{"status":"available","doknr":"OLD291083","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0827.20K7715.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"20 K 7715/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 2002 wird aufgehoben. Ziffer 4 dieses \nBescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei \nangedroht wird.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im März 1980 in Cat geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben legte er im Jahre 1996 in \nErzurum sein Abitur ab und studierte in den Jahren 1997 und 1998 an der Anadolu-\nUniversität in Eskisehir Kommunikationswissenschaften. Im Juni 2002 will er über \nItalien und Frankreich kommend auf dem Landwege nach Deutschland eingereist \nsein; am 21. Juni 2002 ist er seinen Angaben zufolge in E angekommen. Nachdem \ner am 27. Juni 2002 in einem Friseurladen vermeintlich arbeitend angetroffen und \ndes illegalen Aufenthalts sowie der illegalen Arbeitsaufnahme verdächtigt wurde, gab \ner am folgenden Tage bei der polizeilichen Vernehmung unter anderem an, dass er \nin der Türkei mit Haftbefehl wegen Unterstützung einer Partei gesucht werde; er \nwolle in Deutschland um Asyl bitten. Zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 2. Juli \n2002 wurde der Kläger in den Rheinischen Kliniken E stationär behandelt und \nuntersucht. In zwei ärztlichen Stellungnahmen, die am 2. Juli 2002 auf Formblättern \ndes Landschaftsverbandes Rheinland abgegeben wurden, heißt es unter anderem \nunter „Diagnose bei Entlassung\":\n\n3\n\n„F 43.2 mit Angstzuständen, DD: F 43.1 ...\", \n\n4\n\nunter „Anamnese\": \n\n5\n\n„Pat. sei nach eigenen Angaben in der Türkei gefoltert worden. Verletzungen \nFußrücken bds.\" \n\n6\n\nsowie im „Konsiliarbefund\": \n\n7\n\n„anamnestisch vor 40 Tagen Fußquetschung durch Polizei, noch mäßige \nSchwellung ... verkrustete Weichteilverletzung, laut Anamnese (mit Dolmetscherin) \n40 Tage alt ...\".\n\n8\n\nMit Fax seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2002 an das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) stellte der Kläger einen \nAsylantrag. Am 11. Juli 2002 wurde er dort zu seinem behaupteten \nVerfolgungsschicksal angehört. Der Kläger gab im Wesentlichen an: Sein Onkel Talip \nYildirim sei HADEP-Vorsitzender in Erzurum. Deswegen und auf Grund seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit habe er immer wieder in der Türkei Schwierigkeiten \nbekommen. Im Jahre 1998 sei es zu Auseinandersetzungen zwischen türkischen und \nkurdischen Studenten gekommen. Dabei sei er für einen Tag festgenommen und \nmassiv geprügelt worden. Ende 1998 habe er in Erzurum einen Friseursalon mit drei \nMitarbeitern eröffnet. Dort seien Mitglieder der HADEP ein und aus gegangen. Als er \nim Jahre 2000 an der Maikundgebung teilgenommen habe, sei es zu \nAusschreitungen gekommen. Er sei für drei Tage festgenommen und massiv \ngefoltert worden. Bei der Demonstration sei er mit einem Bajonett verletzt worden. \nNachdem er dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, sei er schließlich freigelassen \nworden. Nach der Folter habe er sich ebenfalls noch im Jahre 2000 wegen \npsychischer Probleme für 1½ Monate in psychiatrische Behandlung begeben. In der \nFolgezeit sei er angesichts der in seinem Laden anzutreffenden HADEP-Mitglieder \nöfters mitgenommen worden. Als letztlich fluchtauslösendes Ereignis schilderte der \nKläger, dass im Frühjahr 2002 eine Kampagne für die Einführung der kurdischen \nSprache stattgefunden habe. Zuerst habe er bei dieser Kampagne in Van \nteilgenommen, einige Tage später dann, und zwar in der zweiten Maiwoche, habe es \nan der Atatürk-Universität Erzurum eine Demonstration gegeben, bei der er \nzusammen mit anderen Teilnehmern ein Transparent entrollt und zudem versucht \nhabe, eine Erklärung abzugeben. Daran seien die Teilnehmer jedoch von den \nSicherheitskräften gehindert worden. Es seien etwa 200 Studenten und 400 \nSicherheitskräfte gewesen. Sie seien eingekesselt worden, 13 Personen seien \nfestgenommen worden. Sie seien wie Tiere in das Polizeifahrzeug geschoben \nworden; die Hände seien ihnen so verschränkt