{"status":"available","doknr":"OLD290918","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0911.11K8482.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"11 K 8482/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je 1/5 der übrigen \nKosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.00.1965 bzw. 00.0.1966 geborenen Kläger zu 1. und 2. stammen nach \neigenen Angaben aus Shtime = Stimlje in Serbien und Montenegro (Kosovo), sind \nmoslemischen Glaubens und albanischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nSie reisten am 10. Oktober 1998 zusammen mit ihren Kindern, den Klägern zu 3. \nbis 5., auf dem Luftwege von Mazedonien aus in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund beantragten am 21. Oktober 1998 für sich und die Kläger zu 3. bis 5. die \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Oktober 1998 trug der Kläger zu 1. zur Begründung \nvor: Er sei seit Anfang 1990 Mitglied in der LDK gewesen. Von Juli bis \nNovember 1990 sei er auch Vorstandsvorsitzender für die Jugendorganisation der \nLDK für den Bereich der Gemeinde Shtime gewesen. Seine Familie werde seit der \nVerabschiedung der Kosovo-Verfassung im Jahre 1990 verfolgt. In den letzten fünf \nJahren sei er auch Vorsitzender der Hilfsorganisation „Mutter Theresa\" für drei Dörfer \nsowie Vorstandsmitglied für die gesamte Gemeinde T gewesen. Wegen dieser \nTätigkeit sei er in dieser Zeit insgesamt vier Mal von der Polizei festgenommen \nworden, zuletzt am 20. September 1998 für zwei Tage. Die Polizei habe wissen \nwollen, wem sie helfen würden. Zuletzt habe man ihm vorgeworfen, dass die \nHilfsorganisation und damit auch er selbst die UCK unterstütze. Bei dieser letzten \nFestnahme sei er abwechselnd verhört und geschlagen worden. Nachts sei er in \neinen Keller gebracht und dort an einen Heizkörper gefesselt worden. Am \n22. September 1998 sei er mit der Auflage freigelassen worden, in den Wäldern die \nStellungen der UCK und deren Stärke herauszufinden und die Informationen der \nPolizei weiter zu geben. Für den Fall, dass er sich weigere, habe man ihm angedroht, \nseine Familie zu entführen. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu \nverlassen, und sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund in Ferizaj aufgehalten. \nDrei Tage nach seiner Entlassung sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, \nhabe das Haus angeblich nach Waffen durchsucht und dabei seine Frau, die \nKlägerin zu 2., misshandelt. Die Polizisten hätten sie an den Haaren gezogen, zu \nBoden geworfen und gedroht, dass sie die gesamte Familie vernichten würden, wenn \ner sich nicht stelle. Grund für seine Ausreise sei in erster Linie gewesen, seine \nFamilie in Sicherheit zu bringen. Seine Familie zu retten sei wichtiger gewesen, als \nsich selbst zu retten.- Die Klägerin zu 2. gab an, Jugoslawien nur wegen ihres \nMannes verlassen zu haben und keine eigenen Asylgründe geltend zu machen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. November 1998 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger \nunter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Auf die gegen \nden Bescheid erhobene Klage, bei deren mündlicher Verhandlung der Kläger zu 1. \nerklärte, dass die Bedrohung seiner Familie der ausschlaggebende Punkt für die \nAusreise gewesen sei, er selbst wohl im Untergrund hätte leben können, verpflichtete \ndas Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Juni 1999 (Az.: \nW 9 K 98.32352), die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, \ndass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In den \nEntscheidungsgründen des Urteils wird darauf abgestellt, dass davon auszugehen \nsei, dass der Kläger zu 1. vor der Ausreise in Anknüpfung an ein asylerhebliches \nMerkmal, nämlich unter dem Verdacht politisch-separatistischer, antiserbischer \nBetätigung für die Sache der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo im Rahmen \nseiner humanitären Arbeit für die Organisation „Mutter Theresa\" von den serbisch \nbeherrschten und gegen die Kosovo-Albaner eingestellten Sicherheitsbehörden \nkonkret und aktuell von Verhaftung bedroht worden sei, dass er sich deshalb ins \nAusland abgesetzt habe und dass die Gefahr erneuter Inhaftierung, verbunden mit \nder Gefahr asylrelevanter Folter in der Polizeihaft nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne; die übrigen Kläger seien von \nSippenhaft bedroht. Das Bundesamt kam dem Verpflichtungsurteil mit Bescheid vom \n19. Juli 1999 nach.\n\n6\n\nAm 22. Juli 2002 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Auf die \nAnhörung, mit der darauf verwiesen wurde, dass die Gefahr einer erneuten \npolitischen Verfolgung der Kläger nach dem Rückzug der serbischen \nSicherheitskräfte aus dem Kosovo entfallen sei, reagierten die Kläger nicht.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. November 2002 wiederrief das Bundesamt die \nAnerkennung der Kläger als Asylberechtigte vom 19. Juli 1999 sowie die mit \ngleichem Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorliegen. In den Gründen heißt es: Eine unmittelbare oder \nmittelbare staatliche Verfolgung der Kläger wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe \nder Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer heutigen \nRückkehr in ihren Heimatort im Kosovo könne mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden. Nicht ganz auszuschließende Rechtsgutverletzungen \nseitens serbischer Volkszugehöriger und Paramilitärs seien Einzelfälle geblieben und \nkönnten dem Staat auch nicht zugerechnet werden, weil die serbische Staatsmacht \nsich zur Einstellung jeglicher Verfolgungshandlungen verpflichtet und mit der \nÜberlassung der Gebietsgewalt an die KFOR-Truppen das ihr Mögliche getan habe, \nsolche Übergriffe zu verhindern. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende \nGründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Ausländer die Rückkehr \nin ihren Herkunftsstaat ablehnen könnten, seien nicht ersichtlich.- Der Bescheid \nwurde den Klägern am 27. November 2002 mit Postzustellungsurkunde \nzugestellt.