{"status":"available","doknr":"OLD290898","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0912.1K7474.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-12","aktenzeichen":"1 K 7474/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend \nfür erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. \n\nDer Bescheid der Beklagten vom 25.05.1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 06.10.1999 und des Änderungsbescheides vom \n28.08.2001 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 483.416, 24 Euro \n(945.480,- DM) übersteigt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 02.03, 14.03., 06.04., \n15.05., 16.08. und 24.11.1995, 20.02., 10.05., 13.05., 23.08., 27.08. und 21.11.1996, \n28.02., 22.05., 16.07., 20.08. und 25.11.1997, 26.02. und 25.05.1998 \nPauschalbeträge in Höhe von insgesamt 8.133.900,- DM nach §§ 4, 6 \nFlüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung des 4. bzw. 5. Änderungsgesetzes \n(FlüAG). Diese Bescheide sind bestandskräftig.\n\n3\n\nZum Stichtag 30.09.1996 nahm der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen \n(NRW) eine Überprüfung hinsichtlich der Meldungen nach dem FlüAG vor und \nbeanstandete bei der Gruppe der Asylbewerber und der bosnischen \nBürgerkriegsflüchtlinge neben weiteren Fallgruppen folgende Punkte:\n\n4\n\nEs seien Personen entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier \nMonaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet worden, \nsodass 995.670,- DM zu viel erstattet worden seien.\n\n5\n\nAußerdem seien Personen gemeldet worden, die das Erstattungsmerkmal \n„Leistungsbezug\" in der Form der „Unterkunft\" nicht erfüllt hätten. Ein Teil der \nPersonen hätte den Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen bestritten und in \neinem städtischen Übergangsheim gewohnt und entweder Benutzergebühren \nentrichtet oder aus eigenen Mitteln entrichten können oder es sei nicht mehr \nfeststellbar, ob eine Zahlungsmöglichkeit bestanden habe, oder das Einkommen \nnicht ausgereicht habe. Diesbezüglich seien 339.600,- DM zu viel erstattet \nworden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 24.03.1999 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin an, \ndie Bewilligungsbescheide wegen der Beanstandungen des Landesrechnungshofes \nNRW teilweise zurückzunehmen und einen Betrag in Höhe von 1.433.880,- DM \nzurückzufordern.\n\n7\n\nUnter dem 12.05.1999 nahm die Klägerin dazu Stellung und räumte zunächst die \nRechtmäßigkeit der Rückforderung bezüglich der nicht näher dargelegten \nFallgruppen ein. Hinsichtlich der Beanstandung, dass Personen entgegen § 3 Abs. 3 \nNr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens gemeldet worden seien, räumte sie die fehlerhafte Meldung \ngrundsätzlich ein. Sie stellte jedoch klar, dass ein Teil der gemeldeten Personen nur \nfälschlicherweise als Asylbewerber gemeldet worden sei während es sich bei ihnen \ntatsächlich um bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge gehandelt habe. Da ihr für diese \nPersonengruppe eine Erstattung zustehe, müsse der Rückforderungsbetrag insoweit \nverrechnet werden, sodass ihr 79.560,- DM zustünden und auf die Gruppe der \nAsylbewerber nur 916.110,- DM entfielen.\n\n8\n\nHinsichtlich der Beanstandung, dass das Leistungsmerkmal „Leistungsbezug\" \nnicht erfüllt sei, führte sie an, dass bis zu einem Schreiben der Beklagten vom \n21.08.1998 eine Rechtsunklarheit geherrscht habe, was diesen Punkt angehe und \ndass ihr diese Rechtsunklarheit nicht zum Nachteil gereichen könne. Diesbezüglich \nstünden ihr 339.600,- DM zu. Darüber hinaus führte die Klägerin aus, dass die \nRücknahme verfristet sei.