worden, dass sie sich überhaupt nicht \nmehr hätten aufrichten können. Er selbst sei eine Woche lang in Haft gewesen. Zwei \nTage lang habe er nichts zu essen und zu trinken bekommen; er sei verhört worden, \nhabe aber auf die Fragen nicht geantwortet. Er sei auch gefoltert worden, und zwar \nan den Geschlechtsorganen. Außerdem habe man ihm die Füße völlig ruiniert. Bis \nauf die Strümpfe sei er völlig nackt gewesen. Dann sei mit Springerstiefeln auf seine \nFüße getreten worden, sodass diese blutig gewesen seien. Erst einen Tag später \nseien ihm die Strümpfe ausgezogen und dabei sei ihm die Haut heruntergerissen \nworden. Zwar habe man ihn anschließend zum Arzt geschickt, bei der Befragung \ndurch den Arzt hätten ihm jedoch Polizisten fest die Arme zusammengedrückt, \nsodass er nicht habe antworten können. Der Arzt habe dann ohne Untersuchung ein \nAttest ausgestellt. Anschließend sei er dem Staatsanwalt vorgeführt worden. Seine \nAkte sei schon da gewesen. Der Staatsanwalt sei sehr streng gewesen und habe die \ngleichen Fragen gestellt wie zuvor die Polizisten bei dem Verhör. Nach seiner \nFreilassung sei er zu Fuß alleine nach Hause gegangen und habe dann etwa zehn \nTage im Bett verbracht. Bei einem Arzt habe er eine Salbe bekommen. Noch \nwährend er bettlägerig gewesen sei, habe er erfahren, dass er mit Haftbefehl gesucht \nwerde. Daher sei er geflohen. Es habe eine Razzia auf seinen Laden gegeben, und \nseine Familie sei unter Druck gesetzt worden. Ungefähr zwei Wochen vor seiner \nAusreise sei er in Izmir gewesen. Freunde seines Onkels hätten für ihn die Ausreise \norganisiert. Eine Sitzung bei dem Psychiater, die schon vereinbart gewesen seien, \nhabe er auf Grund der Ausreise nicht mehr wahrnehmen können.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2002, zur Post aufgegeben am 18. Oktober 2002, \nlehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und verneinte das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbots nach § 51 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der \nKlageerhebung innerhalb eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen; die Abschiebung wurde angedroht.\n\n10\n\nAm 2. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 16. Oktober 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 16. Oktober 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 27. Mai 2003 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als \nEinzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mit \nHilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache zu seinen \nAsylgründen gehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die \nhierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Ausländerbehörde, \nferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte \nund Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Soweit es in dem angefochtenen Bescheid \ndes Bundesamtes abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestzustellen (Ziffer 2), ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG ankommt, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 \nAuslG.\n\n21\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a \nAbs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt \nder Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen \nnicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen \nanderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n23\n\nSowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt folgendes: \n\n24\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare \nGefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen \nanderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie \nnach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer \nIntensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315.\n\n26\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je \nnachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der \nAusländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nFeststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf \nGrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. \ngewöhnlicher Prognosemaßstab).