\n\n8\n\nMit der am 2. Dezember 2002 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Die \nVoraussetzungen für einen Widerruf der Asylentscheidung lägen nicht vor. Denn der \nWiderruf sei nicht unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach der ab \nder zweiten Juni-Hälfte 1999 erfolgten Änderung der Sachlage im Kosovo erfolgt. \nDurch diesen objektiven Rechtsverstoß würden sie auch in subjektiven Rechten \nverletzt. Denn als Adressat des objektiv rechtswidrigen Widerrufs würden sie \nzumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Das \nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG Gewähr leiste nach gesicherter \nverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Freiheit von gesetzlosem Zwang, \nnämlich durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht \nin der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei; mit anderen Worten: Einen \nAnspruch auf objektive Fehlerfreiheit des Hoheitsaktes. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nenthalte mit allen tatbestandlichen Merkmalen Entscheidungsmaximen, die von der \nBeklagten zu beachten seien und die ihr gegenüber die Grenzen kennzeichneten, bis \nzu der sie befugt sei, in die Rechte der Betroffenen einzugreifen. Die herrschende \nGegenmeinung verstelle den Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben und \nmissachte - soweit es sich insoweit um Rechtsprechung handele - im Übrigen auch \ndie Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (§ 31 BVerfGG). \nAbgesehen davon sei der Widerruf auch deswegen rechtswidrig, weil er nicht die \nergänzend anzuwendende Jahresfrist des §§ 48 Abs. 4 i.V.m. 49 Abs. 2 Satz 2, \nAbs. 3 Satz 2 VwVfG einhalte. Schließlich fehle es vorliegend an einer \nnachträglichen Änderung der entscheidungserheblichen Umstände, da die Änderung \nder Verhältnisse im Kosovo bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des \nBayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Juni 1999 erfolgt sei, sich die \nUmstände mithin vor und nicht - wie für einen Widerruf notwendig - nach Erlass des \nAnerkennungsbescheides vom 19. Juli 1999 geändert hätten. Lasse die Behörde ein \nverpflichtendes Urteil rechtskräftig werden, obwohl sich die Sachlage \nzwischenzeitlich geändert habe, gebe es keinen Grund, bei der Frage, ob \nnachträglich veränderte Umstände vorliegen, auf den Zeitpunkt des Ergehens des \nUrteils abzustellen, und nicht, wie regelmäßig, auf den Zeitpunkt des Erlasses des \nAnerkennungsbescheides.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 25. November 2002 \naufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 25. November 2002 zu \nverpflichten festzustellen, dass für sie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist hinsichtlich des Klägervortrags auf die überwiegende \nRechtsprechung und Literatur, derzufolge das Merkmal der Unverzüglichkeit des \nWiderrufs ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Beseitigung \nder dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition diene; auch die \nAusschlussfrist des §§ 48 Abs. 4 i.V.m. 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sei nach der \nRechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 25. November 2002 ist im Wesentlichen \nrechtmäßig, verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer Widerruf der mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 1999 erfolgten \nAnerkennung als Asylberechtigte sowie der gleichzeitig getroffenen Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, der die Abschiebung eines \nAusländers in einen Staat verbietet, in dem er politisch verfolgt ist, stützt sich auf \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sind die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für \nsie nicht mehr vorliegen. Dies ist hinsichtlich der Kläger der Fall.\n\n20\n\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen für die \nAsylanerkennung und die Feststellung des Abschiebungsverbotes des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht mehr vor, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage \nmaßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben und die \nAnerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung des Abschiebungsverbotes \ndeswegen nunmehr ausgeschlossen sind.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001. \n335.\n\n22\n\nDabei können die Voraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen \nwerden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3 S. 1 \n(3).\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall ist eine solche erhebliche Änderung, auf Grund derer die \nKläger als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo nunmehr vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher sind, gegeben.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS \n2002, 90 (91)\n\n26\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 \nGG und des § 51 Abs. 1 AuslG besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen \nbegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt \nbzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \noder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz \ndieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht \nin Anspruch nehmen will.\n\n27\n\nNichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche Verfolgung \nangesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu \nVerfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder \ntatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil \ner hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (358) zum Asylrecht.\n\n29\n\nDas Gericht hat auf Grund der allgemeinkundigen Tatsachen (§§ 173 VwGO, \n291 ZPO) und der sonstigen verfügbaren Erkenntnisquellen die Überzeugung \ngewonnen, dass bei Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \nbei einer Rückkehr in die Heimat nunmehr eine hinreichende Sicherheit der Kläger \nvor Verfolgung besteht. Auch wenn man davon ausgeht, dass seit März 1999 eine \n- regionale - Gruppenverfolgung\n\n30\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, \n134, 139 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, \n204 (207 ff.) -\n\n31\n\nder nicht-serbischen Bevölkerung des Kosovo in Form der Umsetzung eines \nVerfolgungsprogramms \n\n32\n\n- vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, \n200 -\n\n33\n\nerfolgte, und berücksichtigt, dass die Kläger nach den Feststellungen des \nBayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg im Urteil vom 11. Juni 1999 durch den \njugoslawischen bzw. serbischen Staat individuell verfolgt wurden, so ist die Gefahr \neiner (erneuten) Verfolgung im weiteren Verlauf im Wesentlichen entfallen.