{"status":"available","doknr":"OLD290843","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0918.9L2116.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"9 L 2116/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.750,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück G1, in N eine \nWindenergieanlage zu errichten. Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes wendet er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte \nZurückstellung seines hierauf gerichteten Baugesuchs.\n\n4\n\nDer Zurückstellung liegt folgende planungsrechtliche Entwicklung zu \nGrunde:\n\n5\n\nIn Umsetzung der planungsrechtlichen Empfehlungen des Windenergieerlasses \nvom 3. Mai 2002 begann die Stadt N im Sommer 2002 mit den Vorarbeiten zur 147. \nÄnderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel, Konzentrationszonen für \nWindenergieanlagen darzustellen. Auf der Grundlage eines von der Stadt in Auftrag \ngegebenen Gutachtens sah der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans \nzunächst Konzentrationszonen in drei Stadtgebieten vor: im Norden der Bereich Q-\nNord (Nr. 147/II), im Süden der Bereich X-Ost (Nr. 147 VIII sowie Nr. 147 X \nbestehend aus zwei Teilflächen) und im Osten der Bereich T-Süd (Nr. 147 IX \nbestehend aus zwei Teilflächen). Das Antragsgrundstück lag zunächst in der \nKonzentrationszone Q-Nord. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange führte zu verschiedenen Änderungen hinsichtlich der \nräumlichen Ausdehnung der Konzentrationszonen. Die Zone Q-Nord wurde im \nWesentlichen aus Gründen vorbeugenden Immissionsschutzes gegenüber \nvorhandener Wohnbebauung verkleinert, so dass das Antragsgrundstück nunmehr \naußerhalb liegt. Die Zone X-Ost wurde zum Teil ebenfalls verkleinert, zum Teil \nverändert. Auf die weitere Ausweisung der Konzentrationszone T-Süd wurde nach \nStellungnahmen u.a. verschiedener Nachbargemeinden und des Rheinischen Amtes \nfür Denkmalpflege verzichtet. Insoweit führt der Erläuterungsbericht zum Entwurf \naus, diese Konzentrationszone liege in einem hochwertigen Kulturlandschaftsraum, \nder von landschaftsbildbeeinträchtigenden Eingriffen freigehalten werden solle. In der \nnäheren Umgebung der im Vorentwurf ausgewiesenen Flächen finde sich eine in \ndieser Form seltene Häufung von Bau-, Kultur- und Naturdenkmälern, die zum Teil, \nwie z.B. Schloss E und der historische Ort M, eine für die Region große Bedeutung \nbesäßen. Die verbliebenen Konzentrationszonen sind in Form der überlagernden \nDarstellung auf Flächen für die Landwirtschaft als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit \ndargestellt; die Nabenhöhe ist jeweils auf 100 m begrenzt.\n\n6\n\nAm 11. März 2003 beschloss der Planungs- und Bauausschuss die Änderung \nund öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplans in der Fassung dieses \nEntwurfs; der Beschluss wurde am 15. April 2003 im Amtsblatt der Stadt N bekannt \ngemacht. Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 28. April \n2003 bis zum 27. Mai 2003 beschloss der Rat der Stadt N am 23. Juli 2003 die \nÄnderung des Flächennutzungsplans. Die am 25. Juli 2003 durch die \nBezirksregierung E1 erteilte Genehmigung wurde am 31. Juli 2003 im Amtsblatt der \nStadt N bekannt gemacht.\n\n7\n\nParallel zum Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans, zum Teil noch in \nder Phase des Vorentwurfs, wurden mehrere Verfahren auf Erlass von \nBebauungsplänen eingeleitet.\n\n8\n\nAm 6. Januar 2003 beschloss die Oberbürgermeisterin gemeinsam mit einem \nRatsmitglied im Wege der Dringlichkeitsentscheidung die Aufstellung eines \nBebauungsplans „mit Festsetzungen im Sinne des § 30 BauGB für das Gebiet im \nStadtbezirk I, Bereich westlich und nördlich entlang der Stadtgrenze unter \nEinbehaltung eines Abstandes vom 350 mtr. zu den Ortslagen N1 und U der Stadt \nW; östlich in 40 mtr. Abstand zur I Landstraße und zu den Waldparzellen sowie in \n350 mtr. Abstand zur Ortslage Q, südlich in 100 mtr. Abstand zur Autobahn A 52.\" \nDer so gekennzeichnete räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht \ndem der Konzentrationszone Q-Nord in der im Vorentwurf vorgesehenen \nAusdehnung und erfasst damit das Antragsgrundstück. Als Planungsziele sind \nangeben: „Sicherung des landwirtschaftlich geprägten Bereiches nördlich von I durch \nErhaltung des Landschaftsbildes, Verhinderung von künstlichen Masten in einer \nflachen agrarischen Struktur, Verhinderung von Emissionen durch \nWindenergieanlagen.\" Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31. Januar 2003 im \nAmtsblatt der Stadt N bekannt gemacht und am 11. März 2003 vom Planungs- und \nBauausschuss genehmigt. \n\n9\n\nUnter Angabe derselben Planungsziele waren bereits zuvor bzw. wurden im \nweiteren Verlauf des Planungsverfahrens noch vier weitere Aufstellungsbeschlüsse \nfür Bebauungspläne gefasst: am 3. Dezember 2002 ,17. Dezember 2002 und 11. \nMärz 2003 für Geltungsbereiche, die der räumlichen Ausdehnung der nördlich und \nsüdlich der A 46 befindlichen Teilflächen der Konzentrationszone X-Ost und den \nbeiden Teilflächen der Konzentrationszone T-Süd in der Fassung des Vorentwurfs \nder Flächennutzungsplanänderung entsprechen, sowie am 4. Februar 2003 für einen \nBereich an der südlichen Stadtgrenze im Stadtbezirk X1.\n\n10\n\nDer Antragsteller hatte erstmalig am 23. Dezember 2002 einen Antrag auf \nErteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit \neiner Nabenhöhe von 98,8 m auf dem Grundstück G1 in N gestellt. Diesen Antrag \nlehnte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 15. Januar 2003 wegen \nerheblicher Mängel ab, weil der Lageplan eines öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs fehle. Nach Eingang des Lageplans, dessen Übersendung \nsich mit dem Ablehnungsbescheid überschnitten hatte, hob die Antragsgegnerin den \nBescheid vom 15. Januar 2003 auf und fasste den ursprünglichen Antrag mit dem \nam 28. Januar 2003 für dasselbe Grundstück nochmals eingegangenen Antrag in \neinem Genehmigungsverfahren zusammen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 10. April 2003 setzte die Antragsgegnerin unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis \nzum 14. April 2004 aus. Zur Begründung führte sie aus, das Antragsgrundstück liege \nim Bereich eines Bebauungsplans, für den der Planungs- und Bauausschuss am \n6. Januar 2003 einen Aufstellungsbeschluss gefasst habe. Aus den Bauvorlagen sei \nerkennbar, dass das beabsichtigte Vorhaben den im Aufstellungsbeschluss \ngenannten Planungszielen widerspreche. Es sei zu befürchten, dass das Vorhaben \ndie Durchführung der Planung unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse \ngeboten, weil nach der derzeitigen Rechtslage eventuell ein Anspruch auf positive \nEntscheidung bestehe und nur bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von \nRechtsbehelfen der Zweck der Zurückstellung erreicht werde.\n\n12\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 25. April 2003 Widerspruch, \nüber den noch nicht entschieden worden ist.\n\n13\n\nMit seinem am 21. Juni 2003 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die \nVoraussetzungen für die Zurückstellung seines Baugesuches lägen nicht vor, weil es \nan einer sicherungsfähigen Planung fehle. Der Inhalt des Bebauungsplans sei nicht \nhinreichend konkretisiert, insbesondere sei nicht erkennbar, welche Festsetzungen \nhinsichtlich der Art der Nutzung beabsichtigt seien. Wie bereits die Wortwahl bei der \nFormulierung der Planungsziele verdeutliche, handele es sich ausschließlich um eine \nVerhinderungsplanung. Die Bebauungsplanung und die Zurückstellung des \nBaugesuchs dienten in Wirklichkeit der Sicherung der 147. \nFlächennutzungsplanänderung. Die Antragsgegnerin versuche mit dem Instrument \nder Zurückstellung zu erreichen, bis zum Inkrafttreten der \nFlächennutzungsplanänderung nicht über das Baugesuch entscheiden zu müssen, \num nach Inkrafttreten dem Vorhaben den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nentgegen halten zu können. Die Zurückstellung sei aber auch dann rechtswidrig, \nwenn unterstellt werde, dass hinreichend konkretisiertes Planungsziel des \nBebauungsplans die Errichtung von Windenergieanlagen nach neueren \nstädtebaulichen Erkenntnissen entweder durch Festsetzung von Einzelstandorten \noder eines Windparks durch Festsetzung von Sondergebieten „Anlagen zur \nWindenergienutzung\" sei. Dieses Ziel sei mit einem Bebauungsplan, der sich als das \neigentliche, auf Vollzug angelegte städtebauliche Instrument auf eine kleinräumige \nOrdnung und nur auf einzelne Teile des Gemeindegebietes beziehe, nicht zu \nerreichen. Die Festsetzung von geeigneten bzw. nicht geeigneten Standorten sei im \nRegelfall nur auf der Ebene der Flächennutzungsplanung möglich. Selbst wenn man \ndavon ausgehe, dass ursprünglich eine sicherungsfähige Planung vorgelegen habe, \nsei diese nachträglich entfallen. Es sei davon auszugehen, dass das \nBebauungsplanverfahren niemals zum Abschluss gebracht werde.