\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341, 361.\n\n28\n\nIm Fall des Klägers ist hiernach der herabgestufte Prognosemaßstab \nanzuwenden, denn er hat sein Heimatland Türkei im Juni 2002 auf der Flucht vor \neingetretener und unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und ist \nsomit als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Das von ihm geschilderte \nindividuelle Schicksal ist nach Überzeugung des Einzelrichters glaubhaft.\n\n29\n\nDa sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern.\n\n30\n\nFür die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen \nVorbringen des Asylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit \ngenauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in \nseine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen \nErlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht \nwechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu \ntragen,\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG \nNr. 44; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, \n379.\n\n32\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Er hat jedenfalls die \nvon ihm vorgetragenen Ereignisse im Mai 2002 glaubhaft gemacht. Zu dieser \nÜberzeugung gelangt der Einzelrichter auf Grund der zusammenfassenden \nWürdigung des Vorbringens des Klägers im gesamten Verlauf seines \nAnerkennungsverfahrens, des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen \nEindrucks und der der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse über die politischen Verhältnisse in der Türkei. Zur Überzeugung des \nEinzelrichters steht danach zumindest folgender Sachverhalt fest:\n\n33\n\nDer Kläger war Mitglied der HADEP oder sympathisierte mit dieser Partei \njedenfalls erkennbar, da er häufig Mitglieder der Partei bei sich im Friseurladen hatte. \nEr nahm im Mai 2002 zusammen mit Gesinnungsgenossen an der Universität \nErzurum an einer Demonstration zu Gunsten der Einführung des Kurdischen als \nUnterrichtssprache teil. Diese Demonstration wurde von den Sicherheitskräften, die \nmit Knüppeln gegen die Demonstranten vorgingen, aufgelöst; einige Personen, \ndarunter der Kläger, wurden festgenommen. Der Kläger wurde zu einem Gebäude \nam Stadtrand verbracht und dort etwa eine Woche lang gefangen gehalten. In dieser \nZeit wurde er in verschiedener Weise misshandelt. Es wurden seine Hoden \ngequetscht; außerdem wurde in einem Zeitpunkt, als der Kläger Strümpfe, aber keine \nSchuhe anhatte, mit Springerstiefeln auf seine Füße getreten, sodass die Füße \nbluteten und die Strümpfe und das Blut aneinander festklebten. Er wurde dort einem \nStaatsanwalt oder Richter vorgeführt, der bereits Erkenntnisse über ihn vorliegen \nhatte.\n\n34\n\nDurchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger gegebenen \nSchilderung bestehen nicht. Der Kläger hat diese Ereignisse sowohl bei der \nAnhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. \nDie von ihm gemachten Angaben stimmen dabei im Kern überein. Bereits die \nSchilderung beim Bundesamt wies - im Vergleich mit anderen dem Einzelrichter \nbekannten Asylverfahren - einen überdurchschnittlich hohen Detailreichtum auf. \nBeispielsweise antwortete der Kläger auf die Frage, wie er bei der Demonstration \nfestgehalten worden sei, dass die Demonstranten an den Haaren festgehalten und \nmit Schlagstöcken geschlagen worden seien; sie seien wie Tiere in das \nPolizeifahrzeug geschoben worden; ihnen seien die Hände so verschränkt worden, \ndass sie sich überhaupt nicht mehr aufrichten konnten. Ein ähnlich anschauliches \nBild ergab sich in der mündlichen Verhandlung, als der Kläger von den \nMisshandlungen in dem Gebäude am Ortsrand berichtete und etwa auf die kalte, \ndunkle und fensterlose Zelle sowie den Polizisten zu sprechen kam, der angesichts \nseiner brutalen Gewohnheit, die Hoden der männlichen Häftlinge zu quetschen, als \n„Hoden-Süleyman\" bezeichnet wurde. Es war zudem nicht zu verkennen, dass der \nKläger bei der Schilderung dieser für ihn naturgemäß sehr belastenden \nGeschehnisse äußerst bewegt war und Mühe hatte, sich zu beherrschen. Sowohl bei \nder Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung brach der \nKläger an mindestens einem Punkt in Tränen aus. Der Einzelrichter hält es nach dem \nEindruck, den er in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, für \nausgeschlossen, dass der Kläger diese Gefühlsausbrüche vorgespielt hat, und nimmt \nihm vielmehr ab, dass er von seinen Erinnerungen überwältigt wurde. Die \nSchilderungen des Klägers werden zudem durch den ärztlichen Befund bestätigt, wie \ner sich in den Attesten des Landschaftsverbandes Rheinland widerspiegelt. Bei den \nUntersuchungen, die Ende Juni bis Anfang Juli 2002 - also bei Zugrundelegung des \nBerichtes des Klägers etwa 1½ Monate, nachdem er misshandelt worden war - \nstattfanden, wurde sowohl die Fuß- als auch die Weichteilverletzung festgestellt. Die \nvon dem Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers gegenüber den Ärzten gemachte \nAngabe, dass diese Verletzungen etwa 40 Tage alt seien und ihm vorsätzlich \nzugefügt worden seien, fanden dort keinen Widerspruch, ließen sich also offenbar mit \nden Beobachtungen der Ärzte in Einklang bringen. Dass der Kläger aus der Haft \nheraus zu Fuß nach Hause gegangen sein will, steht seiner übrigen Schilderung \nnicht entgegen; denn die Verletzungen haben sich nicht an der Sohle, sondern auf \nder anderen Seite des Fußes (Fußrücken) befunden.\n\n35\n\nSoweit der Kläger auf frühere Geschehnisse, insbesondere aus den Jahren 1998 \nund 2000 zu sprechen kam, ist allerdings nicht zu verkennen, dass diese \nSchilderungen nicht den gleichen Grad an Anschaulichkeit und Überzeugungskraft \nerreichten. Insbesondere geriet der Kläger gelegentlich ins Schleudern, als er \ngefordert war, die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse zu bestimmen; insoweit taten \nsich Widersprüche zu dem Protokoll seiner Vernehmung beim Bundesamt auf. \nDanach hatte der Kläger dort beispielsweise die Maikundgebung, bei der er mit \neinem Bajonett verletzt und für drei Tage festgehalten worden sei, auf das Jahr 2000 \ndatiert, während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, sie sei im Jahre 1998 \ngewesen. Die Auseinandersetzung zwischen türkischen und kurdischen Studenten, \ndie nach seinen Angaben beim Bundesamt dem dortigen Protokoll zufolge im Jahre \n1998 gewesen sein soll, ordnete er hingegen in der mündlichen Verhandlung dem \nJahr 2000 zu. Ob diese unterschiedlichen Angaben darauf beruhen können, wie es \nder Kläger geltend machte, dass er sich beim Bundesamt mit dem Dolmetscher \nschlecht verständigen konnte, sei dahingestellt. Selbst wenn nämlich der Kläger \ninsoweit tatsächlich widersprüchliche Angaben gemacht haben sollte, vermag dies \nnach der Ansicht des erkennenden Einzelrichters seine Glaubwürdigkeit nicht \nentscheidend in Frage zu stellen. \n\n36\n\nZum einen ist es auch bei aufrichtigen und gutwilligen Auskunftspersonen nicht \nungewöhnlich, dass sie Ereignisse, die drei oder sogar fünf Jahre zurückliegen, nicht \nmehr dem richtigen Jahr zuordnen können. Dies hat umso mehr in einer subjektiv \nbelastenden Situation wie der Anhörung beim Bundesamt oder vor Gericht zu gelten. \nZum anderen kommt im Falle des Klägers hinzu, dass er offenbar psychisch \nangeschlagen ist und es zumindest nahe liegt, dass auch sein Erinnerungsvermögen \nin Mitleidenschaft gezogen sein könnte. Dies ergibt sich sowohl aus dem Eindruck, \nden der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, \nals auch aus den schon erwähnten medizinischen Stellungnahmen. In der bei der \nEntlassung des Klägers gestellten Diagnose wird sowohl eine Anpassungsstörung (F \n43.2) mit Angstzuständen als auch - als Differenzialdiagnose (DD) - eine \nposttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) für möglich gehalten. Es ist eine \nallgemein bekannte These im medizinischen Schrifttum, dass jedenfalls die \nposttraumatische Belastungsstörung sich in der Weise ausprägen kann, dass die \nErinnerung an die traumatischen Ereignisse nicht richtig in den Kontext von Raum \nund Zeit, vorausgegangener und nachfolgender Informationen integriert ist,\n\n37\n\nvgl. etwa Ehlers, Posttraumatische Belastungsstörung, 1999, S. 17.