\n\n9\n\nMit Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid vom 25.05.1999 nahm die \nBeklagte die o.g. Bescheide teilweise zurück und forderte die Beklagte von der \nKlägerin einen Betrag von 1.433.880,- DM zurück. In diesem Zusammenhang behielt \nsie 1.059.075,- DM ein und forderte die noch offenen 374.805,- DM zurück. \n\n10\n\nBegründet wurde dieser Bescheid u.a. damit, dass in dem Fall der Personen, die \nfälschlicherweise als Asylbewerber entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach \nAblauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens \ngemeldet worden seien, die aber tatsächlich bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge \ngewesen seien, eine Verrechnung nicht möglich sei. Die Erstattungsvoraussetzungen \nseien nicht erfüllt. Die gesetzlichen Meldefristen für die Stichtage seien bereits \nabgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Es seien \nauch seit 1998 keine Haushaltsmittel mehr für diesen Personenkreis vorhanden. \nHinsichtlich der Frage des „Leistungsbezugs\" sei dieser beim Bewohnen einer \nstädtischen Unterkunft nur dann zu bejahen, wenn damit ein tatsächlich vorhandener \nRestbedarf gedeckt würde. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Bewohner seinen \nsonstigen Lebensunterhalt zwar aus eigenen Mitteln bestreiten könne, die Einkünfte \naber nicht mehr zur Zahlung der Benutzergebühren ausreichten. Der Klägerin stehe \nauch kein schutzwürdiges Vertrauen nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW zu, da sie nach \n§ 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW unrichtige Angaben gemacht habe. Die Jahresfrist sei \ngewahrt, da sie erst mit der Stellungnahme der Klägerin vom 12.05.1999 Kenntnis \nvon allen die Rückforderung erheblichen Tatsachen gehabt habe.\n\n11\n\nAm 06.07.1999 legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.06.1999 Widerspruch \nein, den sie mit Schreiben vom 20.08.1999 mit den schon vorgetragenen \nArgumenten begründete.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück.\n\n13\n\nAm 19.11.1999 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n14\n\nSie begründet die Klage ergänzend zu ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren \nzunächst damit, dass die Viermonatsregelung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 2 Nr. 1 FlüAG \nverfassungswidrig sei. Darüber hinaus habe die Beklagte ermessensfehlerhaft \ngehandelt.\n\n15\n\nAuch seien die Vorschriften über die Wiedereinsetzung hier nicht anwendbar, \nsodass eine Verrechnung mit den bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen möglich sei. \nDaneben sei es im Rahmen des Frage des „Leistungsbezugs\" irrelevant, ob und \ninwieweit ein Flüchtling in der Lage sei, Unterkunftskosten aus eigenen Mitteln zu \nbezahlen. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, stünden der \nRücknahme der Vertrauensschutz und die Versäumung der Jahresfrist \nentgegen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid der Beklagten vom 25.05.1999 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 06.10.1999 und des \nÄnderungsbescheides vom 28.08.2001 insoweit aufzuheben, als \ner einen Betrag von 50.418,49 Euro (98.610,-- DM) \nübersteigt.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass § 3 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 2 Nr. 1 FlüAG nicht \nverfassungswidrig sei. Dies habe schon der Verfassungsgerichtshof für das Land \nNordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) in dem Urteil vom 09.11.1996 bestätigt. \nHinsichtlich der falsch gemeldeten bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge ist sie der \nMeinung, dass eine Verrechnung nicht möglich sei. Das Gesetz differenziere \nausdrücklich zwischen Asylbewerbern und bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen. \nDaher seien auch getrennte Meldungen vorgeschrieben. Es bestehe eine eindeutige \ngesetzliche Verbindung zwischen Stichtag, Meldefrist und dem Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen. Ein Austausch sei nicht möglich. Es wären vielmehr \neine Nachmeldung und ein Antrag nach § 32 VwVfG NRW nötig gewesen. Die \nVoraussetzungen des § 32 VwVfG NRW seien aber nicht gegeben. Bezüglich des \nMerkmals „Leistungsbezugs\" führt sie an, dass ein tatsächlicher, notwendiger Bedarf \nvorliegen müsse, was bei vermögenden Ausländern nicht der Fall sei. Die Klägerin \nhätte in jedem Fall überprüfen müssen, ob der Ausländer vermögend sei. Die \nKlägerin habe vielmehr einen Anspruch gegen den Ausländer auf Zahlung eines \nEntgelts für die Unterkunft, sodass die Leistung der Klägerin trotz vorliegender \nNichtbedürftigkeit als freiwillige Leistung zu qualifizieren sei.