{"status":"available","doknr":"OLD290996","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0904.12K1366.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-04","aktenzeichen":"12 K 1366/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am \n24. November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am \n4. Dezember 2000 beim Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n- Bundesamt - den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.\n\n3\n\nZur Begründung trug er im Wesentlichen vor: \n\n4\n\nIm Oktober 2000 habe man ihm ein Angebot gemacht, den Präsidenten auf \nseiner Reise nach Deutschland zu begleiten. Ein Junge habe ihn angesprochen; er \nhabe mit nach Deutschland kommen sollen, um dort für Eyadema zu jubeln. Er habe \ndieses Angebot abgelehnt. Im November sei dann dieser Junge mit zwei Personen \nzu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht.\n\n5\n\nAm 13. November 2000 seien vier Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, um \nihn festzunehmen. Es sei zu diesem Zeitpunkt im Badezimmer gewesen und habe \ngehört, wie die Soldaten seine Frau nach seinem Aufenthaltsort befragt hätten; sie \nhätten auch auf sie eingeschlagen. Er sei dann geflohen und habe sich bis zu seiner \nAusreise bei seinem Cousin in Lomé versteckt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. Januar 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers \nab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte das \nBundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.\n\n7\n\nDer Kläger hat hiergegen am 22. Januar 2001 Klage erhoben und zusätzlich \nvorgetragen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland politisch tätig sei. Er sei \nMitglied der UFC, Sektion E1 und nehme regelmäßig an Treffen und Veranstaltungen \nder Oppositionspartei teil. Auch habe er an verschiedenen Treffen, Veranstaltungen \nund Seminare anderer Vereinigungen und Organisationen teilgenommen.\n\n8\n\nDarüber hinaus hat er angegeben, dass er auch in Togo bereits politisch aktiv \ngewesen sei. Zwar habe er bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben, er \nengagiere sich nicht politisch, dies sei jedoch ein Missverständnis gewesen, denn \ntatsächlich sei er nur nicht in der Öffentlichkeit politisch aktiv gewesen. Er habe aber \nregelmäßig an Versammlungen teilgenommen. Auch sei er seit 1993 Mitglied der \nUFC gewesen.\n\n9\n\nVon den Ereignissen in Togo könne auch seine Ehefrau berichten, die - nachdem \ner geflüchtet sei - von den Soldaten geschlagen worden sei, bis sie ohnmächtig \ngeworden sei und ins Krankenhaus gebracht werden musste. Sie habe dann im \nAugust 2001 an einer großen Demonstration teilgenommen und als sie danach nach \nHause gegangen sei, sei sie von Soldaten zu einer Polizeistation gebracht worden, \nwo sie drei Tage inhaftiert gewesen sei. Auch diese Verhaftung habe mit der \nWeigerung des Klägers zu tun.\n\n10\n\nDer Kläger hat diverse Teilnahmebescheinungen, Einladungsschreiben, \nBescheinigungen der UFC, einen Mitgliedsausweis der UFC, eine Bescheinigung des \nPräsidenten der UFC Deutschland, Efoé Novignon Attiogbe, sowie Fotos - die den \nKläger auf Seminaren zeigen - vorgelegt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. Januar 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n20\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nGrundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I, 1002) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl \nvoraus,\n\n21\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344; Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f..