{"status":"available","doknr":"OLD290895","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0912.15L3133.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-12","aktenzeichen":"15 L 3133/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas am 14. August 2003 bei Gericht eingegangene Rechtsschutzgesuch mit \ndem wörtlichen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5383/03 gegen \nden Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 9. Juli \n2003 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. \n\n5\n\nDas Begehren des Antragstellers, der im März 2003 die Aufsichtsarbeiten der \nzweiten juristischen Staatsprüfung gefertigt hat und dessen Z I-Klausur mit Bescheid \ndes Antragsgegners vom 21. Mai 2003 wegen Überschreitens der Bearbeitungszeit \nmit „ungenügend (0 Punkte)\" bewertet worden ist, war gemäß § 88 VwGO zunächst \ndahin auszulegen, dass er im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den für sofort \nvollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 21. Mai 2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 anstrebt. Ob daneben noch ein Antrag nach \n§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, gerichtet auf vorläufige Berechnung des (bisherigen) \nGesamtergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Berücksichtigung \nder Leistungsbewertung der Z I-Klausur, sachdienlich gewesen wäre oder ob der \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für das Begehren des Antragstellers ausreicht, weil \nder Antragsgegner im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen die streitgegenständlichen Bescheide ohnehin kraft Gesetzes \nverpflichtet wäre, die Z I-Klausur des Antragstellers inhaltlich zu bewerten, kann offen \nbleiben. Denn dem Rechtsschutzgesuch bleibt der Erfolg in jeder Hinsicht versagt. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat bereits kein hinreichendes Interesse an einer vorläufigen \nBerechnung des Gesamtergebnisses seiner zweiten juristischen Staatsprüfung auf \nder Grundlage der inhaltlich bewerteten Z I-Klausur, sodass für einen Antrag nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis und für einen Antrag nach § 123 \nAbs. 1 S. 2 VwGO - darüber hinaus - der das besondere Rechtsschutzinteresse \nverkörpernde Anordnungsgrund fehlt. \n\n7\n\nDabei bedarf es im Hinblick auf die in Kürze anstehende mündliche Prüfung des \nAntragstellers keiner Würdigung, inwiefern die weit verbreitete Annahme, dass höher \nvorbenotete Kandidaten in der Regel auch bessere Chancen haben, in der \nmündlichen Prüfung höhere Punktzahlen zu erzielen, ein rechtliches Interesse an \neiner vorläufigen Regelung begründen kann. Denn ein rechtlich schützenswertes \nInteresse des Antragstellers an einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen \nRechtsschutz ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil nicht erkennbar ist, dass sie \nseinem beruflichen Fortkommen dienlich sein könnte.\n\n8\n\nIn einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das eine juristische \nStaatsprüfung zum Gegenstand hat, ist vom Bestehen eines \nRechtsschutzbedürfnisses bzw. im Falle eines Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO \nvom Vorliegen eines Anordnungsgrundes allenfalls dann auszugehen, wenn der \nAntragsteller gegebenenfalls auch ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der \nPrüfung erhalten und mit diesem Zeugnis - im Falle einer ersten Staatsprüfung - in \nden Referendardienst zur weiteren Ausbildung eintreten oder aber - in Fällen einer \nersten Staatsprüfung ohne folgenden Referendardienst oder einer zweiten \nStaatsprüfung - einen derjenigen Berufe ergreifen kann, die von diesem \nStaatsexamen abhängen,\n\n9\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, \nS. 3 des Beschlussabdrucks, auch unter Hinweis auf den Beschluss des Senats \nvom 7. Mai 2002 - 14 B 437/02 -.