{"status":"available","doknr":"OLD291055","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0829.25K6919.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-29","aktenzeichen":"25 K 6919/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00. 0. 1975 geborene Beigeladene ist Staatsangehörige der Russischen \nFöderation ossetischer Volkszugehörigkeit. Sie hat mit ihrem Ehemann, dem \ntschetschenischen Volkszugehörigen P, geboren 00. 0.1968, in Tschetschenien \ngelebt. Das Ehepaar hat 1999 nach religiösem Ritus geheiratet, am 0. 0. 2001 wurde \ndie Eheschließung im Standesamt Prochladny beurkundet.\n\n3\n\nDer Ehemann der Beigeladenen reiste am 20. Mai 2001 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 22. Mai 2001 einen Asylantrag. Er gab an, nach \neinem Studium am Erdölinstitut in Grosny dort bis 2000 beschäftigt gewesen zu sein, \ndanach sei er nicht mehr berufstätig gewesen. Am 28. April 2000 habe es in Grosny \neine Razzia der russischen Armee gegeben. Er sei mit einigen anderen Männern in \neinem Hof festgenommen und in ein Lager verbracht worden, wo er in einer \nwassergefüllten Grube und später in Zellen gehalten geworden und täglich verprügelt \nund gelegentlich mit Elektroschocks gequält worden sei. Am 16. Oktober 2000 sei er \nentlassen worden; er sei gegen russische Gefangene ausgetauscht worden auf \nVeranlassung eines entfernten Verwandten, der tschetschenischer Kommandeur sei \nund für den Austausch gesorgt habe. Deshalb habe er auch eine - vorgelegte - \nBescheinigung erhalten, dass gegen ihn kein Strafverfahren mehr laufe; ferner legte \ner eine Klinikbescheinigung über Verletzungen vor. Im Dezember 2000 seien er und \nsein Vetter zur Kommandantur in Grosny gebracht worden unter dem Vorwurf, sie \nhätten tschetschenische Kämpfer beherbergt, was auch zugetroffen habe. Sie seien \nzwei Tage festgenommen und geschlagen worden, um Namen tschetschenischer \nKämpfer zu erfahren. Sie hätten die Namen einiger Toten genannt und seien \nfreigelassen worden. Einige Zeit danach seien aber einige Bekannte als Kämpfer \nfestgenommen und einige Zeit später tot aufgefunden worden. Sie seien bei den \nTschetschenen in Verdacht geraten, diese verraten zu haben. Deshalb seien sie \ngeflohen, zunächst nach Tolstoj-Jurt, im Februar 2001 nach Prochladny in \nKabardino-Balkarien. Am 9. Mai 2001 sei er mit seinem Vetter dort von der Polizei \nwieder festgenommen worden; die Polizisten hätten sie in einen Wald gebracht und \ndort mit ihnen russisches Roulette spielen wollen. Als einmal zwei Polizisten zum \nAuto gegangen waren, sei es ihnen gelungen, den einen bei ihnen befindlichen \nPolizisten niederzuschlagen und zu fliehen. Später habe er erfahren, dass man seine \nFrau auch festgenommen habe. Danach hätte ein Schwager ihm die Ausreise nach \nDeutschland ermöglicht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigten ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG für den Ehemann der Beigeladenen hinsichtlich der Russischen Föderation \nvorliegen. In den Gründen des Bescheides wurde das Vorliegen einer Vorverfolgung \noffen gelassen, da bei einer Rückkehr politische Verfolgung allein auf Grund der \nVolkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich sei.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger keine Klage erhoben; der Bescheid wurde \nbestandskräftig.\n\n6\n\nDie Beigeladene reiste am 15. September 2001 mit einem griechischen \nSchengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am \n26. September 2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt sah mit \nVerfügung vom 1. Oktober 2001 wegen der deutschen Zuständigkeit für das \nVerfahren des Ehemannes davon ab, die Beigeladene auf Grund des Dubliner \nÜbereinkommens an Griechenland zu überstellen.\n\n7\n\nZur Begründung ihres Asylbegehrens machte die Beigeladene geltend, bei der \nFestnahme ihres Mannes im April 2000 habe sie versucht, ihren Mann zu \nverteidigen, hierbei sei sie auch geschlagen worden. Kurz nachdem sie dann \nAnfang 2001 nach Prochladny gegangen und dort am 0. 0. 2001 ihre Eheschließung \nlegalisiert hätten, sei ihr Mann am 9. Mai 2001 wieder festgenommen worden. Nach \nder Festnahme ihres Mannes habe sie sich am 10. Mai 2001 an die Miliz gewandt, \num den Aufenthalt ihres Mannes in Erfahrung zu bringen. Sie sei daraufhin am \n10. Mai 2001 selbst festgenommen worden. Sie sei sechs Tage festgehalten und \ndabei geschlagen worden, wobei sich zwei Wirbel verschoben hätten. Nach sechs \nTagen sei sie ohne Angabe von Gründen entlassen worden. Für ihre Entlassung sei \nvon der Familie Geld bezahlt worden. \n\n8\n\nMit Bescheid ebenfalls vom 16. Oktober 2001 erkannte das Bundesamt die \nBeigeladene als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. In den Gründen \ndes Bescheides wurde ebenfalls das Vorliegen einer Vorverfolgung offen gelassen, \nda bei einer Rückkehr politische Verfolgung allein auf Grund der Volkszugehörigkeit \nbeachtlich wahrscheinlich sei; die Beigeladene habe, obgleich Ossetin, ihren \nLebensmittelpunkt in Tschetschenien gehabt und gelte für die russischen Kräfte als \nTschetschenin.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 30. Oktober 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nseine Auffassung darlegt, es gebe eine inländische Fluchtalternative.