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2003 \nwiederherzustellen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n17\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n18\n\nSie rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers und trägt ergänzend vor, die der Zurückstellung zu Grunde \nliegende Planung sei hinreichend konkretisiert. Es handele sich auch nicht um eine \nausschließliche Negativplanung. Im Vordergrund stehe die planerische Absicherung \neines konkretisierten Flächennutzungsplans. Ziel der Planungen sei es, auf dem \nStadtgebiet der Stadt N die Windenergieanlagen in bestimmten Gebieten \nanzusiedeln, um eine zerstreute Verteilung über das gesamte Stadtgebiet zu \nverhindern. Darüber hinaus solle die agrarische Nutzung des Gebiets gefördert \nwerden. Das Planungsziel der Erhaltung des Landschaftsbildes diene der Nutzung \nals Erholungsgebiet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin wirksam durch die Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers erhoben worden. Die nach § 67 Abs. 3 VwGO erforderliche, auf die \nRechtsanwälte C, ausgestellte schriftliche Prozessvollmacht wurde mit der \nAntragsschrift vorgelegt. Selbst wenn ursprünglich Zweifel an einer \nordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestanden haben sollten, sind diese im Laufe \ndes Verfahrens beseitigt worden. Mit einem von Rechtsanwalt C unterzeichneten \nSchriftsatz vom 6. August 2003 wurde klargestellt, dass der sachbearbeitende \nRechtsanwalt als angestellter Rechtsanwalt in der bevollmächtigten Kanzlei tätig und \nberechtigt ist, im Namen der Kanzlei Schriftsätze zu verfassen und selbst zu \nunterzeichnen. Des Weiteren ist die Vollmacht vom Antragsteller selbst unterzeichnet \nworden. Wie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erläutert haben, wurde \ndas Verfahren dort auf den in der Überschrift der Vollmacht angegebenen Namen B1 \nangelegt, weil der Antragsteller die Mandatierung nach dem Briefkopf seiner Firma \nvorgenommen hat. Im Verwaltungsverfahren ist die Antragsgegnerin selbst noch von \neiner ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgegangen, da sie ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge den Abhilfebescheid vom 1. April 2003 nicht an den \nAntragsteller persönlich, sondern an die Prozessbevollmächtigten übersandt hat.\n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis \n- auch nach zwischenzeitlichem Inkrafttreten der 147. Änderung des \nFlächennutzungsplans - gegeben. Das Rechtsschutzziel besteht darin, die mit der \nsofort vollziehbaren Zurückstellung verbundene Berechtigung der Antragsgegnerin, \nden Bauantrag nicht zu bearbeiten, zu beseitigen. Ist die Zurückstellung nicht \nvollziehbar, ist die Antragsgegnerin schon zur Vermeidung von möglichen \nErsatzansprüchen gehalten, das Baugenehmigungsverfahren weiter zu führen. Bei \nfehlender Vollziehbarkeit ist der Antragsteller berechtigt, nach Ablauf der in § 75 \nVwGO bestimmten Frist zulässigerweise Untätigkeitsklage erheben. Selbst für den \nFall, dass der Bauantrag letztlich keinen Erfolg haben sollte, weil zwischenzeitlich \nentgegenstehendes Planungsrecht geschaffen worden ist, kann die Frage, ob die \nAntragsgegnerin auf Grund eines vollziehbaren Zurückstellungsbescheids zu Recht \nvon einer Weiterbearbeitung des Bauantrags abgesehen hat, für eventuelle \nErsatzansprüche des Antragstellers von Bedeutung sein,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 -, NVwZ-RR \n2001, 17.