\n\n22\n\nPolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist anzunehmen, wenn \ndem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die \nvon der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung \nzu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit \ndes Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen \npolitischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen \nliegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere \nRasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ob eine an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben \nist, die Verfolgung mithin „wegen\" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand \nihres inhaltlichen Charakters nach der „erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme\" \nselbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie \nsich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu \nbewältigende („ausweglose\") Lage versetzt,\n\n23\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 \nbis 335; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, \nInfAuslR 1991, 145, 146.\n\n24\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der \nRückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, \nwobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden \nPrognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu \norientieren:\n\n25\n\nHat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, \nbesteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut \neinsetzender Verfolgung ernstliche Zweifel bestehen,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988, - 9 C 85.87 -.\n\n27\n\nAsylberechtigt kann auch derjenige Asylbewerber sein, der unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist ist, wenn er auf Grund beachtlicher \nNachfluchtgründe von politischer Verfolgung bedroht ist,\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 - BVerfGE \n74, 51 und Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, \n315.\n\n29\n\nHierbei ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei wertender \nBetrachtung der Gesamtumstände politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Insoweit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im \nBereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Beurteilung \ndes zur Prüfung gestellten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller \nUmstände des Falles ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass \nder Asylantragsteller bei Rückkehr in sein Heimatland mit dem erforderlichen Maß an \nWahrscheinlichkeit landesweit von politischer Verfolgung betroffen sein wird,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom \n20. November 1990, - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, 146.\n\n31\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen \nVorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit \ngenauen Einzelheiten vorzutragen,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 \nsowie Beschluss vom 21. Juni 1989, - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n33\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR \n1990, 380.\n\n35\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt.\n\n36\n\nDer Kläger hat nicht durch einen substantiierten, nachvollziehbaren und \nwiderspruchsfreien Vortrag glaubhaft machen können, dass er in der Heimat \nkonkreter asylrelevanter Verfolgung durch den togoischen Staat ausgesetzt oder \nwegen drohender staatlicher Repressalien gezwungen gewesen wäre, das Land zu \nverlassen, und dass er deshalb bei der Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu \nbefürchten hat. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die \nzutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, \ndenen das Gericht folgt.\n\n37\n\nErgänzend wird ausgeführt: Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger \nbereits zu den Einzelheiten seiner Ausreise aus Togo und zur Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland nicht die Wahrheit sagt. Der Tatsachenvortrag zu den \nReisemodalitäten kann ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit \neines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein. \nDies ergibt sich bereits aus dem engen sachlichen Zusammenhang, der zwischen \ndem Kern des Verfolgungsschicksals und der Ausreise regelmäßig besteht. Die \nAusreisemodalitäten erlauben häufig Rückschlüsse darauf, ob sich die Ausreise als \neine Flucht darstellt, die unter dem Druck einer schon erlittenen oder jedenfalls einer \ndrohenden Verfolgung organisiert wurde, und wie - insbesondere in Abhängigkeit von \nder Gestaltung des Grenzübertritts - die objektive Gefährdung, von staatlicher \nVerfolgung betroffen zu werden, im Zeitpunkt der Ausreise einzuschätzen war. \nAbgesehen vom eigentlichen Kerngeschehen sind die Reisemodalitäten für weitere \nFragen im Verfahren von Bedeutung, und zwar vor allem für die Anwendung der \nDrittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) und für die anderweitige \nSicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG.\n\n38\n\nDie Bedeutung der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Asylbewerbers bei der \nAufklärung des Reiseweges hat der Gesetzgeber über die allgemeinen Regelungen \nin § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinaus durch die \nSpezialvorschriften in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG \nhervorgehoben. Setzt sich ein Asylbewerber über diese Mitwirkungspflichten \nvorsätzlich hinweg, um - insbesondere zur Umgehung der Drittstaatenregelung - \neinen besseren Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, \nbedeutet dies eine gravierende Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit, die \n- jedenfalls bei hinzutretenden Mängeln im Sachvortrag zum Kerngeschehen - zum \nAusschluss der Glaubwürdigkeit insgesamt führen kann. Wer nicht davor \nzurückschreckt, durch falsche Angaben zum Reiseweg eine Verbesserung des \nAufenthaltsstatus zu erreichen, lenkt den nachhaltigen Verdacht auf sich, auch zum \nErreichen eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde \nnach unzutreffende Angaben zum Kerngeschehen, deren Aufklärung im \nbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren häufig größere Schwierigkeiten verursacht \nals die Prüfung einer Luftwegeinreise, zu machen.\n\n39\n\nVgl. allgemein zur Tatsachenfeststellung in Bezug auf den Reiseweg: \nBayVGH, Beschluss vom 19. Februar 1998 - 27 B 96.34202 -, InfAuslR 1998, 248; \nOVG NW, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, NVwZ-Beilage S. \n86.\n\n40\n\nEin derartiger Glaubwürdigkeitsmangel liegt hier vor. Der Kläger hat angegeben, \ner habe einen fremden Pass benutzt, er habe aber den Namen des Passes aber \nnicht gelesen. Es widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung, dass sich der Inhaber \neines falschen Passes sich nicht wenigstens vergewissert, auf welchen Namen der \nPass ausgestellt ist, da er jederzeit damit rechnen muss, bei der Kontrolle hierauf \nangesprochen zu werden. Ebenso unglaubhaft sind die Angaben des Klägers, er \nselbst habe bei den Grenzkontrollen am Flughafen keinerlei Dokumente vorgelegt, \ndies habe alles sein Begleiter erledigt. In Düsseldorf erfolgt bei Ankunft von Flügen \naus Ghana in der Regel bereits vor dem Verlassen des Flugzeuges eine Vorkontrolle \ndurch Mitarbeiter des Bundesgrenzschutzes, bei der jeder Passagier persönlich sein \nReisedokument vorzuzeigen hat. Im Flughafengebäude hat jeder Reisende - vor dem \nPassieren der Zollkontrollen und der Gepäckausgabe - einzeln einen \nGrenzkontrollschalter zu passieren; das Reisedokument ist vorzulegen, woraufhin \njede Einzelperson mit dem Lichtbild im Reisedokument abgeglichen wird.\n\n41\n\nVgl. Kuhnigh, Einreise über Flughäfen Düsseldorf und Frankfurt/Main, Der \nEinzelentscheider-Brief 9/97 S. 4.\n\n42\n\nSprechen daher schon die Angaben des Klägers zu den Reisemodalitäten für \neine gravierende Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit, so führen die weiteren \nMängel im Sachvortrag auch zum Kerngeschehen in einer Gesamtschau dazu, dass \ndem Kläger das geschilderte Verfolgungsschicksal insgesamt nicht geglaubt werden \nkann.