{"status":"available","doknr":"OLD291013","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0903.17L2542.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-03","aktenzeichen":"17 L 2542/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der am 18. Juni 2003 erhobenen Klage (17 K \n4565/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2003 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 22.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller, handelnd unter der Firma N, kauft in Deutschland \nKompressoren, die aus Altkühlschränken ausgebaut und von einer Drittfirma zum \nTransport und zum Wiedereinbau vorbereitet worden sind. Diese Kompressoren, \nwelche sehr langlebig sind, verkauft er an Abnehmer in Nigeria. Die Geräte werden \nüber den Seeweg an ihren Bestimmungsort transportiert. Der Antragsteller setzt sich \ngegen eine ihm aufgegebene Rückführung der Kompressoren nach Deutschland zur \nWehr.\n\n4\n\nNach dem unwiderlegten Vortrag des Antragstellers werden aus den \nKompressoren noch vor dem Ausbau aus den Kühlgeräten das Kompressorenöl und \ndas Kältemittel abgesaugt. Nach dem Ausbau der Kompressoren tropfen diese das \nrestliche Öl ab. Es verbleiben rund 25 g Restöl im Kompressor, welches ihn auch vor \nKorrosion schützt. Schließlich werden die Flüssigkeitszuleitungen zugedrückt;\n\n5\n\nzu Einzelheiten des Vorbereitungsvorgangs wird auf Bl. 21 ff. der Gerichtsakte \ndes Klageverfahrens 17 K 4565/03 verwiesen.\n\n6\n\nDie Angaben des Antragstellers zum Restölgehalt wurden im Nachhinein im \nWesentlichen bestätigt durch die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt \nHamburg. Bei einer zufälligen Stichprobe der zur Verschiffung im Hafen lagernden \nKompressoren wurden Restölmengen von 25, 35, 40, 105 und 115 Gramm \nfestgestellt,\n\n7\n\nvgl. Beiakte Heft 1 zu 17 K 4565/03 Bl. 22.\n\n8\n\nDer Antragsteller kauft lediglich die weitestgehend flüssigkeitsentleerten \nKühlkompressoren, nicht die Kühlgeräte selbst. Die Kühlgeräte, aus denen die \nKompressoren ausgebaut wurden, werden von dem Unternehmen, das die \nKompressoren ausbaut und vorbereitet, entsorgt.\n\n9\n\nDer Schrottwert (Altmetallwert) der Kompressoren in Deutschland liegt bei 90 bis \n100 Euro je Tonne. Der vom Antragsteller in Deutschland gezahlte Ankaufspreis \nbeträgt etwa 230 Euro je Tonne vorbehandelter Kompressoren. Der Verkaufspreis - \nTransport inbegriffen - in Nigeria liegt nach unwidersprochenem Vortrag des \nAntragstellers bei 525 Euro je Tonne. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nin der Hauptstadt Nigerias (Abuja) bestätigt mit elektronischer Post vom 3. Juli 2003, \ndass wiederverwendbare Kompressoren in Nigeria ein „normales Handelsprodukt\" \nsind,\n\n10\n\nvgl. Gerichtsakte des Klageverfahrens 17 K 4565/03 Bl. 157.\n\n11\n\nIn Nigeria werden die Kompressoren nach Auskunft der übernehmenden Firma \nG, Lagos/Nigeria - sofern im Einzelfall nötig (v. a. an elektronischen Bauteilen) - \nrepariert und dann in Kühlschränke eingebaut,\n\n12\n\nvgl. Beiakte Heft 2 zu 17 K 4565/03 Bl. 26.\n\n13\n\nAuf eine Menge von 3.000 angelieferten Kompressoren sei näherungsweise ein \nAnteil von 2-3 % nicht mehr einsetzbar. Dieser werde zum Schrottwert an örtliche \nEinschmelzunternehmen verkauft,\n\n14\n\nvgl. Gerichtsakte des Klageverfahrens 17 K 4565/03 Bl. 129; zu ähnlichen \nFunktionsfähigkeitsquoten a.a.O. Bl. 35.\n\n15\n\nAus der Stellungnahme des Prof. Dr. C1 vom 24. Juni 2001 geht hervor, dass die \nKompressoren, die vormals mit FCKW-haltigen Kältemitteln betrieben wurden, auch \nmit anderen, FCKW-freien Kältemitteln eingesetzt werden können,\n\n16\n\nvgl. Beiakte Heft 2 zu 17 K 4565/03 Bl. 29.