{"status":"available","doknr":"OLD290939","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0910.24L3143.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"24 L 3143/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § \r\n123 VwGO verpflichtet, dem Sohn der Antragstellerin, X1, die Benutzung der \r\nstädtischen Tageseinrichtung für Kinder „Schulkinderhaus N Straße\" bis zur \r\nvollziehbaren Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu gestatten.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 14. August 2003 bei Gericht eingegangene, sinngemäß aus dem Tenor \r\nersichtliche Antrag der Antragstellerin hat Erfolg.\n\n\r\n\r\n3\n\nEr ist zulässig.\n\n\r\n\r\n4\n\nFür den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \r\nDenn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht \r\nverfassungsrechtlicher Art. \n\n\r\n\r\n5\n\nZwar streiten die Beteiligten um die Wirksamkeit der Kündigung des im Jahre \r\n2002 geschlossenen Betreuungsvertrages zwischen der Antragstellerin und ihrem \r\nMann einerseits sowie der Antragsgegnerin andererseits betreffend die Betreuung \r\ndes Kindes X1 in der im Tenor genannten städtischen Tageseinrichtung für Kinder. \r\nGrund für die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Vertragskündigung ist die \r\nvon der Antragstellerseite verweigerte vertragliche Zustimmung zu einem höheren \r\nVerpflegungsentgelt. \n\n\r\n\r\n6\n\nSowohl die Regelung des Verpflegungsentgelts als auch das Zustandekommen \r\nund die Beendigung des Betreuungsvertrages sind dem Zivilrecht zuzurechnen. \n\n\r\n\r\n7\n\nIm Gegensatz zu den Elternbeiträgen handelt es sich bei dem Entgelt für das \r\nMittagessen nämlich nicht um eine öffentliche Abgabe. Das ergibt sich bereits \r\ndaraus, dass das Entgelt für das Mittagessen gem. § 17 Abs. 1 Satz 7 GTK vom \r\nTräger der Tageseinrichtung verlangt werden kann, während die Elternbeiträge gem. \r\n§ 17 Abs. 6 GTK vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden. \r\nTräger einer Tageseinrichtung kann - anders als im vorliegenden Fall - auch ein \r\nPrivater sein, dem es verwehrt ist, hoheitlich durch die Festsetzung von öffentlichen \r\nAbgaben und Kosten in grundrechtsrelevante Bereiche der Eltern einzugreifen,\n\n\r\n\r\n8\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 29. Oktober 1998 - 24 K 10549/96 -; Beschluss der \r\nKammer vom 1. Februar 2000 - 24 L 339/00 -.\n\n\r\n\r\n9\n\nDass es sich bei dem in Frage stehenden Betreuungsvertrag um ein \r\nprivatrechtliches Vertragsverhältnis handelt, ist unter den Beteiligten unstreitig und \r\nbedarf hier keiner Vertiefung,\n\n\r\n\r\n10\n\nvgl. im Übrigen Beschluss der Kammer vom 14. August 2000 - 24 L 2323/00 -\r\n.\n\n\r\n\r\n11\n\nBei der von der Antragsgegnerin betriebenen Tageseinrichtung handelt es sich \r\njedoch um eine - den Eltern der Kinder als Benutzern offenstehende - gemeindliche \r\nöffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 GO NRW, \n\n\r\n\r\n12\n\nvgl. Schulke, Zur Frage des Rechtswegs bei Nichtzulassung zum Kindergarten, \r\nBayVBl. 1981, 585; vom OVG NRW offengelassen im Beschluss vom \r\n22. Oktober 1999 - 16 B 1677/99 -.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Begriff der öffentlichen Einrichtung umfasst solche Gegenstände oder \r\nGesamtheit von Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche \r\nZwecke gewidmet sind und deren Benutzung durch die Einwohner bzw. durch einen \r\nin der Zweckbestimmung festgelegten Personenkreis einer besonderen Zulassung \r\nbedarf,\n\n\r\n\r\n14\n\nvgl. Rehn/Kronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen, 2. Auflage, Band 1, § 8 Ziffer 3; OVG NRW, Urteil vom 21. August \r\n1969, DVBl. 1971, 218.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Begriff der öffentlichen Einrichtung ist weit zu verstehen und unabhängig von \r\nder Rechtsform. Ausschlaggebend ist letztlich nur der gemeindliche Widmungsakt, \r\nder wiederum an eine bestimmte Rechtsform nicht gebunden ist und auch durch \r\nschlichte „Bereitstellung\" der Einrichtung erfolgen kann,\n\n\r\n\r\n16\n\nvgl. Achterberg/Püttner/Würtemberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 2, \r\n2. Auflage, Kommunalrecht, Seite 44, 45.