{"status":"available","doknr":"OLD291067","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0828.19L2384.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"19 L 2384/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas dem Gericht am 3. Juli 2003 unterbreitete, auf die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Kosten für eine stationäre Unterbringung \ndes Antragstellers in der Einrichtung zur Betreuung von \nseelisch behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen \nErwachsenen „M\" in C vorläufig ab der tatsächlichen Aufnahme \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu \nübernehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer ursprünglich gestellte, auf eine Leistungsgewährung ab 7. Juli 2003 \ngerichtete Antrag war wie geschehen auszulegen. Denn tatsächlich ist der \nAntragsteller mangels Kostenzusage Anfang Juli dieses Jahres nicht in der „M\" \naufgenommen, sondern lediglich auf die Warteliste gesetzt worden. Das weitere \nVorbringen der Verfahrensbevollmächtigten lässt hinreichend deutlich erkennen, \ndass nunmehr eine Übernahme der Maßnahme durch die Antragsgegnerin ab der \ntatsächlichen Aufnahme erstrebt wird.\n\n6\n\nDer so zu verstehende Antrag ist nicht begründet.\n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n8\n\nDer Antrag hat aus generellen Erwägungen mangels Anordnungsanspruchs und \nAnordnungsgrundes keinen Erfolg, soweit er auf einen Zeitraum von mehr als sechs \nMonaten ab der tatsächlichen Aufnahme gerichtet ist. Jugendhilfe wird - ähnlich wie \nLeistungen der Sozialhilfe - zeitabschnittsweise gewährt. Erstrebt der Hilfe Suchende \n- wie hier - eine stationäre Therapie außerhalb des Schulbereichs, kommt zu Beginn \neine Probephase von einem halben Jahr in Betracht. Die gesetzlichen \nVoraussetzungen bezüglich der Folgezeiträume lassen sich vorab nicht beurteilen. \nDie Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verneint durchweg auch die besondere \nEilbedürftigkeit hinsichtlich zukünftiger Bewilligungszeiträume.\n\n9\n\nUnabhängig davon ist der Anordnungsgrund insgesamt nicht gegeben.\n\n10\n\nDas folgt daraus, dass heute ein Zeitpunkt zur Aufnahme in der „M\" nicht einmal \nansatzweise bestimmt werden kann, und sich - prognostisch - nicht feststellen lässt, \nob die jugendhilferechtlichen Voraussetzungen gerade hinsichtlich der begehrten \nTherapie in der genannten Einrichtung vorliegen werden, wenn dort zu einem heute \nnicht bestimmbaren Zeitpunkt ein Platz frei werden sollte, etwa wenn sich der \nAntragsteller zu diesem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befinden \nsollte. Eine einstweilige Anordnung „auf Vorrat\" würde zudem zu kaum lösbaren \nSchwierigkeiten führen, weil ein Endzeitpunkt für ihre Wirksamkeit sachlich sinnvoll \nnicht festgelegt werden kann.\n\n11\n\nDer Anordnungsanspruch ist insgesamt ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. \nInsoweit gilt folgendes:\n\n12\n\nDer Anspruch dürfte nach § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII zu beurteilen sein. In \nBetracht kommt lediglich eine Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII, weil \nder Antragsteller die Maßnahme erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres am \n00. September 2003 beginnen kann. Ein derartiger Anspruch scheitert daran, dass \nder Betroffene die „Notwendigkeit\" einer Unterbringung in der „M\" nicht hinreichend \ndargetan hat. Auf sonstige Fragen kommt es demgemäß nicht \nentscheidungserheblich an.