\n\n34\n\nNach Annahme des G 8-Friedensplanes durch die jugoslawische Regierung und \ndas Parlament am 3. Juni 1999 verpflichteten sich die Serben in einem \nmilitärtechnischen Abkommen vom 9. Juni 1999 zum vollständigen Abzug aller \nbewaffneten Kräfte innerhalb von elf Tagen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete der \nUN-Sicherheitsrat im Einverständnis mit der Bundesrepublik Jugoslawien die \nResolution Nr. 1244, die u.a. die Stationierung einer internationalen Friedenstruppe \n(KFOR) im Kosovo vorsieht. Bereits in den Tagen nach Verabschiedung der \nResolution und dem Beginn der Stationierung der KFOR-Truppen kehrten einige \nTausend Flüchtlinge in den Kosovo zurück. Bis zum 20. Juni 1999 hatten alle \nserbischen Einheiten den Kosovo verlassen. Zu jenem Zeitpunkt betrug die Zahl der \nRückkehrer aus Albanien und Mazedonien schon mehr als 100.000. Am \n28. Juni 1999 begann das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), \nvertriebene Albaner, soweit sie zurückkehren mochten, in den Kosovo \nzurückzubringen. Auch aus Deutschland ist bereits der überwiegende Teil der ca. \n15.000 aufgenommenen Flüchtlinge auf eigenen Wunsch zurückgekehrt.\n\n35\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. \nNovember 2002, S. 4 ff.; FAZ vom 4., 9., 11., 21. und 29. Juni, 16. Juli 1999; \nUNHCR: Kosovo Emergency Update vom 22., 25. und 28. Juni 1999; Süddeutsche \nZeitung vom 12. Oktober 1999.\n\n36\n\nMit der Akzeptanz der UN-Resolution und dem vollständigen Truppenabzug \neinschließlich aller paramilitärischen Verbände hat die jugoslawische bzw. serbische \nRegierung sich der Möglichkeit begeben, für das Gebiet des Kosovo ihre \nHerrschaftsmacht effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar de iure dem heutigen \nSerbien und Montenegro an; ihre Einwohner sind auch Staatsbürger Serbien und \nMontenegros. Dem serbisch-montenegrinischen Staat fehlt aber für diesen Teil \nseines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, \ndie ihm politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen würde. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -; zur \nVoraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/96 -, BVerfGE 80, 315 (334, \n340); BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, 1112.\n\n38\n\nSowohl die Sicherheitsaufgaben als auch die zivilen Verwaltungsaufgaben \nwerden im Kosovo von einer internationalen Verwaltung wahrgenommen, die eine \nzivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat.\n\n39\n\nVgl. zusammenfassend Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002, S. 4 ff.\n\n40\n\nAngesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse zurzeit \nausschließlich in der Hand dieser internationalen Verwaltung.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, S. 28 des \nEntscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 \n- A 14 S 431/98 -, S. 31 des Entscheidungsabdrucks.\n\n42\n\nDafür, dass es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Interimsverwaltung \nselbst kommt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.\n\n43\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. \nNovember 2002, S. 8.\n\n44\n\nEs besteht auch die hinreichende Sicherheit vor der Gefahr einer mittelbaren \nstaatlichen Verfolgung. Dies gilt hinsichtlich der Einschätzung einer Gefährdung \ndurch die serbischen Bewohner des Kosovo schon deshalb, weil die Albaner \ngegenüber diesen in der deutlichen Mehrheit sind. Weiterhin nicht auszuschließende \nRechtsgutverletzungen seitens einzelner serbischer Volkszugehöriger sind bis jetzt \nnicht in einem Maße bekannt geworden, dass ihnen hinsichtlich der Prognose \nGewicht beizumessen wäre. Sie könnten dem Staat auch nicht zugerechnet werden, \nweil die jugoslawische Staatsmacht sich zur Einstellung jeglicher \nVerfolgungshandlungen verpflichtet hat, Serbien und Montenegro als \nRechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien in diese Verpflichtung eingetreten \nist und mit der (weiteren) Überlassung der Gebietsgewalt an die KFOR-Truppen das \nMögliche getan hat, auch solche Übergriffe zu verhindern. Bereitschaft und \nEntschlossenheit, die Bevölkerung vor derartigen Anschlägen in Schutz zu nehmen, \nbesteht gerade bei der internationalen Friedensstreitmacht. Die inzwischen bekannt \ngewordenen besorgniserregenden Vorfälle zu Lasten der serbischen Bevölkerung \nbetreffen die Sicherheitslage der Albaner nicht.\n\n45\n\nÜbergriffe innerhalb der Volksgruppe der Albaner können gleichfalls aus den \ngenannten Gründen nicht der serbisch-montenegrinischen Staatsmacht zugerechnet \nwerden. Auch solche Übergriffe sind im Übrigen nicht in einem asylrechtlich \nbedeutenden Umfang bekannt geworden und dass gerade die Kläger in besonderem \nMaß betroffen sind, ist nicht ersichtlich.\n\n46\n\nAngesichts der Entschlossenheit der die KFOR stellenden Staaten, im Kosovo \ndauerhaft Ruhe und Ordnung herzustellen, sind keine Anzeichen dafür vorhanden, \ndass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur ist, was \nersichtlich auch der Einschätzung der erheblichen Zahl von Kosovo-Albanern \nentspricht, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren.\n\n47\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A -; OVG \nNRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -.\n\n48\n\nDa die inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Lage im \nKosovo auf Grund der vielfältigen und daher nicht im Einzelnen anzuführenden \nBerichte in Presse, Funk und Fernsehen sowie der Erklärungen der Regierungen der \nan der KFOR-Aktion beteiligten Staaten allgemeinkundig (§ 291 ZPO) sind, \n\n49\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A -; OVG NRW, \nBeschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -\n\n50\n\nbedürfen sie keiner weiteren Aufklärung.