\n\n\r\n\r\n17\n\nDanach kann die Bereitstellung der hier in Frage stehenden Kindertagesstätte für \r\ndie Einwohnerschaft von S nicht zweifelhaft sein. Sie steht nicht im Gemeingebrauch \r\nund ist aus dem Kreis der öffentlichen Einrichtungen auch nicht als ausschließlich im \r\nVerwaltungsgebrauch stehend oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken der Gemeinde \r\ndienend ausgenommen,\n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. Achterberg/Püttner/Würtemberger, a.a.O. Seite 45.\n\n\r\n\r\n19\n\nDemgemäß werden in Rechtsprechung und Literatur als öffentliche Einrichtungen \r\nz.B. Schulen, Theater, Büchereien, Stadthallen, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, \r\nFriedhöfe, Sparkassen, Leihhäuser, Feuerwehren, Obdachlosenunterkünfte, \r\nSchützenfeste, Zirkusveranstaltungen\n\n\r\n\r\n20\n\nvgl. hierzu Rehn/Kronauge/von Lennep, a.a.O., § 8 Ziffer I 1,\n\n\r\n\r\n21\n\nund auch Alten- und Kinderheime\n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. Achterberg/Püttner/Würtemberger, a.a.O., Seite 45\n\n\r\n\r\n23\n\nangesehen. \n\n\r\n\r\n24\n\nDass für die vorliegende Tageseinrichtung für Kinder etwas anderes gelten \r\nkönnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n\r\n\r\n25\n\nOb die Antragsgegnerin für diese Einrichtung das Benutzungsverhältnis öffentlich \r\noder privatrechtlich geregelt hat, bedarf keiner Vertiefung. Für letzteres spricht \r\nallerdings der mit der Antragstellerseite geschlossene Betreuungsvertrag. \n\n\r\n\r\n26\n\nAuch im Falle einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses \r\ndarf der aus § 8 Abs. 2 GO NRW folgende öffentlich-rechtliche Anspruch auf \r\nZulassung und Benutzung der Einrichtung nicht über eine zivilrechtliche Regelung \r\nunterlaufen werden. Wird der privatrechtliche Vertrag mit einer für die öffentlich-\r\nrechtliche Zulassungs- und Benutzungsentscheidung relevanten Begründung \r\nverweigert oder gekündigt, ist damit die Frage des „Ob\" der Benutzung und damit das \r\nöffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis selbst berührt, sodass auch insoweit die \r\nVerwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen sind,\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 16. September 1994 - 4 B 94.1496 -, \r\nNVwZ 1995, 812.\n\n\r\n\r\n28\n\nSo liegt der Fall hier. Denn mit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen \r\nKündigung wird der Antragstellerseite bzw. deren Kind die weitere Benutzung der \r\nöffentlichen Einrichtung „Schulhaus N Straße\" versagt. Dies ergibt sich ausdrücklich \r\naus dem im Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2003 enthaltenen Hinweis, \r\nwonach X1 ab dem 1. August 2003 die Einrichtung nicht mehr besuchen könne. \n\n\r\n\r\n29\n\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie ist als Elternteil des betroffenen \r\nKindes Benutzerin der Einrichtung\n\n\r\n\r\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 16 B 1677/99 -.\n\n\r\n\r\n31\n\nAus dem Umstand, dass die Eltern das Kind gem. § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB \r\ngemeinschaftlich vertreten folgt nichts anderes. Denn es entspricht der \r\nLebenserfahrung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der eine Elternteil mit der \r\n- keiner besonderen Form bedürfenden - Vollmacht des anderen Elternteils \r\nhandelt.\n\n\r\n\r\n32\n\nDer Antrag ist auch begründet. Denn die Antragstellerin hat sowohl einen \r\nAnordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123, \r\nAbs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 ZPO).