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 2001 \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nDie Beigeladene verweist auf ihre Individualverfolgung und beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2003 wurde die Beigeladene mit \nHilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre \nAussage wurde protokolliert.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage des nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG klagebefugten Klägers \nist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge der \nUnanfechtbarkeit dieses Urteils, weil nach vollständiger Erforschung des \nSachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts (§ 77 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der \nKammer vernünftigerweise kein Zweifel besteht und bei diesem Sachverhalt nach \nallgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage geradezu \naufdrängt,\n\n19\n\nvgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Februar \n1993, InfAuslR 1993, 196, 199.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamts ist offensichtlich rechtmäßig. Die \nBeigeladene hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die \nBeklagte und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n21\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in \nAnspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen \nwill.\n\n22\n\nDer Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare \nGefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche \nBeeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder \nder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die \nMenschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des \nbetreffenden Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen hat,\n\n23\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, Seite \n341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, Seite 143, 157, 158.\n\n24\n\nDie Verfolgung stellt sich als \"politisch\" dar, wenn sie auf die Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die \npolitische Überzeugung des Betroffenen zielt,\n\n25\n\nständige Rechtsprechung, siehe nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner BVerfG, Beschluss \nvom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Blatt 24 des Abdrucks.\n\n26\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden \nbei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann \nihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der \nzu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250.\n\n28\n\nDas Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der Asylbewerber \npolitische Verfolgung begründet befürchten muss, d.h. wenn ihm bei verständiger, \nnämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in \nseinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche \nWahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im \nSinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer \nBedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nFurcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne \nwohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn \nauf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % \nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n30\n\nDer Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den \nAsylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der \nVerfolgungsmaßnahmen festzustellen, wobei allerdings der sachtypische \nBeweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der \nBeweismittel sowie bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen \nzu berücksichtigen ist. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im \nVerfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen \nund keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht \nvöllig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im \nHeimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung \ndes Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind, wobei die \nGlaubhaftmachung eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit \nEinzelheiten voraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes \nVorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen, falls die \nUnstimmigkeit nicht überzeugend aufgelöst wurde; \n\n31\n\nzum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 55, 82; \nUrteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, 180, OVG NW, Urteil vom 25. August \n1981, InfAuslR 1982, 43.\n\n32\n\nDie Verfolgungsprognose ist im Übrigen landesweit, d.h. für den gesamten \nHeimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa begrenzt auf dessen ursprüngliche \nHeimatregion zu treffen, denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland \nbedarf nicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten \nhat, bzw. von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen \nTeilen des eigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, sofern \nder Aufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist (so genannten inländische \nFluchtalternative),\n\n33\n\nständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober 1987, Buchholz, \na.a.O., § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, NVwZ \n1989, 746, 747.