{"status":"available","doknr":"OLD290984","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0905.22L2890.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-05","aktenzeichen":"22 L 2890/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 29. Juli 2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragsteller \nsinngemäß begehren,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der \nPflege im K-Altenheim in E mit Wirkung vom 1. Juli 2003 bis zur \nendgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen \nwerden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Daraus \nfolgt, dass eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige \nAnordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten \nbesonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. \nDer geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen \nGründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n6\n\nSoweit der Antrag darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zur Übernahme der \nungedeckten Heimpflegekosten über den Ablauf des Monats hinaus, in dem die \nEntscheidung des Gerichts ergeht (September 2003) zu verpflichten, fehlt es an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn bei laufenden \nSozialhilfeleistungen handelt es sich nicht um rentengleiche Dauerleistungen, \nsondern lediglich um Zuwendungen, die dazu dienen, von dem Antragsteller eine \ngegenwärtige, anderweitig nicht behebbare Notlage abzuwenden. Laufende \nSozialhilfe wird deshalb zeitabschnittsweise, in der Regel monatlich, gewährt, da \nüber einen solchen Zeitraum hinaus weder für die Behörde noch für das Gericht \nabsehbar ist, ob eine Notlage noch vorliegen wird,\n\n7\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nin ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. November 1998 - 24 B \n1367/98 - \nsowie Beschluss vom 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 -.\n\n8\n\nEs mag dahinstehen, ob die Antragsteller auch für den Zeitraum vor Eingang des \nAntrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das heißt für die Zeit vom \n1. Juli 2003 bis zum 28 Juli 2003 einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht \nhaben; denn im Regelfall können Nachteile, die vor Antragstellung bei Gericht bereits \nentstanden sind, durch eine gerichtliche Entscheidung im Wege des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht mehr abgewendet werden. Die Antragsteller haben jedenfalls \nfür den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2003 einen \nAnordnungsanspruch, das heißt einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. \n1 i.V.m. § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Form der Übernahme \nder ungedeckten Heimkosten, nicht glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nEs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragsteller im streitigen \nZeitabschnitt die persönlichen Voraussetzungen für den materiellen Anspruch auf \nHilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 3 BSHG, der auch den im \nPflegeheim gewährten Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrages zur \npersönlichen Verfügung gemäß § 21 Abs. 3 BSHG umfasst, erfüllen. Dem geltend \ngemachten Anspruch der Antragsteller steht jedoch entgegen, dass sie in der Lage \nsind, sich im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1 BSHG selbst aus eigenem Vermögen \nausreichend zu helfen. Die Antragsteller sind verpflichtet, das durch Kündigung der \nBestattungsvorsorgeverträge vorhandene Vermögen zu verwerten und für die \nDeckung der Heimkosten im streitigen Zeitraum einzusetzen. \n\n10\n\nDie durchschnittlichen monatlichen Heimpflegekosten für den Antragsteller zu 1. \nund die Antragstellerin zu 2. belaufen sich nach den - nicht bestrittenen \nFeststellungen - im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2003 auf 4.730,98 \nEuro. Dem stehen Einkünfte in Höhe monatlicher Rentenbezüge des Antragstellers \nzu 1. von 1.365,39 Euro (Altersrente von 1.305,26 Euro zuzüglich einer Werksrente \nvon 60,13 Euro) sowie Leistungen der Pflegekasse für den Antragsteller zu 1. und \ndie Antragstellerin zu 2. in Höhe von jeweils 1.023,00 Euro gegenüber. Für die \nMonate August und September 2003 erhöht sich das monatliche Einkommen der \nAntragsteller um das Pflegewohngeld von jeweils 431,66 Euro (863,32 Euro). Der \nungedeckte sozialhilferechtliche Bedarf beläuft sich daher für den Monat Juli 2003 \nauf 1.319,59 Euro und für die Monate August und September 2003 auf 456,27 \nEuro.