\n\n13\n\nEs sei insoweit lediglich auf folgendes hingewiesen:\n\n14\n\nDer Anwendung der §§ 41, 35 a SGB VIII steht nicht die Anregung unter Nr. 7 in \nden „Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland zum \neinheitlichen Umgang mit dem § 35 a SGB VIII\" (Bl. 86 ff. der Gerichtsakten) \nentgegen. Danach soll bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr der überörtliche \nTräger der Sozialhilfe „bis auf weiteres\" die Kosten übernehmen, wonach gemäß \neiner Fußnote diese Regelung nur solange gelten soll, bis höchstrichterliche \nRechtsprechung ggf. eine Änderung notwendig macht. Die Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen sieht diese „Empfehlung\" sogar in \nErstattungsstreitigkeiten zwischen den Landschaftsverbänden als überörtlichen \nTrägern der Sozialhilfe und den örtlichen Jugendhilfeträgern als unverbindlich an. \nGegenüber dem Hilfe Suchenden entfalten sie erst recht keine verbindliche Wirkung. \nInsoweit ist nach den rechtlichen Vorgaben ausschließlich die gesetzliche Regelung \nmaßgeblich.\n\n15\n\nNach Lage der Akten dürfte die Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII den \nAntragsteller nicht auf Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gem. \n§ 39 BSHG verweisen. Der Betroffene ist wegen seiner Zwangserkrankung - worauf \nnoch einzugehen sein wird - seelisch behindert. Wegen dieser Zwangserkrankung \nsoll er behandelt werden. Insoweit haben Leistungen des SGB VIII Vorrang, § 10 \nAbs. 2 Satz 1 SGB VIII. Dass er deshalb und möglicherweise ggf. zusätzlich wegen \neiner geistigen Erkrankung gleichzeitig die Voraussetzungen des § 39 BSHG erfüllt, \nist vorliegend unerheblich und würde nur in einem behördlichen Erstattungsverfahren \nBedeutung erlangen, sofern er deshalb Leistungen des Sozialhilfeträgers beantragt \nund erhalten hätte. Im Übrigen diagnostizieren die letzten gutachtlichen Äußerungen \ndes Privatdozenten Dr. N3, N4, vom 9. Mai 2003 sowie der Tagesklinik C1 vom \n31. Oktober 2002 (Bl. 9-14 der Leistungsakten, Beiakte Heft 1) keine geistige \nErkrankung.\n\n16\n\nBisher lässt sich den Akten allerdings nicht zuverlässig und abschließend \nentnehmen, welche Hilfen im Einzelnen der Antragsteller benötigt, und wo der \nSchwerpunkt des Bedarfs liegt (z.B. psychotherapeutische oder heilpädagogische \nBehandlung, Unterbringung in einer betreuenden Einrichtung, Berufsfindung, \nTätigkeit in einer Werkstatt für angepasste Arbeit).\n\n17\n\nOb vorrangige Leistungen der Krankenkasse (hier: der U-Krankenkasse) in \nBetracht kommen, ist deshalb bisher nicht hinreichend geklärt. Das würde eine \nBehandlung durch eine für den Bereich der Sozialversicherung zugelassene Klinik \noder durch Therapeuten mit „Kassenzulassung\" voraussetzen. Unter den \nBedingungen des Eilverfahrens ist es Aufgabe des Antragsgegners, im Rahmen \nseiner prozessualen Mitwirkungspflichten die insoweit unübersichtlichen Verhältnisse \nmit Hilfe etwa seines Gesundheitsamtes und anderer Stellen aufzuhellen und dem \nGericht zu unterbreiten (vgl. auch § 86 Abs. 1 VwGO mit den einschlägigen \nKommentierungen). Jedenfalls scheint es für Erwachsene, die an einer \nZwangserkrankung leiden, beispielsweise auch stationäre Angebote mit einer \nFinanzierung durch gesetzliche Krankenkassen zu geben. Der Antragsteller wäre \ngehalten, eine zureichende Krankenkassenleistung vorrangig vor einer von dem \nJugendamt zu verantwortende Eingliederungsmaßnahme in Anspruch zu \nnehmen.