{"status":"available","doknr":"OLD291014","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0903.19L3155.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-03","aktenzeichen":"19 L 3155/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas dem Gericht am 16. August 2003 unterbreitete, auf die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem sinngemäß gestellten \nAntrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Kosten für die Internatsunterbringung der \nAntragstellerin in dem O-Internat T in T für die Zeit vom 1. \nAugust 2003 bis 1. Februar 2004 ( Ende des ersten \nSchulhalbjahres) in Höhe von 7.068,00 Euro zu gewähren, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. \n\n6\n\nUnabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die \nbegehrte Hilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem \nBegehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des \nProzessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen \nzwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der \nSachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem \neigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der \ngesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert \nwerden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren \n(Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die \nsummarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen \nwerden. Nur wenn es um die Vermeidung unzumutbarer Folgen oder eines \nirreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n7\n\nDas Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht, denn das Gericht muss davon ausgehen, dass der hier geltend \ngemachte Bedarf bereits gedeckt ist, weil die Unterbringung im O-Internat T schon \nerfolgte. Der jugendhilferechtliche Bedarf besteht in aller Regel in der Maßnahme \nselbst, sei es etwa der Beratung, Betreuung oder auch Unterbringung in \nEinrichtungen. Nur als Annex hierzu wird unter Umständen auch die Übernahme von \nKosten einer Unterbringung durch das Jugendamt geschuldet. So könnte der Fall \nauch hier liegen. \n\n8\n\nDie geschuldete Hilfe für die Antragstellerin könnte in der Unterbringung im o.g. \nInternat bestehen, dann könnte sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten als \nAnnexleistung erschließen. Da sich die Antragstellerin nach entsprechender \nBestätigung des O-Internats T bereits seit dem 10. August 2003 im Internat befindet \nund der überreichte Aufnahmevertrag mit der Mutter der Antragstellerin einen \nVertragsbeginn zum 1. August 2003 festhält, ist also der jugendhilferechtliche Bedarf \nbereits eine Woche vor Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung bei Gericht gedeckt worden. Die Antragstellerin wird ersichtlich derzeit im \nO-Internat beschult. In diesem Sinne ist eine besondere Eilbedürftigkeit zum \nZeitpunkt der Antragstellung bei Gericht ausgeschlossen.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verbleib im \nInternat kurzfristig akut gefährdet sei, weil die Kosten nicht getragen werden könnten. \nUngeachtet der Frage, ob dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nrechtfertigen könnte, bleibt festzustellen, dass zu dieser Frage kein eingehend \nbegründeter Vortrag der Antragstellerseite ersichtlich ist. Da das Internat T in den \nZahlungsbedingungen ausweislich seiner \"Konditionen\" in § 1 des \nAufnahmevertrages eine Begleichung des Internatsbeitrages monatlich im Voraus \nverlangt, dürfte die Aufnahme der Antragstellerin nur möglich gewesen sein, wenn \ndie monatlichen Beiträge derzeit jedenfalls wenigstens für August und September \n2003 an das Internat gezahlt worden sind. Sollte dies der Fall sein, ist eine \nEilbedürftigkeit grundsätzlich entfallen.