{"status":"available","doknr":"OLD290874","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0916.19K11272.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"19 K 11272/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten als Jugendhilfeträger über die Erstattung von Leistungen \nin Höhe von 66.614,17 DM, welche die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis \nzum 31. Januar 1995 für die Betreuung der T, geb. am 28. Juni 1974, erbracht \nhat.\n\n3\n\nT lebte zunächst - als nicht eheliches Kind - bei ihrer Mutter T1 (späterer \nEhename B) in S. Insbesondere wegen erheblicher Verhaltensstörungen mit der \nGefahr einer Autoaggression wurde das Mädchen 24. Juni 1981 in die kinder- und \njugendpsychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses in E aufgenommen und \nam 30. Juni 1981 in die entsprechende Abteilung des Landeskrankenhauses in W \nverlegt. Dort verblieb sie bis zum 8. April 1982. An diesem Tage fand sie Aufnahme \nals Pflegekind bei der Familie X in F. Die Pflegestelle wurde im Herbst 1984 in ein \nKleinheim umgewandelt. Am 11. Juni 1991 wechselte T in das E1Heim in I über und \nzum 1. Juni 1992 in die Einrichtung „V\" in C, wo sie über den hier streitigen Zeitraum \nhinaus verblieb.\n\n4\n\nNach den Ermittlungen des Gerichts war Ts Mutter als Frau B geb. T1 \nmindestens in der Zeit von Oktober 1989 bis März 2000 in E ansässig.\n\n5\n\nIn der Zeit vom 8. April 1982 bis Ende Januar 1995 trat die Klägerin „nach \naußen\" als Leistungsträgerin auf, mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli 1983 bis \nEnde Januar 1985, in dem das Jugendamt des F1Kreises als zuständige Behörde \ntätig war. Der Fall wurde sodann wegen der bereits erwähnten Umwandlung der \nPflegestelle X in ein Kleinheim wieder an die Klägerin abgegeben. Mit Wirkung ab 1. \nFebruar 1995 erbrachte der Landschaftsverband S1 als überörtlicher Träger der \nSozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 3. Februar 1995 - bei der Beklagten eingegangen am \n7. Februar 1995 - meldete die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung für die \nZeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Januar 1995 an. Die Klägerin vertrat die \nAuffassung, hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung sei auf den Aufenthalt der T \nunmittelbar vor der Aufnahme in die Pflegefamilie X abzustellen. Damals habe sich \ndas Mädchen für fast ein Jahr in der Landesklinik im Stadtgebiet der Beklagten \nbefunden.\n\n7\n\nDie Beklagte trat dem aus Rechtsgründen entgegen und lehnte eine \nKostenerstattung ab.\n\n8\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 30. Dezember 1998 - beschränkt auf die \nLeistungen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Januar 1995 - Klage \nerhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die bereits zuvor geäußerten \nAuffassungen.\n\n9\n\nSie beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66.614,17 DM zu \nzahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie ist weiterhin der Meinung, im Falle der T nicht erstattungspflichtig zu \nsein.\n\n14\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie \nder Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig, sie ist aber nicht \nbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Jugendhilfefall T keinen Anspruch \nauf Kostenerstattung.\n\n19\n\nOhne Rücksicht auf mögliche Anspruchsnormen ergibt sich das bereits daraus, \ndass vorliegend die Beklagte als Jugendhilfeträger eines sog. „Einrichtungsortes\" in \nAnspruch genommen werden soll. Nach dem ausdrücklichen Willen des \nGesetzgebers sollen die „Einrichtungsorte\" aber vor zusätzlichen Kostenbelastungen \ndurch Hilfen für in den Einrichtungen betreuten und behandelten Personen \ndurchgängig geschützt werden,\n\n20\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 - , BVerwGE \n115, 251.\n\n21\n\nDas erkennende Gericht hat diese Auffassung, gestützt auf Sinn und Zweck der \nRegelungen sowie auf die Gesetzesmaterialien, bereits zuvor in ständiger Praxis \nvertreten.\n\n22\n\nSo liegt der Fall auch hier: die zuvor in S ansässige T hatte sich nämlich \nunmittelbar vor Aufnahme in eine Pflegefamilie für etwa ein Jahr in der Kinder- und \nJugendpsychiatrie W aufgehalten.\n\n23\n\nAuf weitere Fragen kommt es demgemäß für die Entscheidung nicht an. Es sei \nlediglich auf Folgendes hingewiesen:\n\n24\n\nDahinstehen kann, dass ursprünglich - unter der Geltung des JWG - die Klägerin \nim Ergebnis die anfallenden Kosten zu tragen hatte. Auch bedarf es insoweit keines \nweiteren Eingehens auf die Übergangsvorschriften, weil nach Art. 14 Abs. 2 des \nKJHG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Februar 1993 ab dem 1. April 1993 für den hier \nstreitigen Zeitraum nur noch die neuen Kostenerstattungsbestimmungen Anwendung \nfinden.