{"status":"available","doknr":"OLD290864","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0917.11L3253.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"11 L 3253/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf \nGewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 25. August 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragstellern ab sofort laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes \n(AsylbLG) zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als \nauch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) \nglaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n6\n\nDie Antragsteller haben bereits keine besondere Dringlichkeit einer gerichtlichen \nEntscheidung über die Gewährung von - über die eingeschränkten Leistungen nach \n§ 1a AsylbLG hinausgehenden - Grundleistungen nach § 3 AsylbLG glaubhaft \ngemacht. Ein besonderer Grund für eine auf Asylbewerberleistungen gerichtete \nInanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes setzt nämlich voraus, dass der Hilfe \nSuchende seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Gewährung der \nbegehrten Hilfe durch den zuständigen Leistungsträger zu ermöglichen. Solange es \nan einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfe Suchenden fehlt, bedarf es im Hinblick \nauf die begehrte Leistung nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Hilfe \nSuchende hat es selbst in der Hand, durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten \neine für ihn positive Entscheidung der Behörde zu ermöglichen. Bestreitet der Hilfe \nSuchende seine Mitwirkungspflicht, weil er z.B. ihre in § 65 SGB I geregelten \nGrenzen als nicht gewahrt ansieht, hindert seine fehlende Mitwirkung nur dann nicht \ndie Annahme eines Anordnungsgrundes, wenn sein Interesse die Mitwirkung zu \nunterlassen das durch die Aufgaben des Leistungsträgers begründete Interesse an \nder Mitwirkung überwiegt.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 12 B 2021/02 -.\n\n8\n\nNach diesem Maßstab steht hier die fehlende Mitwirkung der Antragsteller einem \nAnordnungsgrund entgegen.\n\n9\n\nDie Antragsteller sind in Anlehnung an die Vorschrift des § 25 Nr. 1 und 2 der \nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die unmittelbar lediglich für \ndie mit gültigen Papieren eingereisten Ausländer eine Pflicht zur Beantragung einer \nVerlängerung oder einer Neuausstellung des Passes begründet, sowie angesichts \nder allgemeinen Passpflicht aus § 4 Abs. 1 AuslG auch und gerade im Hinblick auf \ndie Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verpflichtet, sich selbst um die \nBeschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers zu bemühen.\n\n10\n\nVgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: \nJuli 2002, § 4 Rdnr. 40 und § 70 Rdnr. 73.\n\n11\n\nDieser Verpflichtung sind die Antragsteller zu 1. und 2. für sich und die von ihnen \ngesetzlich vertretenen minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 7. vor Stellung des \nvorläufigen Rechtsschutzantrags und auch bis heute nicht nachgekommen, obwohl \nder Antragsgegner bereits im Änderungsbescheid vom 4. Juni 2003 zu erkennen \ngegeben hat, dass er ihr Tätigwerden insoweit erwartet, und hieran anknüpfend im \nWiderspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 sowie im gleichzeitig ergangenen Bescheid \nzur Ablehnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG sogar konkret eine \nKontaktaufnahme mit der Botschaft für erforderlich erklärt hat. Dass die Antragsteller \nsich daraufhin an die Botschaft Syriens als Land ihres ursprünglichen Aufenthalts \ngewandt hätten, um Personalpapiere zu erhalten, ist weder vorgetragen worden noch \nsonst ersichtlich. Der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben bereits im August \n2000 einmal erfolglos dort vorgesprochen hatten, lässt auf Grund des inzwischen \neingetretenen erheblichen Zeitablaufs ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht nicht \nentfallen, so daß dahinstehen kann, ob dieses Vorbringen überhaupt glaubhaft ist, da \ndie von ihnen insoweit beim Sozialamt des Antragsgegners vorgelegte Fahrkarte \nvom 9. August 2000 in F gelöst und entwertet wurde (vgl. Anlage zu Bl. 135 des \nVerwaltungsvorgangs des Antragsgegners), obwohl die Antragsteller in M wohnen \nund sich die syrische Botschaft in Bonn befindet, und andere Belege zur dortigen \nVorsprache weder beim Sozialamt des Antragsgegners noch bei der \nAusländerbehörde des Kreises N eingereicht wurden. Den Antragstellern war es vor \ndiesem Hintergrund zumutbar, vor Stellung des vorliegenden Rechtsschutzantrags \nunter detaillierter Darlegung der eigenen Familien- und Aufenthaltsverhältnisse in \nSyrien bei der Botschaft dieses Landes persönlich und/oder