\n\n10\n\nDa die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht ansatzweise \ndargetan oder gar glaubhaft gemacht haben, dass die Kosten für die nächsten \nMonate nicht aufgebracht werden können, ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine \nEilbedürftigkeit offenkundig ausgeschlossen. Vielmehr legt die Höhe des im Antrag \nbenannten Betrages sogar nahe, dass bereits heute die Beiträge für ein halbes Jahr \nan das Internat geflossen sind und nun im Rahmen dieses Eilverfahrens vom \nAntragsgegner eingefordert werden sollen. Andernfalls ergibt sich nämlich nach § 1 \ndes Aufnahmevertrages eine bei monatlicher Zahlung höhere Gesamtforderung für \neine 6-monatige Unterbringung. Dass die Höhe der Kosten letztlich für die Mutter der \nAntragstellerin die \"Internatslösung\" nicht in Zweifel ziehen konnte, ergibt sich aus \ndem Umstand, dass diese den Internatsaufnahmevertrag bereits am 22. April 2003 - \ndamit hinsichtlich der Internatsbeiträge verbindlich - unterschrieb, ohne zu wissen, ob \nder Antragsgegner zu den Kosten etwas beitragen oder diese gar ganz übernehmen \nwürde. Der Antrag auf Übernahme der Internatskosten war nämlich erst unter dem \n10. April 2003 gestellt worden und befand sich beim Antragsgegner in der Prüfung. \nDamit war die Frage der Kosten offenbar nicht entscheidungserheblich. Da die \nAntragstellerin durch Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte vertreten wird, \nwar das Gericht auch nicht gehalten, insoweit zu weiterem Vorbringen aufzufordern, \nund konnte nach summarischer Prüfung und Aktenlage entscheiden. \n\n11\n\nUngeachtet des Umstandes, dass es nach alledem bereits am \nAnordnungsgrund fehlt, ist aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Insoweit gilt Folgendes:\n\n12\n\nDer Anspruch ist auf § 35 a SGB VIII gestützt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift \nhaben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn \n\n13\n\n1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als \nsechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und \n\n14\n\n2. \n\n15\n\n3. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder \neine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. \n\n16\n\n4. \n\n17\n\nLiegen diese Voraussetzungen vor, kann gemäss § 35 a Abs. 2 Ziff. 4 SGB VIII \ndie Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall auch in Einrichtungen über Tag und Nacht \nsowie sonstigen Wohnformen erfolgen. \n\n18\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung der dem Gericht zur \nVerfügung stehenden Erkenntnisse ersichtlich nicht vor. \n\n19\n\nDabei kann hier offen bleiben, ob im Blick auf den Umzug der Mutter der \nAntragstellerin nach K überhaupt die Zuständigkeit des Antragsgegner (noch) \ngegeben ist, vgl. § 86 SGB VIII. Ferner soll im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nur auf die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der \nAntragstellerseite vorgenommenen Selbstbeschaffung hingewiesen werden, da die \nSelbstbeschaffung in aller Regel nicht allein durch die vorherige Antragstellung bei \nder Behörde legitimiert wird,\n\n20\n\nvgl. zur Selbstbeschaffung: Oberverwaltungsgerichts NRW, Urteil vom 14. März 2003, - \n12 A 1193/01.\n\n21\n\nBisher lässt sich den Akten vor allem kein Hinweis für das Vorliegen der oben \ngenannten Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII entnehmen. Die \nVerwaltungsvorgänge, wie auch die von der Antragstellerseite eingereichten \nUnterlagen, enthalten keine Hinweise auf eine bereits seit längerem bestehende \nseelische Störung, die schon zu einer Beeinträchtigung im oben genannten Sinne (s. \nZiff 2. ) geführt haben könnte. Die Antragstellerin ist bislang nicht zur Abwendung \noder Behandlung bestimmter Probleme und Verhaltensauffälligkeiten in \nBeratungsstellen oder therapeutischen Einrichtungen vorgestellt worden, aus denen \nsich Rückschlüsse auf eine seelische Störung ergäben. Insbesondere ergibt sich \ndiese Feststellung aus Sicht der beschließenden Kammer auch nicht aus dem \nBericht der Heilpädagogin und Psychotherapeutin F1 vom 23. Juni 2003, die die \nAntragstellerin offenbar zu diesem Zeitpunkt kennen lernte und erstmals untersuchte. \nDieser - insgesamt nicht sehr eingehende - knapp 3-seitige \"Bericht\" kommt gerade \nnicht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin unter einer seelischen Störung ihrer \nGesundheit im Sinne der Ziff. 1 des § 35 a SGB VIII leidet, die zudem schon über \neinen längeren Zeitraum von mindestens 6 Monaten anhält. Vielmehr formuliert die \nHeilpädagogin gerade das Gegenteil; die Antragstellerin sei trotz der \"Häufung von \nTrennungen und Verlusten bisher nur durch eine große Hoffnungsfähigkeit und \ninnere Selbstheilungskräfte vor ernsteren psychischen Störungen bewahrt\" worden. \nLänger anhaltende, nicht nur vorübergehende Verhaltensauffälligkeiten (Depressive \nStörungen, Zwangshaltungen, Persönlichkeitsstörungen im weitesten Sinne usw.) \nwerden aber nicht geschildert und sind ersichtlich bislang nicht aufgetreten. \nDemnach ist eine nachhaltige seelische Störung nicht feststellbar und daher auch die \n(siehe unter Ziff. 2 ) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als \nFolgeerscheinung nicht eingetreten. Dem entspricht es auch, dass die Mutter der \nAntragstellerin bislang offenbar weitere Schritte nicht unternommen hat, es sind \nkeinerlei Hinweise erkennbar, dass etwa ambulante Hilfen, welcher Art auch immer, \nbezogen auf die Probleme der Antragstellerin in Anspruch genommen worden wären. \nDaher fehlen insoweit auch weitere erhellende Begutachtungen der Antragstellerin. \n\n22\n\nDer Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin die Probleme der \nAntragstellerin im Antragsschreiben vom 10. April 2002 an den Antragsgegner mit \nkeinem Wort erwähnt und lediglich auf die organisatorische Schwierigkeit im Hinblick \nauf ihre eigene berufliche Zukunft abstellt, lässt aus Sicht des Gerichts eher den \nSchluss zu, dass die beruflichen Pläne der Mutter den eigentlichen Anlass für den \nAntrag darstellten. Auch der zeitliche Ablauf im Verwaltungsverfahren spricht dafür, \ndenn der Bericht der Heilpädagogin und Psychotherapeutin F1 vom 23. Juni 2003 \nwurde erst erstellt und eingereicht, als der Antragsgegner bereits die Hilfe nach § 35a \nSGB VIII unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen abgelehnt hatte.\n\n23\n\nDarüber hinaus ist aber diesem Bericht vom 23. Juni 2003 auch nicht zu \nentnehmen, dass gerade die vorgesehene Internatsunterbringung in T als \nMaßnahme des § 35a SGB VIII geeignet und notwendig ist. Es wurde lediglich als \n\"unabdingbar\" erachtet, dass die Antragstellerin in \"einer klar strukturierten, festen \nGruppe mit pädagogischer Betreuung Aufnahme findet\". So heißt es weiter, sie \nwünsche \"sich einen sicheren Ort, an dem sie weiter ihre Persönlichkeit stärken\" \nkönne \"und Zeit finden\" könne \"die Erlebnisse der letzten Jahre zu verarbeiten\". \nDieser Anforderung könnte man auch in anderer Form nachkommen. \n\n24\n\nAn der Eignung und Notwendigkeit der hier beantragten Unterbringung bestehen \nschon deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin nach dem o.g. Bericht \n\"Einsamkeitsgefühle\" habe deutlich werden lassen und - wie anwaltlich schon in der \nWiderspruchsbegründung vom 2. Juni 2003 vorgetragen wird - \"bereits jetzt ganz \nerheblich unter der Trennung von ihrer Mutter\" leide. Es stellt sich mithin die Frage, \nob eine erneute Trennung von nahe stehenden Familienangehörigen - hier vor allem \nder Mutter, aber auch vom Bruder und der Großmutter - sowie dem örtlichen \nFreundeskreis gerade im Falle der Antragstellerin nicht eher vermieden werden \nmüsste. Denn nach dem o.g. Bericht heißt es weiter: \"Das Abgeschnittensein von \nFreundinnen und Freunden, die mangelnden Möglichkeiten zum Aufbau einer \ntragenden und entwicklungsfördernden Peer group verstärken die Gefahr einer \nVereinsamung und vor allen Dingen die Entwicklung einer depressiven Symtomatik\". \n\n25\n\nNach alledem war der Antrag abzulehnen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-03/19-l-3155-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-03/19-l-3155-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291014","retrieved":"2026-07-09 03:10:55.755256+00:00"}}