\n\n11\n\nDie Antragsteller sind verpflichtet, das verwertbare den Freibetrag nach § 88 \nAbs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG von 2.915,00 Euro übersteigende Vermögen zur Deckung der ungedeckten \nHeimkosten einzusetzen. \n\n12\n\nNach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das \ngesamte verwertbare Vermögen. Verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 \nBSHG ist jeder Vermögensgegenstand, durch dessen tatsächliche Verwertung der \nNotlage des Hilfe Suchenden ganz oder teilweise abgeholfen wird,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 1996 - 8 A 3429/94 - \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \n47, 423. \n\n14\n\nVermögen ist dann als verwertbar anzusehen, wenn sein Wert in angemessener \nFrist zur Befriedigung des Bedarfs des Hilfe Suchenden eingesetzt werden kann. \nDies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, \nBeleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden \nkann,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3642/92 -, FEVS 45, 326 ff..\n\n16\n\nZum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG gehören daher \nauch Vermögenswerte, deren Verwertung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, also \netwa Forderungen, die nach einer vorherigen Kündigung fällig werden, vorausgesetzt \ndies ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Es entspricht daher ständiger \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Lebensversicherungen oder \nBausparverträge in Höhe des Rückkaufwertes bzw. in Höhe des Kapitals \nverwertbares Vermögen darstellen,\n\n17\n\nvgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145 (149/150); \nOVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 515 (552) \nm.w.N..\n\n18\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen stellen auch die Beträge, die von dem \nAntragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2. auf Grund der am 12. Juni 2003 \nabgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträge an das Bestattungsunternehmen in \nHöhe von jeweils 3.474,68 Euro (Gesamtsumme 6.929,36 Euro) gezahlt worden \nsind, verwertbares Vermögen dar,\n\n19\n\nso ausdrücklich Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n24. März 2003 - 12 A 10302/03 - bisher nicht veröffentlicht -.\n\n20\n\nBei den von den Antragstellern abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen \nhandelt es sich um einen dem Werkvertrag ähnlichen Vertragstypus mit der Folge, \ndass die Verträge gemäß § 649 BGB jederzeit kündbar sind. Die jederzeitige \nKündigung des Bestattungsvorsorgevertrages ist auch in Ziffer VI der Verträge \nausdrücklich vorgesehen. Mit der Kündigung wird grundsätzlich der \nRückzahlungsanspruch in Höhe des Einzahlungsbetrages von insgesamt 6.929,36 \nEuro fällig. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich nach Kündigung der \nBestattungsvorsorgeverträge der Auszahlungsbetrag wegen des Rechtes des \nBestattungsunternehmers, eine Entschädigung gemäß § 649 BGB in Höhe von 15 % \nder Bestattungskosten, mindestens jedoch in Höhe von 100,00 Euro verringert (Ziffer \nVI der Bestattungsvorsorgeverträge). Auch wenn die Antragsteller bisher nicht \nkonkret dargelegt haben, dass bei einer Kündigung der Bestattungsunternehmer \ntatsächlich den Höchstbetrag der Entschädigung in Höhe von 15 % der \nBestattungskosten geltend macht, geht das Gericht zu Gunsten der Antragsteller von \neiner Verringerung des Vermögens aus den Bestattungsvorsorgeverträgen um 15 % \nauf 5.889,95 Euro aus.\n\n21\n\nDas verwertbare Vermögen aus den Bestattungsvorsorgeverträgen in Höhe von \n5.889,95 Euro verringert sich entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin im \nBescheid vom 18. Juli 2003 nicht zu Gunsten der Antragsteller durch Abzug des \nMinusbetrages auf dem Girokonto in Höhe von 1.430,97 Euro. Nach § 88 Abs. 1 \nBSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare \nVermögen. Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem BSHG, einer \nNotlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich \nverwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen \nSchulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Verwertbares \nVermögen im Sinne dieser Vorschrift ist nicht etwa der Überschuss der Aktiva über \ndie Passiva, sondern vielmehr jeder Vermögensgegenstand, durch dessen \nVerwertung der Notlage ganz oder teilweise abgeholfen werden kann. Dass das \nGesetz nicht etwa von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die \nVerbindlichkeiten des Hilfe Suchenden in die Vermögensermittlung einbezieht, ergibt \nsich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG, wonach (nur) bestimmte \nGegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. \nDem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch \nGegenüberstellung von Aktiva und Passiva - anders als etwa bei der Ermittlung des \neinzusetzenden Einkommens nach § 76 Abs. 2 BSHG - fremd,\n\n22\n\nvgl. die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, \nu.