\n\n17\n\nGestützt auf § 6 des Abfallverbringungsgesetzes gab die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller mit Bescheid vom 7. März 2003 auf, die Container mit den \nKennnummern MAEU 790 656-7, GLDU 023 705-6, TORU 920 535-0 und CAXU 299 \n752-8 unverzüglich, spätestens bis zum 15. März 2003 mit den darin enthaltenen \nAbfällen (Kühlgerätekompressoren) vollständig in die Bundesrepublik Deutschland \nzurück zu bringen, die Kompressoren einer ordnungsgemäßen Entsorgung \nzuzuführen und dies nachzuweisen. Gleichzeitig ordnete sie - trotz § 6 Abs. 2 S. 2 \nAbfVerbrG - die sofortige Vollziehung an. \n\n18\n\nDie Kompressoren befanden sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in oder \nauf dem Weg nach Nigeria. Sie wurden in den Transportcontainern lose \naufeinanderliegend verschifft. Der Containerboden war mit saugendem Material \nausgelegt, welches nach den der Kammer vorliegenden Photos der spanischen \nPolizeibehörde nicht erkennbar durchfeuchtet war. In die Container wurden die \nKompressoren bereits in Deutschland auf dem Betriebsgelände des sie \nvorbehandlenden Unternehmens verlanden.\n\n19\n\nDen Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n16. Mai 2003 als unbegründet zurück. Sie begründete ihre Zurückweisung damit, \ndass es sich bei den Kompressoren um besonders überwachungsbedürftige Abfälle \nhandele (AVV 160215*). Kühlgerätekompressoren enthielten regelmäßig gefährliche \nStoffe wie FCKW (auch im Öl gelöst), PCB, Mineralöl etc. Es bestehe die Gefahr, \ndass auslaufendes Öl in Boden und Grundwasser gelange. Eine Einstufung als \nProdukt komme nicht in Frage. Die vorbereitenden Unternehmen müssten die \nKompressoren einer Funktionsprüfung unterziehen, was nicht geschehe. Außerdem \nmüssten die Kompressoren hinsichtlich des Öls „tropffrei\" sein. Weiterhin müssten \ndie Kompressoren in Versandkartons verpackt aufrecht stehend transportiert werden \nund nicht in loser Schüttung in einem Container. Der Sofortvollzug sei geboten, weil \ndie von den Kompressoren ausgehenden Gefahren für Mensch und Umwelt so hoch \nseien, dass die Bestandskraft des Bescheides nicht abgewartet werden könne.\n\n20\n\nDer Antragsteller ist demgegenüber der Ansicht, dass es sich bei den \nKompressoren nicht um Abfall, sondern um Produkte handelt. Deswegen sei das \nAbfallverbringungsrecht auch nicht anwendbar. Jedenfalls sei er nicht der Exporteur \nder Geräte; er vermittele lediglich. Der Transport sei Sache des nigerianischen \nKäufers. \n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n22\n\ndie aufschiebende Wirkung der am 18. Juni 2003 erhobenen \nKlage (17 K 4565/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 7. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 16. Mai 2003 anzuordnen.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich um Abfall \nhandele, für das ein Notifizierungsverfahren durchzuführen sei. Im Übrigen \nwiederholt und vertieft sie die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen \nArgumente.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n28\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Wortlaut des irrtümlich auf den Widerspruch \nbezogenen Antrags war nach §§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n\n29\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im \nFolgenden: VwGO.\n\n30\n\nwegen des bereits erlassenen Widerspruchsbescheids dahingehend auszulegen, \ndass die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage \nbeantragt wird. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 \nAbs. 5 VwGO statthaft, weil nach § 6 Abs. 2 S. 6 des Gesetzes über die \nÜberwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen \n\n31\n\nvom 30. September 1994 zuletzt geändert durch Art. 11 § 4 \nLebensmittelsicherheit-Neuordnungsgesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) \n- AbfVerbrG -\n\n32\n\neine Anfechtungsklage gegen eine Wiedereinfuhranordnung keine \naufschiebende Wirkung hat.\n\n33\n\nWarum der Beklagte zusätzlich die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 \nNr. 3 VwGO angeordnet hat, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung hat für dieses \nVerfahren aber wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (Fall des § 80 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) keine Bedeutung.\n\n34\n\nDer Antrag ist begründet, weil überwiegend wahrscheinlich ist, dass der \nAntragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 \nVwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen \nVerwaltungsakt in den Fällen anordnen, in denen - wie hier - das Gesetz die sofortige \nVollziehung anordnet und damit den der Klage normalerweise zukommenden \nSuspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beseitigt.\n\n35\n\nDie gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer \nAbwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen \nMaßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. \nBei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu \nberücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare \nVerwaltungsakt höchstwahrscheinlich rechtswidrig ist, überwiegt das private \nAufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen \nhoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. \n\n36\n\nNach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Wiedereinfuhranordnung des Antragsgegener rechtswidrig \nist, weil es sich bei den Kühlkompressoren nicht um Abfall im Sinne der \nAbfallverbringungsgesetzes bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom \n1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, \nin die und aus der Europäischen Gemeinschaft,\n\n37\n\nABl. Nr. L 30 S. 1, ber. ABl. 1994 Nr. L 18 S. 38, zuletzt geändert durch VO \n(EG) 2557/2001 vom 28. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 349 S.1) - EGAbfVerbrV -\n\n38\n\nhandelt.\n\n39\n\nArt. 2a EGAbfVerbrV verweist zur Definition des verbringungsrechtlichen \nAbfallbegriffs auf Art. 1 a der EG-Abfallrahmenrichtlinie,\n\n40\n\nRichtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ABl. Nr. L 194 \nS. 47 zuletzt geändert durch Art. 1 Entschiedung zur Anpassung der Anhänge IIA \nund IIB der RL 75/442/EWG vom 24. Mai 1996 (ABl. Nr. L 135 S. 32) - EGAbfRRL \n-.\n\n41\n\nDanach sind Abfälle „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I \naufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder \nentledigen muss.\" Da der Anhang I mit der Gruppe Q16 „Stoffe und Produkte, die \nnicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören\" eine umfassende \nAuffanggruppe bereitstellt, haben die vorhergehenden Gruppen Q1 bis Q15 keine \neingrenzende Wirkung. Sie können höchstens als Indiz für die Frage der \nAbfalleigenschaft einer Sache herangezogen werden. Entscheidend für die Frage, ob \neine Sache dem Abfallbegriff unterfällt, sind demnach die drei \nEntledigungstatbestände,\n\n42\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - \nRs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 828 Tz. 22; zum insofern gleich \nlautenden § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statt aller Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 3 Rn. 17 mit \nNachweisen aus der Literatur.