\n\n18\n\nKommen derartige Hilfen nicht in Betracht, sprechen nach Aktenlage erhebliche \nGründe dafür, dass die Voraussetzungen des § 35 a iVm § 41 SGB VIII \nvorliegen.\n\n19\n\nDie „seelische Gesundheit\" des Antragstellers (§ 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) \nweicht länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab, \nweil er seit Jahren an einer gemischten Zwangsstörung leidet. Die Zwangsstörungen \ngehören neben anderen psychischen Normabweichungen anerkanntermaßen zu den \nunter § 35a SGB VIII zu subsumierenden Fällen. Wegen dieser Zwangserkrankung \nund ihrer Folgen ist er ferner in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft \nbeeinträchtigt, und zwar schon deshalb, weil eine irgendwie geartete berufliche \nAusbildung und dauerhafte Integration in die Gesellschaft ohne hinreichende \ntherapeutische Begleitung kaum Erfolg haben dürfte (§ 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB \nVIII).\n\n20\n\nAuf Grund der bisher vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse fällt die erstrebte \nHilfe ferner eindeutig unter § 41 SGB VIII. Etwa bis zur Vollendung des \n21. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 SGB VIII) könnte die begehrte Maßnahme nach \nAngaben der „M\" im Gerichtsverfahren (Schreiben vom 16. Juli 2003, Bl. 131 der \nGerichtsakten) mit dem Ergebnis abgeschlossen sein, dass sich der Zustand des \nAntragstellers „wesentlich gebessert\" hat. Eine solche „wesentliche Besserung\" reicht \nwegen der Regelung in § 35 a Abs. 3 SGB VIII iVm § 39 Abs. 3 BSHG aus. In \nzeitlicher Hinsicht enthält § 41 Abs. 1 SGB VIII zudem keine starre Fixierung auf die \nVollendung des 21. Lebensjahres, vielmehr können die Jugendhilfeleistungen in \nbestimmten Fällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB \nVIII) verlangt werden.\n\n21\n\nUm die Behinderung oder ihre Folgen zu beseitigen oder zu mindern (§ 35 a \nAbs. 3 SGB VIII iVm § 39 Abs. 3 BSHG) kann „nach dem Bedarf im Einzelfall\" (§ 35 a \nAbs. 2 SGB VIII) die Therapie verlangt werden, die „geeignet\" und „notwendig\" \nist.\n\n22\n\nDas Gericht lässt offen, ob die Einrichtung „M\" zur Therapie des Antragstellers im \nRechtssinne „geeignet\" ist. Bedenken hinsichtlich der Einrichtung bestehen nicht, \ndiese scheint national und sogar international in Fachkreisen einen guten Ruf zu \ngenießen. Dagegen bleibt die „Eignung\" bezogen auf eine konkreten Behandlung \ndes Antragstellers für die Kammer bisher im Dunkeln, weil hierzu die notwendigen \nEinzelheiten weder von dem Antragsteller noch von der Einrichtung selbst dargelegt \nworden sind. Die bloßen Hinweise der „M\" in dem Schreiben vom 15. Juli 2003: „Die \nAufnahme in unsere Einrichtung ist als nachklinische Rehabilitation zu verstehen. Für \nHerrn N sind bei uns psychotherapeutische, ärztliche, sozialtherapeutische und \nberufsintegrative Maßnahmen vorgesehen. ... Während der Vorstellung gewannen \nwir den Eindruck, dass Herr N bezüglich Problematik und Erfordernissen gut in ein \nneues Projekt unserer Einrichtung, das Hofgut H, passt.\" sind zu unbestimmt, als \ndass eine gerichtliche Entscheidung darauf gestützt werden könnte.