\n\n38\n\nDazu passen die Berichte des Klägers über die psychiatrische Behandlung, die \ner danach bereits im Jahre 2000 in der Türkei angefangen und in Deutschland bei \nDr. A, der dem Gericht aus mehreren anderen Verfahren bekannt ist, fortgesetzt \nhabe. Ebenfalls passt hierzu die Angabe des Klägers, dass sein Puls ständig auf 150 \nsei. Der Einzelrichter hält diese Behauptungen des Klägers für glaubhaft, ohne dass \nes hierauf allerdings entscheidend ankäme. \n\n39\n\nWeiter ist dem Kläger zugutezuhalten, dass es abgesehen von der nach dem \nVorangegangen erklärbaren Schwierigkeit, frühere Ereignisse richtig zu datieren, zu \nkeinen Widersprüchen oder Unstimmigkeiten gekommen ist, die geeignet wären, \nseine Aussage in Zweifel zu ziehen. Insbesondere seine wechselnde Angabe \ndarüber, ob er bei seiner Haft im Mai 2002 einem Staatsanwalt (so die Angabe beim \nBundesamt) oder aber einem Richter (so in der mündlichen Verhandlung) vorgeführt \nwurde, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, da Angehörige beider Justizberufe für \neinen juristischen Laien jedenfalls außerhalb einer Gerichtsverhandlung nicht ohne \nweiteres zu unterscheiden sind. Der Kläger antwortete auf die ihm gestellten Fragen \nzu den Ereignissen vor denjenigen im Mai 2002 außerdem stets ohne Zögern und \nso, dass er gelegentlich auftretende Zweifel zerstreuen konnte. Dass etwa eine von \nihm geschilderte frühere Festnahme einerseits im Winter, andererseits im Mai \ngewesen sein soll, löste er überzeugend damit auf, dass es in seiner Heimat auch im \nMai sehr kalt sei, da es dort - was in etwa zutrifft - um die 2.200 Meter hoch sei. Im \nÜbrigen berichtete der Kläger von den früheren Ereignissen spontan und nannte von \nsich aus weitere Details sowie zusätzliche Geschehnisse, nach denen nicht \nausdrücklich gefragt war, beispielsweise die Suche nach den Taschen, die er für ein \nHADEP-Mitglied deponiert hatte. Für jemanden, der eine erfundene Geschichte \nerzählt, wäre es demgegenüber typisch, bei der Schilderung weiterer Details und \nEreignisse äußerste Zurückhaltung zu üben aus Furcht, sich in Widersprüche zu \nverstricken. Insgesamt hält es der Einzelrichter daher für glaubhaft, dass der Kläger \nbereits vor den Geschehnissen im Mai 2002 Schwierigkeiten mit den \nSicherheitskräften bekommen hatte, sodass er ihm auch seine Angabe glaubt, dass \ndie Justizperson, der er dort vorgeführt wurde - sei es ein Staatsanwalt oder ein \nRichter - bereits Erkenntnisse über ihn vorliegen hatte. Ob nach dem Kläger, wie er \nerfahren haben will, tatsächlich mit Haftbefehl gesucht wird, ist nicht entscheidend, \nwie sich aus dem folgenden ergibt.\n\n40\n\nDie genannten Festnahmen und Misshandlungen stellen sich als politische \nVerfolgung dar, da sie von staatlicher Seite, nämlich der türkischen Polizei, \nausgingen, und an die politische Überzeugung des Klägers anknüpften, die dieser \njedenfalls durch seine Mitgliedschaft oder zumindest erkennbaren Sympathie für die \nHADEP und die Teilnahme an mindestens einer Manifestation zu Gunsten der \nkurdischen Sprache als Unterrichtssprache betätigt hatte.\n\n41\n\nUnter Zugrundelegung des herabgestuften Prognosemaßstabs ist dem Kläger \nder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren. Er kann nicht auf \neine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Er könnte insbesondere nicht \naußerhalb seiner Heimatregion - etwa in den Großstädten im Westen der Türkei - \nSchutz vor Verfolgung finden. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das erkennende \nGericht folgt, können auf eine inländische Fluchtalternative solche Personen aus \nOstanatolien nicht verweisen werden, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort in \ndem Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, \nund die deshalb bereits von individueller Verfolgung betroffen waren,\n\n42\n\nOVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 81 ff., und vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 93 f.