\n\n25\n\n§ 89 c SGB VIII scheidet als Anspruchsgrundlage deshalb aus, weil diese \nBestimmung Leistungen der Klägerin nach 86 c SGB VIII voraussetzt, solche \nLeistungen im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels von der Klägerin aber nicht \nerbracht worden sind.\n\n26\n\nDa es vorliegend ausschließlich um Leistungen für junge Volljährige geht (§ 41 \nSGB VIII), die nahtlos an Hilfen nach §§ 27 bis 35 a SGB VIII anschloss, ist für die \nörtliche Zuständigkeit grundsätzlich § 86 a Abs. 3 SGB VIII maßgeblich, wonach der \nörtliche Träger zuständig bleibt, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Beachtet \nwerden muss jedoch, dass diese Bestimmung erst zum 1. April 1993 in Kraft getreten \nist, T aber bereits seit Vollendung des 18. Lebensjahres am 28. Juni 1992 Hilfe für \njunge Volljährige gewährt wurde. Da einerseits ausdrückliche Übergangsvorschriften \nfehlen, andererseits aber der Gesetzgeber eine „nahtlose\" Fortsetzung der Hilfe \ngewollt hat, dürfte für die Zuständigkeit auf § 86 Abs. 5 KJHG in der vor dem 1. April \n1993 geltenden Fassung abzustellen sein. Danach „bleibt\" in derartigen Fällen „das \nJugendamt zuständig, das bisher tätig geworden ist.\" Die letztgenannte, ungenau \ngefasste Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die bloß \ntatsächliche Betreuung, sondern auf die bisherige Zuständigkeit ankommt. Denn in \ndie Zukunft ausgedehnt werden sollte eine zuvor bestehende Zuständigkeit (wie \nauch die Nachfolgebestimmung deutlich macht), dagegen war nicht beabsichtigt, \neine Zuständigkeit neu zu begründen. Darauf deutet auch die Formulierung „so bleibt \ndas Jugendamt zuständig,...\" hin.\n\n27\n\nDa T am 11. Juni 1991 von F nach I „verlegt\" worden war und sie außerdem zum \n1. Juni 1992 in dem Heim in C Aufnahme gefunden hatte, bestimmte sich die \nZuständigkeit in Anwendung des rückwirkend in Kraft gesetzten Art. 14 Abs. 1 KJHG \nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Februar 1993 (wie auch nach der \nursprünglichen Fassung der Bestimmung) unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit \nnach den Vorschriften des KJHG in der Fassung von 1990. Maßgeblich sein dürfte § \n85 Abs. 1 S. 2 KJHG a.F. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalts des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche \nsich in den letzten drei Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten \nhat, wenn die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.\n\n28\n\nVorliegend dürfte auf die Mutter abzustellen sein, die seinerzeit - soweit bekannt - \nihren „gewöhnlichen Aufenthalt\" in E hatte. Mit ihr hatte T nämlich in den letzten drei \nMonaten „vor Beginn der Maßnahme\" zusammengelebt.\n\n29\n\nDer längere Klinikaufenthalt steht dem nicht entgegen. Unter den hier gegebenen \nUmständen des Einzelfalles - schon bei der Klinikaufnahme wurde nach Aktenlage \neine anschließende Fremdunterbringung erwogen - sprechen erhebliche Gründe \ndafür, spätestens die Verlegung in die Landesklinik in W am 30. Juni 1981 als \n„Beginn der Maßnahme\" i.S. der letztgenannten Bestimmung anzusehen, die mit der \nAufnahme in die Pflegestelle X nahtlos fortgesetzt worden ist. Will man dem nicht \nfolgen, etwa weil die Entscheidung zur Fremdunterbringung erst später gefallen sei, \nist darauf hinzuweisen, dass Aufenthalte in Krankenhäusern nach allgemeiner \nAuffassung - der die rechtliche Beurteilung zu folgen hat - ein „Zusammenleben\" mit \nFamilienangehörigen regelmäßig nicht beenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der \nAufenthalt in der Klinik nicht als dauernder Verbleib dort ausgestaltet ist.\n\n30\n\nDanach lag die örtliche Zuständigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit weder bei der \nleistenden Klägerin noch bei der Beklagten, sondern höchstwahrscheinlich bei der \nStadt E als dem Jugendhilfeträger des Wohnorts der Mutter.\n\n31\n\nSchließlich ist die Erstattungsnorm des § 105 SGB X nicht weiter zu prüfen. \nGemäß Abs. 3 dieser Vorschrift gilt die Erstattungsbestimmung der Absätze 1 und 2 \nder Bestimmung gegenüber Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von \ndem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. \nHier hat die Beklagte jedoch erst am 5. Februar 1995 - also nach dem Ende des \nstreitigen Zeitraums am 31. Januar 1995 - von einem möglichen Erstattungsfall \nerstmals Kenntnis erlangt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO \na.F.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-16/19-k-11272-98","cited_norms":[{"jurabk":"KJHG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-16/19-k-11272-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290874","retrieved":"2026-07-09 03:10:42.835336+00:00"}}