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder \nvorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er im Falle der leistungsorientierten \nBewertung seiner Z I-Klausur ein vorläufiges Prüfungszeugnis über die zweite \njuristische Staatsprüfung erhalten und damit einen bestimmten Beruf ergreifen kann. \nSoweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung in diesem Zusammenhang \nvorträgt, dass er so bessere Chancen habe, sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu \nbewerben, weil seine Endnote bei normaler Bewertung der Z I-Klausur aller \nWahrscheinlichkeit nach höher liege als bei einer Bewertung mit „ungenügend\", sind \ndiese Ausführungen nicht geeignet, im oben genannten Sinne ein \nRechtsschutzbedürfnis zu begründen. Denn sie gehen nicht auf die Frage ein, wie es \ndem Antragsteller gelingen soll, mit einem vorläufigen Prüfungszeugnis einen \nArbeitsvertrag abzuschließen oder eine Stelle im Öffentlichen Dienst zu erhalten. \nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der momentan sehr angespannten Lage \nauf dem juristischen Arbeitsmarkt. Mangels Auseinandersetzung mit dieser \nProblematik hat der Antragsteller - was insoweit erforderlich gewesen wäre - auch \nnicht substantiiert dargelegt, welcher konkrete Arbeitgeber zu einer Einstellung auf \nder Grundlage eines nur vorläufigen Prüfungszeugnisses bereit wäre,\n\n11\n\nzu dieser Anforderung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli \n2002 - 14 B 552/01 -, S. 5 des Beschlussabdrucks.\n\n12\n\nKann der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits aus den aufgezeigten \nGründen keinen Erfolg haben, ist er auch deshalb unbegründet, weil im Falle eines \nAntrags nach § 80 Abs. 5 VwGO das Suspensivinteresse des Antragstellers das \nVollzugsinteresse des Antragsgegners mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nnicht überwiegt bzw. ausgehend von einem Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ein \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. \n\n13\n\nNach der allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung erweist \nsich die Entscheidung des Antragsgegners, die Z I-Klausur des Antragstellers auf \nGrund Überschreitens der Bearbeitungszeit mit „ungenügend (0 Punkte)\" zu \nbewerten, als rechtmäßig. \n\n14\n\nRechtsgrundlage der Entscheidung des Antragsgegners ist § 35 Abs. 6 S. 1 der \nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen \nund den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO -) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAO -. Danach gilt \neine ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig abgelieferte Aufsichtsarbeit \nals „ungenügend\". Von einer rechtzeitigen Ablieferung ist auszugehen, wenn der \nPrüfling die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die \naufsichtsführende Person abgegeben hat (§§ 38 i. V. m. 8 Abs. 2 JAO). Die \nBearbeitungszeit beträgt im Falle einer Aufsichtsarbeit der zweiten juristischen \nStaatsprüfung fünf Stunden (§ 35 Abs. 1 S. 2 JAO).\n\n15\n\nGemessen daran hat der Antragsteller die streitgegenständliche Z I-Klausur nicht \nrechtzeitig abgeliefert, weil er seine Bearbeitung noch um einige Worte ergänzte, \nobwohl eine Aufsichtsperson zuvor bereits das Ende der Bearbeitungszeit verkündet \nund den Antragsteller wiederholt aufgefordert hatte, die Bearbeitung einzustellen und \ndie Klausur abzugeben.