{"status":"available","doknr":"OLD291054","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0829.24L3186.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-29","aktenzeichen":"24 L 3186/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00. 1976 in Mostar geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von \nBosnien-Herzegowina. Er reiste Ende Juli 2003 mit einem von der österreichischen \nBotschaft Sarajewo ausgestellten Visum Klasse C für die Schengener Staaten gültig \nvom 28. Juli 2003 bis zum 27. Januar 2004 für mehrfache Einreisen und einen \nzulässigen Gesamtaufenthalt von 45 Tagen in das Bundesgebiet ein.\n\n4\n\nBei einer vom Arbeitsamt X durchgeführten Baustellenkontrolle am Morgen des \n13. August 2003 wurde er auf dem Grundstück P Allee 0 in N1 angetroffen. Der \nAntragsteller erklärte, er habe dort nicht gearbeitet, sondern sei der Fahrer des dort \nebenfalls angetroffenen Herrn D. Dieser wiederum gab an, dort lediglich wegen eines \nÖlgeschäftes gewesen zu sein.\n\n5\n\nDer Antragsteller wurde am 14. August 2003 zum beabsichtigten Erlass einer \nAusweisungsverfügung und einer Abschiebungsandrohung angehört. Er gab an, \nnicht gearbeitet zu haben. Er sei nur ein Verwandter von Herrn D.\n\n6\n\nNoch unter dem 14. August 2003 erließ der Antragsgegner die hier \nstreitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der er den Antragsteller aus dem \nBundesgebiet auswies und ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 21. August 2003 \nausgereist sei, die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina androhte. Der \nAntragsteller befinde sich nicht im Besitz der notwendigen Aufenthaltsgenehmigung, \nda er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, was durch Zeugenaussagen belegt \nsei. Durch diese erfülle er einen Ausweisungsgrund. Die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit sei hinsichtlich der Ausweisung nicht erforderlich, da der Antragsteller \nbereits aus anderen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sei. \n\n7\n\nÜber den gegen die Ordnungsverfügung am 15. August 2003 eingelegten \nWiderspruch ist noch nicht entschieden.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 19. August 2003 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er habe nur seinen Schwager, Herrn D, zur Baustelle gefahren, da er \nden von seiner Schwester benötigten Wagen wieder zurück fahren sollte. Er habe \nseinen Schwager nur kurz auf die Baustelle begleitet und sei dann in die Kontrolle \ngeraten. Der Bauherr, C, könne bezeugen, dass er auf der Baustelle nicht gearbeitet \nhabe.\n\n9\n\nEr beantragt, \n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. \nAugust 2003 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 14. August wieder herzustellen bzw. \nanzuordnen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen \nOrdnungsverfügung. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n17\n\n1. Soweit sich der Antrag gegen die Ausweisung richtet, ist er bereits \nunzulässig, da dem Antragsteller mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nein Rechtsschutzbedürfnis fehlt.\n\n18\n\n2. Der Antrag bleibt auch erfolglos, soweit er sich gegen die Androhung der \nAbschiebung richtet. \nDenn die Regelung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. In \nAnbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG \nVwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen.\n\n19\n\nDer Antragsteller ist, wie die §§ 50, 49 AuslG voraussetzen, vollziehbar \nausreisepflichtig.\n\n20\n\nDie Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 42 Abs. 1 AuslG. Danach \nist zur Ausreise verpflichtet, wer eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht \noder nicht mehr besitzt. Das dem Antragsteller von der österreichischen Botschaft \nausgestellte Schengen Visum Klasse C, berechtigte ihn nicht zur unselbstständigen \nArbeitsaufnahme. Der Antragsteller war damit in Zeitpunkt des Erlasses der \nOrdnungsverfügung nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung.\n\n21\n\nDas Visum wurde auf Grund der Art. 9 ff. des Schengener \nDurchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) ausgestellt.