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Dezember 1991 \n- BVerwG 5 B 61.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG 436.0 § 88 BSHG Nr. 22 sowie OVG NRW, Urteil \nvom 9. August 1996 \n- 8 A 3429/94 -.\n\n23\n\nDem Einsatz des Vermögens in Höhe von 5.889,95 Euro aus den \nBestattungsvorsorgeverträgen steht nicht die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG \nentgegen. \n\n24\n\nGemäß § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden \nvom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das \nVermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine \nHärte bedeuten würde (Satz 1). Nach Satz 2 ist dies bei der Hilfe in besonderen \nLebenslagen - wie hier bei der Hilfe zur Pflege - vor allem der Fall, soweit eine \nangemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen \nAlterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese - besonderen tatbestandlichen - \nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bereits nach dem Wortlaut des § 88 Abs. 3 \nSatz 2 Alt. 2 BSHG werden von dem Begriff „angemessene Alterssicherung\" \nBestattungsvorsorgekosten nicht erfasst,\n\n25\n\nso ebenfalls OVG Rheinland, Beschluss vom 24. März 2003 a.a.O; \nanderer Auffassung offensichtlich OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 \n- 6 B 20.95 - FEVS 49, 118 ff. -.\n\n26\n\nDenn der Begriff der „Alterssicherung\" stellt auf die Versorgung im Alter ab. Die \nFreilassung des Vermögens aus den Bestattungsvorsorgeverträgen dient aber nicht \nder Aufrechterhaltung der angemessenen Alterssicherung der Antragsteller, sondern \nder Vorsorge nach dem Tod.\n\n27\n\nDer Einsatz des Guthabens aus den Bestattungsvorsorgeverträgen bedeutet für \ndie Antragsteller auch keine Härte im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 88 \nAbs. 3 Satz 1 BSHG. Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann \nnach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur im Zusammenhang \nmit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das \nSchonvermögen zutreffend bestimmt werden. Die Vorschriften über das \nSchonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer \nwesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfe \nSuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein \ngewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. \nÜberdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine \nvorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den \nWillen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. \nDas Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG kann kein anderes sein. \nWenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er \nmit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen \nLebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen \nLebenssachverhalt. Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der \nGesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben den \nRegeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen \nMerkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis \ngestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig \nist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die \nAnwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 \nBSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1993 - 5 C 12.90 -, \nBVerwGE, 92, 254 und 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, \nsowie OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1989 \n- 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29 und 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, \nFEVS 45, 326 ff., Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, \nFEVS 51, 551 ff..