\n\n16\n\nUngeachtet der Frage, ob und inwieweit ein Prüfling berechtigt ist, den Hinweisen \nder aufsichtsführenden Personen entgegenzutreten und im Falle einer vorzeitigen \nVerkündung des Endes der Bearbeitungszeit diese eigenmächtig auszuschöpfen, ist \ndafür, dass das Ende der Bearbeitungszeit hier verkündet worden ist, obwohl fünf \nStunden noch nicht vorüber waren, nichts ersichtlich. Nach seiner dienstlichen \nÄußerung vom 6. Mai 2003 hat der aufsichtsführende Justizoberinspektor Werner \ndas Ende der fünfstündigen Bearbeitungszeit anhand der zwei im Klausursaal \nangebrachten Funkuhren festgestellt und den Prüflingen bekannt gegeben. Die \nFunkuhren verfügen entgegen der Behauptung des Antragstellers nach Darstellung \ndes Aufsichtsführenden über Sekundenzeiger, nach denen das Ende der \nBearbeitungszeit ermittelt wurde. An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zu \nzweifeln besteht kein Anlass. Danach hat der Antragsteller noch nach dem auf \n14.11 Uhr notierten und bekannt gegebenen Ende der Bearbeitungszeit \nweitergeschrieben.\n\n17\n\nDass die vom Antragsteller in Gang gesetzte Stoppuhr erst 4 Stunden, 59 \nMinuten und einige Sekunden angezeigt haben soll, ist demgegenüber unbeachtlich. \nDenn abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht nachprüfbar ist, ist eine \nparallele Zeitmessung durch die Prüflinge grundsätzlich ohne rechtliche Relevanz. \nNur eine zentrale Zeitmessung garantiert nämlich einen aus Gründen der \nGleichbehandlung aller Prüflinge gebotenen einheitlichen Beginn und ein \neinheitliches Ende der Bearbeitungszeit. Da die zwei Uhren im Prüfungssaal für \njeden Prüfling sichtbar sind und die Ganggenauigkeit auf Grund ihrer Eigenschaft als \nFunkuhren gewährleistet ist, begegnet die zentrale Zeitnahme auch unter \nTransparenz-Gesichtspunkten keinen Bedenken.\n\n18\n\nDie danach durch die Fortsetzung der Bearbeitung nach dem Ende der \nBearbeitungszeit verursachte nicht rechtzeitige Ablieferung der Z I-Klausur erfolgte \nauch ohne genügende Entschuldigung i. S. d. § 35 Abs. 6 S. 1 JAO.\n\n19\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, über die Folgen einer nicht rechtzeitigen \nAbgabe der Aufsichtsarbeiten nicht angemessen belehrt worden zu sein, entschuldigt \nihn das nicht. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Folgen einer Überschreitung \nder Bearbeitungszeit aus der Juristenausbildungsordnung ergeben, deren Kenntnis \nbei einem sich der zweiten juristischen Staatsprüfung unterziehenden Prüfling \nvorauszusetzen ist. Darüber hinaus hat Justizoberinspektor X in seiner dienstlichen \nÄußerung erklärt, es habe sich bei der Z I-Klausur um den ersten Tag des \nKlausurenblocks gehandelt. Aus diesem Grunde sei ausführlich und explizit über die \nFolgen der nicht rechtzeitigen Abgabe informiert und darauf hingewiesen worden, \ndass die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben streng kontrolliert werde. \n\n20\n\nAuch der Einwand des Antragstellers, die Belehrung über die Rechtsfolgen einer \nnicht rechtzeitigen Abgabe von Aufsichtsarbeiten sei deshalb fehlerhaft gewesen, \nweil sie den Eindruck erweckt habe, bei der Entscheidung des Antragsgegners über \ndiese Rechtsfolgen handele es sich um eine Ermessensentscheidung, bleibt ohne \nErfolg. Ungeachtet des bereits erwähnten Umstandes, dass sich die Rechtsfolge der \nnicht rechtzeitigen Abgabe aus der Juristenausbildungsordnung ergibt, deren \nKenntnis bei den Prüflingen vorauszusetzen ist, ist nicht ersichtlich, dass die \nBelehrung der Aufsichtsperson fehlerhaft oder irreführend gewesen ist. Sofern - wie \nvom Antragsteller vorgetragen - dahingehend belehrt worden sein sollte, dass es bei \nverspäteter Abgabe zur Bewertung der Klausur mit „ungenügend\" kommen könne, ist \ndies nicht zu beanstanden. § 35 Abs. 6 S. 1 JAO löst die Rechtsfolge der fiktiven \nBewertung mit „ungenügend\" zwar zwingend aus, dies jedoch nur, wenn die nicht \nrechtzeitige Abgabe ohne genügende Entschuldigung erfolgt. Dieses \nTatbestandsmerkmal kann von der belehrenden Aufsichtsperson vor dem Beginn der \nBearbeitungszeit jedoch naturgemäß nicht beurteilt werden.