\n\n51\n\nDass das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die Beklagte mit \nrechtskräftigem Urteil vom 11. Juni 1999 zum Erlass des Bescheides zur \nAnerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet hat, steht dem Widerruf nicht \nentgegen. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert das Bundesamt nicht am \nWiderruf wegen späterer Änderungen der für das Urteil maßgeblichen Sach- und \nRechtslage.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 \n(34).\n\n53\n\nEine solche Änderung ist hier eingetreten, weil sich im Hinblick auf den \nmaßgeblichen Grund für die Asylanerkennung und die Feststellung des \nAbschiebungsverbotes des § 51 Abs. 1 AuslG - der Verfolgung albanischer \nVolkszugehöriger im Kosovo - die Sachlage wie dargestellt dadurch \nentscheidungserheblich geändert hat, dass die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. die \nRepublik Serbien die Hoheitsgewalt über den Kosovo verloren haben.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS \n2002, 90 (91).\n\n55\n\nAuch dass diese Änderung im Wesentlichen bereits bei Erlass des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 19. Juli 1999 eingetreten war, ist unerheblich, da dieser \nBescheid lediglich die Verpflichtung erfüllte, die mit dem auf Grund mündlicher \nVerhandlung vom 11. Juni 1999 ergangenen Urteil ausgesprochen worden war, für \ndas wiederum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylVfG die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt dieser mündlichen Verhandlung maßgeblich war.\n\n56\n\nFür die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist \nzwar grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids maßgeblich, sofern \ndas Bundesamt die Anerkennung auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung \nausgesprochen hat.\n\n57\n\nVgl. zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C \n12.00 -, NVwZ 2001, 335 f.\n\n58\n\nBeruht die Anerkennung hingegen - wie im vorliegenden Fall - auf einem \nVerpflichtungsurteil, das auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist, ist - \nentgegen der Einschätzung der Kläger - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung abzustellen.\n\n59\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2002 - A 14 S 457/02 \n-, zitiert nach Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 \nLB 13/02 -, AuAS 2002, 90f.; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. \nAufl., § 73 Rdnr. 9 und 14; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November \n2000 - 20 ZBH 00.32237 -, AuAS 2001, 23 f.\n\n60\n\nDafür spricht, dass die gerichtliche Entscheidung über die Asylanerkennung und \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im letztgenannten Fall \ngemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylVfG eben auf Grund der Sachlage im Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung getroffen worden ist. Mit Erlass des \nAnerkennungsbescheides ist das Bundesamt lediglich der im Urteil ausgesprochenen \nVerpflichtung zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und der Feststellung \ndes Abschiebungsverbotes nachgekommen. Der Bescheid bezieht sich daher allein \nauf die dem Urteilsausspruch zu Grunde liegende, in Rechtskraft erwachsene \nFeststellung, wonach dem Begünstigten nach der für das Gericht maßgeblichen \nSach- und Rechtslage ein entsprechender Anspruch zustand. Hierauf ist \nnotwendigerweise dann auch die Frage der Nachträglichkeit einer Änderung der \nVerhältnisse bezogen.\n\n61\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2002 - A 14 S 457/02 \n-, zitiert nach Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 \nLB 13/02 -, AuAS 2002, 90f.\n\n62\n\nDie abweichende Auffassung, die auch in diesem Fall auf den Zeitpunkt des \nErlasses des Bescheides abstellt, lässt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, \ndass das Bundesamt vor der Erfüllung der Verpflichtung aus einem Urteil stets \ngehalten sei zu prüfen, ob die die gerichtliche Entscheidung tragenden Gründe, \ninsbesondere die Verfolgungsprognose, ungeachtet der zwischenzeitlichen \nEntwicklung weiterhin Bestand haben können, sodass es folglich mit dem Erlass des \nAnerkennungsbescheides zu erkennen gebe, dass auf Grund eigener Prüfung auch \nzu diesem Zeitpunkt die dem Urteil zu Grunde liegende asylrechtliche Einschätzung \nzutreffend sei.\n\n63\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November 2000 - 20 ZBH 00.32237 \n-, AuAS 2001, 23 f.\n\n64\n\nDiese Überlegung ist zwar insofern richtig, als eine rechtskräftige \nverwaltungsgerichtliche Verurteilung nicht zwingend von der Verwaltung umgesetzt \nwerden muss. Vielmehr ist dem Bundesamt die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen \ngegen die Urteilsfeststellungen zu erheben - sei es durch Einlegung eines \nRechtsmittels, sei es nach Eintritt der Rechtskraft durch Erhebung einer \nVollstreckungsgegenklage. Das Bundesamt ist indessen nicht verpflichtet, von dieser \nMöglichkeit Gebrauch zu machen. Im Gegensatz etwa zu einzelnen Fallgestaltungen \nvor allem im Baurecht, wo sich bei Erfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden \nVerpflichtung dauerhaft ein Widerspruch zur materiell-rechtlichen Lage ergäbe (z.B. \nbei nachträglicher Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation, die nunmehr dem \nErlass der erstrittenen Baugenehmigung entgegensteht), besteht im Asyl- und \nFlüchtlingsrecht - wenigstens in aller Regel - keine Verpflichtung, eine dem \nAusländer günstige gerichtliche Entscheidung noch vor deren Umsetzung einer \nnochmaligen inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Denn gerade aus § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG folgt, dass die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG nicht unentziehbar auf Dauer verliehen bzw. festgestellt werden, \nsondern jeweils unter dem Vorbehalt des Fortbestands der Verfolgungsgefahr \nstehen.\n\n65\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2002 - A 14 S 457/02 -, \nzitiert nach Juris.