\n\n43\n\nSo zeichnet sich der Vortrag des Klägers durch Steigerungen aus. Während er \nbeim Bundesamt lediglich pauschal angegeben hat, ein Junge habe ihm ein Angebot \ngemacht, den Präsidenten auf seiner Reise zu begleiten, hat er im Laufe des \nKlageverfahrens und in der mündlichen Verhandlung diese Geschichte derart \naufgebauscht, dass seine diesbezügliche Äußerungen als Steigerungen anzusehen \nsind. So hat er beim Bundesamt nicht konkret angegeben, dass der „Junge\" ihn \nzweimal angesprochen hat. Ebenso hat er beim Bundesamt nicht erwähnt, dass \ndieser „Junge\" bei ihm zu Hause gewesen sei, es dort Streit gegeben habe und dass \nseine Ehefrau den „Jungen\" gebeten bzw. angefleht habe, sie nicht zu verraten. Da \ndiese Schilderungen aber zum wesentlichen Kerngeschehen der \nVerfolgungsgeschichte des Klägers gehören, hätte der Kläger dieses Geschehen \nauch ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Befrager beim Bundesamt \nvortragen müssen. Das Gericht geht davon aus, dass - hätte dieser Vorfall bei dem \nKläger zu Hause tatsächlich stattgefunden - hätte der Kläger dies von sich aus beim \nBundesamt geschildert. Seine in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich \nabgegebene Erklärung, er habe dies so beim Bundesamt nicht erwähnt, weil ihm die \nFrage nicht gestellt worden sei, überzeugen daher das Gericht nicht. Im Übrigen \nwurde der Kläger bei Beginn seiner Anhörung beim Bundesamt darauf aufmerksam \ngemacht, dass er bei der Anhörung die Gelegenheit bekomme, alle Fakten und \nEreignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht \nbegründen.\n\n44\n\nIm Übrigen hält das Gericht auch die Angaben des Klägers zu seiner Flucht für \nnicht glaubhaft. Nach seinen Angaben seien vier Soldaten zu ihm nach Hause \ngekommen, um ihn festzunehmen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass \ndie Soldaten bzw. Polizisten sich vor der Festnahme nicht über die Örtlichkeiten \ninformiert haben und dem Kläger vielmehr die Möglichkeit gelassen haben, derart \nleicht zu fliehen.\n\n45\n\nDarüber hinaus sind auch die Angaben des Klägers zu seiner politischen \nBetätigung in Togo als gesteigert anzusehen. Während er beim Bundesamt \nangegeben hat, er habe lediglich an Versammlungen teilgenommen und er sei \nansonsten nicht politisch aktiv gewesen, hat er im Klageverfahren versucht, sein \npolitisches Engagement aufzuwerten. Im Klageverfahren hat er erstmals \nvorgetragen, er habe als selbständiger Unternehmer und als ehemaliger \nSicherheitsmann für die Botschaft der USA viel Informationen mitbekommen, die es \nin Togo so nicht gab und habe diese Informationen an die anderen UFC-Mitglieder \nweiter gegeben.\n\n46\n\nDa das Gericht den Vortrag des Klägers als unschlüssig und unglaubhaft ansieht, \nkommt auch der Aussage der Zeugin keinen Beweiswert mehr zu. Darüber hinaus \nhat zwar die Zeugin die Angaben des Klägers zu der Geschichte mit dem „Jungen\" \nim Wesentlichen bestätigt, das Gericht hält aber die Zeugin dennoch nicht für \nglaubwürdig; denn die Zeugin hat widersprüchlich vorgetragen bzw. andere Angaben \nals der Kläger gemacht. Zum einen hat sie vor Gericht angegeben, sie sei - nachdem \nihr Ehemann Togo verlassen habe - nicht mehr länger zu Hause geblieben; sie sei zu \nihrer Mutter gegangen und sei dann ausgereist. Im Klageverfahren (Schriftsatz vom \n28. August 2003) wurde hingegen vorgetragen, sie sei Ostern wieder zurückgekehrt \nund habe sich tagsüber zu Hause aufgehalten, darüber hinaus sei sie im August \n2001 nach einer Demonstration wieder nach Hause gegangen. Darüber hinaus hat \ndie Klägerin angegeben, sie sei Ende 2001 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist, während der Kläger angegeben hat, sie sei im Mai 2002 nach \nDeutschland gekommen.\n\n47\n\nNach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Togo keiner \nfür seine Flucht kausalen politischen (Individual)Verfolgung ausgesetzt war.\n\n48\n\nDem mithin nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger droht auch im Falle seiner \nRückkehr keine Verfolgung mit der einen Schutzanspruch auslösenden beachtlichen \nWahrscheinlichkeit. Es ist zunächst nicht hinreichend wahrscheinlich, dass jeder - \nwie der Kläger - unverfolgt ausgereiste togoische Asylbewerber allein wegen des \nlangen Auslandsaufenthalts bzw. wegen der Asylantragstellung asylrelevante \nVerfolgung in Togo zu befürchten hat.