{"status":"available","doknr":"OLD290828","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0919.21K4786.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-19","aktenzeichen":"21 K 4786/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit \naus Syrien und behaupten staatenlos zu sein. Sie reisten nach eigenen Angaben am \n29. März 2001 auf dem Landweg über ihnen unbekannte Drittländer in die \nBundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am selben Tag bei der Zentralen \nAusländerbehörde in K2 als Asylsuchende.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie in Syrien ständig von \narabischen Moslems beleidigt und beschimpft worden seien. Die Frauen seien \nbelästigt worden. Ihr Vieh geschlagen, verletzt und vertrieben worden. Er, der Kläger \nzu 1., habe zudem eine Auseinandersetzung mit einem Araber gehabt. Der Araber \nhabe daraufhin sein Messer genommen und versucht ihn zu verletzen. Er habe sich \ndagegen verteidigt und den angreifenden Araber mit einem Holzstock auf den Kopf \ngeschlagen. Dieser habe Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet, worauf er aus \nAngst geflohen sei. Den Arabern würde immer Recht gegeben. Politisch aktiv seien \nsie beide nicht gewesen. Sie seien staatenlos, hätten aber keinerlei Papiere \nmitgeführt, die ihre Staatenlosigkeit belegen könnten. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG fest und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach \nSyrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n5\n\nDagegen haben die Kläger am 16. August 2001 unter Vertiefung ihres bisherigen \nVorbringens Klage erhoben.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben sie weitere Angaben gemacht. Insoweit \nwird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 30. Juli 2001 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der beigezogenen Ausländerakten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 30. Juli 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. \n\n17\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n18\n\nDie Frage, ob die Kläger Staatenlose oder syrische Staatsangehörige sind, kann \nvorliegend offen bleiben, da in beiden Fällen die Klage erfolglos ist.\n\n19\n\nFür den Fall, dass sie staatenlos sein sollten, führt ihr Begehren zu keinem \nErfolg, denn dann gilt Folgendes: Die Frage, ob ihnen im Falle der Einreise nach \nSyrien politische Verfolgung im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 \nAuslG droht, wäre gegenstandslos geworden. Nach dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. HS AsylVfG maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt wäre Syrien nicht mehr das Land des gewöhnlichen \nAufenthaltes der Kläger. Ihr Status richtete sich dann nach dem Übereinkommen \nüber die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, \nS. 473 und BGBl. II 1977, S. 235).\n\n20\n\nIn Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit \nbesitzen. Hierbei sind nach der gegenwärtigen Erkenntnislage drei Gruppen zu \nunterscheiden. Zunächst gibt es die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die \nauf Grund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos \nwurden. Der syrische Staat gestattete diesen etwa 120.000 bis 150.000 Personen \nden Aufenthalt in Syrien. Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von \nrosa über orange bis hin zu lila gefärbte Plastikkarten) und werden in einem \nbesonderen Personenstandsregister geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben \nstaatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die \nAusübung selbstständiger Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres \nAufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus, \n\n21\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L \n2505/98.\n\n22\n\nDie zweite, kleinere Gruppe der Kurden verfügt nicht über einen entsprechend \nder ersten Gruppe ausgestalteten Aufenthaltsstatus, sondern hält sich unregistriert in \nSyrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der Vergangenheit eine Bescheinigung \n(„weißes Papier\") des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) ausgestellt, das sie \ndiesem bekannt seien. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personal- oder \nAufenthaltsdokument dar. Schließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden \nKurden, die als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind.\n\n23\n\nVgl. vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L \n2505/98.\n\n24\n\nStreitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die \nFrage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat - dem Staat, dessen \nStaatsbürgerschaft er regelmäßig besitzt - oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des \ngewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung \ndroht. Ausschlaggebend ist dabei, ob er im Fall seiner Rückkehr politischer \nVerfolgung ausgesetzt sein würde. Dies setzt einen Staat voraus, in den er in \nrechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann,\n\n25\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 \nS 26/98; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98.\n\n26\n\nIst dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die Wiedereinreise durch den \nStaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung \nbisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG \nasylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er auch dann \nnicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen \nAufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.\n\n27\n\nWären die Kläger im vorliegenden Fall als staatenlos anzusehen - wofür nach \nIhren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vieles spricht -, wäre ihnen die \nWiedereinreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. Auf Grund \nihrer, nicht durch entsprechende Dokumente belegten, Behauptung in Syrien ein so \ngenanntes „weißes Papier\" des Dorfvorstehers gehabt zu haben, käme für sie \nallenfalls eine Zugehörigkeit zu der Zweiten der oben beschriebenen Gruppen in \nBetracht. Für die Kurden dieser Gruppe ist davon auszugehen, dass sie sich aus der \nSicht des syrischen Staates - selbst wenn de facto jahrelang geduldet - illegal im \nLand aufhielten und der syrische Staat nicht nur an ihrer Rückkehr kein Interesse hat, \nsondern eine solche auch verweigert. Eine Rückkehr wäre damit rechtlich nicht \nmöglich, sodass die Kläger nicht auf sie verwiesen werden könnten, \n\n28\n\nvgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R \n3/02.