\n\n66\n\nStellt man dementsprechend auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen \nVerhandlung zum asylrechtlichen Klageverfahren der Kläger vor dem Bayerischen \nVerwaltungsgericht Würzburg am 11. Juni 1999 ab, so trat die Änderung der für die \nBeurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse - wie für den Widerruf \nnach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlich - nachträglich ein. Denn auch zu \ndiesem Zeitpunkt übten die Organe des jugoslawischen bzw. serbischen Staates im \nKosovo noch die Gebietsgewalt aus. Nach Abschluss des militärtechnischen \nAbkommens von Kumanovo zwischen der NATO und der Bundesrepublik \nJugoslawien vom 9. Juni 1999 begann die Bundesrepublik Jugoslawien am Mittag \ndes 10. Juni 1999 mit dem Abzug ihrer Truppen aus dem Kosovo. \n\n67\n\nVgl. Deutsche Presse Agentur vom 11. Juni 1999.\n\n68\n\nDer Abzug wurde erst am 20. Juni 1999 abgeschlossen.\n\n69\n\nVgl. Deutsche Presse Agentur vom 20. und 21. Juni 1999; UNHCR: Kosovo \nEmergency Update vom 18. und 22. Juni 1999.\n\n70\n\nIm Gegenzug begann frühestens am 11. Juni 1999 der Einzug der KFOR-\nTruppen in den Kosovo.\n\n71\n\nVgl. Deutsche Presse Agentur vom 11. Juni 1999.\n\n72\n\nSowohl unmittelbar vor\n\n73\n\n- vgl. Frankfurter Rundschau vom 10. Juni 1999 -\n\n74\n\nals auch unmittelbar nach Abschluss des Abkommens vom 9. Juni 1999\n\n75\n\n- vgl. Süddeutsche Zeitung vom 11. Juni 1999 -\n\n76\n\nkam es noch zu erheblichen Übergriffen jugoslawischer bzw. serbischer \nSicherheitskräfte im Kosovo. Vor diesem Hintergrund war jedenfalls bis zum \n11. Juni 1999 noch nicht die von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorausgesetzte \nerhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die zu einer hinreichenden \nSicherheit der Kläger vor politischer Verfolgung führte.\n\n77\n\nDarauf, dass der Widerruf gegebenenfalls nicht unverzüglich im Sinne des § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgte, können sich die Kläger nicht berufen. Denn durch \neinen Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf werden die Kläger \nnicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Subjektive \nRechte in diesem Sinne sind gegeben, wenn der betreffende Rechtssatz nicht nur \nöffentlichen Rechten, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen \nbestimmt ist.\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, \n297 (307).\n\n79\n\nUm das prüfen zu können, bedarf es im Einzelfall einer Differenzierung von \nTatbestandsmerkmal zu Tatbestandsmerkmal.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 \n(128). \n\n81\n\nDiese Prüfung ergibt vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der \nNorm, dass das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG allein öffentlichen Interessen und nicht der Wahrung von Rechten des als \nAsylberechtigten anerkannten Ausländers bzw. des Ausländers dient, zu dessen \nGunsten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. Dieses Merkmal ist mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom \n26. Juni 1992 der vorhandenen Regelung zum Widerruf und der Rücknahme \npositiver Entscheidungen zu Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG angefügt \nworden. Angesichts des erklärten Zieles der Neufassung des \nAsylverfahrensgesetzes, die Asylverfahren weiter zu beschleunigen, um den \nAufenthalt nicht anerkannter bzw. nicht (mehr) anzuerkennender Personen \nschnellstmöglich beendigen zu können,\n\n82\n\n- vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 24 ff. -\n\n83\n\nkann die Begründung einer Pflicht des Bundesamtes zum „unverzüglichen\" \nWiderruf nur dahingehend verstanden werden, dass die Anerkennung als \nAsylberechtigter bzw. die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Widerruf im öffentlichen \nInteresse schnellstmöglich beendet werden soll. Dass durch diese Regelung private \nInteressen des durch die ursprünglich positive Entscheidung des Bundesamtes \nBegünstigten geschützt werden sollten, ist angesichts von dessen Interesse an einer \nlängstmöglichen Aufrechterhaltung seines Status nicht erkennbar.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1977 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, \n741 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A -, S. 2 f. des \nEntscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1997 \n- A 14 S 2854/96 -, AuAs 1997, 162 f.\n\n85\n\nAuch der Einwand der Kläger, sie würden als Adressat eines wegen Verstoßes \ngegen die Pflicht zur unverzüglichen Aufhebung der Statusentscheidung objektiv \nrechtswidrigen Widerrufs zumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach \nArt. 2 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht durch. Aus der objektiven Rechtswidrigkeit eines \nbelastenden Verwaltungsaktes - wie des Widerrufs - folgt nicht gleichsam \nautomatisch der Schluss auf eine Verletzung des Adressaten in seinen subjektiven \nRechten.\n\n86\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 -, NVwZ \n1998, 606 (607); BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 11 B 2.98 -, zitiert nach \nJuris.\n\n87\n\nEs trifft zwar zu, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nach \nverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch den Anspruch umfasst, durch die \nStaatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der \nverfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.\n\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959 - 1 BvR 425/52 -, BVerfGE 9, 83 \n(88); BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20 (27 \nf.). \n\n89\n\nEin allgemeiner Anspruch auf objektive Fehlerfreiheit jedes Hoheitsaktes folgt \ndaraus jedoch - entgegen der Darstellung der Kläger - nicht. Denn die \nverfassungsmäßige Ordnung wird lediglich durch die Gesamtheit der \nVerfassungsbestimmungen sowie die allgemeinen Verfassungsgrundsätze \ngebildet,\n\n90\n\n- vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, NJW 1957, 297 f.; \nBVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 -, a.a.O. -\n\n91\n\nnicht aber durch die Gesamtheit aller - auch einfachgesetzlichen - Normen. Ein \nVerstoß gegen einfaches Recht - wie das Merkmal der „Unverzüglichkeit\" in § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG - verletzt daher auch nicht notwendigerweise die von Art. 2 \nAbs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG besagt nicht, \ndass jede Gesetzesverletzung die allgemeine Handlungsfreiheit eines jeden Bürgers \nbeeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung liegt vielmehr nur dann vor, wenn das \nverletzte Gesetz seinerseits demjenigen Rechte gewährt, der deren Verletzung \ngeltend macht. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur der angeblich verletzten Norm, \nnicht hingegen dem Art. 2 Abs. 1 GG entnehmen.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 \n(271).\n\n93\n\nWie oben dargelegt gewährt das Merkmal der „Unverzüglichkeit\" in § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG dem vom Widerruf Betroffenen jedoch gerade kein derartiges \nRecht.\n\n94\n\nVon einem Widerruf ist ferner nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. \nDanach scheidet ein Widerruf aus, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf \nfrüheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den \nStaat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Unzumutbar ist etwa eine \nRückkehr, wenn trotz der zwischenzeitlich eingetretenen hinreichenden \nVerfolgungssicherheit auf Grund der Schwere der erlittenen oder drohenden früheren \nVerfolgung psychische Belastungen und Folgewirkungen andauern.\n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -, S. 17 des \nEntscheidungsabdrucks; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl., \n§ 73 Rdnr. 47 ff.\n\n96\n\nDass solche Gründe bei den Klägern vorliegen, ist von ihnen weder auf die \nAnhörung im Widerrufsverfahren noch im Klageverfahren geltend gemacht worden \nund auch sonst nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben im Rahmen der \npersönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 28. Oktober 1998 ist der Kläger zu 1. \nzwar im Kosovo vor seiner Ausreise von der Polizei misshandelt worden, während \ndie Klägerin zu 2. angegeben hatte, Jugoslawien nur wegen ihres Mannes verlassen \nzu haben. Bereits in dieser Anhörung hatte der Kläger zu 1. jedoch deutlich gemacht \nund dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht \nWürzburg am 11. Juni 1999 konkretisiert, dass er im Wesentlichen deshalb \nausgereist sei, damit seine Familie gerettet werde, und er selbst auch im Untergrund \nhätte weiter dort leben können. Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls heute \nnach Abzug der serbischen bzw. jugoslawischen Sicherheitskräfte keine \nAnhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr der Kläger in den Kosovo nicht zumutbar \nist. Dass der Rückkehr auch aus Sicht der Kläger keine verfolgungsbedingten \nGründe entgegenstehen, wird daran deutlich, dass sie ausweislich der Ausländerakte \nwie auch nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich \nbereits mehrfach zu Besuchszwecken in den Kosovo gereist sind.\n\n97\n\nDes Weiteren unterliegt der auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Widerruf \nder Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG auch nicht der einjährigen Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. \n§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.\n\n98\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 13 A 1383/00.A -, S. 3 des \nEntscheidungsabdrucks; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 \n- 6 A 12169/99.OVG -, AuAS 2000, 82 f.\n\n99\n\nEine ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist dann \nausgeschlossen, wenn die jeweilige Spezialbestimmung eine ausdrückliche \ninhaltsgleiche oder entgegengesetzte Regelung zwar nicht trifft, aber eine \nabschließende Problemlösung für sich in Anspruch nimmt. Soweit Sonderregeln für \nden Widerruf - wie hier die des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bestehen, ist mithin zu \nprüfen, ob sie eine Ergänzung durch die Jahresfrist zulassen oder aber abschließend \nsind. Ob dies der Fall ist, muss nach Sinn und Zweck der Regelung im Wege der \nAuslegung ermittelt werden.\n\n100\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 22 B 1042/94 -, NVwZ-\nRR 1995, 607 (608); Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 202 und 208.\n\n101\n\nDiese Auslegung ergibt, dass es sich bei § 73 AsylVfG um eine in sich \ngeschlossene, vollständige Spezialregelung handelt, die sich von den allgemeinen \nVorschriften grundlegend unterscheidet. Dies gilt nicht nur insoweit, als § 73 AsylVfG \n- anders als die im behördlichen Ermessen stehenden Entscheidungen nach §§ 48, \n49 VwVfG - eine gebundene Entscheidung darstellt, sondern auch für die einzelnen \nWiderrufsvoraussetzungen. Inbesondere enthält die Vorschrift mit dem \nTatbestandsmerkmal der „Unverzüglichkeit\" eine eigene zeitliche Komponente, die \nallerdings - wie oben gesehen - nicht (auch) die Kläger zu schützen bestimmt ist und \ndaher bei einem Verstoß keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO begründet. Wenn man zu Gunsten desjenigen, dessen \nStatusentscheidung widerrufen werden soll, über § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG eine zeitliche Begrenzung der Widerrufspflicht und damit einen \nAusschluss eines nach diesen Vorschriften verfristeten Widerrufs annehmen würde, \nwürde das oben dargestellte gesetzgeberische Ziel, die bei Fehlen der \nVerfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Statusentscheidung nach Art. 16a \nAbs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG zum Zwecke der alsbaldigen Entlastung der \nBundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich zu beseitigen, \nzumindest teilweise unterlaufen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein \nVertrauenstatbestand, der mit § 48 Abs. 4 VwVfG in erster Linie bezweckt ist, bei der \ngebundenen Entscheidung nach § 73 AsylVfG generell weniger in Betracht kommt \nals bei einer Ermessensentscheidung. Vielmehr muss der Betroffene dann, wenn die \nVoraussetzungen seiner Asylberechtigung bzw. der zu seinen Gunsten getroffenen \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG weggefallen sind, immer \nmit einem Widerruf rechnen.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 13 A 1383/00.A -, S. 3 des \nEntscheidungsabdrucks; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 \n- 6 A 12169/99.OVG -, AuAS 2000, 82 f.