\n\n49\n\nDies hat das OVG Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden,\n\n50\n\nvgl. Beschlüsse vom 19. April 1999 - 23 A 4894/95.A -, 29. Mai 2000 \n- 11 A 1317/00.A - und vom 3. August 2000 - 11 A 2079/00 -,\n\n51\n\nund entspricht inzwischen der Rechtsprechung aller übrigen \nOberverwaltungsgerichte,\n\n52\n\nvgl. OVG Thüringen, Urteil vom 5. Dezember 1996 - § KO 847 -, \nOVG Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 1997 - 4 A 175/95.A -, OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 27. November 1997 - A 2 S 14/97 -, VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 27. November 1998 - A 13 S 1913/96 -, OVG Hamburg vom 22. Januar \n1999 - 1 Bf 216/98.A -, OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 23. März 1999 \n- 4 L 159/98 -, Bayrischer VGH, Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA 95.34283 -, \nOVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil 18. Mai 1999 - 2 L 216/98 -, OVG \nSaarlouis, Urteil vom 26. August 1999 - 1 R 5/99 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 10. August 2000 - 1 A 11211/99.OVG -.\n\n53\n\nAuch das Gericht vertritt zu dieser Frage in ständiger Rechtsprechung die \nAuffassung, dass insbesondere auf Grund des Umstands, dass trotz einer \nbeachtlichen Zahl in der Vergangenheit nach Togo abgeschobener Asylbewerber \naus Deutschland (83 im Jahre 1996, 175 im Jahre 1997), \n\n54\n\nvgl. Auskunft des Bundesministeriums des Innern an den Bayrischen VGH vom \n7. Mai 1998,\n\n55\n\nund verschiedenen anderen europäischen Ländern keine als repräsentativ zu \nbezeichnende Anzahl von Referenzfällen bekannt geworden ist, in denen \nzurückgekehrte Asylbewerber politischer Verfolgung allein wegen der \nAsylantragstellung ausgesetzt gewesen wären, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \nfür eine Verfolgungsgefahr allein wegen des - langen - Auslandsaufenthalts und der \nStellung eines Asylantrages nicht besteht.\n\n56\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich an der Situation für unverfolgt ausgereiste \nRückkehrer auf Grund der allgemeinen Lage in Togo nach den \nPräsidentschaftswahlen vom Juni 1998 etwas entscheidendes geändert haben \nkönnte, bestehen nicht. Auch wenn der Demokratisierungsprozess in Togo im Verlauf \nder Präsidentschaftswahlen einen schweren Rückschritt erlitten hat und die \nRepressionen in Togo zunächst beträchtlich zugenommen haben,\n\n57\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. September 1998 und 10. Februar \n1999, UNHCR, Auskunft vom 10. Dezember 1998,\n\n58\n\nund obwohl - nach zwischenzeitlicher Entspannung der Lage infolge eines \ninnertogoischen Dialogs zwischen Vertretern der Regierung und der \nOppositionsparteien - verschiedene Umstände (Verhinderung von Demonstrationen \nvon Lehrern und Studenten durch die Regierung, Verhaftung und Verurteilung von \nOrganisatoren der genannten Demonstrationen zu Bewährungsstrafen, anhaltende \nKontroll- und Überwachungsmaßnahmen gegenüber a.i.) zu einer erneuten \nBelastung des innenpolitischen Klimas geführt haben,\n\n59\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23. November 2001 und \n2. Oktober 2002,\n\n60\n\nbedeutet dies jedoch nicht, dass sich auch die Situation für zurückkehrende \nAsylbewerber nachteilig verändert hätte. Vielmehr gilt auch nach dem Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 und 2. Oktober 2002, dass eine \nAsylantragstellung allein keine Repressionen in Togo auslöst. Die togoischen \nBehörden sind vielmehr um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder \nden deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zu Kritik zu \ngeben,\n\n61\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2000 \n- 1 A 11211/99.OVG -.