{"status":"available","doknr":"OLD291082","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0827.16K6082.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"16 K 6082/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2000, soweit \ndarin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind, wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Hausgrundstücks L, Oweg 00, das durch ein \n120-l-Restmüllgefäß mit vierzehntägiger Leerung an die städtische Abfallentsorgung \nangeschlossen ist. Der Kläger entsorgt kompostierbare Abfälle auf seinem \nGrundstück mittels einer Eigenkompostieranlage.\n\n3\n\nMit Heranziehungsbescheid vom 26. Januar 2000 zog der Beklagte den Kläger \nund seine Ehefrau u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2000 in Höhe von \n339,- DM heran.\n\n4\n\nDer hiergegen vom Kläger am 28. Januar 2000 erhobene Widerspruch wurde \nnicht beschieden.\n\n5\n\nMit der am 3. September 2002 erhobenen Klage macht der Kläger neben \nzahlreichen anderen, hier nicht (mehr) interessierenden Gründen geltend, \nSelbstkompostierer (wie er) erhielten keinen Gebührennachlass, würden also zur \nQuersubventionierung der Biotonne herangezogen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar \n2000, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt \nworden sind, aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist auch \nbegründet.\n\n14\n\nDie Heranziehung des Klägers zu einer Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von \n339,- DM für das Jahr 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne von § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.\n\n15\n\nDie Heranziehung des Klägers zu einer Abfallbeseitigungsgebühr in derselben \nHöhe wie bei Nicht-Eigenkompostierern verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 7 des \nAbfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LAbfG - in der seit dem 1. Januar \n1999 geltenden Fassung vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666). Danach ist \nEigenkompostierern bei der Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühr ein \nangemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Einen solchen sieht die hier \nmaßgebliche Abfallgebührensatzung der Stadt L in der Fassung vom 13. Dezember \n1999 nicht vor. Dem Kläger ist, obwohl er unstreitig Eigenkompostierer im Sinne des \n§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG ist, kein solcher Abschlag gewährt worden; vielmehr wurde \ner zu derselben Abfallbeseitigungsgebühr herangezogen, die auch Nicht-\nEigenkompostierer zu entrichten hatten.\n\n16\n\nOb der Gesetzeszweck, Eigenkompostierern einen Gebührenanreiz zu bieten, \nauch dadurch erfüllt wird, dass die Satzung der Stadt L - wie hier geschehen - für die \nBenutzung einer sogenannten Bio-Tonne eine gesonderte, zusätzliche Gebühr \nvorsieht, bedurfte hier keiner Entscheidung. Denn dieser etwaige - umgekehrte - \nAnreizeffekt wird in L dadurch unterlaufen, dass die städtischen \nAbfallannahmestellen - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung eingeräumt haben - jedenfalls den dort direkt anliefernden Grünabfall-\nBesitzern den Grünabfall kostenlos abnehmen und zur Entsorgung bringen. Zu den \neigenkompostierbaren Abfällen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG gehören die \nkostenlos bei den Sammelstellen in L ablieferbaren Grünabfälle nämlich zum großen \nTeil auch. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift nicht nur auf Küchen- und \nRasenschnittabfälle abgestellt sondern auf alle eigenkompostierbaren Abfälle. Mit \nder von der Stadt L eingeräumten gebührenfreien Entsorgung eines großen Teils des \nkompostierbaren Abfalls wird den Besitzern desselben ein Anreiz geschaffen, der \ndazu führen kann (und in vielen Fällen auch wird), dass wesentliche Teile des \nkompostierbaren Abfalls eben nicht in der vom Gesetzgeber gewünschten eigenen \nKompostieranlage verwertet werden.\n\n17\n\nDass diese kostenlose Grünabfall-Anlieferung von der Stadt L jeweils nur bis zu \neiner Menge von einem Kubikmeter eingeräumt wird, ist unerheblich. Denn auch bei \ndieser begrenzten Ablieferungsmenge wird das Gesetzesziel des § 9 Abs. 2 Satz 7 \nLAbfG, die Eigenkompostierung durch Gebührennachlässe zu fördern, unterlaufen. \nAußerdem liegt auf der Hand, dass die Abnahmestellen kaum in der Lage oder bereit \nsind, mehrfache Anlieferungen desselben Grünabfall-Besitzers zu kontrollieren und \nzu unterbinden. Ob also die Erhebung einer gesonderten Gebühr für die Gestellung \neines Bioabfall-Gefäßes dem in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG geforderten \nGebührennachlass im Ergebnis gleichkäme, ist hier ohne Belang, solange Grünabfall \nbei Sammelstellen der Stadt L kostenlos abgeliefert werden kann.\n\n18\n\nBei diesem Sachverhalt war der im Streit befindliche Heranziehungsbescheid, \nsoweit er Abfallbeseitigungsgebühren enthielt, in voller Höhe aufzuheben, weil ein \nanderweitiger Gebührentatbestand nicht zur Verfügung stand. Auf die sonstigen, \nzahlreichen Argumente des Klägers gegen seine Heranziehung kam es danach nicht \nmehr an.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n20\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-27/16-k-6082-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-27/16-k-6082-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291082","retrieved":"2026-07-09 03:11:01.424899+00:00"}}