\n\n103\n\nDer Ablehnung einer ergänzenden Anwendung des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. \n2 Satz 2 VwVfG im Rahmen der Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG steht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n19. September 2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335 entgegen. Denn in dieser \nEntscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht diese Frage erörtert, sondern \nentschieden, dass die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die \nRücknahme und den Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG) neben den spezialgesetzlichen \nRegelungen in § 73 AsylVfG gelten und damit einen Widerruf oder eine Rücknahme \nder Asylanerkennung oder der Gewährung von Abschiebungssschutz im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 AuslG unter Umständen auch dann ermöglichen, wenn die \nVoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vorliegen.\n\n104\n\nSchließlich greift auch der Einwand der Kläger, dass Artikel 1 C des Abkommens \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) einen \nWiderruf - im Gegensatz zu § 73 Abs. 1 AsylVfG - nur im Ausnahmefall zulasse, nicht \ndurch. Dabei kann offen bleiben, welche Folgen ein solcher Widerspruch zwischen \ndem Asylverfahrensgesetz und der durch Gesetz vom 1. September 1953 (BGBl. II, \nS. 559) in (einfaches) deutsches Recht transformierten Genfer Flüchtlingskonvention \nhätte. Denn ein Widerspruch lässt sich nicht feststellen. Während § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG für den Widerruf - wie oben dargelegt - verlangt, dass die \nVoraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a \nAbs. 1 GG bzw. die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG auf Grund einer nachträglichen erheblichen Änderung der Verhältnisse \nentfallen sind und sowohl Art. 16a Abs. 1 GG als auch § 51 Abs. 1 AuslG ihrerseits \nvoraussetzen, dass der Asylsuchende in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit \nschutzlos ist,\n\n105\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (342 f.) -\n\n106\n\nsieht Art. 1 C Nr. 5 GFK unmittelbar vor, dass eine Person nicht mehr unter den \nSchutz dieses Abkommens fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund \nderer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den \nSchutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. \nEin sachlicher Unterschied lässt sich diesen beiden Regelungen nicht \nentnehmen.\n\n107\n\nDie Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von \ndenen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind \ngleichfalls nicht gegeben.\n\n108\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylVfG) droht Kosovo-Albanern bei Rückkehr \nin den Kosovo nicht durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat \nzuzurechnenden Weise die konkret-individuelle Gefahr einer \nmenschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit unabhängig davon anzuwenden, ob der Schutzsuchende schon \neinmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen \nist.\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/1996, 58 f.; \nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f.\n\n110\n\nDa dem jugoslawischen bzw. dem serbisch-montenegrinischen Staat, wie \ndargelegt, im Kosovo die Gebietsgewalt fehlt, droht den Klägern nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder \nerniedrigenden Behandlung durch diesen. Dem Staat zurechenbare Übergriffe \neinzelner Serben oder Albaner sind im Schutze der KFOR-Truppen nicht zu \nbefürchten.\n\n111\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls \nnicht vor.\n\n112\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne \ndieser Vorschrift sind nicht zu erkennen.\n\n113\n\nDen Klägern konkret-individuell drohende Gefahren sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n114\n\nSoweit sich die Kläger hierzu auf die Sicherheitslage, die von den Serben \nhinterlassene Verminung des Geländes sowie die Zerstörung der Wohnhäuser, die \nVerwüstung der Felder und die insgesamt schlechten Lebensbedingungen berufen, \nhandelt es sich um allgemeine Gefahren, die der gesamten Bevölkerung des Kosovo \ndrohen. Droht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern \nist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren \nausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines \nAbschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den Ausländer konkret und in \nindividueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden \nsolche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser \nRegelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn \neine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat \nlebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im \nEinzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen \neinheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden \nwird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des \neinzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese \nEntscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall \neinem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein \nAbschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor \nder Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des \n§ 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine \nGefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges \ndem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. \nBezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber \ndem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit ein strengerer Maßstab anzulegen. Die allgemeine Gefahr muss \ndem Ausländer mit hoher Gefahr drohen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus \nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von \neiner Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n115\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ \n2002, 101 (103); Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.\n\n116\n\nFür eine solche Gefahrenlage bestehen jedoch mehr als vier Jahre nach \nÜbernahme der Herrschaftsgewalt über den Kosovo durch die internationale \nVerwaltung, in denen die Beseitigung der massiven Schäden an Wohnhäusern, \nStraßen, Brücken, Schulen und Gesundheitseinrichtungen, die Wiederherstellung der \nStrom- und Wasserversorgung sowie die Minenräumung große Fortschritte gemacht \nhaben, \n\n117\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002, S. 6 -\n\n118\n\nkeine Anhaltspunkte.