\n\n62\n\nDementsprechend ist von Seiten des Auswärtigen Amtes oder aus anderer \nzuverlässiger Quelle auch für die Zeit nach den Wahlen kein Fall bekannt geworden, \nin dem ein abgeschobener Asylbewerber bei seiner Rückreise allein wegen \nAsylantragstellung nachweislich besonderen Schwierigkeiten von Seiten der \ntogoischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen wäre, obwohl auch zwischen \nJuli 1998 und Dezember 1998 insgesamt 89 Abschiebungen nach Togo durchgeführt \nwurden,\n\n63\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1998 \n- A 13 S 1913/96 - sowie Auskunft der Grenzschutzdirektion vom 22. Dezember \n1998 an das Verwaltungsgericht Aachen sowie Auskunft des Staatsministers im \nAuswärtigen Amt, Dr. Ludger Volmer, vom 10. Dezember 1998 an den \nÖkumenischen Arbeitskreis Asyl Grafenwöhr sowie Lagebericht vom 2. Oktober \n2002.\n\n64\n\nNach dem vorerwähnten Bericht des Auswärtigen Amtes ließen sich auch nicht \ndie von amnesty international in der Vergangenheit gemeldeten Fälle verifizieren. \nSelbst dann, wenn möglicherweise die Aussagen einiger weniger abgeschobener \nAsylbewerber zutreffen sollten, wegen der Asylantragstellung in ihrem Heimatland \nnach der Rückkehr politisch verfolgt worden zu sein, kann hieraus angesichts der \nVielzahl unverfolgter Rückkehrer noch nicht die generelle Verfolgungsgefahr \nehemaliger Asylbewerber abgeleitet werden, in dem Sinne, dass jedem nach Togo \nzurückkehrenden Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung drohe,\n\n65\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2000 \n- 1 A 11211/99.OVG -.\n\n66\n\nEbenso kann der Vortrag des Klägers, er habe sich in der Bundesrepublik \nDeutschland politisch betätigt, einen Asylanspruch nicht begründen.\n\n67\n\nDas Gericht geht auch insoweit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass \nMitglieder der togoischen Exilopposition, die sich mit ihrer politischen Arbeit, nicht in \nbesonderer Weise als Gegner des Regimes hervorgetan haben, bei ihrer Rückkehr \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt sind.\n\n68\n\nEbenso OVG Nordrhein - Westfalen, zuletzt Beschlüsse vom 19. April 1999 - \n23 A 4894/95.A (ausführlich) und vom 3. August 2000 - 11 A 2079/00 -.\n\n69\n\nZu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Die von ihm vorgelegte \nAuflistung zeigt zwar einige Aktivitäten. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst \nerkennbar, dass er sich hierbei in besonderer Weise profiliert hat und sich dadurch \nvon der großen Zahl der Asylbewerber unterscheidet, die sich ebenfalls ständig \nvergleichbar betätigen und bei denen der Umfang ihrer Aktivitäten entsprechend der \nDauer ihres Aufenthaltes in Deutschland ebenfalls zwangsläufig ständig \nzunimmt.\n\n70\n\nErfüllt der Kläger danach nicht die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG, so \nergibt sich daraus zugleich, dass bei ihm auch nicht die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG gegeben sind.\n\n71\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht.\n\n72\n\nObwohl es nach wie vor - was auch vom Auswärtigen Amt nicht in Abrede \ngestellt wird - in Togo immer wieder zu Verstößen gegen die Menschenrechte \nkommt, ist die für die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 4 und Abs. 6 \nSatz 1 AuslG erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer konkreten, \nindividuellen Gefahr für den Kläger aus den dargelegten gründen nicht gegeben. Die \n- abstrakte - Gefahr, nach einer eventuellen Rückkehr wie jeder dort lebende \nStaatsbürger Opfer etwaiger in dieser Region nie völlig auszuschließender \nAusschreitungen von Angehörigen des Militärs oder anderer Gruppierungen zu \nwerden, könnte dagegen allenfalls im Rahmen von Abschiebungsschutz nach §§ 53 \nAbs. 6 Satz 2, 54 AuslG Berücksichtigung finden, über den das Bundesamt nicht zu \nbefinden hat.\n\n73\n\nDa auch Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, war \ndie Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nEntscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG); der \nGegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-04/12-k-1366-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-04/12-k-1366-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290996","retrieved":"2026-07-09 03:10:54.148596+00:00"}}