\n\n22\n\nVisa für den kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie C1 bis C4) berechtigen den \nInhaber zur Einreise in das Schengengebiet für einen ununterbrochenen Aufenthalt \noder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte innerhalb einer Gültigkeitsdauer \nbis zu einem Halbjahr, von einem, zwei oder mehr Jahren mit einer Nutzungsdauer \nvon nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr gerechnet ab dem Datum der ersten \nEinreise (soweit angegeben) bzw. der Gültigkeit des Visums, Art. 11 SDÜ. \n\n23\n\nVgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, D 8.2 Rn. 1.3.1.1.3.0\n\n24\n\nEin Schengen -Visum wird jedoch nur für einen seiner Natur nach zeitlich \nbeschränkten Aufenhaltszweck erteilt, denn Art. 18 SDÜ behält die Erteilung von \nSichtvermerken mit einer Dauer von mehr als drei Monaten den Mitgliedsstaaten als \nnationale Visa vor. Solche begrenzten Aufenthaltszwecke liegen z. B. für Touristen-, \nBesuchs - und Geschäftsreisen vor. Das Schengen-Durchführungsübereinkommen \nerfasst dagegen keine Aufenthalte für Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, ohne \ndass es dabei auf deren Dauer ankäme. Daher scheidet auch die Erteilung von \nSchengen-Visa für sog. Saisonarbeiter aus.\n\n25\n\nHailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, D 8.2 Rn. 1.3.1.2.2.\n\n26\n\nEs steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller einer \nErwerbstätigkeit nachgegangen ist. Um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. \n1 DVAuslG handelt es sich bei jeder selbstständigen und unselbständigen Tätigkeit, \ndie auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder \nüblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder \neine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Es besteht keine Veranlassung dafür, \ndiese Kriterien nicht auch im Bereich des AuslG anzuwenden.\n\n27\n\nDass der Antragsteller einer solchen Tätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus \nden Umständen, die zum Erlass der Ordnungsverfügung führten. Hier ist zunächst \nfestzustellen, dass der Antragsteller am frühen Morgen auf der Baustelle angetroffen \nwurde. Insbesondere ergibt sich die Tatsache der Erwerbstätigkeit aber aus der \nAussage des Bauherrn, C, auf den sich der Antragsteller gerade zu seinen Gunsten \nbezieht. Herr C hat bei seiner Befragung durch Mitarbeiter des Arbeitsamtes auf der \nBaustelle am 13. August 2003 ausweislich des Akteninhalts angegeben, dass die auf \nder Baustelle angetroffenen und von den Mitarbeitern des Arbeitsamtes in den Keller \ngebrachten Männer, zu denen auch der Antragsteller gehörte, längere Zeit auf der \nBaustelle tätig gewesen seien. \n\n28\n\nErläuternd führte er an, die auf einem im Bauwagen angebrachten Zettel \nGenannten hätten bereits seit ca. einem Monat dort gearbeitet, die Übrigen seien \ndort seit ca. 1 bis 1,5 Wochen tätig gewesen. Der Name des Antragstellers war dort \nnicht aufgeführt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass er dort - was mit seinem \nEinreisezeitpunkt ohne weiteres in Einklang zu bringen ist - ca. 1 bis 1,5 Wochen \ngearbeitet hat.\n\n29\n\nZudem erklärte Herr C auf Befragung durch die Mitarbeiter des Arbeitsamtes \nausdrücklich, die ihm Vorgestellten, zu denen auch der Antragsteller gehörte, seien \nausnahmslos alle Arbeitnehmer der Firma N2. Der Schwager des Antragstellers, Herr \nD, habe die Funktion eines Bauleiters ausgefüllt.\n\n30\n\nDie Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers folgt aus § 42 Abs. 2 Nr. \n3 AuslG. Danach ist vollziehbar ausreispflichtig, wer noch nicht die erstmalige \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche \nAntragsfrist abgelaufen ist. Für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur \nAufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für nicht EU-Bürger keine Antragstellung vom \nInland her vorgesehen. Die Frist beträgt also „Null\", ist somit abgelaufen. Damit ist \nder Antragsteller auch vollziehbar ausreisepflichtig.\n\n31\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu \nRecht mit der Ausweisung verbunden worden (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). Es wird das \nZielland benannt. \nDie dem Antragsteller belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § 50 Abs. 1 \nSatz 1 AuslG) von 7 Tagen erscheint nicht unangemessen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen \nAbschiebungsregelung als eigenständiger Regelung eine eigene Relevanz im \nHinblick auf den Streitwert beigemessen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-29/24-l-3186-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-29/24-l-3186-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291054","retrieved":"2026-07-09 03:10:59.126119+00:00"}}