\n\n21\n\nMit einer Replik vom 28.04.2000 trägt die Klägerin ergänzend vor, dass \nErmessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt worden sei. Die Mitteilung des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) über den \nrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolge immer sehr verzögert. Auf eine \nsolche Mitteilung sei sie aber für die Meldung angewiesen. Hinsichtlich des Merkmals \n„Leistungsbezug\" führt sie aus, dass in der Regel immer eine Bedürftigkeitsprüfung \nstattfinde, es aber darüber hinaus nicht immer aufzuklären sei, ob der Ausländer \nvermögend sei. \n\n22\n\nMit Bescheid vom 28.08.2001 hob die Beklagte hinsichtlich der Gruppe der \nAsylbewerber den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid in Höhe von 20.280,- \nDM teilweise auf, sodass auf diese Gruppe noch 895.830,- DM (916.110,- DM \nabzüglich 20.280,- DM) entfielen, und forderte nunmehr einen Gesamtbetrag von \n1.413.600,- DM. \n\n23\n\nMit Schreiben vom 26.06.2003 teilte die Klägerin bezüglich der Personen, die \nfälschlicherweise als Asylbewerber entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach \nAblauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens \ngemeldet worden sind, mit, dass hinsichtlich eines Asylbewerbers (Herr E1) und \nseiner zwei minderjährigen Kinder ein erneuter Abgleich mit den Daten des \nBundesamtes ergeben habe, dass der Asylantrag nicht wie bisher vom \nLanderechnungshof angenommen am 24.10.1995 sondern am 14.11.1997 \nrechtskräftig abgelehnt worden sei. Die für diesen Fall erstattete Summe von \n48.960,- DM sei demnach zu Recht gezahlt worden. Diesbezüglich legt die Klägerin \ndie Mitteilung des Bundesamtes an die Stadtverwaltung O vom 06.01.1998 vor.\n\n24\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 haben die Beteiligten \nden Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, als \nder Bescheid des Beklagten durch den Änderungsbescheid vom 28.08.2001 \naufgehoben worden ist.\n\n25\n\nDen in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 geschlossenen Vergleich \nhat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.07.2003 am 25.07.2003 widerrufen. Für den \nFall des Widerrufs hatten die Beteiligten auf eine erneute mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne (weitere) mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nwar das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.\n\n30\n\nDie zulässige Klage ist in der noch anhängigen Form teilweise begründet. \n\n31\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 25.05.1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 06.10.1999 und des Änderungsbescheides vom \n28.08.2001 ist insoweit rechtswidrig, als dass er einen Betrag von 483.416, 24 Euro \n(945.480,- DM) übersteigt und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n32\n\nDie teilweise Rücknahme der Bescheide vom 02.03, 14.03., 06.04., 15.05., \n16.08. und 24.11.1995, 20.02., 10.05., 13.05., 23.08., 27.08. und 21.11.1996, 28.02., \n22.05., 16.07., 20.08. und 25.11.1997, 26.02. und 25.05.1998 kann gemäß § 48 Abs. \n1, 2 VwVfG NRW nicht darauf gestützt werden, dass (1) fälschlicherweise bosnische \nBürgerkriegsflüchtlinge, die sich nicht oder länger als vier Monate nicht mehr im \nAsylverfahren befunden haben, als Asylbewerber gemeldet worden sind, dass (2) \nPersonen gemeldet worden seien, die in einem Übergangsheim gewohnt haben und \ndas Erstattungsmerkmal „Leistungsbezug\" nicht erfüllen und dass (3) bezüglich der \nPersonen, die fälschlicherweise als Asylbewerber entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG \noder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens gemeldet worden sind, hinsichtlich des Asylbewerbers E1 und seiner \nzwei minderjährigen Kinder die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.\n\n33\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei nach § 48 Abs. 1 Satz \n2 VwVfG NRW ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen \nVorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf.\n\n34\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen sind bezüglich der drei o.g. Fallgruppen nicht \nerfüllt. Die Bescheide vom 02.03, 14.03., 06.04., 15.05., 16.08. und 24.11.1995, \n20.02., 10.05., 13.05., 23.08., 27.08. und 21.11.1996, 28.02., 22.05., 16.07., 20.08. \nund 25.11.1997, 26.02. und 25.05.1998 sind insoweit nicht rechtswidrig.\n\n35\n\n(1) Hinsichtlich der Falschmeldung der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge \n(Erstattung in Höhe von 79.560,- DM) kann dahinstehen, ob für die \nErstattungsfähigkeit die richtige Bezeichnung des ausländer- und asylrechtlichen \nStatus des einzelnen Flüchtlings maßgeblich ist,\n\n36\n\nsiehe dazu Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 14.05.2002, 15 A 631/00, S. 12 des amtl. Abdrucks, in \ndem ausgeführt wird, dass die Feststellung des ausländer- und asylrechtlichen \nStatus der einzelnen Flüchtlinge für die Gemeinden mit nicht unerheblichen \nSchwierigkeiten verbunden sein kann,\n\n37\n\nda in jedem Fall in der Stellungnahme der Klägerin vom 12.09.1999 die \nNachmeldung dieser bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge liegt. Unerheblich ist, dass \nder jeweilige in § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 FlüAG vorgesehene Stichtag nicht \neingehalten wurde. § 4 Abs. 3 FlüAG stellt nach der den Beteiligten bekannten \nobergerichtlichen Rechtsprechung keine gesetzliche Antragsfrist zur Erlangung einer \nLandeserstattung, sondern eine das Melde- und Auszahlungsverfahren regelnde \nOrdnungsvorschrift dar.\n\n38\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 26.02.2002, - 15 A 527/00 -, S. 8-18 \ndes amtl. Abdrucks.; Urteil vom 14.05.2003, - 15 A 631/00 -, S. 7 des amtl. \nAbdrucks.\n\n39\n\nDer Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung als \nHauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen \nVerhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit \nder Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere \nUmstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu \nund Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der \nVerpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen \ndurfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde \n(Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass \ndas Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich \ninfolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass \nihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil \nentstehen würde.\n\n40\n\nVgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.02.1974, \n- III C 115.71 -; BVerwG, EUGH-Vorlage vom 28.9.1994,- 11 C 3.93 -.\n\n41\n\nDies ist nicht der Fall. Besondere Umstände, die die Falschmeldung der \nbosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge als treuwidrigen Pflichtverstoß gegenüber der für \ndie Mittelzuweisung zuständigen Beklagten qualifizieren könnte, liegen schon \ndeshalb nicht vor, weil die Klägerin die betreffenden Personen, wenn auch falsch \nbezeichnet, tatsächlich gemeldet hat, sodass die Beklagte schon nicht darauf \nvertrauen konnte und durfte, diesbezüglich keine Mittel zuweisen zu müssen.\n\n42\n\nNicht überzeugend ist der Vortrag der Beklagten, dass für den betreffenden \nPersonenkreis seit 1998 keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung gestanden \nhätten, schon weil höhere Pauschalen als geschuldet (1.925,- DM statt 960,- DM) \nausgezahlt wurden.