{"status":"available","doknr":"OLD291068","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0828.25L2850.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"25 L 2850/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 28. Juli 2003 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nFestsetzung eines Zwangsgeldes im Bescheid des \nAntragsgegners vom 14. Juli 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Antrags auf \ndie Zwangsgeldfestsetzung ist die im selben Bescheid erfolgte Androhung eines \nweiteren Zwangsgeldes von 10.000,-- Euro für den Fall weiterer Zuwiderhandlung \ngegen die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2003 nicht Gegenstand des \nAntrages.\n\n5\n\nWiderspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich \naufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung \nkraft Gesetzes ausnahmsweise nicht besteht; dies ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwGO i.V.m. § 8 AG-VwGO NRW bei einer Zwangsgeldfestsetzung der Fall. Gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in einem solchen Fall auf Antrag die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Bei seiner Entscheidung nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf Grund einer Interessenabwägung \nzwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Suspensivinteresse des \nAntragstellers, wobei das erstere regelmäßig überwiegt, wenn der eingelegte \nRechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg hat. So liegt der Fall hier. \n\n6\n\nDie Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach §§ 55 Abs. 1, \n60, 63 VwVG NRW lagen vor. Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2003 hat der \nAntragsgegner - nach vorheriger mündlicher Stilllegung am 7. April 2003 - dem \nAntragsteller aufgegeben, mit sofortiger Wirkung die Bauarbeiten auf dem \nGrundstück am O (Bau von Dachgauben, Umbauarbeiten zum Zweck der \ngenehmigungspflichtigen Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnen) einzustellen \nund für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 5.000,-- Euro angedroht. Die \nsofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Verfügung wurde dem Antragsteller \ndurch Einlegung in seinen Briefkasten am 25. Juni 2003 zugestellt. Am selben Tage \nwurde die Verfügung im Übrigen dem Bauunternehmer zugestellt, am folgenden Tag \neine gleich lautende Verfügung an den Miteigentümer U zugestellt. Widerspruch \ngegen die sofort vollziehbare Verfügung ist nicht eingelegt worden.\n\n7\n\nNach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, \nwenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt \nwird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn bei einer Baukontrolle am \n11. Juli 2003 wurde festgestellt, dass trotz der Stilllegungsverfügung weiter \ngearbeitet wurde; nach den Feststellungen des Baukontrolleurs verließ „ein \nHeizungsbauer oder Elektroinstallateur kurz nach meinem Erscheinen fluchtartig die \nBaustelle\". Diese Feststellung wird vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen; dieser \nführt in seinem Widerspruchsschreiben vom 26. Juli 2003 aus, die Handwerker seien \nüberwiegend informiert worden, lediglich der Heizungsinstallateur Herr C hätte nicht \nerreicht werden können; dieser sei vom Baukontrolleur angetroffen worden. \nEntsprechendes bestätigt Herr C in seiner dem Widerspruch beigefügten Äußerung \nvom 25. Juli 2003. Hiermit steht der objektive Verstoß gegen die sofort vollziehbare \nStilllegungsverfügung fest; allein auf diesen kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung \nan. \n\n8\n\nDie Einwände des Antragstellers sind nicht geeignet, zu einer anderen \nrechtlichen Bewertung zu gelangen. Der Antragsteller führt umfänglich aus, die \nOrdnungsverfügung sei ihm wegen beruflicher Abwesenheit erst am 4. Juli 2003 zur \nKenntnis gelangt; daraufhin hätten der Miteigentümer und er sofort die \nentsprechenden Handwerker - Elektriker, Bauarbeiter, Dachdecker, Verputzer - \ninformiert; lediglich den Heizungsinstallateur C hätten sie nicht erreichen können. \nHiermit ist sinngemäß mangelndes Verschulden geltend gemacht, auf das es für die \nZwangsgeldfestsetzung indes nicht ankommt; ggf. mag dies in einem \nBußgeldverfahren von Bedeutung sein können. Im Übrigen greift auch dieses \nVorbringen der Sache nach nicht durch, wie auch bereits der Antragsgegner in \nseinem Schreiben vom 30. Juli 2003 an den Antragsteller zu Recht dargelegt hat. \nAuch wenn der Antragsteller persönlich erst am 4. Juli 2003 Kenntnis von der \nOrdnungsverfügung erhalten haben mag, so war sie gleichwohl dem Miteigentümer \nam 26. Juni 2003 persönlich gegen Quittung ausgehändigt worden, und es oblag \ndiesem - der nach den Ausführungen im Widerspruch im Übrigen auch die \nBauarbeiten koordiniert -, sofort die Bautätigkeiten der verschiedenen Handwerker \nbeenden zu lassen. Bis zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes sind über zwei \nWochen vergangen, in denen es immer möglich ist, einen Handwerker zu erreichen; \nder Kammer ist bekannt, dass alle Handwerker immer ein Handy bei sich zu haben \npflegen. Im Übrigen ist es möglich, einem nicht erreichten Handwerker einen Brief \noder ein Fax zu schicken und vorsorglich am Eingang der Baustelle eine schriftliche \nNachricht des Bauherrn für alle Handwerker, die einen Schlüssel zur Baustelle \nhaben, über den Stopp der Bauarbeiten zu hinterlassen. Hiernach stellt sich das \nVorbringen des Antragstellers als Schutzbehauptung dar. Hierfür spricht im Übrigen \nauch, was allerdings keiner Vertiefung bedarf, dass der Heizungsinstallateur bei \nErscheinen des Baukontrolleurs „fluchtartig die Baustelle verlassen\" hat; bei einem \nHandwerker, der sich „keiner Schuld bewusst\" ist, besteht zu einem solchen \nVerhalten kein Anlass, wohl aber bei einem, dem bewusst ist, gegen eine \nBaustilllegung zu verstoßen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; im vorläufigen Rechtsschutzverfahren setzt die \nKammer die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes als Streitwert fest.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-28/25-l-2850-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-28/25-l-2850-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291068","retrieved":"2026-07-09 03:11:00.320883+00:00"}}