\n\n34\n\nEine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht des Asylbewerbers \naus seinem Heimatland entstandenen Tatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur \ninsoweit in Betracht, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie \ndem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Unter \ndiesem Gesichtspunkt lässt sich für so genannte objektive Nachfluchttatbestände, die \ndurch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des \nAsylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht ziehen. Subjektive \nNachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus \neigenem Entschluss geschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine \nAnerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer \nschon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar \nbetätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer \ndauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen \nLebenshaltung erscheinen,\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, 51.\n\n36\n\nDarüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich nur dann \nasylrechtlich beachtlich, wenn eine Kontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat \nerkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben ist,\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, 171.\n\n38\n\nFür Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei \nVorfluchttatbeständen - der volle Nachweis durch den Asylbewerber zu fordern,\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, Urteil vom \n29. November 1979, BVerfGE 55, 82.\n\n40\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Beigeladenen auf \nAnerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den Geschehnissen hergeleitet \nwerden, die sie zur Begründung ihrer Verfolgung als in der Russischen Föderation ihr \nwiderfahren dargestellt hat. \n\n41\n\nDie Beigeladene ist vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Als \nvorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE 54, 341; 80, 315) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 85, 139; \n87, 52), wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat. Unter einer eine Vorverfolgung \nbegründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524.\n\n43\n\nAls vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei \nqualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände \nein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene \nqualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n44\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n46\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n48\n\nIn Tschetschenien, wo die Beigeladene mit ihrem Ehemann bis zum Jahre 2001 \ngelebt hat, stellt sich die Situation folgendermaßen dar:\n\n49\n\nIm Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen \nrussischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach \nUnabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten \nGruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie \nund Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen \nmit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die \nZivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führt \nweiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen \nföderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen \ndurch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-\n516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die russische Regierung als \nTerrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische und internationale \nMenschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive \nMenschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die \ntschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die \nKontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem \nGewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen\" von \nZivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen\" oder an \nStraßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle \nmenschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien\", Juni 2001; Human \nRights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"; Human Rights Watch: \n„Chechnya: It´s Urgent to Act\", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The \nDirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution\", \nBericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und \nRaub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei wahllosen Angriffen wurden \nTausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001). Auf der \nanderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts \ndurch tschetschenische Banden und Rebellen. Dazu gehören Folterungen und \nErmordungen russischer Soldaten und kooperationswilliger Tschetschenen (vgl. \nHuman Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"), \nVerschleppung und Vergewaltigung von Frauen, Plünderungen und die bewusste \nKampfführung aus und in zivilen Anlagen und Gebäuden. Die UN-\nMenschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau wegen unverhältnismäßiger \nGewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an den Pranger gestellt. Die \nResolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen Zivilisten und die \nTerroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa-Meldung vom \n20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht absehbar \n(Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine\"). Obwohl Russlands \nPräsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten verkündet hat, \nwird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\", Neue Zürcher Zeitung vom \n18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: \n„Menschenrechtler werfen Russland-Massaker in Tschetschenien vor\"). Eine \nmilitärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl von \nkeiner Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - sehen \ndie einzige Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von \nVerhandlungen (DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in \nTschetschenien und die Menschenrechtsverletzungen\"; Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\"). Die humanitäre und \nmenschenrechtliche Lage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen \nkontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung \nwegen immer wieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, \nGeiselnahmen, Plünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht \nGewähr leistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren \nkontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung \nist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und \nÜbergriffen krimineller Banden ausgesetzt.\n\n50\n\nIn Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung \nherausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des \nKonflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung \ndieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den \nrussischen Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen \nVerflechtungen werden als „Tretja Sila\" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist \nunübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen \nKatastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel zwischen den russischen \nSoldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; ein Großteil der von der \nRegierung in Moskau für den Wiederaufbau Tschetscheniens bereit gestellten Gelder \nversickern unauffindbar in einem Sumpf von Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\").\n\n51\n\nDie medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch \ndie Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind \nmedizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr \nfunktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind \nnach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau \nverläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom \n24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS).\n\n52\n\nBei Wertung der Bekundungen der Beigeladenen in ihrer Anhörung vor dem \nBundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2003 ergibt sich ein \nsubstantiierter, nachvollziehbarer, in sich geschlossener und widerspruchsfreier \nVortrag der Beigeladenen zu denjenigen Geschehnissen in der Russischen \nFöderation, die zu ihrer Gefährdung aus politischen Gründen geführt haben. Die \nBeigeladene war vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation von politischer \nVerfolgung betroffen bzw. hat ihren Heimatstaat auf der Flucht vor unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen.\n\n53\n\nDie Beigeladene hat bereits beim Bundesamt eingehend geschildert, dass sie \nsich zunächst persönlich im April 2000 gelegentlich der ersten Festnahme ihres \nEhemannes persönlich mit den russischen Militärs angelegt hat. Ihr Ehemann ist \nnach der ersten Entlassung erneut mehrfach in das Blickfeld der Sicherheitskräfte \ngeraten, insbesondere bei seiner zweiten Festnahme im Dezember 2000 unter dem \nVorwurf, tschetschenische Kämpfer unterstützt zu haben - wobei der Ehemann in \nseiner Aussage vor dem Bundesamt bestätigt hat, dass er dies auch getan habe. \nNachdem das Ehepaar dann Tschetschenien verlassen und nach Prochladny in die \nbenachbarte Republik gezogen ist, ist der Ehemann dort auch den Sicherheitskräften \naufgefallen bei Vornahme der regelmäßig zu wiederholenden Meldungen bei der \nMiliz; die Beigeladene hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, danach \nhabe ihr Mann regelmäßig blaue Flecken von Schlägen gehabt. Dies hat dann dazu \ngeführt, dass Kontakte der Sicherheitskräfte nach Tschetschenien aktiviert wurden, \nsodass es zur Festnahme des Ehemannes am 9. Mai 2001 gekommen ist. Die \nBeigeladene selbst wurde, als sie sich am 10. Mai 2001 bei der Miliz nach ihrem \nMann erkundigt hat, daraufhin selbst sofort festgenommen und mehrere Tage \nfestgehalten. Dies macht vor allem vor dem Hintergrund einen Sinn, dass die \nSicherheitskräfte sie ebenfalls verdächtigt haben, die Aktivitäten ihres Ehemannes zu \nunterstützen und ebenfalls für die tschetschenische Seite tätig zu sein. Im Übrigen ist \naus Fernsehberichten und Printmedien allgemein bekannt, dass nach dem Verbleib \nvon Männern fragende Frauen regelmäßig nur schlecht behandelt, nicht aber selbst \ngleichfalls langfristig festgenommen werden. Bei dieser Festnahme und während der \nGefangenschaft ist die Beigeladene so