\n\n43\n\n(2) Bezüglich derjenigen Personen, die in einem Übergangsheim untergebracht \nwaren, war entgegen der Auffassung der Beklagten das Erstattungsmerkmal \n„Leistungsbezug\" auch dann erfüllt, wenn diese Personen den Lebensunterhalt durch \nErwerbseinkommen bestritten und Benutzergebühren aus eigenen Mitteln entrichtet \nhaben oder hätten entrichten können oder es nicht mehr feststellbar ist, ob eine \nZahlungspflicht bestand oder das Einkommen ausreichte (Erstattung in Höhe von \n339.600,- DM). Es ist unerheblich, ob diese Personen tatsächlich wirtschaftlich \nleistungsfähig und daher nicht anspruchsberechtigt waren, da § 4 Abs. 1 FlüAG \ndarauf abstellt, ob Leistungen gewährt worden sind, nicht, ob darauf ein Anspruch \nbestand. Dem Wortlaut des Gesetzes („erhält\") entspricht der Sinn einer \npauschalierten Regelung, die den Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung gerade \nin Bezug auf den in § 3 AsylbLG genannten Personenkreis und ferner dem Umstand \nRechnung trägt, dass es sich regelmäßig um nicht oder nicht nachweisbar \nwirtschaftlich leistungsfähige Personen handelt. Dies wird auch durch die \nEntstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt. Durch das Änderungsgesetz vom \n29.11.1994 wurde das bis dahin geltende System einer einzelfallbezogenen \nKostenerstattung durch das pauschale Kostenerstattungssystem ersetzt. Da die bis \ndahin geltende Regelung als „sehr differenziert und verwaltungsaufwändig\" \neingeschätzt wurde, sollte sie durch eine pauschalierte Erstattung ersetzt \nwerden.\n\n44\n\nSiehe Amtliche Begründung des Gesetz zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG), Viertes Gesetz zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweites Gesetz zur Änderung des \nLandesaufnahmegesetzes, Landtags-Drucksache 11/7319, S. 25.\n\n45\n\nDie Klägerin hat diesbezüglich einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von \n339.600,- DM.\n\n46\n\n(3) Bezüglich des Asylbewerbers E1 und seiner zwei minderjährigen Kinder \n(Erstattung in Höhe von 48.960,-) hat die Beklagte zu Unrecht angenommen, dass \ndas Asylverfahren am 24.01.1995 unanfechtbar abgeschlossen war. Aus der \nMitteilung des Bundesamtes an die Stadtverwaltung O vom 06.01.1998 ergibt sich, \ndass das Verfahren erst am 14.11.1997 unanfechtbar abgeschlossen war. Damit war \nder genannte Asylbewerber nicht nach Ablauf von vier Monaten nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet worden.\n\n47\n\nDa die Rücknahme der Bescheide insoweit rechtswidrig war, ist auch das auf \n§ 49 a VwVfG NRW gestützte Rückforderungsbegehren der Beklagten \nrechtswidrig.\n\n48\n\nDie teilweise Rücknahme der Bescheide vom 02.03, 14.03., 06.04., 15.05., \n16.08. und 24.11.1995, 20.02., 10.05., 13.05., 23.08., 27.08. und 21.11.1996, 28.02., \n22.05., 16.07., 20.08. und 25.11.1997, 26.02. und 25.05.1998 kann aber insoweit auf \n§ 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW gestützt werden, als dass die Rücknahme damit \nbegründet wird, dass Personen entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf \nvon vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet \nwurden.\n\n49\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW sind \nerfüllt.\n\n50\n\nDie Bescheide waren insoweit rechtswidrig, als dass Personen entgegen § 3 \nAbs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Abschluss von vier Monaten nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens gemeldet wurden und diesbezüglich 846.870,- DM \n(dass die Personen - mit Ausnahme des Asylbewerbers E1 und seiner zwei \nminderjährigen Kinder - falsch gemeldet wurden, ist zwischen den Beteiligten \nunstreitig, sodass von den noch zurückgeforderten 895.830,- DM 48.960,- DM \nabzuziehen waren) erstattet wurden. \n\n51\n\n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 FlüAG war im Zeitpunkt der maßgeblichen \nVerwaltungsentscheidungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen der \ndarin enthaltenen zeitlichen Beschränkung verfassungswidrig. Der VerfGH NRW hat \ndie zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung längstens für die Dauer von vier \nMonaten nach Abschluss des unanfechtbaren Asylverfahrens 1992 und 1996 \nverfassungsrechtlich gebilligt. \n\n52\n\nVgl. VerfGH NRW, Entscheidungen vom 22.09.1992, - 3/91 -, und vom \n09.12.1996, - 38/95 -.\n\n53\n\nEr hat zwar dem Gesetzgeber in der Entscheidung von 1996 die Kontrolle \nauferlegt, ob die hinter der zeitlichen Beschränkung stehende Prognose, dass im \nRegelfall eine Abschiebung möglich ist, aufrecht erhalten werden kann, ihm aber \ndiesbezüglich keine Nachbesserungspflicht auferlegt. Vor diesem Hintergrund war \n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 FlüAG zumindest in dem hier maßgeblichen \nZeitpunkt verfassungsgemäß. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die \nPrognoseentscheidung des Gesetzgebers schon im Zeitpunkt, in dem die \nBewilligungsbescheide ergingen - der jüngste Bescheid erging am 25.05.1998, d.h. 1 \n½ Jahre nach der Entscheidung des VerfGH NRW - nicht mehr zutraf. \n\n54\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW darf ein begünstigender Verwaltungsakt \nnur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Gemäß \n§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige \nGeldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf \nden Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung \nmit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 3 \nder Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte \ngewährte Leistungen verbraucht hat. Gemäß Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift kann sich \nder Begünstigte allerdings nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt \ndurch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder falsch \nwaren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW \nliegen vor, sodass sich die Klägerin nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz \nberufen kann. Die Angaben, die die Klägerin gegenüber der Beklagten gemacht hat, \nwaren im hier maßgeblichen Punkt falsch, als dass sie Personen entgegen § 3 \nAbs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens gemeldet hat.\n\n55\n\nIm Hinblick darauf, dass die Klägerin vorträgt, von den Meldungen des \nBundesamtes abhängig gewesen zu sein, kann dahinstehen, ob sie ein Verschulden \ntrifft, da die Versagung des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme eines \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes im Falle des § 48 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ein \nVerschulden nicht voraussetzt und es somit nicht darauf ankommt, ob die Klägerin \ndie Unrichtigkeit der in ihrer Sphäre liegenden Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit \ndes Verwaltungsaktes zurückzuführen ist, kannte oder hätte kennen müssen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Entscheidungen vom 14.08.1986, - 3 C 9/95 - und 12.05.1998, \n- 9 B 1134/97 -; Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. \n161; Obermayer, Kommentar zum VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 65; a.A. wohl \nKopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 48 Rdnr. 101, der ein ziel- und \nzweckgerichtetes Handeln des Begünstigten fordert.\n\n57\n\nDie Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt, § 114 VwGO. \n\n58\n\nEine Ermessensausübung ist auch dann erforderlich, wenn kein \nVertrauensschutz besteht, vgl. BVerwGE 57, 1, 2.\n\n59\n\nDie von ihr angestellten Erwägungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen \nwird, sind sachgerecht (Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid vom \n25.05.1999, Seite 6 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1999, \nSeite 6; Klageerwiderung vom 23.12.1999, S. 4-6.). Anhaltspunkte, dass die \nBeklagte die Klägerin in Abweichung von ihrer sonst üblichen Verwaltungspraxis \nanders als andere Gemeinden in vergleichbaren Situationen behandelt hätte, sodass \nvon einer Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebotes oder in sich \nwidersprüchlichem Vorgehen auszugehen wäre, liegen nicht vor.\n\n60\n\nDie Rücknahmeentscheidung begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des \nzurückgenommen Betrages keinen rechtlichen Bedenken.