\n\n24\n\nHier ist zudem mit der Darstellung von Konzentrationszonen kein der \nGenehmigungserteilung zwingend entgegenstehendes Planungsrecht geschaffen \nworden. Insoweit verbleibt die Prüfung, ob die Änderung des Flächennutzungsplans \nwirksam ist, insbesondere den von der Rechtsprechung,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15/01 -, BauR 2003, 828; \nOVG NRW, Urteile vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - und vom 15. Juli 2002 \n- 7 A 860/01,\n\n26\n\nentwickelten Anforderungen genügt. Zudem tritt die Ausschlusswirkung nach § \n35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel\" ein. Es handelt es sich nicht um ein \nabsolutes Zulassungshindernis, sondern eine gesetzliche Vermutung, die im \nEinzelfall widerlegbar ist,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 10.01 -; OVG NRW, Urteil \nvom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -.\n\n28\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n29\n\nDie gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen - wie \nhier - die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und hinreichend \nbegründet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), nur in Betracht, wenn \nder angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches \nInteresse an seiner sofortigen Vollziehung daher nicht bestehen kann, oder wenn \ndas öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten \nInteresse des Betroffenen daran, von der Vollstreckung zunächst noch verschont zu \nbleiben, zurücktreten muss. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n30\n\nDer angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nnicht als offensichtlich rechtswidrig.\n\n31\n\nRechtsgrundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs ist § 15 BauGB. \nHiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § \n14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder \neine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag \nder Gemeinde - der entbehrlich ist, wenn, wie hier, die Gemeinde selber \nBaugenehmigungsbehörde ist - die Entscheidung über die Zulässigkeit von \nVorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung \ndurch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. \nErforderlich für den Erlass einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB ist \nwiederum in formeller Hinsicht, dass der Beschluss über die Aufstellung eines \nBebauungsplans gefasst wurde, des Weiteren in materieller Hinsicht, dass die \nVeränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich \nerforderlich ist.\n\n32\n\nFormelle Mängel im Hinblick auf die Beschlussfassung zur Aufstellung des \nBebauungsplans für den räumlichen Geltungsbereich, in dem auch das \nAntragsgrundstück liegt, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch bei \nsummarischer Prüfung ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss wurde wirksam im \nWege von Dringlichkeitsentscheidungen nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 5 Satz 2 \nGO gefasst, ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N bekannt gemacht sowie von der \nBezirksvertretung und dem Planungs- und Bauausschuss (§ 10 Abs. 5 d) bzw. § 9 \nAbs. 1 h) der Zuständigkeitsordnung der Stadt N, § 41 Abs. 2 Satz 1 GO) \ngenehmigt.\n\n33\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht muss einer Veränderungssperre und damit auch \neiner Zurückstellung nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige Planung zu Grunde \nliegen. Dies setzt voraus, dass die zu sichernde Planung einen Stand erreicht hat, \nder ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplans sein soll. Andererseits kann aber ein detailliertes und abgewogenes \nPlanungskonzept noch nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der \nVeränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, \ndie für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des \nPlanaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Wollte man etwas anderes verlangen, \nwürde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, \ndie häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die \nden Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und \nvor allem dem Abwägungsgebot widerspräche. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist \neine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss \nersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, \nwenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und der \nFörderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht \nbehebbar sind,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; \nBeschlüsse vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BauR 1990, 335, vom \n21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 und vom 15. August 2000 \n- 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109.\n\n35\n\nNach der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung genügt die dem \nangefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Planung sämtlichen der vorgenannten \nAnforderungen.\n\n36\n\nSie ist - insbesondere auch hinsichtlich der Art der Nutzung - hinreichend \nkonkretisiert. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die \nBebauungsplanung eines außerhalb zu bebauender Gebiete gelegenen Bereichs \nnaturgemäß weniger umfassende planerische Festsetzungen in Betracht kommen \nals im Rahmen eines Bebauungsplanes für zu bebauende Gebiete,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a 131/02.NE -.\n\n38\n\nDie im Aufstellungsbeschluss genannten Planungsziele sind hier vor dem \nHintergrund und im Zusammenhang mit der in den Gründen zu I. im Einzelnen \ndargestellten, sich aus der Änderung des Flächennutzungsplans und den \nverschiedenen Bebauungsplänen ergebenden städtebaulichen Gesamtkonzeption zu \nsehen. In Umsetzung des Windenergieerlasses vom 3. Mai 2002 verfolgt die Stadt N \ndas Ziel, auf ihrem Stadtgebiet die Windenergieanlagen in bestimmten Gebieten \nanzusiedeln, um eine zerstreute Verteilung über das gesamte Stadtgebiet zu \nverhindern. Dementsprechend sollen bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets zu \nGunsten verschiedener Schutzgüter wie landwirtschaftlicher Nutzung und \nLandschaftsschutz von Windenergieanlagen freigehalten und gleichzeitig geeignete \nStandorte für die Errichtung von Windenergieanlagen festgesetzt werden. Wie aus \nder Parallelentwicklung des hier in Rede stehenden Planbereichs mit der \nKonzentrationszone Q-Nord ersichtlich ist, kann der vollständige Ausschluss von \nWindenergieanlagen im Plangebiet gerade nicht beabsichtigt sein, so dass es sich \nschon aus diesem Grund auch nicht um eine ausschließliche Negativplanung \nhandelt. Wie sich aus dem Hinweis auf einen Bebauungsplan „im Sinne des § 30 \nBauGB\" ergibt, wird mit dem Bebauungsplan insoweit eine planerische \nFeinsteuerung der Nutzung für Windenergie hinsichtlich Maß, überbaubarer \nGrundstücksfläche und Erschließung angestrebt, die in der im Flächennutzungsplan \nenthaltenen Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen bereits angelegt ist.\n\n39\n\nEine unzulässige Negativplanung liegt nach dem Erkenntnisstand des \nEilverfahrens aber auch im Hinblick auf die verfolgten Planungsziele der Erhaltung \nder agrarischen Struktur - also der Sicherung und Förderung der landwirtschaftlichen \nNutzung - und der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht vor, selbst wenn \nbeabsichtigt sein sollte, hiermit - ggf. für diejenigen Teile des Plangebietes, die nicht \nmehr mit der Konzentrationszone übereinstimmen - zugleich andere Nutzungen \nvollständig auszuschließen. Derartige negative Zielvorstellungen sind nicht von \nvornherein illegitim; sie können sogar den Hauptzweck einer Planung bilden. Die \nGemeinde darf mit den Mitteln, die ihr das BauGB und die BauNVO zur Verfügung \nstellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung \nals auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Entscheidend ist allein, ob \neine bestimmte Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich \nist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der \nGemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist in diesem Sinne \nerforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich \nist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich \ngleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist; sie darf nicht nur das \nvorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann \naber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der \nPlanung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf Verhinderung einer - aus \nder Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt \nhaben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung \neines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin \nliegen, dass der betreffende Bebauungsplan - wie auch hier - die weitere bauliche \nEntwicklung aus landespflegerischen Zwecken restriktiv steuern soll,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101, \nvom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9, und vom 27. Januar 1999 - \nBauR 1999, 611; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 - und vom \n2. April 2003 - 7 B 235/03 -.