{"status":"available","doknr":"OLD290896","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0912.15L3309.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-12","aktenzeichen":"15 L 3309/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 28. August 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, bei der Berechnung der Semesterzahl für den \nFreiversuch der Antragstellerin ein Fachsemester auf Grund der \nTeilnahme an der wirtschaftswissenschaftlichen \nZusatzausbildung an der Universität C unberücksichtigt zu \nlassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDas angerufene Gericht ist für die Entscheidung über den Antrag, der sich gegen \nden diesbezüglichen ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 11. August \n2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003 richtet, zuständig. \nDas ergibt sich aus §§ 123 Abs. 2 S. 1, 52 Nr. 3 S. 1 i. V. m. S. 5 VwGO, wonach für \nden Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache, d.h. bei einer in \nder Hauptsache statthaften Verpflichtungsklage das Verwaltungsgericht örtlich \nzuständig ist, in dessen Bezirk der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen wäre. § 52 \nNr. 3 S. 2 bzw. S. 3 VwGO ist nicht einschlägig, weil § 7 Abs. 1 des Gesetzes über \ndie juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst \n(Juristenausbildungsgesetz - JAG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. November \n1993 (GV NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV \nNRW S. 869) - JAG - insoweit nur eine personelle gebietsübergreifende \nZuständigkeit der Justizprüfungsämter regelt (ständige Rechtsprechung der Kammer \nseit dem Urteil vom 29. Januar 1988 - 15 K 1076/87 -. Darüber hinaus existiert auch \nkeine spezielle Zuständigkeitsregelung für Fälle der Anrechnung von \nStudienleistungen bei der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch i. S. d. \n§ 18a JAG, die etwa eine Konzentration dieses Sachbereichs bei einem der \nJustizprüfungsämter vorsieht; damit sind die in der Eingangsverfügung geäußerten \nZweifel an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgeräumt.\n\n6\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht entgegen, dass die Antragstellerin \nKlage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 5. September 2003 noch nicht erhoben hat, da die \nErhebung einer Klage nicht Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 123 \nVwGO ist und die Bescheide noch anfechtbar sind.\n\n7\n\nDas auf Anrechnung einer Zusatzausbildung gerichtete Rechtsschutzgesuch, mit \ndem die Antragstellerin erreichen will, dass eine unter den Bedingungen des \nFreiversuchs i. S. d. § 18a JAG durchzuführende Prüfung nicht nur für den \nkommenden, im Anschluss an das Sommersemester 2003 stattfindenden \nPrüfungstermin, sondern auch noch für den darauf folgenden Prüfungstermin im \nAnschluss an das Wintersemester 2003/2004 möglich ist, ist jedoch \nunbegründet.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der \nAntragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n9\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat weder einen \nAnordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nDie von der Antragstellerin begehrte vorläufige Regelung ist im Hinblick auf einen \nAnordnungsgrund nicht notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies gilt \nbereits deshalb, weil ein Regelungsbedarf für ihr Begehren nicht ersichtlich ist. \n\n11\n\nDie Antragstellerin hat die Möglichkeit, sich bis zum 30. September 2003 beim \nAntragsgegner unter den Bedingungen eines Freiversuchs i. S. d. § 18a JAG zur \nersten juristischen Staatsprüfung anzumelden. Ihr Wunsch, sich unter diesen \nVoraussetzungen auch noch ein Semester später anmelden zu können, kann das für \neinen Anordnungsgrund erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nicht \nbegründen. Denn im Gegensatz zu der Konstellation, in der darüber zu entscheiden \nist, ob der kommende Prüfungstermin unter den Bedingungen eines Freiversuchs \noder eines regulären ersten Versuchs stattfindet,\n\n12\n\nin diesem Fall einen Anordnungsgrund bejahend: VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 27. Februar 1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420),\n\n13\n\ngeht es für die Antragstellerin nicht um einen, durch die Möglichkeit eines \nFreiversuchs eingeräumten zusätzlichen Prüfungsversuch. Ihr steht der Freiversuch \nin jedem Fall zur Verfügung. Ist die Antragstellerin darüber hinaus - was sie für den \nFall einer negativen behördlichen und gerichtlichen Entscheidung mehrfach \nangekündigt hat - bereit und offenbar auch in der Lage, den kommenden \nPrüfungstermin wahrzunehmen, ist ein Bedarf für eine vorläufige Regelung nicht zu \nerkennen.\n\n14\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin den Umstand, dass die Anmeldefrist für den \nkommenden Prüfungstermin bereits in Kürze abläuft, selbst zu vertreten. Während \nsie nämlich die für den Freiversuch ebenfalls relevante Anerkennung ihrer \nAuslandssemester in Frankreich bereits im Dezember 2002 beantragt hatte, hat sie \nden Antrag bezüglich der Anerkennung der in den ersten vier Studiensemestern \nabsolvierten wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung an der Universität C \nerst mit Schreiben vom 24. Juli 2003 gestellt. Insofern ist zweifelhaft, ob die \nAntragstellerin das ihrerseits Erforderliche veranlasst hat, um eine rechtzeitige \nEntscheidung über die streitige Frage herbeizuführen, was ebenfalls Voraussetzung \nfür einen Anordnungsgrund ist,\n\n15\n\nHamburgisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 1998 - Bs III 157/96 -, NVwZ-\nRR 1998, 314.