\n\n43\n\nMaßgeblich abzustellen ist dabei auf den Abfallbegriff der EG-\nAbfallrahmenrichtlinie, nicht auf die Definition in § 2 Abs. 1 bis 4 AbfVerbrG. Denn die \nEG-Abfallverbringungsverordnung gilt als Verordnung gemäß Art. 249 Abs. 2 des \nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n\n44\n\nvom 7. Februar 1992 („Vertrag von Maastricht\") BGBl. 1992 II S. 1253 in der \nFassung vom 26. Februar 2001 („Vertrag von Nizza\") BGBl. 2002 II S. 1666 - EGV \n-\n\n45\n\nunmittelbar und allgemein in allen Mitgliedsstaaten. Indem die \nAbfallverbringungsverordnung zur Begriffsbestimmung unmittelbar auf die \nAbfalldefinition in Art. 1a EGAbfRRL verweist, wird dieser Teil der Verordnung und ist \n(ausnahmsweise) unmittelbar anwendbar. Da sich das europäische Recht \ndurchsetzen würde, wenn sich das deutsche Abfallverbringungsgesetz zu ihm in \nWiderspruch setzte, wird maßgeblich jenes und nicht § 2 Abs. 1 bis 4 AbfVerbrG \nherangezogen,\n\n46\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02, in: DVBl \n2003, 743, 744: „Der VGH ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \nSachbereich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung durch \nGemeinschaftsrecht, insbesondere die EG-AbfVerbrVO und die von ihr in Bezug \ngenommene AbfRRL, bestimmt wird. Die Rüge ... der VGH hätte ... anhand ... § 4 \nAbs. 3 KrW-/AbfG einstufen müssen, ist unbegründet; eine solche Konkretisierung \ndes Gemeinschaftsrechts durch nationales Recht ist \ngemeinschaftsrechtswidrig\".\n\n47\n\nEuropäische Rechtsquellen werden letztverbindlich nicht von den nationalen \nGerichten ausgelegt, sondern vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n(Art. 220 ff. EGV). Deswegen kommt dessen Verständnis des Abfallbegriffs \nentscheidende Bedeutung zu. \n\n48\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \nhängt der Anwendungsbereich des Begriffes „Abfall\" von der Bedeutung des \nAusdrucks „sich entledigen\" ab,\n\n49\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. \nC-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 828 Tz. 22; Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 \n(Inter-Environment Wallonie), in: Slg. 1997, I-7411 Tz. 26.\n\n50\n\nIm Lichte der dritten Begründungserwägung der EG-Abfallrahmenrichtlinie und \nvon Art. 174 Abs. 2 EGV kann der so verstandene Abfallbegriff nicht eng ausgelegt \nwerden. Zur Beurteilung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen. Insbesondere \nist gefestigte Rechtsprechung, dass der Begriff Abfall auch solche Stoffe erfasst, die \nzur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind,\n\n51\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 25. Juni 1997 - Rs. \nC304/94 u. a. (Tombesi), in: Slg. 1997, I-3561 Tz. 52; Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-9/00 (Palin \nGranit), in: DVBl 2002, 827, 829 Tz. 29.\n\n52\n\nAuch wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sich bislang einer \n(rechtfortbildenden) positiven Definition enthält, benennt er Anhaltspunkte zur \nBeurteilung der Gesamtumstände, welche besonderes Gewicht erlangen. Einer \ndieser maßgebliche Anhaltspunkte ist die Frage, ob der Stoff ein \nProduktionsrückstand ist, also ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer \nspäteren Verwendung angestrebt worden ist. Bei der Beantwortung dieser Frage hat \nsich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich auf den \n„gesunden Menschenverstand\" gestützt.\n\n53\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. \nC-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 829 Tz. 31; Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - Rs. C-418/97 u. a. \n(LUWA Bottoms/Holzspäne), in: ZfW 2001, 106, 115 Tz. 83-87.