heftig geschlagen worden, dass sie eine \nWirbelsäulenverletzung erlitten hat; nach der Erklärung der Beigeladenen in der \nmündlichen Verhandlung ist diese noch längere Zeit in der Bundesrepublik \nDeutschland ärztlich behandelt worden. \n\n54\n\nDie Schilderung der Beigeladenen ist glaubhaft. Sie hat ihre Erlebnisse bereits \nbeim Bundesamt detailliert bekundet und in der mündlichen Verhandlung bestätigt. \nDie Angaben sind frei von Widersprüchen und decken sich bis in die Einzelheiten mit \nden Angaben ihres Ehemannes in dessen einige Zeit zuvor erfolgten Anhörung beim \nBundesamt. \n\n55\n\nDiese von der Beigeladenen beschriebenen Übergriffe einer mehrtägigen Haft \nund erheblichen Körperverletzung sind nach Wertung des Einzelrichters angesichts \nvon Art und Ausmaß als asylerheblich zu qualifizieren. Bei Beeinträchtigungen der \nkörperlichen Unversehrtheit stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche \nMaßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung, Betätigung oder \nVolkszugehörigkeit anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch \nauf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt, \n\n56\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999, NVwZ-Beilage Nr. I 8/99 zu Heft \n8/99 S. 82 f. .\n\n57\n\nEs besteht die Gefahr, dass die Beigeladene bei Rückkehr in die Russische \nFöderation Gleiches erleiden muss.\n\n58\n\nDer Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG und nach § 51 Abs. 1 AuslG ist \nzuzuerkennen, wenn der Ausländer politische Verfolgung begründet befürchten \nmuss, das heißt wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der \ngesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht \nzuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch \neine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung \naller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden besonnenen \nMenschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden \nkann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb \nauch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen \nBetrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt \nbesteht,\n\n59\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n60\n\nDer Anspruch der Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist mithin begründet, weil \nsie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend \nsicher wäre. Die Möglichkeit, der Gefährdung durch Aufenthaltsnahme in einem \nanderen Teil der Russischen Föderation zu entgehen, besteht für die Beigeladene \nnicht:\n\n61\n\nEine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der \nAsylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde,\n\n62\n\nBVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom \n9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11.\n\n63\n\nFür die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des \nLandes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte Staat \nder Erde. Nach Auffassung des Einzelrichters kann nicht darauf abgestellt werden, \ndass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen \nrussischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der Situation \ninfolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der \nMenschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden, dass in Moskau \nund anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich \nfestgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft für \nMenschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird \nausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen \nTschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen \nRusslands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die die \nmeisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen \nfestnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen \nRegierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der \nrussischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren Verfolgung \nmassenhaften Charakter trüge.\n\n64\n\nAusweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Situation \ntschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom Juli 2001 an das \nBundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Als \nBegründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung sowohl eine \nRegistrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden Aufenthaltsort vorsehe. \nHinzu komme die Option der einzelnen nationalen Gebietseinheiten der Russischen \nFöderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu erlassen, die das Recht auf \nFreizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes stark einschränken \nkönnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien Befehle bzw. Regelungen \nerlassen worden - interner Befehl des russischen Innenministers vom 17.9.1999 und \nVerordnung Nr. 42 des Föderalen Migrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die \ndarauf abzielten, deren Registrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren \noder zu verhindern. Die fehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr \nRecht auf Arbeit, Wohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen \nkönnten. Massiv erschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte \nHetzkampagne von Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische \nGruppe richte und sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der \ngesellschaftlichen Diskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt \nKontrollen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre \nHeimat zurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind \ntschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen \nFöderation massiv verfolgt.