\n\n21\n\nSoweit der Antragsteller im Zusammenhang mit einer vorgeblich nicht \nausreichenden Belehrung ferner vorträgt, vor dem Eintrag seiner Platznummer in das \nProtokoll sei keinerlei Belehrung erfolgt, so erschließt sich dieser Einwand dem \nGericht nicht. Es ist weder ersichtlich, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, im \nFalle eines Protokolleintrags gesondert zu belehren, noch dass im Falle eines \nProtokolleintrags die Pflicht besteht, nochmals über die nun möglichen Rechtsfolgen \nder nicht rechtzeitigen Abgabe der Aufsichtsarbeit zu belehren, wobei die \nletztgenannte Pflicht ohnehin nur Hinweischarakter haben könnte, weil eine \nBelehrung im Wortsinn auf Grund des Eintretens eines Tatbestandsmerkmals des \n§ 35 Abs. 6 S. 1 JAO nicht mehr in Betracht kommt.\n\n22\n\nSchließlich ist auch der Vortrag des Antragstellers, er habe auf Grund der \nStresssituation die Tragweite seines Handelns nicht erkannt, nicht als \nEntschuldigungsgrund zu werten. Dies gilt bereits deshalb, weil sich alle potenziellen \nAdressaten einer nach § 35 Abs. 6 S. 1 JAO zu verhängenden Rechtsfolge in einer \ndurch Stress gekennzeichneten Prüfungssituation befinden. Ein Umstand, der \ngenerelle Begleiterscheinung eines Tatbestandes ist, kann aber grundsätzlich nicht \nzur Begründung eines Ausnahmefalls - wie hier der Annahme eines \nEntschuldigungsgrundes - herangezogen werden.\n\n23\n\nLiegen danach die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 S. 1 JAO für die fiktive \nBewertung der Aufsichtsarbeit Z I des Antragstellers mit „ungenügend\" vor, ist die \nEntscheidung des Antragsgegners auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden.\n\n24\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, nicht jede noch so \ngeringfügige eigenmächtige Verlängerung der Schreibzeit könne zur Bewertung mit \n„ungenügend\" führen, wenn gleichzeitig in zahlreichen anderen Fällen \nÜberschreitungen der Bearbeitungszeit folgenlos blieben, bleibt dieser Einwand im \nErgebnis ohne Erfolg. \n\n25\n\nZunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass § 35 Abs. 6 S. 1 JAO, \nder in § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den \njuristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) i. d. F. der \nBekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 869) - JAG - eine ausreichende \nErmächtigungsgrundlage findet, die Rechtsfolge der Bewertung einer Aufsichtsarbeit \nmit „ungenügend\" für jede Überschreitung der Bearbeitungszeit vorsieht. Die Norm \ndient der Wahrung des im Prüfungsrecht besondere Geltung beanspruchenden \nGrundsatzes der Chancengleichheit. Ihr Zweck ist es sicherzustellen, dass allen \nPrüflingen für die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit nur die in § 35 Abs. 1 S. 2 JAO \nvorgesehene Zeit von fünf Stunden zur Verfügung steht. Zur Erfüllung dieses Zwecks \nmuss jede auch noch so geringfügige Überschreitung der Bearbeitungszeit mit der in \n§ 35 Abs. 6 S. 1 JAO angeordneten Rechtsfolge geahndet werden,\n\n26\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1981 - 3 B 1829/79 - \nBayVBl 1981, 687 (688) zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.