\n\n54\n\nNach diesen Kriterien handelt es sich bei den vom Antragsteller exportierten \nKühlkompressoren nicht um Abfall, denn er will sich der Kompressoren nicht (als \nLast) entledigen, sondern verkauft diese als Produkte, nämlich „gebrauchte \nKühlkompressoren\", mit Gewinn weiter.\n\n55\n\nIn den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften behandelten Fällen \nging es stets um Begleiterzeugnisse aus einem laufenden Produktionsprozess, der \nhauptsächlich auf die Herstellung eines anderes Erzeugnisses gerichtet war. Hiervon \nunterscheidet sich jedoch der streitgegenständliche Sachverhalt. Es geht um ein \nwiederverwendbares Bauteil aus einem Gegenstand (Alt-Kühlgerät), der insgesamt \ngesehen nach hiesiger Verkehrsauffassung als Abfall einzustufen ist. Dieses Bauteil \nwird nicht vom Antragsteller selbst, sondern von einem Dritten aufwändig ausgebaut \nund zum Transport und zum späteren Wiedereinbau vorbereitet. Erst danach gelangt \nes durch Erwerb in die Verfügungsgewalt des Antragstellers. Mit dem Ausbau und \nder Vorbereitung zu Transport und Wiedereinbau ist der Kompressor zum Produkt \n„umgewidmet\" und der vorangegangene, dem abfallrechtlichen Regime \nunterliegenden Verwertungsvorgang abgeschlossen,\n\n56\n\nvgl. ebenso zu abgefahrenen Autoreifen, die für den Export ins Ausland \nbestimmt sind, Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, \nLoseblatt (Stand: Mai 2003) § 3 Rn 190; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 3 Rn. 42.\n\n57\n\nDer Abfall (= Kompressor als Teil des Altkühlgeräts) ist in seinen urspünglichen \nZustand zurückversetzt worden, um für einen Zweck verwendet zu werden, der mit \nseinem ursprünglichen Zweck, nämlich der Erzeugung von Kühlkälte, identisch \nist,\n\n58\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Juni 2003 \n- Rs. C-444/00 (Mayer Parry/EA), in: DVBl 2003, 1047, 1049 (Tz. 63-69) m. Anm. \nKropp zum Ende der Abfalleigenschaft bei der stofflichen Verwertung von \nmetallischen Verpackungsabfällen.\n\n59\n\nDeswegen ist für die Beurteilung der Frage der Abfalleigenschaft lediglich auf die \nausgebauten und vorbereiteten Kompressoren abzustellen, die sich im Besitz des \nAntragstellers befinden. Es ist nicht bedeutsam, ob sie zuvor unter den Abfallbegriff \nfielen, weil sie als Teil des Gesamtgeräts „Alt-Kühlgerät\" dessen Schicksal teilten. \nDer vom Kühlgerät getrennte Kompressor selbst ist der zu beurteilende Gegenstand. \nAusgangspunkt der Beurteilung ist nach Art. 2 a EGAbfVerbrV i.V.m. Art. 1 a \nEGAbfRRL der konkrete zu verbringende „Gegenstand\". Mit anderen Worten ist zu \nfragen, ob ein gebrauchter, aber funktionstüchtiger bzw. mit geringem Aufwand \ninstandsetzungsfähiger Kühlkompressor Abfall ist oder nicht. Damit stellt sich die \nFrage, inwieweit wiederverwendbare Gebrauchtwaren dem Abfallbegriff unterliegen. \nSie gewinnt im Rahmen des Handels mit Ländern, die nicht das technisch-\nwirtschaftliche Niveau von Industrieländern erreichen (z. B. die sogenannten \n„Entwicklungsländer\"), besondere Bedeutung, weil Gegenstände, die nach hiesigem \nVerständnis unnütz geworden sind und entsorgt werden müssen/sollen, dort \ndurchaus noch als wirtschaftlich wertvolles Gut eingeschätzt werden (vgl. sehr alte \nGebrauchtwagen in Osteuropa).