\n\n65\n\nEbenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für \ntschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR guidelines \non asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom 21. August 2000).\n\n66\n\nAmnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem \nFolgendes aus:\n\n67\n\n„Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti-\ntschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen \nErklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine \nSituation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den \nStatus einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes \ndurch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher \nWillkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in \nTschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation \nwegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender \nRegistrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt \nwerden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im \nSeptember 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche \nso genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen \nGroßstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus \nwerden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und \nMisshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den \nFestgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter \nangewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält \namnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in \nverschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen \nsich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden \nErkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für \ntschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete \namnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der \nRussischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung \nsowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung \ngilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder \npolitisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren.\"\n\n68\n\nAmnesty international verneint somit eine zumutbare inländische \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation.\n\n69\n\nDas Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n27. November 2002 fest:\n\n70\n\n„Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht auf \nFreizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in \nder russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in \nder Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in \ngroßen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen \naus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch \nVerwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen \ngelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im \nZusammenhang mit anti-tschetschenischer Stimmung stark auf die Möglichkeit \nrückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. ... Auf Grund der \nrestriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen \nerhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetschenien eine offizielle Registrierung \nzu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisiert der \nOmbudsmann der russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im \nWiderspruch zu den nationalen Vorschriften stehen sowie rechtswidrige \nVollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass \nTschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. ... \nAuch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene \nGewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird in der russischen \nFöderation laut Berichten von amnesty interational und UNHCR regelmäßig \nverwehrt. ...\n\n71\n\nNach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur \ndann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein \nNetzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen Können, Nach der \nGeiselnahme in Moskau dürften sich administrative Schwierigkeiten und \nBehördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten \nTschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärken. Eine verschärfte \nNeufassung des Aufenthaltsrechts spezifisch für Tschetschenen ist dem \nAuswärtigen Amt jedoch nicht bekannt. Tschetschenische Rückkehrer werden im \nAllgemeinen in andere russische Regionen zur Registrierung als Binnenflüchtlinge \nverwiesen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird nahe gelegt, ob auch \nzwangsweise rückgeführt wird, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen \nAmtes.\"\n\n72\n\nDies ist diplomatisch vorsichtig zurückhaltend formuliert. Tatsächlich ergibt sich \naus diesen Ausführungen, dass tschetschenische Volkszugehörige außerhalb \nTschetscheniens keine Aufnahme finden können, wenn sie aus Deutschland in die \nRussische Föderation zurückkehren. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei einer \nRückkehr offenbar nur in Ausnahmefällen erteilt, wobei die großen Städte von \nvornherein ausscheiden und auch in anderen Gebieten die Erteilung äußerst \nschwierig zu sein scheint. Rückkehrer werden von Moskau aus zur Registrierung als \nBinnenflüchtling in andere Landesteile verwiesen, erhalten als Tschetschenen aber \nregelmäßig den Flüchtlingsstatus nicht. Da sich die Rückkehrer außerhalb \nTschetschenien nirgendwo legal niederlassen können, bedarf es auch keiner \nweiteren Feststellung dazu, ob die Flüchtlinge zwangsweise nach Tschetschenien \nzurückgeführt werden. \n\n73\n\nWeiter heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. November \n2002:\n\n74\n\n„Nach der Geiselnahme sind besonders in Moskau und anderen Großstädten \nTschetschenen, wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit vermeintlich \nsüdländisch/kaukasischen Aussehen verstärkten diskriminierenden \nKontrollmaßnahmen (Ausweiskontrollen, Hausdurchsuchungen usw.) ausgesetzt. \nZwar sind dem Auswärtigen Amt bisher keine konkreten Anweisungen und \nBefehle der Innenbehörden bekannt, die sich spezifisch gegen die \ntschetschenische Ethnie richten. Doch mündet die intensive Fahndungstätigkeit \nrussischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an dem \nGeiseldrama automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender \nPersonen. \n\n75\n\nAuch hier manifestiert sich das allgemeine Phänomen, dass diese ethnische \nGruppe auf Grund der derzeitigen antitschetschenischen Stimmung verstärkt \nstaatlicher Willkür ausgesetzt ist.\" \n\n76\n\nAuch diesem Lagebericht lässt sich wie schon dem Lagebericht vom 28. August \n2001 nicht entnehmen, wo tschetschnische Volkszugehörige bei einer Rückkehr \nnach Russland Aufnahme und mit hinreichender Sicherheit Schutz vor politischer \nVerfolgung finden könnten.\n\n77\n\nDie Gesellschaft für bedrohte Völker hat speziell zur inländischen \nFluchtalternative von Tschetschenen in der russischen Föderation zahlreiche \nInformationen zusammengetragen. In ihrer Stellungnahme zur Situation \ntschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation vom \nOktober 2002 werden viele Beispiele aus dem gesamten Gebiet der russischen \nFöderation angeführt, die auf eine landesweite Diskriminierung und willkürliche \nVerfolgung von Tschetschenen durch den russischen Staat schließen lassen. So \nwerden tschetschenischen Volkszugehörigen regelmäßig sowohl der \nZwangsumsiedlerstatus als auch die Registrierung sowie die Ausstellung von \nPapieren verweigert. Sogar die Ausstellung von Geburtsurkunden wurde mit der \nBegründung verweigert, die Eltern hätten keine Registrierung. Da von den Behörden \nin diesen Fällen unumwunden gefordert wird, die Betroffenen sollten nach \nTschetschenien zurückkehren, dürfte das Recht auf Freizügigkeit für Tschetschenen \nin der Praxis in Russland nicht gelten. Eine Arbeitsstelle ist außerhalb \nTschetscheniens für Tschetschenen nur in Ausnahmefällen zu bekommen, u.a. weil \nBehördenvertreter die Arbeitgeber unter Druck setzen, keine Tschetschenen \neinzustellen. Selbst langjährige Mitarbeiter tschetschenischer Nationalität haben \ndeswegen in den letzten Jahren wiederholt Schwierigkeiten bekommen, sie sind \nentlassen worden oder ihre Löhne wurden gekürzt. Medizinische Versorgung oder \nKindergeld sowie die schulische Ausbildung der Kinder werden an die Registrierung \ngebunden, sodass die Flüchtlinge insoweit keine Ansprüche auf staatliche \nUnterstützung haben. Dass Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation \nwiederholt willkürlichen polizeilichen Aktionen ausgesetzt sind und gezielt versucht \nwird, ihnen Straftaten anzuhängen und Beweismaterial unterzuschieben, wird auch in \ndieser Stellungnahme berichtet. In Inguschetien ermittelte die Gesellschaft für \nbedrohte Völker, dass in den Flüchtlingslagern Spezialtruppen des Innenministeriums \nKontrollen vornahmen. Außerdem hat sich die politische Lage in Inguschetien \ninsoweit für die Flüchtlinge verschlechtert, als dort am 29. April 2002 der ehemalige \nGeheimdienstmitarbeiter Murat Sjasikov zum Präsidenten gewählt wurde, der offen \ndie Forderung aufgestellt hat, dass die Flüchtlinge bis Oktober 2002 das Land \nverlassen haben müssten. Dementsprechend wurde in den Flüchtlingslagern gezielt \ndie Versorgung mit Lebensmitteln sowie Strom und Wasser unterbrochen. Wie schon \nin den vorangegangenen Jahren versucht offenbar die russische Administration, die \nFlüchtlinge durch massiven Druck zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. \nDementsprechend kommt die Gesellschaft für bedrohte Völker zu dem Schluss, dass \nein Tschetschene, der aus Deutschland nach Russland abgeschoben wird, dort nicht \nfür längere Zeit leben könne, sondern die Gefahr bestehe, dass er von den \nrussischen Behörden zur Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen werde. \n\n78\n\nErst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen \nFluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau im \nOktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 14. November 2002 - 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), \nin