{"status":"available","doknr":"OLD290983","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0905.1K819.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-05","aktenzeichen":"1 K 819/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 2001 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen zu \n3) und 4) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Klägerinnen zu 1) und 2) tragen je 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Klägerinnen \nzu 3) und 4) je 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen \nKosten der Klägerinnen zu 3) und 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind jugoslawische Staatsangehörige der Volksangehörigkeit \nBosnier aus dem Kosovo. Sie reisten am 18. August 1999 auf den Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19. August 1999 die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gaben sie an, dass sie ihre \nHeimat wegen der dortigen allgemeinen und politischen Situation verlassen \nhätten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die \nKlägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde \nihnen eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) oder jeden \nanderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme \nverpflichtet ist, angedroht.\n\n4\n\nDer Bescheid wurde den Klägerinnen am 4. Februar 2002 zugestellt. Am \n8. Februar 2002 haben die Klägerinnen Klage erhoben.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 08. Februar 2003, Eingang bei Gericht am 11. Februar 2003, \nlegten die Klägerinnen folgende Bescheinigungen bezüglich des \nGesundheitszustandes der Klägerinnen 2) bis 4) vor: \n\n6\n\nJeweils mit Schreiben vom 27. Januar 2003 teilte N1, Facharzt für Orthopädie, \nder Kinderärztin und Kinder- und Jugendpsychiaterin, T aus O bezüglich der \nKlägerinnen zu 2) und 3) mit, dass er eine Hüftdysplasie (links, z.N. \nSpreizhosenbehandlung) und bei der Klägerin zu 2) eine Coxa valga (beidseits) \ndiagnostiziert habe. Therapiert würde mit Chirotherapie und Krankengymnastik. \nHinsichtlich der Klägerin zu 2) werde eine Gewichtsabnahme angeraten. Die \nKrankengymnastik werde nicht gut vertragen. Die Beschwerden seien wechselnd, die \nBelastbarkeit eingeschränkt. Eine Operationsabklärung sei vorgesehen. Momentan \nstelle die Hüftdysplasie keine Operationsindikation dar. \n\n7\n\nMit Bescheinigung vom 29. Januar 2003 attestierte S4, Kinderarzt, aus W der \nKlägerin zu 3) schweres Asthma bronchiale. Sie benötige eine Dauerbehandlung mit \ninhalativen Corticoiden. Die Klägerin zu 4) leide unter ihren Erlebnissen aus dem \nKrieg und bedürfe kontinuierlicher psychotherapeutischer Hilfe, die sie zurzeit in der \nErziehungsberatungsstelle in W bekomme. \n\n8\n\nIn einer Bescheinigung der Katholischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und \nJugendliche der Caritas in W vom 06. Februar 2003 wird mitgeteilt, dass die Klägerin \nzu 4) im Februar 2001 durch ihren Vater in der Beratungsstelle vorgestellt worden \nsei. Vorstellungsgrund seien nächtlich auftretende Albträume. Außerdem würden ihre \nHaare weiß. In den Einzelsitzungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin zu 4) \ninsgesamt unter sehr starken Ängsten leide. Sie sei sehr scheu und zurückhaltend. \nSie habe in den letzten zwei Jahren nur wenig Ängste abbauen können. Mittlerweile \nlöse sie sich etwas von ihren Eltern, um ihren Spielinteressen nachzukommen. Sie \nleide immer noch häufig unter starken Albträumen. Inhalt der Träume seien \nDrohungen durch große bärtige Männer, die Waffen tragen. Die Träumen spielten in \nihrem Heimatland.\n\n9\n\nMit fachärztlichem Bericht vom 02. Februar 2003 führte T, Kinderärztin und \nKinder- und Jugendpsychiaterin, mit, dass die Klägerin zu 4) seit August 2002 zur \nUntersuchung komme. Im Vordergrund der Symptome stünden Schlafstörungen mit \nAlbträumen und nächtlichem Aufwachen mit Panik, Trennungsängsten, Angst vor \nFremden und eventuellen Gefahren in der Umgebung, \nKonzentrationsschwierigkeiten beim Spiel und in der Schule, plötzliche \nPanikattacken. Die Symptome seien Folgen der Kriegserlebnisse, die sie im \nKindesalter erfahren habe. Immer wieder würden sensorische Reize, die an die \ndamalige Bedrohung erinnern würden, z.B. das Aufgehen und Zuschlagen einer Tür, \ndas Bild von Männern und Jungen in Gruppen, uniformiert oder dunkel gekleidet, in \nihr höchste physiologische Erregung auslösen. Sie sei dann wie gelähmt und ihre \nKonzentration auf das gerade notwendige Handeln oder Denken nicht mehr möglich. \nEs komme täglich, auch in ruhigen Phasen des Tages vor, dass sie von \naufdrängenden Erinnerungen an die Kriegserlebnisse gequält werde. Bei der \nKlägerin zu 4) sei eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung zu \ndiagnostizieren. \n\n10\n\nDie Klägerinnen zu 2), 3) und 4) wurden am 14. Januar 2003 vom \nGesundheitsamt des Kreises W amtsärztlich untersucht. Dabei wurde u.a. bei den \nKlägerinnen zu 3) und 4) eine chronische Bronchitis und Asthma (Klägerin zu 3) und \nein bestehendes Bronchialasthma (Klägerin zu 4) diagnostiziert.