\n\n\r\n\r\n33\n\nDer Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin \r\ndie Einrichtung ausweislich des Schreibens vom 13. Juni 2003 ab dem 1. August \r\n2003 nicht mehr besuchen darf. \n\n\r\n\r\n34\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 GO NRW i.V.m. dem \r\nfortdauernden Benutzungsverhältnis zwischen der Antragstellerseite und der \r\nAntragsgegnerin. \n\n\r\n\r\n35\n\nDenn die Antragsgegnerin hat das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis \r\nnicht wirksam beendet. Die ausgesprochene Kündigung des Betreuungsvertrages \r\nreicht hierzu nicht aus. Die Beendigung des öffentlich-rechtlichen \r\nBenutzungsverhältnisses ist nämlich nicht durch eine privatrechtliche \r\nWillenserklärung möglich. Hierzu bedarf es vielmehr einer hoheitlichen Regelung in \r\nGestalt eines Verwaltungsakts. Ein das Benutzungsverhältnis beendender \r\nVerwaltungsakt ist gegenüber der Antragstellerseite nicht ergangen. Das \r\nKündigungsschreiben der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2003 kann nicht als solcher \r\nangesehen werden. Hierfür spricht zunächst die äußere Form des Schreibens, \r\ninsbesondere das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Vor allem der Inhalt macht \r\ndeutlich, dass die Antragsgegnerin mit der Kündigung nicht gleichzeitig eine \r\nhoheitliche Regelung in Bezug auf das Benutzungsverhältnis getroffen hat oder auch \r\nnur hat treffen wollen. Denn es heißt in dem Schreiben ausdrücklich, dass es sich um \r\neine ordentliche Kündigung im Sinne des § 621 BGB handele. Auch sonst ist dort nur \r\nvon dem Betreuungsvertrag, nicht aber vom Benutzungsverhältnis die Rede. Es \r\nspricht viel dafür, dass sich die Antragsgegnerin der öffentlich-rechtlichen Bedeutung \r\nihres Handelns gar nicht bewusst war, was die Notwendigkeit einer klar erkennbaren \r\nRegelung im Sinne des § 35 VwVfG unterstreicht.\n\n\r\n\r\n36\n\nFehlt es an der Beendigung des Benutzungsverhältnisses, besteht der Anspruch \r\nder Antragstellerseite auf weitere Benutzung der öffentlichen Einrichtung fort, § 8 \r\nAbs. 2 GO NRW.\n\n\r\n\r\n37\n\nSelbst wenn man mit Rücksicht auf das vermutlich nur konkludent begründete \r\nBenutzungsverhältnis in dem Kündigungsschreiben vom 13. Juni 2003 konkludent \r\nauch einen das Benutzungsverhältnis beendenden Verwaltungsakt sähe, würde im \r\nErgebnis nichts anderes gelten. Denn in diesem Fall würde die der Antragsgegnerin \r\nunter Beachtung der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO zugegangene Antragsschrift, in der \r\ndie Antragstellerin der Beendigung des Benutzungsverhältnisses zumindest \r\nkonkludent widerspricht, als Widerspruch im Sinne von § 69 VwGO zu werten sein. \r\nDieser hätte gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil kein Fall \r\ndes § 80 Abs. 2 VwGO vorläge, der die aufschiebende Wirkung entfallen ließe.\n\n\r\n\r\n38\n\nWenn auch in diesem Fall nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 \r\nVwGO (unter Berücksichtigung von §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 5 Abs. 2 AGVwGO \r\nanalog) vorläufiger Rechtsschutz durch Feststellung der aufschiebende Wirkung des \r\nWiderspruchs zu gewähren wäre, weil es sich im Hinblick darauf, dass die \r\nAntragsgegnerin davon ausgeht, dem Sohn der Antragstellerin den weiteren \r\nAufenthalt im Schulkinderhaus versagen zu können, um einen Fall der faktischen \r\nVollziehung handeln würde, könnte die Antragstellerin auch dann im Ergebnis \r\nbeanspruchen, die öffentliche Einrichtung „Schulkinderhaus N Straße\" weiter zu \r\nbenutzen. \n\n\r\n\r\n39\n\nOhne dass es in diesem Verfahren noch darauf ankäme, weist das Gericht \r\ndarauf hin, dass die Antragsgegnerin allein wegen der von der Antragstellerseite \r\nverweigerten Zustimmung zu einem Verpflegungsentgelt kaum zur Beendigung des \r\nBenutzungsverhältnisses berechtigt sein dürfte. Die (Nicht-)Zahlung des \r\n(vollständigen) Verpflegungsentgelts dürfte wohl nur die Frage berühren, ob der \r\nSohn der Antragstellerin noch Anspruch auf Teilnahme an der Mittagsverpflegung \r\nhat. Denn wie sich aus § 17 Abs. 1 Satz 6 und 7 GTK, aber auch aus den \r\nRegelungen des Elternbeitrags ergeben dürfte, ist die Teilnahme am Mittagessen \r\nwohl kein integrativer Bestandteil des mit der Betreuung in Kindertagesstätten \r\neinhergehenden Benutzungsverhältnisses.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Streitwertfestsetzung ist \r\nnach §§ 13, 20 GKG erfolgt und entspricht dem halben Regelwert. \n\n\r\n\r\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-10/24-l-3143-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-10/24-l-3143-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290939","retrieved":"2026-07-09 03:10:49.567862+00:00"}}