\n\n119\n\nAuch die Sicherheitslage hat sich zuletzt deutlich verbessert. Den Berichten \nunterschiedlicher sachkundiger Stellen zur Lage im Kosovo lässt sich entnehmen, \ndass KFOR-Truppen und UNMIK ihre Schutzfunktion verstärkt wahrnehmen und \ndurch ihre erhöhte Präsenz in mehreren Teilen des Kosovo die Anzahl der schweren \nStraftaten im Verlauf des Jahres 2000 abgenommen hat. Ende 2000 / Anfang 2001 \nkam es zwar nach Einschätzung des UNHCR und der OSZE zu einem erneuten \nAnstieg der Übergriffe. Bis Ende 2002 hat sich die Sicherheitslage jedoch wieder \ndeutlich verbessert. Die Zahl der ethnisch motivierten Straftaten ist kontinuierlich \ngesunken, sodass in weiten Teilen des Landes selbst für Angehörige der \nMinderheiten im Kosovo, erst recht für albanische Volkszugehörige von einer \nwenigstens „ruhigen\" Sicherheitslage gesprochen werden kann.\n\n120\n\nVgl. UNHCR/OSZE, Überblick über die Situation ethnischer Minderheiten im \nKosovo (3. November 1999); UNCHR/OSZE, Update zur Situation ethnischer \nMinderheiten im Kosovo (Zeitraum Februar bis Mai 2000); UNHCR/OSZE, \nBeurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (für den Zeitraum von \nOktober 2000 bis Februar 2001); UNHCR-Position zur fortdauernden \nSchutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo - Januar 2003; Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik \nJugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002, S. 6, 8 und 12.\n\n121\n\nDie Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft beziehen sich darüber \nhinaus landesweit auch auf die Wiederherstellung und Schaffung von Wohnraum. \nBisher sind nach Angaben der UNHCR und UNMIK mehr als 40.000 Häuser (von \ninsgesamt rund 100.000 schwer beschädigten oder völlig zerstörten) repariert \nworden. \n\n122\n\nVgl. Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002, S. 12 f.\n\n123\n\nSoweit keine Möglichkeit besteht, bei Verwandten oder Freunden \nunterzukommen, stehen temporäre Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung, die in \nder Vergangenheit nur zu ca. 50% belegt waren.\n\n124\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main vom \n28. Dezember 2000; UNHCR, Informationen zur Rückkehr in das Kosovo \n(Dezember 1999), S. 5 f.\n\n125\n\nSowohl die Bewohner derartiger Sammelunterkünfte als auch andere Bedürftige \nhaben bisher im Rahmen eines humanitären Hilfsprogramms Nahrungsmittelhilfe \nerhalten, sodass auch die Lebensmittelversorgung durch die insgesamt 300 im \nKosovo tätigen Hilfsorganisationen sichergestellt war.\n\n126\n\nVgl. Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten \nLage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 18. Mai 2000, S. 10; \nUNHCR, Informationen zur Rückkehr in das Kosovo (Dezember 1999), S. 2 ff.; \nUNHCR, Positionspapier zur Rückführung von Kosovo-Albanern (April 2000), S. \n3.\n\n127\n\nInzwischen hat die Gesundheits- und Sozialbehörde der UN-Verwaltung für das \nKosovo (UNMIK, Department of Health and Social Welfare) die Verantwortung für \nden Aufbau eines Sozialhilfesystems übernommen, deren ausführende Organe die \nZentren für Sozialarbeit (Centers for Social Work) sind. Wenngleich dieses \nSozialhilfesystem noch am Anfang steht und weiter ausgebaut und umgesetzt \nwerden muss,\n\n128\n\n- vgl. UNHCR, Überblick über den Aufbau eines Sozial(hilfe)systems im \nKosovo, September 2000; UNHCR, Aktueller Überblick über die Lage im Kosovo, \nSeptember 2000, S. 2 -\n\n129\n\nso hat auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe insoweit bereits in ihrer \nLänderanalyse „Kosovo: Zur sozialen und humanitären Situation im Sommer 2000\" \neingeräumt, dass die materielle und personelle Ausstattung der für die Umsetzung \ndes neuen Systems zuständigen 27 Fürsorgeämter bereits weitestgehend \nabgeschlossen ist, 24.000 Bedürftige auf diese Weise finanziell und mit \nNahrungsmitteln unterstützt werden können und eine Ausweitung des Kreises der \nBezugsberechtigten bereits für Juli 2000 geplant war (S. 4 f.). Angesichts des \nUmfangs der bisherigen Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft ist nicht \ndavon auszugehen, dass diejenigen Bedürftigen, die vorerst noch nicht von dem \nneuen Sozialhilfesystem erfasst werden, von den im Kosovo verbliebenen \nHilfsorganisationen nicht zumindest so notdürftig versorgt werden, dass ihr \nExistenzminimum gesichert ist. Dementsprechend hat der UNHCR in seinem \n„Aktuellen Überblick über die Lage im Kosovo\" von September 2000 dargelegt, dass \nhumanitäre Organisationen je nach Bedarf weiterhin humanitäre Hilfe und \nUnterstützung leisten und auf diese Weise die Arbeit der UNMIK ergänzen werden \n(S. 3). So wird auch heute noch für Bewohner von Enklaven die \nLebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen Gewähr leistet.\n\n130\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002, S. 13.\n\n131\n\nSchließlich ist auch die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung \nfortgeschritten. Die Möglichkeiten, im Kosovo komplizierte Behandlungen \nvorzunehmen, sind zwar zurzeit noch sehr begrenzt.\n\n132\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002, S. 13.\n\n133\n\nZumindest eine Basisversorgung ist jedoch inzwischen wieder gesichert.\n\n134\n\nVgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, „BR \nJugoslawien/Kosovo - Information - Medizinische Versorgung im Kosovo - Stand: \nDezember 2001, S. 6.\n\n135\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit der erforderlichen hohen \nWahrscheinlichkeit feststellen, dass jeder albanische Volkszugehörige im Fall einer \nRückkehr in den Kosovo gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde.\n\n136\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n137\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n138","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-11/11-k-8482-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-11/11-k-8482-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290918","retrieved":"2026-07-09 03:10:47.684859+00:00"}}