\n\n43\n\nZu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Er ist spätestens bei seiner \nFestnahme im Mai 2002 in einen individuellen Separatismusverdacht geraten. \nZudem lagen zu diesem Zeitpunkt bereits Erkenntnisse aus früherer Zeit über ihn \nvor, die die staatlichen türkischen Stellen in diesem Verdacht bestärken mussten. \nDaraus ist zu schließen, dass seine Personalien in den Unterlagen der \nSicherheitskräfte verzeichnet sind. Damit ist er in individualisierter und deshalb von \nden Sicherheitsbehörden jederzeit abrufbarer Weise verdächtig geworden. Dem \nKläger ist daher der Versuch, auf Städte oder Regionen der Westtürkei \nauszuweichen, nicht zumutbar, denn auch dort bestünde die ernst zu nehmende \nGefahr, dass er bei einer routinemäßigen Kontrolle festgenommen und in \nasylrelevanter Weise menschenrechtswidrig behandelt würde. Wird bei seiner \nEinreise bereits an der Grenze an seinem Heimatort nachgefragt oder gerät er nach \nseiner Einreise in eine Polizeikontrolle mit entsprechenden Nachfragen am \nHeimatort, besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass er wegen des gegen ihn \nbestehenden Verdachts der Nähe zur HADEP erneut in Polizeigewahrsam \ngenommen wird. Dort besteht nach wie vor ein hohes Risiko für ihn, zum Opfer \nasylerheblicher Maßnahmen zu werden. \n\n44\n\nNach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Erkenntnissen bestehen diese fluchtbegründenden \nUmstände nach wie vor, da sich die Haltung der türkischen Sicherheitskräfte \ngegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen gegenüber \ndem Zeitpunkt, als der Kläger die Türkei verlassen hat, nicht wesentlich verändert \nhat.\n\n45\n\nVgl. für 2002 OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, insb. S. \n25; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Oktober 2002, zusammenfassend \ndort S. 11 ff. \n\n46\n\nErkenntnisse aus jüngster Zeit, soweit sie der Kammer vorliegen, geben - \nabgesehen davon, dass sie nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind und daher nicht ohne weiteres entscheidungserheblich \nverwertet werden könnten -, ungeachtet des Bemühens der Türkei um eine \nAnnäherung an die Europäische Union im Ergebnis keinen Anlass, von dieser \nEinschätzung abzurücken.\n\n47\n\nZiffer 4 des angegriffenen Bescheides war nur insoweit aufzuheben, als dem \nKläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im \nÜbrigen ist die Regelung rechtmäßig.\n\n48\n\nGemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 \nAuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter \nanerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Gemäß § 50 Abs. 3 \nAuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen \nnach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Anordnung nicht entgegen, \nvielmehr ist die Abschiebungsandrohung in § 51 Abs. 4 Satz 1 AuslG zwingend \nvorgeschrieben. Allerdings bestimmt § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, dass in der \nAndrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 \nAbs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Dementsprechend - maßgeblich \nfür die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung - ist die Abschiebungsandrohung \nrechtswidrig, soweit sie nicht die Türkei als Staat nennt, in den der Kläger nicht \nabgeschoben werden darf. Diese Teilrechtswidrigkeit lässt jedoch gemäß § 50 Abs. 3 \nSatz 3 AuslG die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt. Zwar ist mit \nder Teilaufhebung noch nicht dem Erfordernis Rechnung getragen, auch die Staaten \nzu bezeichnen, in die abgeschoben werden darf (vgl. § 51 Abs. 4 AuslG). In Fällen \nder vorliegenden Art, in denen das Verwaltungsgericht entgegen der Feststellung \ndes Bundesamtes ein Abschiebungshindernis hinsichtlich eines bestimmten Staates \nannimmt, geht § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG aber als speziellere Vorschrift dem § \n51 Abs. 4 AuslG vor.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, \n257; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1997 - A 14 S 3083/96 -\n.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-27/20-k-7715-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-27/20-k-7715-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291083","retrieved":"2026-07-09 03:11:01.507690+00:00"}}