{"status":"available","doknr":"OLD291030","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0902.27L3227.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-02","aktenzeichen":"27 L 3227/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n \n \n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n \n \n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, \nvorläufig keine Abschiebemaßnahmen gegen ihn - den \nAntragsteller - vorzunehmen,\n\n \n4\n\n2.\n\n \n5\n\n3. ihm gemäß § 55 Abs. 2, 2. Alt. AuslG eine Duldung aus \ntatsächlichen Gründen zu erteilen,\n\n \n6\n\n4.\n\n \n7\n\nhat keinen Erfolg. \n\n \n \n8\n\nEr ist jedenfalls in der Sache insgesamt unbegründet.\n\n \n \n9\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, \nwenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen \nvon unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts \n(Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch \n(Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, \n294 ZPO). Hier fehlt es weiterhin an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs.\n\n \n \n10\n\nDer Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben. Gemäß § 49 \nAbs. 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben, wenn die \nAusreisepflicht vollziehbar ist und wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung \nist. Die Ausreisepflicht ist auch gemäß § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar. Dies ergibt sich \naus § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai \n2000 nach Abweisung der Klage im Verfahren 17 K 3402/00.A am 7. März 2003 \nunanfechtbar geworden ist. \n\n \n \n11\n\nDie Ausreise des Antragstellers bedarf gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 bzw. 6 AuslG der Überwachung, weil er nicht innerhalb der ihm gesetzten \nAusreisefrist ausgereist ist bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner \nAusreisepflicht nicht nachkommen wird.\n\n \n \n12\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung, \nd.h. Duldung (§ 55 Abs. 1 AuslG), weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher \nAnspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag, er beabsichtige nunmehr, \ndie deutsche Staatsangehörige L zu heiraten.\n\n \n \n13\n\nEin Duldungsanspruch im Hinblick auf Art. 6 GG ist nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte grundsätzlich nur dann \nanzuerkennen, wenn die Eheschließung tatsächlich ernsthaft beabsichtigt ist und \nunmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der \nStandesbeamte den Verlobten mitgeteilt hat, dass er die Eheschließung vornehmen \nkann und der Termin zur Eheschließung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist. Auf \ndie Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 12. August 2003 \n- 27 L 2862/03 - wird insoweit verwiesen.\n\n \n \n14\n\nEin Termin der Eheschließung mit Frau L ist vorliegend noch nicht bestimmt. \nNach telefonischer Mitteilung des Standesamtes C an den Antragsgegner liegen dort \nvollständige Unterlagen zur Eheschließung noch nicht vor. Gegenteiliges hat auch \nder Antragsteller auf die gerichtliche Anfrage hin nicht vorgetragen. Es kann auch \nnicht von einer baldigen Anberaumung eines Termins ausgegangen werden. Zwar \nliegt dem Antragsteller ein Ehefähigkeitszeugnis vor. Die Kammer hat jedoch bereits \ndurchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht der Eheschließung. Diese \nergeben sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit März 2003 - und damit \ninnerhalb eines Zeitraums von unter einem halben Jahr - bereits zum dritten Mal eine \nEheschließung mit jeweils unterschiedlichen Verlobten angemeldet hat. Die beiden \nzuerst im Abstand von acht Tagen am 10. und 18. März 2003 angemeldeten \nEheschließungen kamen nicht zu Stande. Angesichts dessen kommt den \neidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Verlobten, die Heirat \ndes jeweils anderen zu beabsichtigen und in ehelicher Lebensgemeinschaft leben zu \nwollen, kein maßgebliches Gewicht zu. Besondere Gründe, die dafür sprechen \nkönnten, dass diesmal die Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist, sind nicht \nersichtlich. Insbesondere ist ein besonderer Grund nicht darin zu sehen, dass der \nAntragsteller allgemein vorträgt, mit Frau L bereits seit geraumer Zeit befreundet zu \nsein. Substantiierte Angaben hierzu fehlen. Dieser hätte es aber vor dem Hintergrund \nbedurft, dass der Antragsteller dies auch bezüglich seiner früheren Verlobten L1 \nvorgetragen hatte, die sich ungeachtet dessen später weigerte, die Ehe mit ihm zu \nschließen. Erhärtet wird der Verdacht, dass hier die Eingehung einer Scheinehe \nbeabsichtigt ist, weiter durch den Umstand, dass die frühere Verlobte des \nAntragstellers C1 dies ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Vermerk des \nStandesamtes X vom 12. März 2002) selbst hinsichtlich der von ihr seinerzeit \nbeabsichtigten Ehe behauptet hat.\n\n \n \n15\n\nEine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers \nnicht auf Grund des Erlasses 14/43.443 des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 gerechtfertigt. In dem genannten Erlass \nhat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die \nEheschließung auch dann unmittelbar bevorsteht, wenn das erforderliche \nEhefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt \nsämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses \nerforderlichen Unterlagen vorliegen. Insoweit bedürfte es zunächst der Überprüfung, \nob sich ein Duldungsanspruch des Antragstellers aus dem Erlass über Art. 3 GG in \nVerbindung mit einer durch den Erlass gebundenen tatsächlich ausgeübten \nVerwaltungspraxis überhaupt ergeben könnte. Zudem müsste geprüft werden, ob der \nErlass über § 55 Abs. 1 AuslG hinausgehende Bestimmungen zur Duldungserteilung \ntrifft bzw. treffen kann. Nach § 55 Abs. 1 AuslG kann die Abschiebung nur nach \nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung); deren \nTatbestandsvoraussetzungen unterliegen indes der vollen gerichtlichen Überprüfung. \nDiese Fragen können hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn ein Anspruch auf \nDuldung auf Art. 3 GG in Verbindung mit einer durch den Erlass gebundenen \ntatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis gestützt werden könnte, könnte das \nVorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 1 des Erlasses 14/43.443 nicht \nangenommen werden. Es bestehen nämlich aus den oben bereits genannten \nGründen durchgreifende Zweifel an der auch von Ziffer 1 des Erlasses \ndenknotwendig vorausgesetzten Ernsthaftigkeit der Absicht der Eheschließung und \ndem Willen, auch tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen.\n\n \n \n16\n\nSonstige Duldungsgründe im Sinne des § 55 AuslG sind nicht ersichtlich.\n\n \n \n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-02/27-l-3227-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-09-02/27-l-3227-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291030","retrieved":"2026-07-09 03:10:57.148901+00:00"}}