{"status":"available","doknr":"OLD291053","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0829.18L3305.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-29","aktenzeichen":"18 L 3305/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHerr E, wird beigeladen.\n\nDer Antrag wird einschließlich des Antrages auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nHerr E ist beizuladen, weil er als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche \nAnordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom \n25. August 2003 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in \nseinen rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \npolizeiliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. August \n2003 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n6\n\nBei der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nregelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art,\n\n7\n\nvgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar \n2002, 1 BvR 300/02,\n\n8\n\nallein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann \nzunächst weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche \nRechtswidrigkeit der auf § 34a PolG NRW gestützten Anordnung festgestellt \nwerden.\n\n9\n\nNach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person zur Abwehr \neiner von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit \nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein \nSchaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere \nSchäden drohen. Bei der Bewertung des Sachverhaltes ist in Verfahren der \nvorliegenden Art zudem zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich \nim häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit \nabspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf Feststellungen \nangewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen,\n\n10\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -.\n\n11\n\nAusgehend hiervon kann weder ausgeschlossen, noch sicher festgestellt \nwerden, dass die danach erforderlichen Voraussetzungen für die von der \nAntragsgegnerin verfügte Wohnungsverweisung und das angeordnete \nRückkehrverbot vorgelegen haben, wenn hierfür auch mehr sprechen dürfte.\n\n12\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Anordnungen spricht der Inhalt des von der \nAntragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgangs. Nach dem darin festgehaltenen \nSachverhalt zur wegen des Vorfalls vom 25. August aufgenommenen Strafanzeige \nhat die Antragstellerin aus Eifersucht einen Streit angezettelt, in dessen Verlauf sie \ndem Beigeladenen zwei Mal in die Genitalien getreten hat, ohne dass der \nBeigeladene ihr zuvor körperliche Gewalt angetan hatte. Es steht außer Frage, dass \nein solcher Übergriff die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a PolG NRW erfüllen \nwürde. Dies gilt umso mehr, als gerade die von der Antragstellerin gewählte Art der \nGewaltanwendung eine besondere Missachtung ihres Lebensgefährten beweist und, \nwie allgemein bekannt ist, erhebliche Schmerzen verursacht. Eine andere rechtliche \nWürdigung ergäbe sich auch nicht aus der deutlichen körperlichen Unterlegenheit \nder Antragstellerin. Denn sie hatte nach dem dargestellten Sachverhalt für die Tritte \nkeine andere Veranlassung als unbeherrschte Wut und Eifersucht. Auch entfiele die \nvom Gesetzgeber bezweckte Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen nicht wegen \nseiner Größe, seines Gewichts und seines immer noch guten Trainingszustandes als \nehemaliger Amateurboxer. Denn diese Konstitution hätte es ihm nicht ermöglicht, \nden ersten Tritt zu verhindern, weil dieser nach seiner Sachverhaltsschilderung \nüberraschend ausgeführt worden war. Da schon dieser Tritt die \nWohnungsverweisung und das Rückkehrverbot gerechtfertigt hätte, käme es nicht \nmehr entscheidend darauf an, dass er auch den zweiten Tritt nicht verhindert hat. \nSeine einzige, zuvor gezeigte Abwehrreaktion soll der gescheiterte Versuch gewesen \nsein, der Antragstellerin ins Gesicht zu schlagen, was in Anbetracht der erheblichen \nGewaltanwendung durch die Antragstellerin einerseits und seiner gewaltigen \nkörperlichen Überlegenheit andererseits - im Übrigen auch gegenüber einem der bei \ndem Einsatz anwesenden Polizeibeamten - den Anschein einer gewissen Hilflosigkeit \nund damit auch von Schutzbedürftigkeit vermittelte. \n\n13\n\nDemgegenüber hat die Antragstellerin nach dem von ihr geschilderten Hergang \nzum ersten Mal getreten, nachdem der Beigeladene sie provoziert und bedroht hatte, \nund zum zweiten Mal zugetreten, nachdem er ihr ins Gesicht geschlagen