\n\n61\n\n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW steht der Rücknahme ebenfalls nicht entgegen. \nDanach ist für den Fall, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die \nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme \nnur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme zulässig. Diese Frist hat die \nBeklagte eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nerlangt die Behörde Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erst dann, wenn \nder nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des \nVerwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen \nÜberprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des \nVerwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die Frist beginnt demgemäß, \nwenn der für die Rücknahme erforderliche Sachverhalt vollständig, uneingeschränkt \nund zweifelsfrei einschließlich der für eine eindeutige rechtliche Wertung und der für \ndie Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ermittelt worden ist, \nsodass die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter \nsachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. \n\n62\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - Gr. Senat 1, 2/84 -, NJW 1985, \nS. 819 ff.; Urteile vom 19.07.1985 - 4 C 23, 24/82 -, NVwZ 1986, S. 119, und \n19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, S. 199 (201 f.); siehe auch z.B. OVG \nNRW, Beschluss vom 1.04.1999 - 10 A 3381/97 -, NVwZ-RR 2000, S. 268.\n\n63\n\nEin in diesem Sinne entscheidungsfähiger Sachverhalt lag der Beklagten \nfrühestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 12.05.1998 vor. Der \nTeilrücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 25.05.1998 erging somit \ninnerhalb der Jahresfrist.\n\n64\n\nDie Rückforderung der Zuwendungen in Höhe von 846.870,- DM ist ebenfalls \nrechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW, wonach \nfür den Fall, dass ein Verwaltungsakt wie hier mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurückgenommen wird, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind und die zu \nerstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist. Auf \nEntreicherung, § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB, kann die \nKlägerin sich nicht berufen, da sie den zurückgeforderten Betrag für die Leistungen \nnach dem AsylbLG und damit für Ausgaben verwandt hat, die sie auch sonst gehabt \nhätte, und damit zugleich dauerhaft ihrem Vermögen zugeführt hat.\n\n65\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., \n§ 818 Anm. 34; ebenso bereits Urteil der Kammer vom 8. September 2000 - 1 K \n10167/98 -.\n\n66\n\nIm Übrigen ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch \nausgeschlossen, weil die Klägerin die Umstände kannte oder kennen musste, die zur \nTeilrücknahme der Bescheide geführt haben, vgl. § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG \nNRW.\n\n67\n\nEs begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die \nRückforderung mit der Rücknahmeentscheidung verbunden hat, ohne dass letztere \nbereits vollziehbar ist. Denn das Erstattungsverlangen setzt nicht voraus, dass die \nRücknahme bereits bestandskräftig geworden ist oder dass zumindest ihre sofortige \nVollziehung angeordnet worden ist. \n\n68\n\nSo bereits Urteil der Kammer vom 8.09.2000 - 1 K 10167/98 -; vgl. Kopp/ \nRamsauer, a.a.O., 7. Aufl. § 49 a Anm. 11; VGH München, Beschluss vom 15.05. \n1985 - 12 CS 84 A.2718 -, NVwZ 1985, S. 663, zu der § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW \nentsprechenden Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X; siehe auch die \nvergleichbare Regelung in § 113 Abs. 4 VwGO, wonach das Leistungsurteil nicht \nvon der Rechtskraft des Aufhebungsurteils abhängig ist, sondern im selben Urteil \ndie Aufhebung eines Verwaltungsaktes und die Verurteilung zu einer sich daraus \nergebenden Leistung möglich ist.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es \nentsprach dem billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich der \nHauptsachenerledigung der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den angefochtenen \nBescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids durch den Änderungsbescheid \nteilweise aufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Im \nÜbrigen hat das Gericht die Kosten verhältnismäßig geteilt.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-12/1-k-7474-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-12/1-k-7474-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290898","retrieved":"2026-07-09 03:10:45.922247+00:00"}}