\n\n41\n\nNach dem in den Gründen zu I. dargestellten planungsrechtlichen \nGesamtkonzept soll die Nutzung durch Windenergieanlagen ermöglicht werden, \nsoweit diese mit landespflegerischen Belangen vereinbar ist. Bereits im \nErläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan wird zur Begründung der \nHöhenbegrenzung der Windenergieanlagen darauf verwiesen, dass die \nKonzentrationszone Q-Nord nahezu vollflächig in einem im Gebietsentwicklungsplan \nfür den Regierungsbezirk E1 ausgewiesenen Bereich für den Schutz der Landschaft \nund landschaftsorientierter Erholung sowie in einem regionalen Grünzug liege; das \ndurch den Wechsel von Wald- und Offenlandbereichen gekennzeichnete Gebiet \nbesitze eine hohe Landschaftsästhetik. Dementsprechend wurde eine Ausweisung \nnur in dem Umfang vorgenommen, als von einer „nicht nennenswerten \nBeeinträchtigung\" ausgegangen wurde.\n\n42\n\nDafür, dass diese Planungsziele nur vorgeschoben sind und die \nBebauungsplanung ausschließlich dazu benutzt wird, die \nFlächennutzungsplanänderungen zu sichern, um Baugesuchen nach deren \nInkrafttreten den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenhalten zu können, \nfehlt es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens an hinreichenden \nAnhaltspunkten. Daraus, dass die Aufstellung des hier maßgeblichen \nBebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren \nerfolgt sind, lässt sich dieser Schluss nicht ziehen. Dass der Bebauungsplan und die \nhierauf bezogene Zurückstellung im Ergebnis auch die durchgeführte \nFlächennutzungsplanänderung sichern können, ist eine Folge des vom Gesetz \nzugelassenen Parallelverfahrens; ein Missbrauch des Sicherungsmittels der \nZurückstellung liegt hierin nicht. Der beabsichtigte Bebauungsplan sieht, wie \ndargelegt, konkrete Nutzungsmöglichkeiten vor. Er erfasst ebenso wie die anderen \nim Rahmen des Parallelverfahrens aufgestellten Bebauungspläne mit Ausnahme \nlediglich desjenigen im Gebiet X1 nur solche Teile des Gemeindegebiets, die als \nVorranggebiete für Windenergie dargestellt sind bzw. im Vorentwurf des \nFlächennutzungsplans waren. Umgekehrt sind nicht für alle Gebiete, die als \nVorrangzonen dargestellt worden sind, Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne \ngefasst worden; in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Kartenmaterial ist für \ndie südlich der Lstraße 19 gelegene Teilfläche der Konzentrationszone X-Ost kein \nBebauungsplan verzeichnet. Die Annahme, dass es der Antragsgegnerin nicht um \ndie Sicherung der Bebauungsplanung gegangen wäre, ist bei einer derartigen \nFallgestaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht gerechtfertigt,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a 131/02.NE -.\n\n44\n\nSchließlich können die Planungsziele entgegen der Auffassung des \nAntragstellers auch zulässigerweise mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 18 \na, 20 und ggf. 10 BauGB erreicht werden.\n\n45\n\nDes Weiteren ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, \ndass der Sicherungszweck für die Zurückstellung zumindest nachträglich entfallen \nist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass das \nPlanaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan weiter betrieben wird,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -, BauR 2002, \n1827.