hatte. \nSchon in Anbetracht der deutlichen körperlichen Unterlegenheit der Antragstellerin \nkönnten sich die Tritte als Notwehrmaßnahmen erweisen, wenn sich der Sachverhalt \nso zugetragen hätte. Hiergegen spricht allerdings, dass nach der \nSachverhaltsschilderung der Polizei die Tochter der Antragstellerin den von dem \nBeigeladenen im Anschluss an die missglückte Ohrfeige dargestellten Verlauf, den \nsie von diesem Zeitpunkt an mitverfolgt hatte, bestätigt hat. Schließlich steht die \nRichtigkeit der Schilderung der Antragstellerin über den Verlauf der \nAuseinandersetzung nicht etwa deshalb fest, weil der Beigeladene angeblich zu \naggressiven Wutanfällen neigt und zudem psychisch labil sein soll. Solche \neventuellen Neigungen geben für eine Würdigung der unterschiedlichen \nSchilderungen des hier allein maßgeblichen Einzelfallgeschehens zu Gunsten der \nAntragstellerin nichts her. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den angeblichen \nÜbergriff des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin Anfang dieses Jahres. \nDas von ihr überreichte medizinische Attest vom 26. August 2003, das rückwirkend \nauf den 9. Januar 2003 Prellungen bescheinigt, lässt im Übrigen schon nicht die \nmögliche Ursache dieser Verletzungen erkennen. Schließlich ist ohne Belang, dass \ndie Antragstellerin behauptet, die Schwere der Verletzung des Beigeladenen sei als \näußerst gering einzustufen. Dies gilt schon deshalb, weil § 34a PolG NRW nicht \nvoraussetzt, dass der Wohnungsgefährte überhaupt Verletzungen davon getragen \nhat. Abgesehen hiervon dürfte die Einschätzung der Antragstellerin nach der in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Bescheinigung des St.-W-Hospitals E1 \nunzutreffend sein.\n\n14\n\nBei der nach Vorstehendem noch vorzunehmenden Interessenabwägung im \nengeren Sinne sind die für die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden Gefahren zu \nbewerten und gegeneinander abzuwägen. Diese Entscheidung fällt zum Nachteil der \nAntragstellerin aus, weil das Interesse an der körperlichen Unversehrtheit des \nBeigeladenen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, das gemeinsam \nbewohnte Haus entgegen der streitbefangenen Anordnung uneingeschränkt zu \nnutzen, überwiegt. Ein Übergewicht zu Gunsten der Rechtsgüter Leib, Leben und \nFreiheit einer Person ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus einer abstrakten \nBetrachtung heraus. \n\n15\n\nVgl. hierzu im Einzelnen u.a. OVG NRW, aaO.\n\n16\n\nZu berücksichtigen ist zudem konkret, dass zumindest Einiges dafür spricht, dass \ndie Antragstellerin in diese Rechtsgüter in erheblicher Weise zum Nachteil des \nBeigeladenen eingegriffen hat. Auch belastet sie der Ausschluss aus dem \ngemeinsam bewohnten Haus nur für einen begrenzten Zeitraum. Der Antragstellerin \nist es zumutbar, für die Dauer der polizeilichen Anordnung nach einer anderweitigen \nUnterkunft Ausschau zu halten, was ihr offensichtlich auch ohne Weiteres geglückt \nist. Die mit der Suche nach einer kurzfristigen Unterkunftsmöglichkeit naturgemäß \nverbundenen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber gesehen und ebenso in Kauf \ngenommen wie den vorübergehenden Verlust der Sachherrschaft über persönliche \nGegenstände und Unterlagen. Das Gericht kann insoweit kein Missverhältnis zum \nGesetzeszweck - nämlich dem Schutz von gefährdeten Personen - feststellen. \n\n17\n\nIm Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall \nder Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 250,00 Euro gelten \ndie vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht zumindest \nnichts für die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme, wobei auch die (sich \nim Rahmen des § 53 Abs. 1 PolG NRW haltende) Höhe des konkret angedrohten \nBetrages schon im Licht der betroffenen Rechtsgüter nicht zu beanstanden ist.\n\n18\n\nHat nach allem das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin keinen Erfolg, so \nwar auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 166 \nVwGO, 114 ZPO).\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nentspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht zu \nerstatten, weil er sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt \nhat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; sie \nberücksichtigt den seit 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache \nRechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-29/18-l-3305-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-29/18-l-3305-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291053","retrieved":"2026-07-09 03:10:59.046639+00:00"}}