schriftlich die \nAusstellung von Personalpapieren zu beantragen und diese Bemühungen dem \nAntragsgegner gegenüber entsprechend zu belegen. Dass die Antragsteller mit einer \nderartigen Mitwirkung die Wiederaufnahme der Gewährung der Leistungen nach § 3 \nAsylbLG erreichen können, hat der Antragsgegner im Änderungsbescheid vom 4. \nJuni 2003 mit seiner dahingehenden Aufforderung deutlich zum Ausdruck gebracht. \nEntsprechende Bemühungen sind auch nicht deshalb von vornherein zum Scheitern \nverurteilt sind, weil die Antragsteller vortragen, der syrische Staat stelle ihnen als \nstaatenlose Kurden keine Pässe oder Passersatzpapiere aus. Es trifft zwar zu, dass \nder syrische Staat bestimmten Gruppen kurdischer Volkszugehöriger die Ausstellung \nvon Reisedokumenten sowie eine Wiedereinreise verweigert. Dies gilt im Regelfall \netwa für eine Gruppe von mittlerweile ca. 120.000 bis 150.000 Kurden, die sich nach \nsyrischer Rechtsansicht in den 60-er Jahren illegal im Land aufhielten, 1962 offiziell \nals Ausländer deklariert wurden und deshalb als staatenlos gelten, deren Aufenthalt \njedoch gleichzeitig gestattet wurde. Gleiches dürfte für eine weitere Gruppe von \nschätzungsweise maximal 10.000 Kurden gelten, die in Syrien leben, über keinerlei \nbehördliche Gestattung oder Duldung des Aufenthalts verfügen und entweder \nstaatenlos oder aber türkischer bzw. irakischer Staatsangehörigkeit sind. Die \nüberwiegende Anzahl der etwa eine Million in Syrien lebenden Kurden besitzen \njedoch die syrische Staatsbürgerschaft und damit alle bürgerlichen Rechte und \nPflichten. Daneben gibt es schließlich eine kleine Gruppe von Kurden, die als \nFlüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt wurden, einen weitgehend \ngesicherten Aufenthaltsstatus haben und die Genehmigung zur Ausreise beantragen \nkönnen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt \nwird.\n\n12\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom \n4. November 2002; dass., Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Syrien vom 17. Juli 2003, S. 9 ff.\n\n13\n\nAngesichts des wechselnden Vorbringens des Antragstellers zu 1. zu seinen \nLebensverhältnissen, insbesondere seinem Verfolgungsschicksal in Syrien - nach \nseinen Angaben im Rahmen der Anhörung zu seinem Asylantrag vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab es keinen konkreten \nAnlass zur Ausreise, er habe keinerlei Probleme mit staatlichen Stellen sondern \nlediglich wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt und sei von der PKK ständig bedroht \nworden, während er in der mündlichen Verhandlung seines asylrechtlichen \nKlageverfahrens (Az.: 4 K 2097/97.A) vor dem hiesigen Gericht angegeben hat, mit \nder PKK zusammengearbeitet zu haben und selbst verfolgt und auch inhaftiert \nworden zu sein, um schließlich beim Gesundheitsamt des Kreises N anlässlich der \nÜberprüfung seiner Reisefähigkeit sogar zu behaupten, im Oktober 1996 in der Haft \ngefoltert worden zu sein - kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen \nwerden, dass er tatsächlich zu einer der beiden erstgenannten Gruppen kurdischer \nVolkszugehöriger aus Syrien gehört. Im übrigen wären ihm und den übrigen \nAntragstellern, selbst wenn sie tatsächlich - wie mit dem Antrag geltend gemacht - \nder ersten Gruppe der 120.000 bis 150.000 im Jahre 1962 faktisch ausgebürgerten \nKurden angehören würden, Bemühungen zur Beschaffung von Personalpapieren \nnicht mangels jeglicher Erfolgsaussichten unzumutbar, da diesen Kurden nach der \ngeschilderten Erkenntnislage lediglich „ganz überwiegend\" die Wiedereinreise nach \nSyrien verwehrt wird.\n\n14\n\nDa minderjährigen Kindern grundsätzlich alle zu ihren Gunsten und Ungunsten \nabgegebenen Erklärungen oder in ihrem Interesse getätigten Handlungen ihrer \ngesetzlichen Vertreter zuzurechnen sind, ist die fehlende Mitwirkung der Antragsteller \nzu 1. und 2. vor Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzantrags den Antragstellern \nzu 3. bis 7. im vorliegenden Zusammenhang ebenso zuzurechnen wie bei der Frage \nder missbräuchlichen Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die sich im \nRahmen des Anordnungsanspruchs hinsichtlich der Vorschrift des § 1a Nr. 2 \nAsylbLG stellen würde.\n\n15\n\nVgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, Stand: Mai \n2003, § 1a Rdnr. 132 ff.\n\n16\n\nMangels hinreichender Erfolgsaussicht des vorläufigen Rechtsschutzantrages ist \nauch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren \nabzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-17/11-l-3253-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-17/11-l-3253-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290864","retrieved":"2026-07-09 03:10:41.819432+00:00"}}