\n\n47\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das Aufstellungsverfahren für den hier in Rede \nstehenden Bebauungsplan eingestellt ist, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt \njedoch nicht. Der Umstand, dass seit dem letzten Verfahrensschritt sechs Monate \nvergangen sind, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Da der Bebauungsplan im \nParallelverfahren zum Flächennutzungsplan entwickelt wurde, erscheint es nicht fern \nliegend, dass vor Durchführung weiterer Verfahrensschritte das Inkrafttreten der 147. \nÄnderung abgewartet werden sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das \nBebauungsplanverfahren jedenfalls für das Antragsgrundstück nicht weitergeführt \nwird, etwa weil das Plangebiet ursprünglich mit der Konzentrationszone Q \nübereinstimmte und nunmehr zu erwarten wäre, dass sich auch das Plangebiet \nverkleinert. Die Einbeziehung auch der Grundstücke in das Plangebiet, die nunmehr \naußerhalb der Konzentrationszone liegen, erscheint unter Berücksichtigung der mit \ndem Bebauungsplan verfolgten Ziele der Erhaltung der agrarischen Struktur und des \nLandschaftsbildes weiterhin sinnvoll.\n\n48\n\nLiegt der Zurückstellung nach alledem eine sicherungsfähige Planung zu \nGrunde, sind auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 \nBauGB erfüllt. Die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Antragsgrundstück \nwürde nach den obigen Ausführungen die weitere Durchführung der Planung \nzumindest wesentlich erschweren. Auch im Hinblick auf die gesetzte Frist erweist \nsich der angefochtene Bescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 15 Abs. \n1 Satz 1 BauGB kann die Entscheidung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten \nausgesetzt werden. Mit der Angabe des Enddatums der beabsichtigten Frist der \nZurückstellung - 14. April 2004 - hat die Antragsgegnerin den beabsichtigten \nZeitraum der Zurückstellung hinreichend konkretisiert. Es ist auch weder vom \nAntragsteller geltend gemacht noch sonst offensichtlich, dass durch diese \nFristsetzung der zulässige Höchstzeitraum von zwölf Monaten überschritten worden \nwäre. Die Frist beginnt nicht mit dem Eingang des Bauantrags bei der Behörde oder \ndem Zeitpunkt, in dem ein bescheidungsfähiger Antrag vorliegt, sondern mit der \nBekanntgabe des Zurückstellungsbescheids an den Antragsteller,\n\n49\n\nvgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, \nStand: 70. Ergänzungslieferung Januar 2003, § 15 Rn. 48 m.w.N.\n\n50\n\nMaßgeblich ist hier die zeitlich zuerst erfolgte Bekanntgabe an den Antragsteller \npersönlich. Auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten für das \nVerwaltungsverfahren unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht liegt es gemäß § 1 \nAbs. 1 Satz 2 VwVfG weiterhin im Ermessen der Behörde, ob sie den Verwaltungsakt \ndem Betroffenen oder dem Bevollmächtigten bekannt gibt,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, \n288.\n\n52\n\nZwar enthalten die Verwaltungsvorgänge keinen Vermerk darüber, wann der \nBescheid vom 10. April 2003 zur Post gegeben wurde. Die zwölfmonatige Höchstfrist \nwäre unter Berücksichtigung der Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG jedoch schon \ngewahrt, wenn der Bescheid am 11. April 2003 oder später zur Post gegeben worden \nwäre.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nDie Kammer hat sich hierbei zunächst an dem für die Erteilung einer \nBaugenehmigung einer Windkraftanlage maßgeblichen Streitwert orientiert. Dieser \nbemisst sich, sofern keine ausreichenden Anhaltspunkte für den konkreten \nwirtschaftlichen Nutzwert der Anlage vorliegen, regelmäßig nach 1/10 ihres \nSubstanzwertes,\n\n55\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 7 B 371/00 -.\n\n56\n\nDer Antragsteller hat die Herstellungskosten im Baugenehmigungsverfahren mit \n1.910.000,-- Euro angegeben, so dass von 191.000,-- Euro als Ausgangswert \nauszugehen ist. Da Gegenstand des Verfahrens jedoch nicht die Erteilung der \nBaugenehmigung selbst, sondern lediglich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur \nweiteren Bearbeitung des Bauantrags ist, hält es die Kammer für sachgerecht, die \nHälfte dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Angesichts der Vorläufigkeit des \nVerfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag nochmals \nzu halbieren, so dass sich ein Streitwert von 47.750,-- Euro ergibt.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-18/9-l-2116-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-18/9-l-2116-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290843","retrieved":"2026-07-09 03:10:39.873672+00:00"}}