{"status":"available","doknr":"OLD290875","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0916.19K7605.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"19 K 7605/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,55 Euro zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten als Träger der Jugendhilfe um die Erstattung eines \neinmaligen Zuschusses von 1.200,00 DM, welche die Klägerin für den Erwerb einer \nQuerflöte bewilligt hatte.\n\n3\n\nDie im November 1978 geborene T- jetzt U- befand sich seit November 1983 bei \nden Eheleuten U in S in Familienpflege. Die Klägerin gewährte Leistungen nach dem \nJWG, später gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Beklagte erstattete diese.\n\n4\n\nDie musisch ausgerichtete Pflegefamilie förderte die entsprechenden \nBegabungen von T. Seit Herbst 1988 erhielt sie Querflötenunterricht. Im August 1991 \ngewährte die Klägerin einen Zuschuss von 500,00 DM zur Anschaffung einer \n(gebrauchten) Querflöte, welche die Beklagte erstattete.\n\n5\n\nEnde 1994 beschafften die Pflegeeltern ein besseres und neues Instrument zum \nPreise von 2.110,00 DM, weil die alte Querflöte dem Niveau, das die Pflegetochter \nerreicht hatte, nicht mehr genügte. Das Mädchen gab inzwischen kleinere Konzerte, \nz.B. im schulischen Rahmen. Die Klägerin gewährte hierzu nach einer Härteklausel \nihrer einschlägigen Richtlinien - die regulären Leistungen waren ausgeschöpft - den \nzwischen den Parteien streitigen Zuschuss von 1.200,00 DM. In dem anschließenden \nErstattungsverfahren machte sie geltend, dieser Zuschuss sei zur Förderung eines \nschwer gestörten Kindes erforderlich gewesen. Die Beklagte lehnte eine Erstattung \nab mit der Begründung, die Anschaffung der Querflöte liege deutlich über dem \ndurchschnittlichen Lebensstandard, auch sei ein erzieherischer Bedarf insoweit nicht \nzu erkennen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 24. November 1999 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie ihre Äußerungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und \nvertieft.\n\n7\n\nSie beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin \nJugendhilfekosten für die Hilfeempfängerin T, geb. am 10. \nNovember 1978, in Höhe von 1.200,00 DM zu erstatten.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie vertritt weiterhin die Auffassung, der streitige Zuschuss sei nach den \nVorgaben des Jugendhilferechts nicht notwendig gewesen. Der Wunsch nach einer \nbloßen - wenn auch verständlichen - Förderung der musikalischen Fähigkeiten reiche \ndazu nicht aus.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin \nhat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.200,00 DM, jetzt \n613,55 Euro.\n\n17\n\nDer Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 89 a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 6 \nSGB VIII. Hiervon gehen beide Beteiligten übereinstimmend aus, das Gericht hat \nkeinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X \nwurde gewahrt, auch liegen die Voraussetzungen der Verjährung (§ 113 SGB X) \nnicht vor.\n\n18\n\nDer Kostenerstattungsanspruch steht der Klägerin auch der Höhe nach zu.\n\n19\n\nGemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, \nsoweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei \ngelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur \nZeit des Tätigwerdens angewandt werden.\n\n20\n\nDie Klägerin war berechtigt, den streitigen Zuschuss von 1.200,00 DM zu \ngewähren.\n\n21\n\nRechtsgrundlage ist § 39 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII. Nach der \nerstgenannten Vorschrift kann der zuständige Jugendhilfeträger nach seinem \nErmessen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) \n„einmalige\" Beihilfen (durch Übernahme der vollen Kosten) und Zuschüsse (durch \nTeilleistungen) gewähren. Solche „einmaligen\" Leistungen kommen nach dem \nWortlaut der Bestimmung insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei \nwichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen in Betracht. \nWie bereits das Wort „insbesondere\" zeigt, sind die dort genannten Anlässe lediglich \ntypische Beispiele,\n\n22\n\nvgl. dazu Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 39, \nRdnr. 25, Kunkel in LPK SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § 39, Rdnr. 14,\n\n23\n\nwobei den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist,\n\n24\n\nKunkel in LPK SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § 39, Rdnr. 13.\n\n25\n\nDer Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass im Regelfall die Beschaffung \nhochwertiger, entsprechend teurer Musikinstrumente nach den Maßstäben des SGB \nVIII nicht zum „notwendigen Lebensunterhalt\" gehören dürfte. Hier stellt sich die Lage \njedoch - ausnahmsweise - anders dar:\n\n26\n\nAusweislich der Akten war T durch die desolaten Verhältnisse in der \nHerkunftsfamilie schwer geschädigt, was sich u.a. in erheblichen \nEntwicklungsrückständen bemerkbar machte. Bei der Entscheidung über die \nGewährung von Hilfen über die Volljährigkeit hinaus (§ 41 SGB VIII) wurde \nbeispielsweise im November 1996 festgestellt, dass die Entwicklungsstörungen und -\nrückstände immer noch nicht behoben waren. So befand sich das Mädchen mit 18 \nJahren statt mit 14-16 in der pubertären Phase. Durch die Förderung ihrer \nmusikalischen Fähigkeiten wurde sie nicht nur nachhaltig in ihre musische \nPflegefamilie integriert - dort spielte jedes Familienmitglied ein Instrument -, sondern \nsie gewann nach fachlichem Urteil der Betreuer vor allem Motivation, \nSelbstbewusstsein und Bestätigung, wenn sie z.B. im schulischen Rahmen kleine \nKonzerte geben konnte. Dort wurde ihr die Anerkennung der Umwelt zuteil, die sie \nauf anderen Gebieten wegen der nur langsam aufzuarbeitenden Defizite nicht \nerlangen konnte.\n\n27\n\nZur jugendhilferechtlich gebotenen Förderung dieser Fähigkeiten, ihrer „Stärken\", \nwar ein entsprechendes Instrument erforderlich oder zumindest dringend \nwünschenswert.\n\n28\n\nDie Klägerin hat ferner die in ihrem Bereich damals angewandten Grundsätze \nbeachtet. Zwar waren die regulären Möglichkeiten nach den „Richtlinien über die \nGewährung von Leistungen an Pflegekinder aus besonderen Anlässen\" (Bl. 6-9 der \nGerichtsakten) durch Übernahme von Kosten der Musikschule (Punkt 7.b) \nausgeschöpft. Der klagende Jugendhilfeträger hat aber zu Recht einen „besonders \nbegründeten Einzelfall\" nach Nr. 11 der Richtlinien angenommen und auch das dort \nvorgesehene Verfahren eingehalten.\n\n29\n\nSchließlich hat die Klägerin zu Gunsten der Beklagten den sog. \nInteressenwahrungsgrundsatz beachtet,\n\n30\n\nvgl. zu diesem Grundsatz Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. \nAufl. (2000), § 89 f, Rdnr. 7, Heilemann/Kunkel in LPK SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § \n89 f, Rdnr. 5/6; W. Schellhorn in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. \n(2000), § 89 f, Rdnr. 7.\n\n31\n\nSie hat nämlich sorgfältig geprüft, ob eine volle Kostenübernahme (Beihilfe) in \nBetracht kam und sich mit guten Gründen für einen Zuschuss in Höhe etwa der \nHälfte der Anschaffungskosten entschieden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-16/19-k-7605-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-16/19-k-7605-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290875","retrieved":"2026-07-09 03:10:42.923772+00:00"}}