{"status":"available","doknr":"OLD291056","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0829.3L1491.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-29","aktenzeichen":"3 L 1491/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,--Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihr zwei gewerberechtliche Erlaubnisse gemäß § \n33i GewO zum Betrieb von zwei Spielhallen in dem Gebäude E1 \n150, L, zu erteilen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S.2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind \nnicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht, wie es die §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 \nZPO fordern, den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch \nauf Erteilung von zwei Spielhallenerlaubnissen für die Betriebsräume im Hause L, E1 \n150, besitzt. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei diesen Betriebsräumen um eine \neinzige Spielhalle handelt; auch besteht Aufklärungsbedarf hinsichtlich der \ngewerberechtlichen Zuverlässigkeit:\n\n6\n\nBenachbarte Betriebsstätten können nur dann als selbstständig erlaubnisfähige \nSpielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, dass bei \nnatürlicher Betrachtung die Sondierung der einzelnen Betriebsstätte optisch in \nErscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die \nSchließung der anderen Betriebsstätte beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, GewA 1990, \n244). Es ist schon zweifelhaft, dass die Betriebsfähigkeit einer Betriebsstätte durch \neine Schließung der anderen nicht beeinträchtigt. Zwar sind die Aufsichtskanzel und \ndie Toilettenanlagen unabhängig von der Schließung einzelner Betriebsräume \nnutzbar. Jedoch verfügt die so genannte „Halle 1\" nach Auskunft des Antragsgegners \n(Schriftsatz vom 27. August 2003) nicht über einen zweiten Rettungsweg, wenn \n„Halle 2\" geschlossen würde. Auch die optische Sonderung beider Hallen \nvoneinander wird nicht erreicht. Dabei Gewähr leistet die rechtlich vorgeschriebene \nnatürliche Betrachtung, dass der Betreiber nicht formal sich zwei Spielhallen mit je 10 \nGeldspielgeräten genehmigen lassen kann, während er tatsächlich eine - aus von \nihm wirtschaftlich erwünschter Sicht der Kunden - mit 20 Geldspielgeräten bestückte \nSpielhalle anbietet ,die es sonst wegen § 3 Abs. 2 S.1 2. Halbs. SpielV nicht gibt. \nRaumhohe Trennwände zwischen den Räumen genügen insoweit nicht (vgl. \nBVerwG, ebda.). Entscheidend ist der optische Gesamteindruck der \nSelbstständigkeit der Spielräume. Die „Hallen\" 1 und 2 sind durch Ziehen einer \nZwischenwand (Gipskarton auf Aluminiumständer) in einem Geschäftslokal \nentstanden. Das Gebäude wirkt zunächst von Weitem als eine einzige Betriebsstätte \n(vgl. Verwaltungsvorgänge Bl. 88). Dieser Eindruck wird verstärkt durch die \neinheitliche Gestaltung des Eingangs. Die Spielhalle trägt den Namen „Q Inn\"; das \nEingangstransparent weist auf den Betriebsgegenstand dieser einen Spielhalle hin: \n„Geldspiele - Fungames - Jackpot - Sonderspiele\"). Niemand würde bei natürlicher \nBetrachtung auf den Gedanken kommen, Geldspiele und Fungames würden nur in \ndem durch die linke Eingangstür erschlossenen Bereich angeboten, während \nJackpot und Sonderspiele sich nur auf die rechte Betriebshälfte bezögen. Die \ngesamte Front ist einheitlich gestaltet; die Wahl der Farbe weiß für die rechte und der \nFarbe blau für die linke Seite wirken nicht trennend, da die übrige Farb- und \nFormgebung auf beiden Seiten gleichartig ist. Der Eindruck einer einzigen \nSpielstätte, allerdings mit sonst in einer Spielhalle nicht vorhandenen zwanzig \nGeldspielgeräten, wird noch verstärkt auf Grund des durchgehend \nübereinstimmenden Aussehens der Wände der „Hallen\" 1 und 2, wie es aus den \nvorgelegten Lichtbildern hervorgeht, und dadurch, dass bei Betreten der Spielhalle \nwegen der großzügig ausgelegten Aufsichtskanzel der Blick in beide Hallen fällt.\n\n7\n\nDes Weiteren besteht hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 33i \nAbs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO) des Geschäftsführers der \nAntragstellerin Aufklärungsbedarf. Insoweit ist die Beiziehung der in der Auskunft der \nKriminalpolizeidirektion 3 München vom 10. Oktober 2002 aufgeführten \nErmittlungsakten erforderlich und eine Aktualisierung dieser Auskunft. Für eine \nGesetzesresistenz des Geschäftsführers der Antragstellerin bei der Verfolgung \nwirtschaftlicher Ziele spricht zudem der unerlaubt aufgenommene \nSpielhallenbetrieb.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S.1 \nGKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis. Das Interesse der \nAntragstellerin wird nicht dadurch bestimmt, ob sie die Räumlichkeiten der Hallen 1 \nund 2 überhaupt als Spielhalle nutzen darf, sondern dadurch, ob auf Grund der \nangestrebten Erteilung von zwei Erlaubnissen nicht nur 10, sondern 2 x 10 \nGeldspielgeräte zulässig sind. Das wirtschaftliche Interesse wird je Geldspielgerät mit \n2.000,-- Euro bewertet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1992 - 4 B 3669/91 -\n), für 10 Geräte also mit 20.000,-- Euro. Dieser, für ein Klageverfahren maßgebliche \nBetrag ermäßigt sich, da im einstweiligen Anordnungsverfahren nur vorläufiger \nRechtsschutz gewährt wird, auf die Hälfte.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-29/3-l-1491-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-29/3-l-1491-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291056","retrieved":"2026-07-09 03:10:59.307806+00:00"}}