalen über das Jahr 2002, S. 218, nach dem sich die MLKP in \nDeutschland auch ihrer Basisorganisation „Föderation der Arbeitsimmigranten in \nDeutschland (AGIF)\" bedient und u.a. in E1 ein Ortsverein besteht. \n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, der das erkennende Gericht folgt und auf die insoweit zur weiteren \nBegründung verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse \ndes türkischen Staates bei solchen Mitgliedern von Vorständen eingetragener \nVereine besteht, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen \nstehende Vereinsregister Aufschluss gibt, wenn der Verein als von der PKK dominiert \noder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich \neingestuft wird, wie dies bei der MLKP der Fall ist. Insoweit ist davon auszugehen, \ndass die Identität des Betreffenden den zuständigen türkischen Stellen im Rahmen \nder Überwachung der kurdischen nationalen Opposition im Ausland bekannt wird. \nSchließlich ist zu erwarten, dass der Betreffende im Falle der Rückkehr in die Türkei \nim Rahmen der insoweit üblichen Einreisekontrollen als Vorstandsmitglied identifiziert \nwird und er dementsprechend befragt und vermutlich auch \nStrafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.\n\n41\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und Urteil vom 27. Juni 2002 - \n8 A 4782/99.A -.\n\n42\n\nIn diesem Zusammenhang geht das Gericht in Übereinstimmung mit allen \nvorliegenden Erkenntnissen ferner davon aus, dass gerade in den ersten Tagen \neiner Verhaftung auch in den Großstädten der westlichen Türkei Misshandlung und \nFolter immer wieder vorkommen und dass Häftlinge in der Türkei, denen eine \nstaatsfeindliche, insbesondere linke und prokurdische Gesinnung zugeschrieben \nwird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als \nsonstige Straftäter.\n\n43\n\nVgl. hierzu Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an den Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, A 12 S 2595/96, S. 2 ff.; Rumpf, Gutachten vom \n22. Januar 1997 an das Verwaltungsgericht Bremen, 7 AS 86/92, S. 20; Gutachten \nvom 27. Juli 1997 an das Verwaltungsgericht Berlin, VG 36 X 252/95, S. 29; im \nErgebnis auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 13 ff., und \nLagebericht vom 7. September 1999, S. 22; in der rechtlichen Bewertung ebenso \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n44\n\nDerartige Misshandlungen im türkischen Polizeigewahrsam reichen von \nSchlägen und Tritten bis hin zu Elektroschocks und sexuellen Misshandlungen.\n\n45\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. \n\n46\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei und der zu \nerwartenden Befragung nach seinen Aktivitäten für den Immigranten-, Arbeiter- und \nJugendkulturverein und nach seinen Kontakten zur MLKP entgegen dieser weit \nverbreiteten Praxis derartigen Übergriffen nicht ausgesetzt wäre, sind nicht \nersichtlich. Dementsprechend erscheint es jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass \nder Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur unerheblichen körperlichen \nÜbergriffen und damit einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK \nausgesetzt wäre.\n\n47\n\nDem Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 4 AuslG steht nicht entgegen, dass der diesen Anspruch verneinende Bescheid \nder Beklagten vom 21. November 1996 nach der Abweisung der hiergegen \nerhobenen Klage bestandskräftig geworden ist. Insoweit gilt, dass die obsiegende \nBehörde nicht gehindert ist, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu \nerfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das \nrechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Damit ist das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu \neiner Abänderung seiner früheren Entscheidung im Hinblick auf \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ermächtigt, wenn sie sich als unrichtig \nerweisen sollte. Die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens des \nVerfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG findet insoweit keine \nAnwendung.\n\n48\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, \nNVwZ 2000, 204 (205, 206), m.w.N.; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 1999 - 8 A 5515/98.A -; \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 \n- 11 L 4582/98 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom \n4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261 (262).\n\n49\n\nDementsprechend hat der Betreffende einen ggf. gerichtlich durchsetzbaren \nAnspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über die Frage, \nob das Verfahren über die Vorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinaus wieder \naufgegriffen wird.\n\n50\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -; ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, \n261 (262).\n\n51\n\nDieses Ermessen kann von Verfassungs wegen sogar auf Null reduziert \nsein,\n\n52\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -; ebenso Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 4582/98 -,\n\n53\n\nwas im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 \nGrundgesetz etwa dann anzunehmen sein dürfte, wenn dem Betroffenen \nanderenfalls erhebliche Gesundheitsschäden drohen.\n\n54\n\nÄhnlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, \nNVwZ 2000, 204 (205): dringende Gesundheitsgefahr.\n\n55\n\nSo liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, hätte der Kläger bei einer Rückkehr in \ndie Türkei im Rahmen der zu erwartenden Vernehmungen mit erheblichen \nkörperlichen Misshandlungen zu rechnen. Damit ist das Ermessen der Beklagten \nhinsichtlich des begehrten Wiederaufgreifens des Verfahrens im Hinblick auf \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auf Null reduziert und ist die Beklagte zur \nFeststellung entsprechender Abschiebungshindernisse verpflichtet.\n\n56\n\nIst demnach zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 4 AuslG festzustellen, erweist sich die ihm gegenüber ergangene \nAbschiebungsandrohung insoweit als rechtswidrig, als dem Kläger die Abschiebung \nin die Türkei angedroht worden ist. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung \ngemäß § 50 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AuslG allerdings rechtmäßig.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 100 \nAbs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu \nentnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-19/26-k-1348-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-19/26-k-1348-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290829","retrieved":"2026-07-09 03:10:38.570392+00:00"}}