\n\n16\n\nFehlt es danach bereits an einem Anordnungsgrund, hat die Antragstellerin auch \neinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat es zu \nRecht abgelehnt, bei der Berechnung der Fachsemester für die \nFreiversuchsregelung ein Fachsemester deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil die \nAntragstellerin an der Universität C eine wirtschaftswissenschaftliche \nZusatzausbildung erworben hat.\n\n17\n\nGemäß § 18a Abs. 3 JAG bleiben bei der Berechnung der Semesterzahl für den \nFreiversuch i. S. d. § 18a Abs. 1 JAG alternativ unberücksichtigt: bis zu drei \nSemester im Falle eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums bzw. ein \nSemester im Falle einer an einer inländischen Hochschule abgeschlossenen \nfachspezifischen Fremdsprachenausbildung.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Es besteht auch kein Anlass, \nder von der Antragstellerin an einer bayerischen Universität abgeschlossenen \nwirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung entgegen dem Wortlaut des § 18a \nAbs. 3 JAG im Rahmen der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch \nBedeutung zukommen zu lassen.\n\n19\n\nZunächst kommt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, die offensichtlich \neine abschließende Regelung trifft, auf die genannte Zusatzausbildung nicht in \nBetracht. Insoweit fehlt es bereits - und zwar ersichtlich - an einer planwidrigen \nRegelungslücke. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich \nentsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des \nAntragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003 (dort S. 2 f.) \nBezug genommen. Ergänzend wird hinsichtlich der Intention des Gesetzgebers auf \ndie Begründung des Entwurfs des neuen Juristenausbildungsgesetzes hingewiesen, \nder die Hintergründe der alten Regelung übernimmt und die Abgeschlossenheit der \nRegelung ebenso explizit betont wie den Ausschluss der Privilegierung \nwirtschaftsorientierter Zusatzausbildungen,\n\n20\n\nGesetzentwurf der Landesregierung vom 11. November 2002, Begründung zu \n§ 25, LT-Drs. 13/3197, S. 90.\n\n21\n\nAuch im Hinblick auf Art. 3 GG steht der Antragstellerin ein Anspruch darauf, \ndass ihre Zusatzausbildung mit einem nicht zu berücksichtigenden Semester \nhonoriert wird, nicht zu. Die Regelung des § 18a JAG begegnet keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, \ndass in Bayern eine von der nordrhein-westfälischen Regelung abweichende \nVorschrift existiert, nach der die Meldung zum Freiversuch noch ein Semester später \nmöglich ist, wenn ein Kandidat eine wirtschaftsorientierte Zusatzausbildung \nabgeschlossen hat (§ 29a Abs. 2 der Bayerischen Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung für Juristen - JAPO).\n\n22\n\nDie Bundesländer haben bei der Normierung der Juristenausbildung einen \neigenen gestalterischen Spielraum. Dieser auf dem Föderalismusprinzip beruhende \nUmstand hat naturgemäß zur Folge, dass prüfungsrechtliche Regelungen in den \neinzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein können, ohne dass \ndeshalb ihre Verfassungsmäßigkeit in Zweifel zu ziehen ist,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20 \n(27), siehe zum Ganzen auch: Hessischer VGH, Urteil vom 29. Dezember 1994 - 6 \nUE 2134/93 -, juris-Nr.: MWRE 102369500.\n\n24\n\nDass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 18a JAG \nseinen gestalterischen Spielraum überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere \nerscheint die Außerachtlassung im Inland erworbener wirtschaftsorientierter \nZusatzausbildungen nicht willkürlich.\n\n25\n\nZweck der Freiversuchsregelung des § 18a JAG, die das Ablegen der ersten \njuristischen Staatsprüfung nach acht Fachsemestern mit einem zusätzlichen \nPrüfungsversuch honoriert, ist es, Studienzeiten zu verringern und damit das \nDurchschnittsalter der Juristen beim Eintritt in den Beruf zu senken. Um gleichzeitig \nzu verhindern, dass Auslandsstudien sowie die fachspezifische \nFremdsprachenausbildung aus Zeitgründen gemieden werden, hat sich der \nnordrhein-westfälische Gesetzgeber für eine Privilegierung u. a. dieser Bereiche \nentschieden. Dass er dabei wirtschaftsorientierte Zusatzausbildungen \nausgeklammert hat, ist nicht sachwidrig. Ebenso unberücksichtigt geblieben sind \nweitere denkbare Zusatzausbildungen in anderen Fachbereichen. Abgesehen von im \ngesellschaftlichen Bereich anzusiedelnden Aktivitäten in Hochschulgremien (§ 18a \nAbs. 4 JAG) werden lediglich solche Tätigkeiten privilegiert, die \nFremdsprachenkenntnissen förderlich sind und Bezug zum Studienfach der \nRechtswissenschaft aufweisen. Dies sind sachliche, im Hinblick auf das Willkürverbot \nnicht zu bestandende Kriterien,\n\n26\n\nzum Fachbezug: OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 1995 - 1 B 70/95 -, \njuris-Nr.: MWRE 111549500, s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. \nFebruar 1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420).\n\n27\n\ndie der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Übrigen auch den \nAusnahmeregelungen des Entwurfs des neuen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. \nNovember 2002 explizit zugrundegelegt hat,\n\n28\n\nGesetzentwurf der Landesregierung vom 11. November 2002, Begründung zu \n§ 25, LT- Drs. 13/3197, S. 90.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die \nKammer hat im Hinblick darauf, dass der Antrag auf die Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet ist, den vollen Auffangwert angesetzt. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-12/15-l-3309-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-12/15-l-3309-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290896","retrieved":"2026-07-09 03:10:45.756250+00:00"}}