\n\n27\n\nAuch die Einwände des Antragstellers, Überschreitungen der Bearbeitungszeit \nblieben in anderen Fällen folgenlos und er habe seine Arbeit mit allen anderen \nPrüflingen abgegeben, und zwar ganz normal wie jeder andere durchschnittliche \nPrüfling wenige Minuten nach dem Ende der Bearbeitungszeit, tragen nicht. Zum \neinen kann der Antragsteller aus dem etwaigen Fehlverhalten anderer Prüflinge eine \nfür sich günstige Rechtsposition nicht ableiten. Zum anderen ist dem Antragsteller \nnicht vorgeworfen worden, die Übergabe der Klausur an eine aufsichtsführende \nPerson nach dem Ende der Bearbeitungszeit vorgenommen zu haben. \nAnknüpfungspunkt für den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Ablieferung i. S. d. § 35 \nAbs. 6 S. 1 JAO war für den Antragsgegner vielmehr die Fortsetzung der \nBearbeitung nach dem Ende der Bearbeitungszeit. Auf diesen Punkt kommt es für \ndie Frage der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Aufsichtsarbeit i. S. d. § 35 Abs. 6 \nS. 1 JAO auch allein an. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 JAO („bei Ablauf der \nBearbeitungszeit\"), der nach § 38 JAO auch im Falle der zweiten juristischen \nStaatsprüfung Geltung beansprucht, stellt nämlich ersichtlich auf das Ende der \nBearbeitungszeit ab. Er kann nicht so verstanden werden, dass bereits die rein \ntechnische Übergabe der Arbeit an die Aufsichtsperson nach Ablauf der \nBearbeitungszeit schon die Rechtsfolge des § 35 Abs. 6 S. 1 JAO auslöst, sofern die \nBearbeitung zum Ende der Bearbeitungszeit abgeschlossen worden ist. Denn allein \ndie Abgabe nach Ablauf der Bearbeitungszeit kann - die Einhaltung der \nBearbeitungszeit vorausgesetzt - im Hinblick auf § 35 Abs. 1 S. 2 JAO nicht zu einer \nVerletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. Darüber hinaus dürfte - \ndarauf hat der Antragsteller zu Recht hingewiesen - die gleichzeitige Abgabe der \nKlausuren aller Prüflinge an die aufsichtsführende Person zu ein und demselben \nZeitpunkt auch technisch nicht möglich sein, sodass in einem solchen Fall die \nverzögerte Übergabe jedenfalls entschuldigt wäre.\n\n28\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich anführt, anderen \nPrüflingen habe ein Zeitraum von mehr als fünf Stunden zur Verfügung gestanden, \nweil die Sachverhalte offen ausgeteilt worden seien, die Bearbeitungszeit aber erst \nnach dem Austeilen begonnen habe, bleibt dieser Einwand ebenfalls ohne Erfolg. \nFür die Frage der Einhaltung der Bearbeitungszeit kommt es, wie an anderer Stelle \nbereits ausgeführt, allein auf die von der jeweiligen Aufsichtsperson zentral \ngemessene Zeit an. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann der \nAntragsteller ebenfalls keine für ihn positive Rechtsfolge herleiten. Dass die \nPrüflinge, die die Aufgabentexte als Erste erhalten, faktisch die Möglichkeit haben, \nvor dem offiziellen Beginn der Bearbeitungszeit schon einen Blick hierauf zu werfen, \nberuht darauf, dass bei der vom Antragsgegner gewählten, rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Form der Verteilung die Aufgaben in einem großen Prüfungssaal \nnicht allen Prüflingen zeitgleich zugänglich gemacht werden können. Sofern die \nVerteilung nicht sachwidrig verzögert wird, stellt der rein faktische Zeitvorteil der vom \nBeginn der Verteilung „Begünstigten\" schon keinen Verstoß gegen den Grundsatz \nder Gleichbehandlung nach Art. 3 GG dar. Im Übrigen könnte ein etwaiger Verstoß \ngegen den Grundsatz der Chancengleichheit durch eine verfassungswidrige \nBegünstigung der ersten Klausurempfänger nicht dadurch kompensiert werden, dass \neine Festsetzung der Rechtsfolge des § 35 Abs. 6 S. 1 JAO ausscheidet. Ein \nderartiger „Ausgleich\" von Rechtsverletzungen durch andere Rechtsverletzungen ist \nder Rechtsordnung fremd.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 \nVwGO. Die Kammer hat den Wert des Streitgegenstandes im Hinblick darauf, dass \nes sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, halbiert.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-12/15-l-3133-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-12/15-l-3133-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290895","retrieved":"2026-07-09 03:10:45.661453+00:00"}}