\n\n60\n\nNach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich zu \nGrunde gelegten gesunden Menschenverstand (s. o.), dessen sich das \nbeschließende Gericht jedenfalls für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz \nbedient, handelt es sich bei den Kompressoren nicht um Abfälle. Die Kompressoren \nwerden zielgerichtet ausgebaut und vorbereitet. Sie als verkaufsfähige Gegenstände \naus den Altkühlschränken herauszulösen und einen über dem Schrottwert liegenden \nKaufpreis zu erzielen, ist der einzige Zweck des Produktionsvorgangs. Nach dem \nAnkauf entledigt sich der Antragsteller ihrer nicht, sondern er verkauft sie mit Gewinn \nnach Nigeria, und zwar nach dem im summarischen Verfahren nicht anzuzweifelnden \nZweck, diese dort wieder in Kühlgeräte einzubauen. Es handelt sich um eine \n„Wiederverwendung\" eines Bauteils zu dem gleichen Zweck, zu dem es entworfen \nwurde, im Sinne von Art. 2 Nr. 6 EGAltautoRL bzw. Art. 3 d EGElAltGerRL,\n\n61\n\nRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September \n2000 über Altfahrzeuge (2000/53/EG), ABl. Nr. L 269 S. 34 geändert durch \nEntscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002, ABl. Nr. L 170 S. 81 - \nEGAltautoRL; Richtlinie 2002/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates \nvom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 S. 24 - \nEGElAltGerRL -.\n\n62\n\nMit dem Ausbau und der Vorbereitung der Kompressoren sind diese \numgewidmet zu dem Produkt „Gebrauchtkompressor\" und damit dem Abfallrecht \n(wieder) entzogen.\n\n63\n\nDie Kompressoren haben in Deutschland einen Altmetallwert von bis zu 100 \nEuro/t. Die Möglichkeit, sie im Inland für mehr als den doppelten Preis an einen \nExporteur zu veräußern, spricht bereits indiziell dagegen, dass es sich in dieser \nKonstellation um Abfall handelt. Weiter spricht dagegen, dass der antragstellende \nExporteur die Kompressoren zum Zwecke des Wiedereinbaus in Kühlgeräte mit \neinem erheblichen Preisaufschlag nach Nigeria verkaufen kann. Für den \nAntragsteller stellen die - extra erworbenen - Kompressoren keine Last dar, deren er \nsich zu „entledigen\" sucht, sondern sie haben als echtes Erzeugnis zu gelten,\n\n64\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - \nRs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 829 Tz. 34.\n\n65\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Verbringung von in Deutschland praktisch \nwertlosen bzw. nur kostenpflichtig zu entsorgenden Gegenständen in \nEntwicklungsländer stets die Gefahr der illegalen (und billigen) Abfallentsorgung in \nsich trägt. Bei den Kompressoren liegt diese Gefahr allerdings nicht nahe, da sie \nauch in Deutschland noch einen positiven Marktwert besitzen. Nach den im \nvorläufigen Rechtsschutz beschränkten summarischen Erkenntnismöglichkeiten sieht \ndie Kammer darüber hinaus keinen Anlass, den Angaben des Antragstellers zur \nweiteren Verwendung der Kompressoren zu misstrauen. Die Antragsgegnerin hat \nauch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die nigerianischen Bestätigungen \nunzutreffend seien, sondern er hat lediglich pauschal und ohne sachliche \nBegründung ihren Beweiswert bestritten. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des \nAntragstellers spricht zudem die Auskunft der Deutschen Botschaft in Nigeria, dass \nKühlkompressoren dort als allgemeines Wirtschaftsgut gehandelt werden. Weiterhin \nhat die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland Pfalz mbH (SAM) noch am \n14. April 2003 festgestellt, dass im Internet der An- und Verkauf von gebrauchten \nKompressoren in afrikanische und arabische Länder beworben wird,\n\n66\n\nBeiakte Heft 2 zum Verfahren 17 K 4565/03 Bl. 60.\n\n67\n\nDie Kammer hat sich durch eigene Internetrecherchen am heutigen Tage davon \nüberzeugt, dass solche Angebote weiterhin existieren, z. B. unter \nhttp://www.treffpunkt-kaelte.de/kaelte/de/html/wwwboard/messages/747.html.