\n\n11\n\nDas Gericht hat über den Vortrag der Klägerin zu 4), dass sie infolge ihrer \nErlebnisse im Heimatland an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide, \nBeweis erhoben durch Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiaterin T aus O. In \nihrem Gutachten vom 24. Juli 2003 kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu \n4) an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 (F 43.1) und MCD-IV \nleide. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.\n\n12\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. \nJanuar 2002 zu verpflichten, sie, die Klägerinnen, als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, hilfsweise \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte hatte schon mit Schriftsatz vom 19. Februar 2002 auf mündliche \nVerhandlung verzichtet. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 02. September \n2003 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der \nKlägerinnen hingewiesen worden ist.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht durfte ohne weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die \nBeteiligten auf eine (weitere) mündliche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist zum Teil begründet.\n\n21\n\nSoweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2002 die Anträge auf \nAnerkennung als Asylberechtigte abgelehnt werden und festgestellt wird, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen, ist der Bescheid rechtmäßig und \nverletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDas Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerinnen zu Recht abgelehnt und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen.\n\n23\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten \nRechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n24\n\nAuch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, \n315 ff.\n\n26\n\nSind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, \nwie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, \nRevolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von \nRechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die \nMaßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer \nGerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des \nVerfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen \nsoll, \n\n27\n\nvgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen \nVerfolgung. \n\n28\n\nHinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als \nBeeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den \nBetroffenen in eine ausweglose Lage versetzt.\n\n29\n\nPolitische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als \nasylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne \noder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen \nunterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den \nerforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, \nobwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt.\n\n30\n\nVgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, \n1000/86, 961/86 -.\n\n31\n\nDabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von \njedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden \nkann\n\n32\n\nvgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71).\n\n33\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat \nbereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.\n\n35\n\nDie anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten \ndarzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen \ngenügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht \nüberzeugend aufgelöst werden,\n\n36\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerinnen nicht gegeben. Von einer \nstaatlichen Verfolgung der Klägerinnen in Serbien und Montenegro/Kosovo ist zurzeit \nnicht auszugehen. Diesbezüglich sieht das Gericht von der weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab, da es der Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes \nvom 29. Januar 2002 folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\n\n38\n\nSoweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2002 allerdings \nfestgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der \nKlägerinnen zu 3) und 4) nicht vorliegen, ist er rechtswidrig und verletzt die \nKlägerinnen zu 3) und 4) in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht \nabgelehnt, zu Gunsten der Klägerinnen zu 3) und 4) ein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).