\n\n29\n\nDie Verweigerung der Wiedereinreise durch den syrischen Staat begründet als \nsolche auch keinen Anspruch auf Anerkennung, da sie nicht aus asylerheblichen \nGründen erfolgt. Sie zielt auf keine asylrelevanten Merkmale, insbesondere nicht auf \ndie kurdische Volkszugehörigkeit. Der syrische Staat knüpft bei der Verweigerung der \nWiedereinreise vielmehr daran an, ob und unter welchen Voraussetzungen ein \nAusländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Es können bei der \nEinreiseverweigerung dabei statusrechtliche, ordnungspolitische oder wirtschaftliche \nErwägungen im Vordergrund stehen. Diese Erwägungen knüpfen aber wegen ihrer \nobjektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Bei der \nEinreiseverweigerung, die Folge der Ausreise aus dem ursprünglichen Land des \ngewöhnlichen Aufenthaltes des Staatenlosen ist, handelt es sich daher um keine \ngezielte Ausgrenzung,\n\n30\n\nvgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02.\n\n31\n\nVielmehr löst ein Staat, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, \nnachdem er das Land verlassen hat, die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört \ndamit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Dieser Staat \nsteht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere \nauswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist es folglich unerheblich, ob den staatenlosen Klägern im \nfrüheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 24.10.1995 - 9 C 3.95; OVG Magdeburg, Urteil v. \n27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG \nLüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; VGH Mannheim, Beschluss vom \n13.09.2001 - A 2 S 26/98.\n\n33\n\nDa Syrien aus status- und wirtschaftsrechtlichen Gründen die Wiedereinreise \nstaatenloser Kurden nach der für sie illegalen Ausreise generell verweigert, mangels \nasylrechtlicher Relevanz dieser Verweigerung als Verfolgerstaat aber ausscheidet, \nhaben davon betroffenen staatenlose Kurden generell keinen Asylanspruch und auch \nkeinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG. \n\n34\n\nFür den Fall, dass die Kläger indes nicht staatenlos, sondern syrische \nStaatsangehörige sein sollten, hat ihr Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger \nwären nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. Darüber hinaus wäre auch \nin der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen \nwürde, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt \nwären. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Feststellungen und den \nBegründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 30. Juli 2001 und sieht von einer weiteren Begründung ab. \nErgänzend wird angemerkt, dass weder allein die kurdische Volks- noch lediglich die \nyezidische Religionszugehörigkeit die Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung \nbegründen. Der syrische Staat knüpft an beide Merkmale keine gezielten \nRepressionen. Kurden sowie Yeziden unterliegen in Syrien weder unmittelbar noch \nmittelbar einer Gruppenverfolgung, \n\n35\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, \nBeschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - \n2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2003 - 21 K 8876/98.A; siehe auch \nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSyrien v. 11.09.2001.\n\n36\n\nInsbesondere hinsichtlich des Klägers zu 1. ergibt sich nichts abweichendes. \nSelbst wenn die behauptete Auseinandersetzung mit dem Araber so wie berichtet \nstattgefunden haben sollte, ist sie nicht asylerheblich, da es sich um eine private \nAuseinandersetzung gehandelt hat. Sie begründet nicht die Gefahr einer politischen \nVerfolgung. Sofern die Polizei ihn tatsächlich auf Grund der angeblichen Anzeige des \nArabers suchen sollte, wäre es für ihn ein Leichtes, dort darzulegen, dass er sich \nlediglich gegen die Messerattacke des Arabers verteidigt und zur Wehr gesetzt hat. \nDie Kläger hätten daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien nichts zu befürchten, \nsodass ihnen auch im Falle ihrer syrischen Staatsbürgerschaft kein Anspruch auf \nAsylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nzustünde.\n\n37\n\nDer Hilfsantrag der Kläger zu den Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nwäre schließlich sowohl im Falle ihrer Staatenlosigkeit als auch im Falle der \nStaatsangehörigkeit erfolglos. Vorliegend kann kein Sachverhalt festgestellt werden, \nder ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnte. Das Gericht folgt \ninsoweit auch hier den zutreffenden Feststellungen und Begründungen im Bescheid \ndes Bundesamtes vom 30. Juli 2001. Darüber hinaus haben die Kläger in der \nmündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise einen im Hinblick auf \nAbschiebungshindernisse relevanten Vortrag getätigt. \n\n38\n\nDaher begegnet die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Abschiebungsandrohung mit der \nBezeichnung Syriens als Zielstaat letztlich ebenfalls keinen Bedenken. Nichts \nanderes ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 10. Juli 2003 - 1 C 21.02. \n\n40\n\nDanach ist es nicht mehr möglich, eine Abschiebungsandrohung mit der \nZielstaatsbestimmung Syrien als rechtmäßig zu bestätigen, ohne seitens des \nGerichts zu prüfen, ob hinsichtlich dieses Zielstaates nicht zwingende \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nimmt das Gericht die \nPrüfung zu § 53 AuslG indes vor, kann es die Unbedenklichkeit der im \nBundesamtsbescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung feststellen. So \nliegt der Fall hier. Wie bereits dargelegt, drohen den Klägern bei einer potenziellen \nRückkehr nach Syrien keine zielgerichteten Verfolgungsmaßnahmen. \nAbschiebungshindernisse sind auch nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist \nsomit nicht zu beanstanden. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-19/21-k-4786-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-19/21-k-4786-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290828","retrieved":"2026-07-09 03:10:38.466559+00:00"}}