\n\n23\n\nSchon deshalb lässt sich auch die „Notwendigkeit\" der beantragten Hilfe nicht \nfeststellen. Den Akten kann zudem nicht hinreichend deutlich entnommen werden, \nwelche Maßnahmen in Betracht kommen könnten, welche Vor- und Nachteile andere \nstationäre Einrichtungen haben, ob fachgerecht koordinierte ambulante Maßnahmen \n- etwa auf der Grundlage eines „betreuten Wohnens\" - ausreichten, u.a.m.\n\n24\n\nDie Äußerungen der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -\npsychotherapie in N4 vom 9. Mai 2003 (Bl. 9 der Leistungsakte, Beiakte Heft 1) und \nvom 4. Juli 2003 (Bl. 52 der Gerichtsakten), in denen die „M\" dringend empfohlen \nwird, können für sich genommen schon deshalb nicht Grundlage einer dem \nAntragsteller günstigen gerichtlichen Eilentscheidung sein, weil nicht hinreichend \nbegründet wird, dass nicht niederschwelligere Maßnahmen, wie z.B. betreutes \nWohnen, gut koordiniert mit anderen ambulanten Hilfen, ausreichend wären. Nach \nLage der Akten könnte ein solches „Hilfepaket\" geringerer Intensität für den bisher \n„überbehüteten\" Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Verselbstständigung \nsogar näher liegen.\n\n25\n\nDer letzte Bericht der „Tagesklinik C1\" vom 31. Oktober 2002 (Bl. 11-14 der \nLeistungsakte, Beiakte Heft 1) enthält keine hier einschlägige Therapieempfehlung, \nwohl aber die Auskunft vom 7. Juli 2003 an den Verfahrensbevollmächtigten des \nAntragstellers (Bl. 110 der Gerichtsakten). Die Ausführungen betreffen letztlich \njedoch nur die nach Auffassung des Verfassers, des Dipl.-Psych. T, gegebene \nbesondere „Eignung\" der „M\", nicht aber die Frage der „Notwendigkeit\" im \nRechtssinne, bezogen auf den Antragsteller.\n\n26\n\nHinsichtlich der Frage, was genau der Antragsteller heute benötigt, sind die \nAkten im übrigen wenig aussagekräftig.\n\n27\n\nDen Vorgängen kann immerhin entnommen werden, dass eine Unterbringung \naußerhalb des Elternhauses erforderlich sein dürfte.\n\n28\n\nIn den Berichten der Tagesklinik wird das Elternhaus in einer auf das Patienten-\n/Therapeuten-Verhältnis besondere Rücksicht nehmenden Formulierung regelmäßig \nals „überfürsorglich\" bezeichnet . Gegenüber dem Antragsgegner hat sich die \nTagesklinik bereits bei einem Telefongespräch im August 2000 deutlich für eine \naushäusige Unterbringung des Betroffenen ausgesprochen. In den Berichten der \nTagesklinik fällt ferner durchgängig auf, dass das volle Erscheinungsbild der \ngemischten Zwangsstörung mit den zugehörigen Phänomenen stets zuhause \naufgetreten ist, während in der Behandlung entweder die Symptome schnell \nabklangen oder nur die Grundbeeinträchtigung - z.B. durch die einschlägigen Tests - \nnachweisbar war. Das Jugendamt war schon früh zu der Auffassung gelangt, der \nAntragsteller sei daheim mit seinen Schwächen nicht hinreichend akzeptiert worden, \ndies habe eine echte Annahme des Kindes verhindert und ihn in Zusammenwirken \nmit der „Überfürsorge\" und den Therapieversuchen in die Rolle eines „Sonderlings\" \ngedrängt, der ggf. mit seinem Verhalten „Rache\" an der Mutter nehmen wolle (z.B. \nBl. 24 der Betreuungsakten, BA Heft 2).