\n\n39\n\nDen Klägerinnen zu 3) und 4) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. \n\n40\n\nDanach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder \nLeben ist auch dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer \nRückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern \nwürde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.; \nBVerwG; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8/99 -, DÖV 2000, 298 ff. \n\n42\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. \n\n43\n\nNach dem Gutachten der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiartrie T leidet die \nKlägerin zu 4) an einer posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F 43.1). Eine \npsychotherapeutische Behandlung vorwiegend auf nicht medikamentöser Basis sei \ndringend erforderlich. Diese Erkrankung ist in dem Gutachten sowohl hinsichtlich der \nUrsachen als auch im Hinblick auf das Beschwerdebild sowie die \nBehandlungsbedürftigkeit umfangreich beschrieben worden. Danach kann davon \nausgegangen werden, dass die bei der Klägerin zu 4) diagnostizierte \nTraumatisierung durch die in ihrer Heimat erlebten Geschehnisse hervorgerufen \nworden ist. Nach Einschätzung der Gutachterin kann die notwendige Behandlung \nnicht im Herkunftsland, wo die Traumatisierung stattgefunden hat, durchgeführt \nwerden, da die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Das Gericht hat keine \nVeranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.\n\n44\n\nBedarf mithin die Klägerin zu 4) wegen ihrer Erkrankung weiterhin einer \npsychotherapeutischen Behandlung, wäre ohne eine solche eine konkrete \nGesundheitsgefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befürchten. \n\n45\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die erforderliche \npsychotherapeutische Behandlung der Klägerin zu 4) im Kosovo derzeit nicht \nsichergestellt. Auch wenn es nicht mehr zutreffen dürfte, dass eine \npsychotherapeutische Behandlung im Kosovo überhaupt nicht möglich ist,\n\n46\n\nso noch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2000, Az.: 514-516.80/6 \nYUG, an das Verwaltungsgericht Würzburg; UNHCR, Stellungnahme vom \n11. Oktober 2000 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht; ferner \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Würzburg vom \n25. Juni 2001 - Az.: 508-516.80/6 YUG,\n\n47\n\nsondern in Skenderaj ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer eingerichtet \nwurde und in der Universitätsklinik Prishtina eine stationäre psychotherapeutische \nBehandlung möglich ist,\n\n48\n\nvgl. Auskunft des International Centre for Migration Policy Development vom \n6. Februar 2001, beigefügt der Auskunft des Bundesamtes an das \nVerwaltungsgericht Köln vom 25. Juli 2001,\n\n49\n\nsowie in Ferizaj die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung von \nposttraumatischen Stressproblemen besteht,\n\n50\n\nvgl. Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. August 2001, mitgeteilt \nvom Bundesamt an das Verwaltungsgericht Köln mit Schreiben vom \n5. Oktober 2001,\n\n51\n\nund ein postraumatisches Belastungssyndrom medikamentös behandelt werden \nkann,\n\n52\n\nvgl. Bundesamt. Informationszentrum Asyl und Migration, 9. \nGesundheitswesen, Stand: März 2003, S. 28,\n\n53\n\nbesagt dies nicht, dass auch die Behandlung der Klägerin zu 4) in hinreichender \nWeise gewährleistet wäre.\n\n54\n\nEine Behandlung in einem Rehabilitationszentrum für Folteropfer scheidet aus, \nweil die Klägerin zu 4) nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu diesem \nPersonenkreis gehören. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung vermag \neine erforderliche ambulante Behandlung nicht zu ersetzen. Abgesehen davon, dass \neine entsprechend langfristige stationäre Aufnahme zu einer Behandlung in dem \nUmfang, wie sie die Klägerin zu 4) benötigen würde, realistischerweise nicht in \nBetracht kommen wird, unterscheidet sich die stationäre Aufnahme auch in der \nIntensität ihrer Einwirkung auf den Patienten von einer ambulanten Psychotherapie, \nsodass auch insoweit nicht von einer Gleichwertigkeit beider Behandlungsformen \nauszugehen ist. Soweit es eine grundsätzlich mögliche ambulante Behandlung in \nFerizaj betrifft, bestehen dort auf Grund einer umfangreichen Warteliste lange \nWartezeiten,\n\n55\n\nvgl. Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. August 2001,\n\n56\n\nsodass auch insoweit die erforderliche Behandlung der Klägerin zu 4) nicht als \ngesichert erscheint.\n\n57\n\nDarüber hinaus gibt es im Kosovo derzeit keine psychiatrische Betreuung für \nKinder, da es an einem speziellen Zentrum und spezialisiertem Personal wie \nKinderpsychiatern fehlt.\n\n58\n\nVgl. ICMPD, Auskunft vom 27. Januar 2003, G 47932 - 47943 KIP.\n\n59\n\nNach dem ärztlichen Attest des S4 vom 29. Januar 2003 und der amtsärztlichen \nUntersuchung des Gesundheitsamtes des Kreises W vom 22. Januar 2003 leiden die \nKlägerinnen zu 3) und 4) an einer chronischen Bronchitis und Asthma bzw. \nchronischen Bronchitis und Bronchialasthma. Da insbesondere die amtsärztliche \nUntersuchung zu dieser Diagnose geführt hat, hat das Gericht keine Veranlassung, \ndie Diagnose in Zweifel zu ziehen.\n\n60\n\nBedürfen mithin die Klägerinnen zu 3) und 4) wegen ihrer Erkrankung weiterhin \neiner Behandlung, wäre ohne eine solche eine konkrete Gesundheitsgefährdung im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befürchten. \n\n61\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die erforderliche \nBehandlung der Klägerinnen zu 3) und 4) im Kosovo derzeit nicht sichergestellt. Eine \nchronische Bronchitis mit Asthma und Asthma bronchiale sind zurzeit bei Kindern im \nKosovo nicht adäquat medizinisch behandelbar.\n\n62\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Botschaftsbericht vom 07. Februar \n2002, RK 516.80; ICMPD, Medizinische Versorgung im Kosovo, KIP G 27492-\n27496; Deutsches Verbindungsbüro im Kosovo, Auskunft an das VG Ansbach vom \n23. September 2002, RK 516.80; ICMPD, Medizinische Versorgung im Kosovo, \nvom 16. Oktober 2002, KIP 44096-44115.\n\n63\n\nDamit kann nicht festgestellt werden, dass die erforderliche Behandlung der \nKlägerinnen zu 3) und 4) im Kosovo zurzeit sichergestellt wäre. Dementsprechend \nwäre für die Fall der Rückkehr der Klägerinnen zu 3) und 4) in das Kosovo mit einer \nerheblichen Verschlechterung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes zu \nrechnen.\n\n64\n\nIst nach alledem zu Gunsten der Klägerinnen zu 3) und 4) ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf das Kosovo \nfestzustellen, erweist sich die ihr gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung \ngleichwohl als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind insoweit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50 AuslG. Jedenfalls bei der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage \ngetroffenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist für eine \nerweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 AuslG auch auf Fälle eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG angesichts der Regelungen in \n§ 41 AsylVfG kein Raum.\n\n65\n\nEbenso BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 \n(1134).\n\n66\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist dagegen rechtmäßig, soweit hinsichtlich der \nKlägerinnen zu 1) und 2) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG \nverneint wurde. Soweit vorgetragen wurde, dass die Klägerin zu 2) an einer \nHüftdysplasie (links, z.N. Spreizhosenbehandlung) und an einer Coxa valga \n(beidseits) erkrankt seinen, die mit Chirotherapie und Krankengymnastik behandelt \nwürde, führt dies nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. \nDiese Erkrankungen sind im Kosovo zumindest mit der zurzeit lediglich \nstattfindenden Krankengymnastik,\n\n67\n\nsodass es dahinstehen kann, dass die Behandlung einer angeborene \nHüftdysplasie durch eine Tübinger-Beugeschiene zurzeit im Kosovo nicht \ndurchführbar ist, vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 18. \nFebruar 2002 an die Ortspolizei Seestadt Bremerhaven, RK 516.80,\n\n68\n\nin Peja, Pristina und Kllokot behandelbar.\n\n69\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 18. März 2002 an die \nABH Neuss, RK 516.80.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-05/1-k-819-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-05/1-k-819-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290983","retrieved":"2026-07-09 03:10:52.987481+00:00"}}