{"status":"available","doknr":"OLD291066","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0828.15L3195.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"15 L 3195/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas am 20. August 2003 bei Gericht eingegangene und auf vorläufige Zulassung \nzum Master-Studiengang Architektur gerichtete Rechtsschutzgesuch des \nAntragstellers hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. Denn \nder Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedenfalls mangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig bzw. wegen des Fehlens eines - das \nbesondere Rechtsschutzinteresse verkörpernden - Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 \nAbs. 1 S. 2 VwGO unbegründet.\n\n3\n\nBegehrt ein Rechtssuchender im Rahmen einer Verpflichtungs- bzw. \nLeistungskonstellation ein Handeln der Verwaltung, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu \nverneinen, wenn er das mit dem Rechtsschutzgesuch verfolgte Ziel auf andere, \noffensichtlich einfachere und näher liegende Weise erreichen kann, insbesondere \nohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe,\n\n4\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69 -, BGHZ 55, 201 (206); \nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 1983 - 7 B 2260/83 -, \nNJW 1984, 1577.\n\n5\n\nDas besondere, im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu \nfordernde Rechtsschutzinteresse in Form des Anordnungsgrundes besteht \nentsprechend nur dann, wenn abgesehen von der Unzumutbarkeit des Abwartens \nder Hauptsacheentscheidung keine zumutbare einfachere Möglichkeit zur vorläufigen \nWahrung oder Sicherung des betreffenden Rechts zur Verfügung steht. Dies gilt \ninsbesondere im Prüfungsrecht, wenn eine Prüfungsentscheidung angefochten wird, \naber die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung besteht,\n\n6\n\nHessischer VGH, Urteile vom 28. Dezember 1983 - 6 TG 5037/83 -, \nDVBl 1984, 279 und vom 29. September 1992 - 6 TG 1517/92 -, DVBl 1993, 57 f. \nsowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1986 - 9 S 810/86 -, JURIS-\nNr.: MWRE 103478617.\n\n7\n\nHier ist es dem Prüfling zuzumuten, zunächst die Wiederholungsprüfung \nwahrzunehmen, um durch diese gegebenenfalls eine positive Prüfungsentscheidung \nzu erlangen, und dann den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nicht \nanders kann es beurteilt werden, wenn einem Studienbewerber nach erfolglosem \nDurchlaufen eines Verfahrens zur Zulassung zu einem Studium ein weiteres \nZulassungsverfahren zur Verfügung steht, mit dem er den Zugang zu diesem \nStudiengang für das Bewerbungssemester ebenfalls erreichen kann. Dies muss \njedenfalls dann gelten, wenn das zusätzliche Zulassungsverfahren zeitnah zu dem \nursprünglichen Verfahren durchgeführt wird und im Erfolgsfalle einen Studienbeginn \nzum Bewerbungssemester ermöglicht.\n\n8\n\nSo liegt es hier. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 5. August 2003 die Möglichkeit eingeräumt, an einem im \nSeptember 2003 stattfindenden Nachrückerverfahren teilzunehmen. Die erfolgreiche \nTeilnahme an diesem Verfahren würde den Antragsteller in die Lage versetzen, den \nMaster-Studiengang Architektur zum Wintersemester 2003/2004 zu beginnen. Damit \nwäre er nicht schlechter gestellt als bei einem erfolgreichem Abschluss des \nursprünglichen, im Mai 2003 durchgeführten Zulassungsverfahrens.\n\n9\n\nIst es dem Antragsteller nach den oben genannten Maßstäben zuzumuten, sich \nzunächst dem Nachrückerverfahren zu unterziehen, kann auch der von ihm geltend \ngemachte Umstand, für das Nachrückerverfahren seien strengere Anforderungen \naufgestellt worden, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Denn dass die \nVoraussetzungen für die Teilnahme am Nachrückerverfahren derart von denen im \nursprünglichen Verfahren abweichen, dass eine Teilnahme am Nachrückerverfahren \nals unzumutbar anzusehen ist, ist nicht ersichtlich. Im ursprünglichen \nZulassungsverfahren hat der Antragsteller ein Bewerbungsformular, die Kopie eines \nDiplomzeugnisses, eine Bewerbungsmappe sowie auf separate Anforderung einen \nLebenslauf und ein kurzes Expose zu den Beweggründen für das Studium \neingereicht. Für das Nachrückerverfahren, dessen Bewerbungsfrist am \n31. August 2003 abläuft, sind ausweislich der im Internet bereitgestellten \nBewerbungshilfen neben dem Bewerbungsformular ein Expose mit dem \nangestrebten Studienschwerpunkt und den Beweggründen für den Studiengang, eine \nBewerbungsmappe, deren Arbeitsproben entweder die besonderen künstlerisch-\ngestalterischen oder die besonderen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers \ndarstellen sollen, ein beglaubigtes Diplomzeugnis sowie ein Lebenslauf einzureichen, \nd. h. im Wesentlichen die gleichen Unterlagen, die auch im Ursprungsverfahren \nangefordert worden sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen dem \nursprünglichen Zulassungsverfahren seien nunmehr Arbeitsproben einzureichen, die \ndie besondere wissenschaftliche Qualifikation im angestrebten Studiengang \ndarstellen, was einem Studienbewerber mit Fachhochschulabschluss nicht möglich \nsei, so trägt dieser Einwand im Ergebnis nicht. Ungeachtet der Frage, ob diese \nAbweichung überhaupt geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Durchführung des \nNachrückerverfahrens zu begründen, hat der Antragsgegner die genannte \nAnforderung nur hinsichtlich des Master of Science, nicht jedoch bezüglich des \nMaster of Arts aufgestellt. Dass der Antragsteller sich im ursprünglichen Verfahren \ngezielt und allein auf den Master-of-Science-Studiengang beworben hat, ist jedoch \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1 S. 1 \nGKG unter Berücksichtigung des im Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit vom Januar 1996,\n\n12\n\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anhang zu § 164, Rdn. 14,\n\n13\n\nunter Nr. II.15.1 vorgesehenen Betrages für Streitigkeiten um die Zulassung zum \nStudium und erfolgt in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Zulassung zum Studium.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-28/15-l-3195-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-28/15-l-3195-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291066","retrieved":"2026-07-09 03:11:00.158426+00:00"}}