welchem es heißt, das Bundesministerium des Innern habe seine Befürchtung \nmitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in Moskau den Druck, der von Seiten der \nrussischen Behörden auf russische Staatsbürger tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich erhöhen und in der Bevölkerung \nvorhandene Antipathien soweit verstärken könnten, dass Gefährdungssituationen \ndenkbar seien. Die folgenden Ereignisse bestärken diese Einschätzung: Ausweislich \nder IGFM-Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 „Massive Säuberung in \nTschetschenien angelaufen\" werden Flüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung \nzermürbt und es erfolgen immer neue Säuberungen. Im Kampf gegen den \nTerrorismus habe Russland offensichtlich auch den tschetschenischen Flüchtlingen \nin Inguschetien den Krieg erklärt. Die Tat der Verschleppung des Leiters des Lagers \nfür tschetschenische Flüchtlinge in Karabulak/Inguschetien steht nach Auffassung \nder Kaukasus-Expertin Wanda Wahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in \ndirektem Zusammenhang zum angekündigten Feldzug gegen tschetschenische \nTerroristen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften \nTschetscheniens erfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. \nDie derzeitige Gefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich \naus weiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in \nTschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von \nOrtschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen\"; \nSüddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für \nGeiselnahme an\", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands Reaktion \nwird hart sein\".\n\n79\n\nIn einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse ist eine inländische \nFluchtalternative für die Beigeladene nicht gegeben.\n\n80\n\nDer Anspruch der Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist mithin begründet, weil \nsie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend \nsicher wäre.\n\n81\n\nDiese Erwägungen gelten nicht nur für tschetschenische Volkszugehörige, \nsondern auch für die Beigeladene als Ossetin, die in Tschetschenien gelebt hat; \nentsprechend knüpft auch der Kläger in seiner Klagebegründung nicht an die \nVolkszugehörigkeit, sondern an „Einwohner Tschetscheniens\" an.\n\n82\n\nDie nach vorstehendem unbegründete Klage des Klägers war als offensichtlich \nunbegründet abzuweisen, da sich nach Lage der Dinge die Abweisung der Klage \ngeradezu aufdrängt. Dies ergibt sich aus der Prozessführung des Klägers. Dieser hat \ngegenüber dem Gericht mit einem in die mündliche Verhandlung eingeführten \nSchriftsatz vom 11. April 2002 in einem anderen Verfahren - 25 K 6598, 6600/01.A - \nausgeführt, er nehme ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht an bei direkt \nBeteiligten am Kampf der Rebellen gegen die russischen Militärs, soweit sie bekannt \nsind, und bei Personen, die schon einmal von russischen Militärs in ihrer Eigenschaft \nals bewaffnete Rebellen aufgegriffen und in Lagern festgehalten worden sind. Dies \ntrifft auf die Beigeladene und ihren Ehemann zu. Der Ehemann ist - nach seinen \nAngaben zu Recht - verdächtigt worden, die Rebellen zu unterstützen, und hat ein \nhalbes Jahr in einem Filtrationslager verbracht. Hiernach ist er mit seiner Familie den \nSicherheitskräften bestens bekannt. Demzufolge ist auch die Beigeladene selbst \noffensichtlich als Unterstützerin am 10. Mai 2001 festgenommen und mehrere Tage \nfestgehalten worden. Diesen gesamten Vortrag der Beigeladenen und ihres \nEhemannes aus dessen beigezogener Verfahrensakte hat der Kläger in keiner \nWeise zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung zur Klageerhebung \neinbezogen, sondern er hat lediglich eine formularmäßige Klageschrift an das Gericht \nabgesandt, die hier aus vielen Verfahren bekannt ist. Nach Abfassen der \nvorgenannten Stellungnahme vom 11. April 2002, spätestens bei Eingang der \nLadung im vorliegenden Verfahren hätte es dem Kläger oblegen, seine Äußerung in \ndiesem Verfahren auch auf andere von ihm schon anhängig gemachte Verfahren wie \ndas vorliegende Verfahren der Beigeladenen anzuwenden und diese zu überprüfen. \nDies ist nicht geschehen und offenbart ebenso die Nachlässigkeit der \nProzessführung, wie dies schon die Klageschrift zum Ausdruck bringt; diese datiert \nvon Ende Oktober 2001, während die jüngste zur Frage der inländischen \nFluchtalternative zitierte Auskunft vom 25. Oktober 1999 stammt, mithin damals zwei \nJahre alt war. Neuere Erkenntnisse hat der Kläger nicht einbezogen und auch in der \nFolgezeit während der Dauer des Verfahrens nicht erwogen. Schließlich hat der \nKläger auch auf den letzten Schriftsatz der Beigeladenen nicht mehr geantwortet, \nobwohl hierzu auch eine Woche vor dem Termin noch Gelegenheit bestanden hätte. \n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n84\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n85\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-29/25-k-6919-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-29/25-k-6919-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291055","retrieved":"2026-07-09 03:10:59.212103+00:00"}}