\n\n68\n\nDer Umstand, dass sich aus der exportierten Gesamtmenge ein gewisser Anteil \nvon Kompressoren als funktionsunfähig herausstellt, macht die gesamte Charge \nnoch nicht zu Abfall. Im Wirtschaftsverkehr mit technischem Gerät ist es üblich, dass \nein gewisser Prozentsatz der beim Käufer eintreffenden Geräte nicht die gewünschte \nFunktion hat, sei es, dass sie anfänglich fehlt, sei es, dass es sich um \nTransportschäden handelt. Im summarischen Verfahren ist nicht erkennbar, dass die \nAusschussquote über die angegebenen 2-3 % hinausgeht. Eine „billige Entsorgung\" \nim Ausland unter dem vorgeschobenen Etikett der Wiederverwendung, die bei einem \nbesonders hohen Ausschussanteil zu vermuten wäre, ist nicht erkennbar. \n\n69\n\nAuch der Transport der Kompressoren in loser Schüttung in den Seecontainern \nspricht nicht dafür, dass es sich um Abfall handelt. Der Antragsteller hat unwiderlegt \nvorgetragen, dass die Metallgehäuse mehr als 2 mm dick sind und den losen \nTransport grundsätzlich schadlos überstehen bzw. mit geringem Aufwand wie einem \nneuen Anstrich den Anforderungen seines Abnehmers in Nigera genügen. Selbst \nwenn der von der Antragsgegnerin reklamierte Transport in aufrecht stehenden \nVersandkartons noch besser geeignet wäre als die lose Schüttung, steht es im freien \nBelieben des Antragstellers, sich entweder für geringere Transportkosten oder für \neine höhere Ausschussquote zu entscheiden.\n\n70\n\nAuf die Frage, welche Restölmengen in den Kompressoren noch enthalten sind, \nund ob diese ggfs. für Boden und Grundwasser gefährlich sein könnten, kommt es \nfür die Einstufung als Abfall oder Nicht-Abfall nicht an. Die Gefährlichkeit eines \nStoffes/Gegenstandes ist für die Frage, ob es sich bei ihm um Abfall handelt oder \nnicht, ohne Bedeutung,\n\n71\n\nvgl. beispielhaft Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. \nApril 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 830 Tz. 47 ff.\n\n72\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller glaubhaft - durch Lichtbilder der Polizei in \nSpanien bestätigt - dargelegt, dass die Transportcontainer mit aufsaugenden \nMaterialien ausgelegt sind, um Verschmutzungsgefahren vorzubeugen. Dass diese \nVorsichtsmaßnahmen wirkungslos sind, ist weder erkennbar noch dargelegt. Sollten \nhiervon dennoch Gefahren ausgehen, wäre ihnen nach transport- oder allgemeinen \nordnungsrechtlichen Vorschriften zu begegnen, nicht jedoch abfallrechtlichen. Ob die \nauch korrosionshemmende Restölmenge möglicherweise unter Art. 6 Abs. 1 S. 2 \nEGElAltGerRL („Entfernung aller Flüssigkeiten\") fällt, kann offen bleiben, weil dies \nerstens keine Bedeutung für die Einstufung der Kompressoren als Abfall hat und \nzweitens die Richtlinie gemäß ihres Art. 17 Abs. 1 erst ab dem 13. August 2004 \numzusetzen ist; eine unmittelbare Anwendung im Anwendungsbereich der EG-\nAbfallverbringungsverordnung ist auch nicht vorgesehen.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist \nfestgesetzt auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes \n\n74\n\nin der Fassung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 5 des \nGetzes vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3344 (GKG)\n\n75\n\nund der Ziffer I Nr. 7 des Streitwertkatalogs,\n\n76\n\nabgedruckt bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. (2003), \nAnh. § 164.\n\n77\n\nDer Antragsteller hat unwiderlegt angegeben, dass jeder der vier etwa gleich \ngefüllten Container einen Wert von 11.000 Euro (= 44.000 Euro) besitzt. Der \nStreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt die Hälfte \nhiervon.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-03/17-l-2542-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"AbfVerbrG 2007","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-03/17-l-2542-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291013","retrieved":"2026-07-09 03:10:55.659542+00:00"}}