\n\n29\n\nDabei ist § 88 Abs. 3 BSHG als Härteregelung eng auszulegen und soll nur die \natypischen Fälle erfassen, die nach den vorstehenden Vorschriften über das \nSchonvermögen nicht erfasst werden. \n\n30\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze fällt das Guthaben aus \nBestattungsvorsorgeverträgen nicht grundsätzlich unter die Härtevorschrift des § 88 \nAbs. 3 BSHG. \n\n31\n\nVielmehr stellt die Ansparung von Vermögen zur Deckung von Bestattungkosten \nkeinen atypischen, sondern einen typischen Fall dar, der allerdings in § 88 Abs. 2 \nBSHG vom Gesetzgeber nicht als gesonderte Ausnahme von der \nVermögenseinsatzpflicht geregelt worden ist und daher auch nicht regelmäßig dem \nAnwendungsbereich des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG unterstellt werden kann,\n\n32\n\nso ausdrücklich OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 24. März 2003 \na.a.O..\n\n33\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der besonderen \nSituation bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen durch die höheren Schongrenzen \ngemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG Rechnung getragen wird und im Übrigen durch die \nÜbernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG jedem mittellosen \nHilfebedürftigen eine angemessene Bestattung gewährleistet wird. Deshalb gebietet \nauch nicht Art. 1 bb, den Einsatz von Vermögen aus Bestattungsvorsorgeverträgen \nregelmäßig als Härte anzusehen.\n\n34\n\nDies schließt es zwar nicht aus, dass im Einzelfall auf Grund besonderer \nUmstände die Verwertung eines Guthabens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag \neine Härte darstellt. Die Antragsteller haben jedoch weder konkret dargelegt noch \nglaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall ein derartiger Ausnahmefall gegeben ist. Die \nAntragsteller haben zwei Kinder, die die Kosten der Beerdigung als Erben gemäß § \n1968 BGB oder als Unterhaltspflichtige gemäß § 1615 Abs. 2 BGB zu tragen haben. \nSelbst wenn zu den Kindern seit Jahren kein Kontakt mehr besteht, kann ohne \nweitere konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass diese im Falle des \nTodes der Antragsteller die Bestattung nicht sicherstellen werden. Soweit die \nAntragsteller weiter geltend machen, das Heim werde, sofern keine Angehörigen \nvorhanden seien, das Ordnungsamt einschalten, ist ein derartiger Sachverhalt hier \nnicht gegeben. Zum einen haben die Antragsteller Angehörige. Zum anderen \nentspricht es nicht allgemeinen Lebensverhältnissen, dass die Antragsteller \ngleichzeitig sterben. Insofern werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung im \nFalle der Hilfebedürftigkeit des Überlebenden gemäß § 15 BSHG übernommen, ohne \ndass das Ordnungsamt eingeschaltet wird.\n\n35\n\nSchließlich stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn sich im Falle der \nVertragsauflösung das Guthaben um 15 % vermindert. Nach der ständigen \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte entspricht es der Verpflichtung des Hilfe \nSuchenden, vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe einzusetzen, selbst wenn - wie \nauch hier - die Auflösung des Vermögens mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen \nverbunden ist,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a.a.O. \nsowie OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000, a.a.O..\n\n37\n\nDas aus der Kündigung der Bestattungsvorsorgeverträge einzusetzende \nVermögen beläuft sich daher auf 5.889,95 Euro. Hinzuzurechnen ist ferner das \nVermögen aus dem Sparbuch des Antragstellers zu 1., das sich ausweislich des \nKontoauszuges am 3. Juli 2003 auf einen Betrag von 364,58 Euro belief. Das \nverwertbare Vermögen beträgt daher insgesamt 6.254,53 Euro. Dieses Vermögen \nübersteigt den Freibetrag von 2.915,00 Euro um 3.339,53 Euro. Dieser Betrag reicht \naus, die nicht durch die Einkünfte gedeckten monatlichen Heimkosten in Höhe eines \nBetrages von 1.319,59 Euro für Juli, für August in Höhe von 456,27 Euro und für den \nMonat September in Höhe von 456,27 Euro zu begleichen. Dabei kommt es nicht \ndarauf an, ob dieser Betrag - was hier nicht der Fall ist - zur Begleichung der \nungedeckten Heimkosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum \n30. September 2003 ausreicht. Vielmehr steht nach § 88 Abs. 1 BSHG \neinzusetzendes Vermögen, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder \nverwertet worden ist, dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht \nden Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte; dies gilt auch in Zeiten \neines Streits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens,\n\n38\n\nso BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O..\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-05/22-l-2890-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-05/22-l-2890-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290984","retrieved":"2026-07-09 03:10:53.072392+00:00"}}