\n\n29\n\nVon Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Berichte der Therapeuten \nHerrn H1 und Herrn Dr. H2, Bl. 54 und Bl. 69-71 der Betreuungsakte, Beiakte Heft 2. \nBeide schildern eindringlich die mehr als problematische Familiensituation, \ninsbesondere das „Schwarz-Weiß-Denken\" der Mutter und die aus den Akten auch \nim übrigen ersichtliche völlige Inflexibilität. \n\n30\n\nAuch dem Beschluss des Amtsgerichts X vom 5. April 2000 - 0000000000 - betr. \neine zwangsweise stationäre Unterbringungen des Antragstellers lässt sich die \nAuffassung des damals entscheidenden Richters entnehmen, eine aushäusige \nUnterbringung sei erforderlich (B. 83/84 der Betreuungsakten, Beiakte Heft 2). Als \neine solche Unterbringung im Internat „K1\" im Sommer 2000 konkret anstand, ist sie \nmöglicherweise - auch - daran gescheitert, dass die Eltern den ihnen dann \n„drohenden\" Kostenbeitrag nach den Bestimmungen des SGB VIII nicht leisten \nwollten, vgl. Bl. 93 der Betreuungsakte, Beiakte Heft 2.\n\n31\n\nKönnte wohl ein großer Teil der Probleme allein schon mit der Trennung vom \nElternhaus aufgefangen werden, ist bisher völlig unklar, welche weiteren Hilfe der \nAntragsteller heute benötigt, und wie dieser Bedarf im Einzelnen gedeckt werden \nkönnte. Immerhin ist es ihm in neuerer Zeit erfolgreich gelungen, im E Zoo ein sog. \nBetriebspraktikum abzuleisten. Der sehr differenzierte sog. Beobachtungsbogen vom \n8. März 2002 (Bl. 26 der Leistungsakte, Beiakte Heft 1) weist ein sehr gutes Ergebnis \naus, das kaum mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden kann, den \nAntragsteller mit einer vollständigen „Rundumversorgung\" zu bedenken, die sich für \ndie „M\" andeutet. Allem Anschein nach war die psychische Situation im Zoo weitab \nvon Mutter, Vater und Bruder wesentlich stabiler. Eine Berufsfindungsmaßnahme des \nArbeitsamtes von dreimonatiger Dauer („W\") - über die nichts näheres bekannt ist - \nhat er bis zum Ende absolviert. Die Mutter merkt hierzu lediglich an, das sei ihm nicht \nleicht gefallen, „weil auch dort keine psychologische und ärztliche Betreuung war.\" \n(Schreiben vom 2. Juni 2003, Bl. 20 der Leistungsakte, Beiakte Heft 1). Auch konnte \nder Antragsteller im Juli 2002 mit sehr erfreulichen Leistungen (4 x „sehr gut\", 3 x \n„gut\", 2 x - in Kunst und Sport - „befriedigend\") den Hauptschulabschluss erlangen, \nwas darauf hindeutet, dass sich die seelischen Probleme in der Schule für \nLernbehinderte nicht nachhaltig ausgewirkt haben.\n\n32\n\nDer Antragsgegner wird zunächst einmal in geeigneter Weise - z.B. mit Hilfe \nseines Gesundheitsamtes oder eines neutralen Psychiaters und Psychologen, dem \nalle Befunde und Akten zur Verfügung gestellt werden - den Hilfebedarf des \nAntragstellers ermitteln müssen, §§ 20 ff. SGB X. Der Betroffene hat nach Maßgabe \nder verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, §§ 60 ff. \nSGB I. Auf dieser Basis ist sodann ein konkretes Hilfeangebot zu erstellen, und zwar \nohne Rücksicht darauf, ob der Betroffene mit dem Angebot einverstanden ist oder \nnicht. Ohne ein derartiges Vorgehen wären auch im Hauptverfahren die \nmaßgeblichen Rechtsfragen nicht zu beantworten, insbesondere könnte dann auch \ndas Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII nicht beurteilt werden, falls dem \neinrichtungsbezogenen, nur auf eine Unterbringung in der „M\" gerichteten Antrag \nkeine fachlich korrekt ausgearbeitete Alternative gegenübersteht.\n\n33\n\nErst anschließend kann dann über den Widerspruch befunden werden.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-28/19-l-2384-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-28/19-l-2384-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291067","retrieved":"2026-07-09 03:11:00.238513+00:00"}}